Unzureichende Empfängerbenennung gem. § 162 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch A., letzte bekannte Adresse: Adr.1, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf jeweils datiert vom , betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO für die Jahre 2009 bis 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 2009 und 2010 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und diese bildet einen Bestandteil des Spruches des Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt in der Rechtsform einer KG ein Ausbau - und Bauhilfsgewerbe.
lm Zuge einer Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und einheitliche Gewinnfeststellung für die Jahre 2009 - 2011 sowie Nachschau 1/2012—5/2012 wurden mit Bericht vom ua. nachstehende Feststellungen getroffen:
"TZ 4 Fremdleistungen Subunt.:
Nachstehende Ausführungen betreffen die geltend gemachten Fremdleistungsaufwände der Subunternehmen B. Baubetrieb E. U.‚ CC E. U.‚ D Innenausbau E. U.‚ E Bau E. U.‚ F GmbH. Sämtliche Inhaber dieser Einzelfirmen bzw. Geschäftsführer der GmbH sind nicht (mehr) in Österreich greifbar.
B. Baubetrieb E.U. (BB)
Fremdleistungsaufwände iHv. 415.022,70 wurden im Jahr 2011 geltend gemacht. Die UID-Nr. war von bis gültig. Der Konkurs wurde am tt.mm.2012 eröffnet. Den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde nicht nachgekommen. Obwohl die UID-Nr. erst seit existierte, weisen die Rechnungen Nr.13 u. 14 v. die UID-Nr. auf. In den schriftlichen Vorhaltebeantwortungen wurde neben dem Inhaber BB als Zahlungsempfänger auch ein BD angegeben. In der Niederschrift vom mit BC wurde angegeben, dass diese Person jedoch keine Gelder für B. übernommen hat. Die Unterschriften lt. FiB-Musterzeichnung bzw. lt. Gewerbeanmeldung stimmen nicht mit den Unterschriften lt. Zahlungsbelegen, Rechnungen, Verträgen und Mietvertrag des Objektes Adr.2 überein.
Angemerkt wird, dass lt. Mietvertrag die Provision und Kaution am von BE (lt. Hrn. BC handelt es sich um einen Verwandten) bezahlt wurde, der seit der Nachfolgemieter dieser Wohnung ist.
CC E. U.:
Fremdleistungsaufwände iHv 21.297,96 wurden im Jahr 2009 geltend gemacht.
Der Konkurs wurde am tt.mm.2009 eröffnet. Den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde nicht nachgekommen. Die Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen, Rechnungen, Niederschrift des Finanzamtes 04 v.‚ Paß und der Musterzeichnung beim FiB sind jeweils unterschiedlich.
D lnnenausbau E.U. (DE):
Fremdleistungsaufwände iHv 131.551,40 wurden im Jahr 2010 geltend gemacht. Lt. internen Aufzeichnungen der Bf. ist ersichtlich, dass lediglich 117.938,56 bezahlt wurden.
Die UID-Nr. war von bis gültig. Den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde nicht nachgekommen.
Obwohl die UID-Nr. erst seit existierte, weisen die Rechnungen Nr. 4 u. 5 v. ‚ die Rechnung Nr. 6 v. ‚ 2 Aufträge der Bf. an D v. und 1 Auftrag der Bf. an D v. die UID-Nr. auf. Die Unterschriften laut Zahlungsbelegen und Rechnungen stimmen nicht mit der Unterschrift lt. FiB-Musterzeichnung überein.
E Bau E.U. (ED):
Fremdleistungsaufwände iHv. 30.240,27 wurden im Jahr 2011 geltend gemacht.
Die UID-Nr. war von - gültig. Der Konkurs wurde am tt.mm.2011 eröffnet. Den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde nicht nachgekommen. Obwohl die UID-Nr. erst seit existierte, weisen die Re. Nr. 3 v. und ein Auftrag der Bf. an E v. die UID-Nr. auf. In den schriftlichen Vorhaltebeantwortungen wurde neben dem Firmeninhaber als Zahlungsempfänger auch BF (Sohn von BC, Anmerkung) angegeben, der 2007 - 2010 und 2012 Dienstnehmer der Bf. und 2011 Dienstnehmer bei E Bau war. Verschiedene Unterschriftsformen auf den Rechnungen, die auf mehr als 1 Zahlungsempfänger hinweisen würden, wurden nicht festgestellt.
Die Unterschriften lt. Rechnungen (zugleich Zahlungsbestätigungen) stimmen nicht mit der Unterschrift lt. FiB-Musterzeichnung und nicht mit der Unterschrift lt. Ausweis überein.
F GmbH (Geschäftsführer FG):
Fremdleistungsaufwände iHv 240.557,34 wurden im Jahr 2009 geltend gemacht. Der Konkurs wurde am tt.mm.2009 eröffnet. Den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde nicht nachgekommen. Auf den Rechnungen, Zahlungsbelegen und auf den Aufträgen sind unterschiedliche Unterschriften ausgewiesen.
Keine dieser Unterschriften stimmen mit der Unterschrift des Geschäftsführers FG der F GmbH lt. FiB-Urkunden überein.
Sämtliche vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit den Subunternehmen (wie Rechnungen, Zahlungsbestätigungen, Anbote, Aufträge) wurden hinsichtlich der darauf befindlichen Unterschriften seitens der Prüfung eingesehen. Genauere Einsicht in die Unterlagen (zB hinsichtlich der Rechnungsbestandteile bzw. der auf den
Rechnungen angeführten Angaben) erfolgte seitens der Prüfung stichprobenweise. Die Zahlungen der Barbeträge wurden zum Teil mittels Kassaquittungen oder mittels Zahlungsvermerken auf den Rechnungen mittels Unterschriften bestätigt. Teilweise enthalten die vorgelegten Belege keine Bestätigungen des Erhaltes der Barbeträge durch Unterschriften der Zahlungsempfänger, was im täglichen Geschäftsleben gerade bei Barzahlungen - absolut unüblich ist.
Teilweise wurden falls keine Zahlungsdaten aufschienen, für die Buchhaltung diese Daten seitens der Bf. auf den Rechnungen vermerkt. In schriftlichen Vorhalteverfahren v. (Beantwortung ) und (unter Hinweis auf § 162 BAO - Beantwortung ) sowie in der niederschriftlich festgehaltenen Befragung des Hrn. BC am wurde unter anderem bekanntgegeben, dass die Ansprechpersonen, Kontaktpersonen, Unterlagenunterzeichner sowie Zahlungsempfänger der Subunternehmen die jeweiligen Inhaber der Einzelfirmen bzw. Geschäftsführer der GmbH waren, und grundsätzlich von jedem Subleister Ausweiskopien angefertigt sein sollten.
Der Abgabenbehörde wurden lediglich Ausweiskopien der Subleister CC und ED übermittelt.
Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. (§ 162 Abs.1 BAO). Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gem. Absatz 1 verlangten Angaben verweigert, so sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. (§ 162 Abs. 2 BAO). Kommt der Abgabepflichtige einer gesetzmäßigen Aufforderung gem. § 162 BAO nicht nach, so dürfen die betreffenden Betriebsausgaben (Aufwendungen) nach § 162 (2) BAO nicht anerkannt werden.
Die Namhaftmachung falscher Empfänger oder nicht existenter Unternehmen bzw. deren nicht ausforschbaren Kontaktpersonen stellt keine hinreichende Empfängerbenennung dar. Den Bestimmungen bzw. der Aufforderung nach § 162 BAO ist nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Prüfung werden daher nachstehende Fremdleistungsaufwände der Subunternehmer nicht anerkannt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Subleister | 2009 | 2010 | 2011 |
B. Baubetrieb E.U. | 415.022,70 | ||
CC E.U. | 21.297,96 | ||
D Innenausbau E.U. | 131.551,40 | ||
E Bau E.U. | 30.240,27 | ||
F GmbH | 240.557,34 | ||
261.855,30 | 131.551,40 | 445.262,97 |
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Außenprüfung an und nahm die Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend die Jahre 2009 bis 2011 mit Bescheiden jeweils datiert vom wieder auf und erließ mit gleichem Datum neue Bescheide hinsichtlich Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2009-2011.
Mit Eingabe vom erhob die Bf. gegen die oa Bescheide hinsichtlich Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO „Berufung mit der Bitte um Vorlage bei der Oberbehörde“:(nunmehr Beschwerde)
Begründend wurde ausgeführt:
„Im Zuge der Betriebsprüfung wurde in den Feststellungen unter Punkt 2 auf den § 162 BAO Bezug genommen und Aufwände nicht anerkannt. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde ich gefragt, wer der Empfänger der Geldleistungen bei den entsprechenden Subunternehmern gewesen sei. Ich habe diese Frage wahrheitsgemäß beantwortet - das Geld ist an die Eigentümer bzw. Geschäftsführer der genannten Firmen als Entgelt für geleistete Arbeiten geflossen.
Ihr Prüfer kritisiert, dass die Unterschriften auf den Rechnungen und den Zahlbelegen nicht identisch seien, und beruft sich auf § 162 BAO.
Es ist durchaus möglich, dass Mitarbeiter bzw. Überbringer der Rechnungen im Auftrag des Firmeneigentümers / Geschäftsführer den Erhalt der Beträge quittiert haben, dennoch ist das Geld an die von mir benannten Personen geflossen. Demzufolge wurden die Empfänger der Geldbeträge durch uns wie verlangt benannt.
Weiter stelle ich fest, dass ich meinen Verpflichtungen als ordnungsgemäßer Geschäftsmann nachgekommen bin, und sowohl die Personaldaten der Leistungsempfänger (Firmenbuchauszugskopien, Passkopien) als auch die Anmeldungen allfälliger Mitarbeiter meiner Subunternehmer zur WGKK überprüft habe.
Bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen werden alle Daten durch das Firmenbuch überprüft - deshalb kann ich als Unternehmer auf die Richtigkeit der Eintragung vertrauen.
Im Hinblick auf Ihre Nichtanerkennung der Betriebsausgaben betreffend meines Subunternehmers B. Baubetrieb e.U. habe ich Nachforschungen angestellt, und dabei hat sich gezeigt, dass mein Subunternehmer B. Baubetrieb e.U. die von mir als Aufwand geltend gemachten Rechnungen in seiner Buchhaltung gegengleich als Erlös verbucht hat.
Firma B. Baubetrieb e.U. wurde durch den selbständigen Bilanzbuchhalter Herrn MD (WT Code 230097) betreut, dieser hat die bei uns in der BH als Betriebsausgabe geltend gemachten Rechnungen als Betriebseinnahme der B. Baubetrieb e.U. verbucht. In der Beilage finden Sie das Buchhaltungs-Kundenkonto Bf. sowie eine Erfolgsrechnung (Auszug aus der BH von Fa. B. Baubetrieb e.U.).
Aufgrund der Tatsache, dass unser Subunternehmer die Beträge als Erlös verbucht hat, ergibt sich für uns aufgrund der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dass uns als Bf. der Aufwand in der Buchhaltung zusteht, zumal Sie ja den Leistungsaustausch zu keiner Zeit in Frage gestellt hatten, sondern sich nur auf den § 162 BAO berufen hatten.
Auch bei den anderen Subunternehmen, die Sie im Punkt 2 Ihrer Feststellung nennen, haben wir ihnen die Empfänger des Entgelts für die erhaltenen Leistungen richtig benannt - ein Nichtanerkennen der Betriebsausgaben aufgrund § 162 BAO ist nicht zulässig.
§ 162 sagt wörtlich:
(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Da wir weder (1) nicht erfüllt haben - wir haben alle Empfänger der abgesetzten Beträge benannt, noch gem. (2) irgendwelche Angaben verweigert haben, ist dieser § 162 BAO aus unserer Sicht NICHT ANZUWENDEN.
Ich bitte deshalb, den Bescheid entsprechend abzuändern und die Betriebsausgaben anzuerkennen.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes lt. Tz 4 des BP-Berichtes und den wesentlichen Beschwerdevorbringen begründend ausgeführt, dass diesen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht widersprochen worden sei und die Anwendung des § 162 BAO bekämpft werde.
Gemäß § 162 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet - soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gem. Abs. 1
verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Die Verfahrensbestimmung des § 162 BAO diene auch der Erforschung der tatsächlichen Gegebenheiten und der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei die Aufforderung zur Empfängerbenennung zumutbar und rechtmäßig gewesen. Da eine Nennung der tatsächlichen Empfänger nicht erfolgt sei, seien die in Frage stehenden Betriebsausgaben zwingend nicht anzuerkennen gewesen.
Bei den rechnungsausstellenden Unternehmern handle es sich um zum damaligen Zeitpunkt im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer mit einer dort eingereichten Musterzeichnung bzw. um Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit im FB eingetragenen Geschäftsführern und dort aufliegender Musterzeichnung.
Aufgrund der in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel könne ein Teilbetrag der von der Fa. B. 2011 in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich dieser Firma zugerechnet werden und sind somit in diesem Ausmaß auch bei der Beschwerdeführerin als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Für den Restbetrag 2011 und die Jahre 2009 und 2010 gilt folgendes:
Laut Vorhaltsbeantwortung seien die in den Rechnungen der genannten Firmen ausgewiesenen Beträge entweder den Geschäftsinhabern oder bestimmten namentlich genannten Personen übergeben worden. Es könne aufgrund der den Feststellungen der Außenprüfung zugrundeliegenden Erhebungen davon ausgegangen werden, dass den für die Bf. handelnden Personen, insbesondere Herr BC, die Geschäftsinhaber bzw verantwortlichen Organe bekannt gewesen seien. Es bestehe jedoch aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere Zahlungsbelege, mit den darauf befindlichen Unterschriften, begründete Zweifel, dass die ausgewiesenen Rechnungsbeträge den rechnungsausstellenden Unternehmen tatsächlich zugeflossen seien. Es konnte im Verlauf der Außenprüfung und auch nicht im Rahmen der Beschwerde nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden, dass bei der Bf. Überprüfungen erfolgt seien, um sicherzustellen, dass die Personen, die die Gelder übernommen haben, diese Übernahme der Gelder im Auftrag der betreffenden Geschäftsherrn durchführten. Es wurden die Daten der genannten Firmeninhaber bzw Geschäftsführer mittels Passkopien überprüft und somit musste der Bf. das Nichtübereinstimmen der Namen und Unterschriften bekannt sein.
Aufgrund dieser Umstände konnte zulässigerweise davon ausgegangen werden, dass diese Geldbeträge an unbekannte Personen übergeben wurden.
Die Anwendung des § 162 BAO erfolgte daher zu Recht.
Mit Eingabe vom stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In einer Ergänzung zum Vorlageantrag vom wurde ergänzend vorgebracht:
„I) Urkundenvorlage
Der Antragsteller legt zum Beweis dafür, dass die Gesellschaften existieren, Rechnung gelegt haben, und an die richtigen Personen die jeweiligen Beträge überwiesen wurden, vor:
1. F GmbH:
a) Firmenbuchauszug vom
b) Auszug aus dem Gewerberegister vom
c) Meldebestätigung des FG vom
d) Mitteilung des Finanzamtes betreffend Steuernummer der F GmbH
e) Verständigung des Magistrates der Stadt Wien vom
f) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 01/2009
g) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 02/2009
h) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 04/2009
i) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 05/2009
j) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 07/2009
k) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 06/2009
i) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 08/2009
m) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 10/2009
n) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 11/2009
o) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 12/2009
p) Rechnung der F GmbH vom ,.RE-Nr. 13/2009
q) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 17/2009
r) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 15/2009
s) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 18/2009
t) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 51/2009
u) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 53/2009
v) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 73/2009
w) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 74/2009
x) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 75/2009
y) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 76/2009
z) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 77/2009
aa) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 78/2009
bb) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 79/2009
cc) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 89/2009
dd) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 88/2009
2. D Innenausbau E.U.;
a) Firmenbuchauszug vom
b) Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer
c) Ergebnis der Überprüfung der Mehrwertsteuernummer vom
d) Auszug aus dem Gewerberegister vom
e) Bestätigung der Meldung des Herrn DE K vom
f) Anmeldung bei der Österreichischen Sozialversicherung des Herrn JA vom
g) Anmeldung bei der Österreichischen Sozialversicherung des Herrn GA vom
h) Rechnung der D Innenausbau E. U. vom , RE-Nr. 4/2010
i) Rechnung der D Innenausbau E. U. vom , RE—Nr. 5/2010
j) Rechnung der D Innenausbau E. U. vom , RE-Nr. 6/2010
k) Rechnung der D Innenausbau E. U. vom , RE-Nr. 11/2010
I) Rechnung der D Innenausbau E. U. vom , RE-Nr. 15/2010
m) Rechnung der D Innenausbau E. U. vom 27.07.201 0, RE-Nr. 32/2010
n) Rechnung der D Innenausbau E. U. vom , RE-Nr. 34/2010
a) Rechnung der D Innenausbau E. U. vom , RE-Nr. 36/2010
p) Rechnung der D Innenausbau E. U. vom 14.08.201 0, RE-Nr. 47/2010
q) Rechnung der D Innenausbau E. U. vom , RE-Nr. 51/2010
r) Rechnung der D Innenausbau E. U. vom , RE-Nr. 69/2010
3. E Bau E.U.:
a) Beschluss über die Eintragung der E Bau e. U. vom
b) Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer vom
c) Auszug aus dem Gewerberegister vom
d) Bestätigung der Meldung des Herrn ED vom
e) Meldung des Herrn MA vom
f) Meldung bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse des Herrn MB vom
g) Meldung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse des Herrn MC vom
h) Rechnung der E Bau E. U. vom , RE-Nr. 3/2011
i) Rechnung der E Bau E. U. vom , RE-Nr. 4/2011
j) Rechnung der E Bau E. U. vom , RE-Nr. 5/2011
k) Rechnung der E Bau E. U. vom , RE-Nr. 7/2011
l) Rechnung der E Bau E. U. vom , RE-Nr. 9/2011
4. CC E.U:
a) Antrag auf Firmenbucheintragung vom
b) Auszug aus dem Gewerberegister vom
c) Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer
d) Bestätigung der Meldung des Herrn CC H vom
e) Kopie des Reisepasses
f) Rechnung des CC vom , RE-Nr. 05/2009
g) Rechnung des CC vom , RE-Nr. 06/2009
5. B. Baubetrieb E.U.:
a) Firmenbuchauszug vom
b) Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse vom
c) Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer
d) Mehrwertsteueridentifikationsaustauschsystem - Nachweis vom
e) Bestätigung der Meldung des Herrn BB vom
f) Auszug aus dem Gewerberegister vom
g) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 01-011
h) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 02-011
i) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 08-011
j) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 07-2011
k) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE- Nr. 08-2011
I) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 013-2011
m) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 014-2011
n) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 016-2011
o) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 018-2011
p) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 20-2011
q) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 21-2011
r) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 22-2011
s) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 23-2011
t) Rechnung der Cara Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 29-2011
u) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 30-2011
v) Rechnung der Cara Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 31-2011
w) Rechnung der Cara Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 32-2011
x) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 033-2011
y) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 034-2011
z) Rechnung der Cara Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 054-2011
aa) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE—Nr. 055-2011
bb) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 056-2011
cc) Rechnung der B. Baubetrieb E.U vom , RE-Nr. 062-2011
dd) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 063-2011
ee) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 064-2011
fi) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 066-2011
gg) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 065-2011
hh) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 067-2011
ii) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 068-2011
jj) Rechnung der Cara Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 034-2011
kk) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 039-2011
ii) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 040-2011
mm) Rechnung der B. Baubetrieb E. U, vom , RE-Nr. 043-2011
nn) Rechnung der B. Baubetrieb E. U. vom , RE-Nr. 0442011
oo) Rechnung der B. Baubetrieb E. U, vom 30.11,2011, RE-Nr. 051-2011
pp) Rechnung der B. Baubetrieb E. U, vom 3011,2011, RE-Nr. 052-2011
qq) Rechnung der B. Baubetrieb E. U, vom 30,11,2011‚ RE-Nr. 053-2011
6. Bescheide
a) Bescheide vom
b) Bescheide vom
II) Zum Sachverhalt
Sämtliche dieser vorgelegten Rechnungen wurden jeweils mit Fälligkeit an die jeweiligen Berechtigten zur Auszahlung gebracht.
Die Bf. hat sogar Urkunden von den einzelnen Unternehmen verlangt, um sicher zu stellen, dass es sich bei diesen Unternehmen um ordentliche Unternehmen handelt, die Bf. mit Arbeiten betrauen kann. Weshalb das Finanzamt vermeint, dass vorstehende Rechnungen nicht bezahlt und als Betriebsausgabe abgesetzt werden dürfen ist völlig unklar:
Wenn das Finanzamt moniert, dass die Unterschriften nicht immer den Unterschriften der Musterzeichnungen entsprechen, so wird dagegen eingewendet, dass in keinem Unternehmen immer der Geschäftsführer oder Einzelunternehmer Rechnungen überbringt und quittiert. lm unternehmerischen Geschäftsverkehr ist es undenkbar, dass ein Geschäftsführer jede einzelne Zahlung quittiert. Jedes Unternehmen wäre stark beschränkt, wenn jede einzelne Rechnung vom Geschäftsführer einer großen GmbH quittiert werden müsste. Dieses Argument geht daher ins
Leere.
Bf. war daher berechtigt die jeweiligen Beträge an die jeweils quittierende Person zu bezahlen, weil diese Personen jede einzelne Rechnung mit einem Stempel des Unternehmens quittiert haben. Der Besitz des Stempels bringt klar eine Handlungsvollmacht zum Ausdruck. Doch selbst wenn die jeweiligen Überbringer nicht berechtigt gewesen wären, die Beträge entgegen zu nehmen, so kann daraus noch kein Nachteil für die Bf. abgeleitet werden. Denn
selbst wenn die quittierenden Personen nicht Handlungsbevollmächtigte gewesen wären, so ist ihnen jedenfalls eine Anscheinsvollmacht zugekommen, weshalb die Bf. jedenfalls berechtigt gewesen ist, die Beträge an die jeweilige quittierende Person auszuzahlen.
Die Bf. war daher berechtigt die ausbezahlten Beträge, die immer mit Stempel und Unterschrift des jeweiligen Unternehmens quittiert wurden, als Betriebsausgabe anzusetzen.
Die Bf. stellt daher den
Antrag
1. diese Ergänzung dem Vorlageantrag vom anzuschließen und dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen;
2. das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und die Vertreter der Bf. sowie die Vertreter der F GmbH, D Innenausbau E. U, E Bau E. U, CC E. U, B. Baubetrieb E. U zur Einvernahme zu laden;
3. das Bundesfinanzgericht möge die Bescheide dahingehend abändern, dass sämtliche der aufgelisteten Rechnungen und darauf vermerkten Zahlungen anerkannt werden und die Einkünfte der Jahre 2009, 2010 und 2011 richtig festzustellen.
Festzuhalten ist, dass die Abgabenbehörde mit Vorhalt vom unter Hinweis auf die Bestimmung des § 162 BAO die noch fehlenden Unterlagen bzw. die noch nicht (vollständig) beantworteten Fragen vorzulegen.
Aus der Niederschrift mit Herrn BC am geht im Wesentlichen hervor, dass die Kontaktpersonen bzw. Ansprechpartner und die Zahlungsempfänger sämtlicher im Rechenwerk vorhandener Subunternehmer die jeweiligen Inhaber der Einzelunternehmen bzw. Geschäftsführer der GmbH waren.
Beim Subunternehmen B. wurde als Zahlungsempfänger neben dem Inhaber auch der Name BD angegeben. Dieser war Bauleiter bei verschiedenen Firmen und hat auch eine eigene Firma in Österreich gehabt. Er war technischer Fachmann und Ansprechpartner bei B. Bau. Gelder hat er für die Fa. B. nicht übernommen.
Die Subunternehmen schrieben die Rechnungen selbst, niemand bei der Bf. stellte die Rechnungen aus. Die Bf. half bei falsch bzw. unrichtig ausgestellten Rechnungen in der Form, dass die Bf. die falschen Rechnungsbestandteile händisch ausbesserte und die Subunternehmer die Rechnungen neu ausstellten. Es kam auch vor, dass die Rechnungen gleich bei der Bf. im Büro von den Subunternehmer selbst ausgebessert wurden, falls ein Computer im Büro unbesetzt und somit verfügbar war. Die Rechnungsformulare waren auf USB-Sticks der Subunternehmer, die diese mithatten. Die Geschäftsbeziehungen mit den Subunternehmen beschränkten sich auf die technischen Sachen und die Rechnungen hinsichtlich der Auftragsweitergabe. Weitere Unterstützungen bei Behördenwegen udgl. gab es seitens der Bf. nicht.
Die Zahlungsempfänger haben die Geldempfänge auf Kassaquittungen oder auf den Rechnungen mittels Unterschrift quittiert. Vermerke auf den Rechnungen im rechten unteren Bereich (Zahlungsdatum) werden von der Bf. für die Buchhaltung geschrieben, falls diese Angaben nicht aufscheinen.
Die Bf. hat sich von der Identität der Zahlungsempfänger in der Form überzeugt, dass sie manche gekannt hat, da sie für die Bf. als Dienstnehmer arbeiteten. Grundsätzlich habe er von jedem eine Ausweiskopie angefertigt. Die Unterlagen werden bis nachgereicht.
Auf die Frage wie er sich erklären könne, dass von der Bf. an Subunternehmer weitergegebene Aufträge zum Teil von den Subunternehmen wiederum an weitere Subunternehmer weitergegeben wurden, Beispiel einer Subweitergabe waren die Sanierungsarbeiten im Büro der Bf. in der A-Gasse. Davon hatte BC keine Ahnung, das wusste nur BG."
Festzuhalten ist, dass mit Beschluss vom der Konkurs der Bf. nach Schlussverteilung aufgehoben wurde.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am wurde folgende Niederschrift aufgenommen:
"Der rechtsfreundliche Vertreter bringt vor, dass er keine Vollmacht erhalten konnte vom Bf., da er niemanden erreichen konnte. Die vorhandene Vollmacht ist aus dem Jahr 2014. Der Konkurs der Bf. wurde vor drei Monaten beendet. Die Bf. gibt es de facto nicht mehr. Die Firmenbuchlöschung wurde noch nicht durchgeführt, es müsste allerdings eine amtswegige Löschung erfolgen.
Die Richterin verkündet den Beschluss, dass aufgrund der nicht aufrechten Vollmacht die Verhandlung vertagt wird und eine neuerliche Ladung an den letzten Geschäftsführer der Bf. , Herrn. A. ergehen wird."
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung für den wurde dem letzten Geschäftsführer der Bf. Herrn Jozef Boleslaw Sienawski durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dies deswegen, weil der nach § 81 BAO als Vertreter der KG ausgewiesene Herr A. laut ZMR am von der Adresse: Adr.1 amtlich abgemeldet wurde, welche dem BFG zuletzt als Zustelladresse bekannt war.
Herr A. hat aufgrund der "Berufung" vom von dem beim BFG anhängigen Verfahren Kenntnis. Dennoch hat er dem BFG die Änderung der Abgabestelle nicht mitgeteilt. Eine ZMR-Anfrage ergab nur diejenige Meldeadresse, von welcher Herr A. amtlich abgemeldet wurde. Somit kann eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustG sind daher erfüllt und die Zustellung ist durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde nachstehende Niederschrift aufgenommen:
"Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes bzw. Sachverhaltes wird aufgrund der Tatsache, dass der anwesenden Amtspartei dieser vollständig bekannt ist, verzichtet.
Prüfer: Auf Befragen der Richterin, wie der Prüfer die in den einzelnen Feststellungen festgehaltene Aussage "den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde nicht nachgekommen" überprüft hat, gibt der Prüfer bekannt, dass er anhand der Finanzamtskonten der jeweiligen Firmen die Überprüfungen durchgeführt hat.
Ich habe mir auch die Erklärungen der Subfirmen angeschaut, wobei sich bereits einige auf der Schätzungsliste befunden haben und sich ein paar in Schätzung befunden haben. Weiters wurden von den Firmen zum Teil Rechnungen ausgestellt, obwohl die UID Nummern noch nicht gültig waren. Ich habe geprüft ab September 2012 bis April 2013. Vor Ort gab es keine Überprüfungen, da ich die Information von anderen Finanzämtern hatte, dass die streitgegenständlichen Subfirmen an den behaupteten Adressen nicht mehr greifbar waren.
Der Bf. ist seiner Empfängerbenennung nicht nachgekommen, weil die von ihm genannten Personen aufgrund der nicht identen Unterschriften auf den jeweiligen Rechnungen nicht die tatsächlichen Empfänger der geltend gemachten Fremdleistungen gewesen sein können. Aufgrund der Gesamtschau der festgestellten Tatsachen habe ich festgestellt, dass somit der Bf. seiner Verpflichtung zur Empfängernennung gem. § 162 BAO nicht nachgekommen ist.
Vertreterin des Finanzamtes: Auf Befragung der Richterin betreffend das Jahr 2011, gibt die Vertreterin des Finanzamtes bekannt, dass dann im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht werden konnte, dass doch ein Teil der Fremdleistungsaufwände der B. Baubetrieb E.U. zuzurechnen sind. Daher erfolgte im Zuge der BVE eine teilweise Stattgabe.
Weiters gibt die Vertreterin des Finanzamtes bekannt, dass in der Gesamtschau der einzelnen Vorgänge (Barzahlungen, nicht übereinstimmende Unterschriften, die UID Nummern sind bereits vor Erteilung auf den Rechnungen aufgeschienen und eben den abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde) Ungereimtheiten aufgetreten sind, die schlussendlich zur Nichtanerkennung der Fremdleistungsaufwände geführt hat.
Hingewiesen wird zusätzlich auf ein Erkenntnis des BFG mit der Zahl RV/5100062/2013, wo ebenfalls über die Anwendung des § 162 BAO abgesprochen wurde. Es handelt sich um einen ähnlichen Fall (Barzahlungen)."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Das BFG geht aufgrund der vorgelegten Akten und der mündlichen Verhandlung von nachstehendem Sachverhalt aus:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, die im Baugewerbe tätig ist.
In den bekämpften Bescheiden jeweils datiert vom wurden nach Durchführung einer Außenprüfung beantragte Betriebsausgaben unter Berufung auf § 162 BAO nicht anerkannt. Diese Beträge resultieren aus Eingangsrechnungen der Jahre 2009 bis 2011 nachstehender Subfirmen: B. Baubetrieb E.U.‚ CC E.U.‚ D Innenausbau E.U.‚ E Bau E.U.‚ und F GmbH.
Laut den Feststellungen des Finanzamtes sind sämtliche Inhaber dieser Einzelfirmen bzw. Geschäftsführer der GmbH nicht (mehr) in Österreich greifbar.
Das Finanzamt stützte die Nichtanerkennung von Fremdleistungsaufwendungen der 5 Subfirmen im Wesentlichen darauf, dass die Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen, Rechnungen Niederschriften usw. unterschiedlich sind und nicht mit der firmenbuchmäßigen Zeichnung übereinstimmen.
In der Beschwerde brachte der steuerliche Vertreter der Bf. im Wesentlichen vor, dass bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen alle Daten durch das Firmenbuch überprüft werden, deshalb könne er als Unternehmer auf die Richtigkeit der Eintragung vertrauen. Zudem seien von jedem, Subunternehmer Ausweiskopien angefertigt worden.
Die in den Rechnungen der genannten Firmen ausgewiesenen Beträge wurden entweder den Geschäftsinhabern oder bestimmten namentlich genannten Personen übergeben.
Festzuhalten ist, dass der belangten Behörde lediglich die Ausweiskopien der Subleister CC E.U und E Bau E.U. übermittelt wurden.
Strittig ist, ob die jeweiligen Rechnungsaussteller die Erbringer der in den Rechnungen gestellten Leistungen an die Bf. und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
§ 162 BAO lautet:
(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
§ 167 BAO lautet:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) lm Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Entsprechend der Bestimmung des § 162 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind gemäß § 162 Abs. 2 BAO die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Die Entscheidung der Behörde, von der Bf. die genaue Bezeichnung der Empfänger der abgesetzten Beträge zu verlangen, ist eine solche des Ermessens; sie hat dem Sinn des Gesetzes und den Vorstellungen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat.
Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit der Bf. aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (vgl. ; . 87/14/0203).
Die Bf. wurde von Seiten der Außenprüfung mit zwei Vorhalten vom bzw. schriftlich zur Empfängernennung der Aufwendungen, die vorgeblich von den Subunternehmen laut Rechnung erbracht worden waren, aufgefordert. Die Bf. hat darauf mit Schreiben vom und soweit reagiert als sie dargelegt hat, wie die Kontaktaufnahme mit den Subunternehmen erfolgte, wer die Ansprechpartner waren, wo und an welche Personen die Barzahlung der Subunternehmer erfolgte und über welche Telefonnummern Kontakt mit den jeweiligen Firmen gehalten wurde.
Auf Grund der Tatsache, dass die Unterschriften auf den vorgelegten Zahlungsbelegen, Rechnungen, Aufträgen usw. mit den Unterschriften lt. FiB-Musterzeichnung nicht übereinstimmen und die Zahlungsempfänger auch ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind bzw. die Geschäftsführer der GmbH nicht (mehr) in Österreich greifbar sind, bestand für die Abgabenbehörde ausreichend Anlass, von der Bf. die Benennung jenes Steuersubjektes zu begehren, an welches sie die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nun tatsächlich geleistet hatte.
Erhebungen der Behörde ergaben eine Vielzahl fraglicher Sachverhaltselemente, die die Anwendung des § 162 BAO hinsichtlich der Empfänger der abgesetzten Fremdleistungsaufwendungen auch aus Sicht des BFG rechtfertigen.
Da sich die Ermessensübung vor allem am Zweck der Norm zu orientieren hat (vgl. Ritz, BAO6 § 20 Rz. 8), der Zweck dieser Norm wie oben dargelegt sicherstellen soll, dass die bei einem Abgabepflichtigen abgesetzten Beträge beim Empfänger versteuert werden müssen und diese Empfänger im Dunkeln bleiben, hat die Abgabenbehörde das ihr zukommende Ermessen richtig ausgeübt.
Der Ansicht des Bf., dass er seiner Verpflichtung als ordnungsgemäßer Geschäftsmann nachgekommen sei und sowohl die Personaldaten der Leistungsempfänger (Firmenbuchauszugskopien, Passkopien) als auch die Anmeldung allfälliger Mitarbeiter seiner Subunternehmer zur WKK überprüft habe, ist entgegenzuhalten, dass Herr BC die Geschäftsinhaber bzw. die verantwortlichen Organe der Subunternehmen gekannt hat und er selbst hätte erkennen müssen, dass die Unterschriften auf den Zahlungsbelegen nicht mit den Unterschriften zB. lt. Firmenbuch-Musterzeichnung übereinstimmen.
Auf Grund der von der Abgabenbehörde dargestellten Ermittlungsergebnisse bestand Zweifel daran, wer die dargestellten Fremdleistungen an die Bf. erbracht hat und als Empfänger der von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen anzusehen ist. Bei der gegenständlich zu beurteilenden Branche (Baugewerbe) handelt es sich um eine
Risikobranche, bei der eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen zu Grunde zu legen ist.
Durch die im Zuge des Außenprüfungs- und Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, Rechnungen, Auszug aus dem Gewerberegister usw. der einzelnen Subunternehmer (siehe Sachverhaltsteil ergänzender Schriftsatz zu Vorlageantrag) wurde aber seitens der Bf. der geforderten Empfängerbenennung nicht nachgekommen. Die vorgelegten Urkunden belegen lediglich eine rechtliche Existenz der einzelnen Subfirmen, sie vermögen jedoch nicht darzulegen, wer der tatsächliche Empfänger der geltend gemachten Beträge ist.
Weiters vermögen sie auch nicht zu beweisen, dass diese genannten Firmen oder die rechnungsausstellende Firma auch die in den genannten Rechnungen angeführten Leistungen erbracht haben. Auch waren die Machthaber der oa Firma für das Finanzamt nicht auffindbar. Es konnte daher auch durch eine allfällige Überprüfung der jeweiligen Inhaber der Einzelunternehmen bzw. der Geschäftsführer der GmbH der Empfang und die Versteuerung der fraglichen Aufwendungen nicht nachvollzogen werden.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Prüfer bekannt, dass er sich die Erklärungen der Subfirmen angeschaut hat, wobei sich bereits einige auf der Schätzungsliste befunden haben und sich ein paar in Schätzung befunden haben.
Rechtfertigen aber maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannte Firma und die dahinter stehenden, nicht auffindbaren Machthaber nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug der Aufwendungen versagen. Hat die in den Rechnungen benannte Firma die Leistung nicht erbracht, weil diese Firma nicht existiert, so kann diese Firma auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden.
Um eine Firma oder Person als Empfänger im Sinne des § 162 BAO ansehen zu können, ist deren formelle Funktion als bloße Rechnungslegerin nicht ausreichend (vgl. ).
Trotz (vermeintlicher) Empfängerbenennung kann einer Aufwendung die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe versagt werden, wenn die vom Abgabepflichtigen genannte Person nicht Empfänger des abgesetzten Betrages ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, 54 Anm. 63).
Mit der bloßen Namhaftmachung des Empfängers ist der Abzug von Ausgaben noch nicht gesichert. Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannte Person nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge ist, kann die Behörde den Abzug trotzdem versagen; Ziel des Abgabenverfahrens ist die Erforschung der materiellen Wahrheit, nicht die Herbeiführung eines formal verstandenen Aussageergebnisses (vgl. ; ; , 98/13/0216). Es ist daher der Aufforderung nach § 162 BAO nicht entsprochen, wenn die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind (; , 83/13/0150). Die Namhaftmachung des Empfängers unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. Wiesner/Atzmüller/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4 Anm. 63).
Die Aufforderung nach § 162 BAO erfolgte daher rechtmäßig. War aber die Aufforderung berechtigt und kam ihr die Bf. nicht ausreichend nach, so blieb unter Berücksichtigung des oben angeführten Grundsatzes, auf dem § 162 BAO beruht, kein Raum für eine Schätzung der Aufwendungen gemäß § 184 BAO, weil sonst das Ziel des § 162 BAO nicht erreicht worden wäre. Die abgesetzten Aufwendungen waren daher zur Gänze nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Das BFG hat sich im Erkenntnis vom , RV/7103208/2013 mit den genauen Umständen der Empfängerbenennung auseinandergesetzt und kam mit dem folgendem Rechtssatz zu nachstehender Erkenntnis:
„§ 162 BAO erfordert die exakte Empfängerbenennung in dem Sinne, dass es der zuständigen Abgabenbehörde möglich gemacht wird, dass die Beträge beim Empfänger versteuert werden können. Für diese Besteuerung ist die Nennung der Umstände des Kennenlernens bzw. der Kontaktaufnahme zum Empfänger nicht erforderlich. Das Nichtnennen dieser Umstände kann daher die Rechtsfolgen des § 162 Abs. 2 BAO nicht nach sich ziehen.“
Auf die einzelnen Firmen bezogen ergibt sich nachfolgendes Bild:
1) CC E.U:
Diese Gesellschaft hat am (€ 6.640,00) und am (€ 17.977,96) Rechnungen an die Bf. über einen Gesamtbetrag von € 21.297,96 gelegt. Am tt.mm.2009 wurde der Konkurs eröffnet.
Vorgelegt wurden laut Bf. in Entsprechung der Aufforderung zur Empfängernennung folgende Unterlagen, die die Existenz der Firma beweisen soll:
a) Antrag auf Firmenbucheintragung vom
b) Auszug aus dem Gewerberegister vom
c) Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer
d) Bestätigung der Meldung des Herrn CC H vom
e) Kopie des Reisepasses
f) Rechnung des CC vom , RE-Nr. 05/2009
g) Rechnung des CC vom , RE-Nr. 06/2009
Den vorgelegten Unterlagen stehen nachfolgende Erhebungsergebnisse der Außenprüfung gegenüber:
Den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde seitens der Fa. Grabowski E.U. nicht nachgekommen. Laut Feststellungen sind die Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen, Rechnungen, Niederschrift des Finanzamtes 04 vom , Paß und der Musterzeichnung beim Firmenbuch jeweils unterschiedlich.
Nach Ansicht des BFG ist aufgrund der Tatsache, dass die Rechnungen nicht von dem Inhaber des Einzelunternehmens unterzeichnet und keine ausreichende Erklärung gegeben worden ist, wer an dessen Stelle die Gelder in Empfang genommen hat, ausreichende maßgebliche Gründe für die Annahme, dass die Grabowski E.U. nicht Empfänger der Zahlungen war und die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat.
Auffallend ist zudem, dass die Rechnung Nr. 06/2009 am selben Tag datiert ist, an dem der Konkurs über das Einzelunternehmen eröffnet worden ist.
2) F GmbH (Geschäftsführer FG):
Es wurden Rechnungen an die Bf. im Jahr 2009 über einen Gesamtbetrag iHv € 40.557,34 gelegt.
Vorgelegt wurden laut Bf. in Entsprechung der Aufforderung zur Empfängernennung folgende Unterlagen, die die Existenz der GmbH rechtfertigen sollen:
a) Firmenbuchauszug vom
b) Auszug aus dem Gewerberegister vom
c) Meldebestätigung des FG vom
d) Mitteilung des Finanzamtes betreffend Steuernummer der F GmbH
e) Verständigung des Magistrates der Stadt Wien vom
f) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 01/2009
g) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 02/2009
h) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 04/2009
i) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 05/2009
j) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 07/2009
k) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 06/2009
I) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 08/2009
m) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 10/2009
n) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 11/2009
o) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 12/2009)
p) Rechnung der F GmbH vom ,.RE-Nr. 13/2009
q) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 17/2009
r) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 15/2009
s) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 18/2009
t) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 51/2009
u) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 53/2009
v) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 73/2009
w) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 74/2009
x) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 75/2009
y) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 76/2009
z) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 77/2009
aa) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 78/2009
bb) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 79/2009
cc) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 89/2009
dd) Rechnung der F GmbH vom , RE-Nr. 88/2009
Diesen Unterlagen stehen nachfolgende Erhebungsergebnisse der Ap gegenüber:
Im Jahr 2009 wurden Fremdleistungsaufwände iHv € 240.557,34 geltend gemacht.
Konkurs wurde am tt.mm.2009 eröffnet.
Den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde nicht nachgekommen.
Auf den Rechnungen, Zahlungsbelegen und auf den Aufträgen sind unterschiedliche Unterschriften ausgewiesen, keine dieser Unterschriften stimmen mit den Unterschriften des Geschäftsführers der F GmbH lt. Firmenbuch Urkunden überein.
Die Tatsache, dass der Geschäftsführer nicht mehr auffindbar ist, die Rechnungen nicht von dem Geschäftsführer unterzeichnet worden sind und keine ausreichenden Erklärung gegeben wurde, wer an dessen Stelle die Gelder in Empfang genommen hat, stellen ausreichende maßgebliche Gründe für die Annahme dar, dass die F GmbH nicht Empfänger der Zahlungen war und die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat.
Zudem enthielten die vorgelegten Belege keine Bestätigungen des Erhaltes der Barbeträge durch Unterschriften der Zahlungsempfänger, was im täglichen Geschäftsleben gerade bei Barzahlungen unüblich ist.
Der Behauptung des steuerlichen Vertreters, dass es undenkbar ist, dass ein Geschäftsführer jede einzelne Zahlung quittiert, muss entgegengehalten werden, dass es Aufgabe des Bf. gewesen wäre, den tatsächlichen Empfänger der Zahlung im Zuge der Empfängernennung bekanntzugeben.
3) D Innenausbau E.U. (DE):
Rechnungen iHv insgesamt € 131.551,40 wurden im Jahr 2010 an die Bf. gelegt.
Vorgelegt wurden laut Bf. in Entsprechung der Aufforderung zur Empfängernennung folgende Unterlagen:
a) Firmenbuchauszug vom
b) Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer
c) Ergebnis der Überprüfung der Mehrwertsteuernummer vom
d) Auszug aus dem Gewerberegister vom
e) Bestätigung der Meldung des Herrn DE K vom
f) Anmeldung bei der Österreichischen Sozialversicherung des Herrn JA vom
g) Anmeldung bei der Österreichischen Sozialversicherung des Herrn GA vom
h) Rechnung der D Innenausbau E.U. vom , RE-Nr. 4/2010
i) Rechnung der D Innenausbau E.U. vom , RE-Nr. 5/2010
j) Rechnung der D Innenausbau E.U. vom , RE-Nr. 6/2010
k) Rechnung der D Innenausbau E.U. vom , RE-Nr. 11/2010
l) Rechnung der D Innenausbau E.U. vom , RE-Nr. 15/2010
m) Rechnung der D Innenausbau E.U. vom , RE-Nr. 32/2010
n) Rechnung der D Innenausbau E.U. vom , RE-Nr. 34/2010
o) Rechnung der D Innenausbau E.U. vom , RE-Nr. 36/2010
p) Rechnung der D Innenausbau E.U. vom , RE-Nr. 47/2010
q) Rechnung der D Innenausbau E.U. vom , RE-Nr. 51/2010
r) Rechnung der D Innenausbau E.U. vom , RE-Nr. 69/2010
Den vorgelegten Unterlagen stehen nachfolgende Erhebungsergebnisse der Ap gegenüber:
- Im Jahr 2010 wurden Fremdleistungsaufwände iHv € 131.551,40 geltend gemacht.
- Aus den internen Aufzeichnungen der Bf. ist ersichtlich, dass lediglich € 117.938,56 bezahlt wurden.
- UID war von bis gültig.
- Den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde nicht nachgekommen.
Die Rechnungen Nr. 4 und 5 vom , die Rechnung Nr. 6 vom , 2 Aufträge der Bf. an D vom und 1 Auftrag der Bf. an D vom weisen die UID auf, obwohl diese erst seit existierte.
Die Unterschriften lt. Zahlungsbelegen und Rechnungen stimmen nicht mit der Unterschrift lt. Firmenbuch „Musterzeichnung überein.
Die Tatsache, dass die Rechnungen nicht von dem Inhaber des Einzelunternehmens unterzeichnet worden sind und keine ausreichende Erklärung gegeben wurde, wer an dessen Stelle die Gelder in Empfang genommen hat, stellen ausreichende maßgebliche Gründe für die Annahme dar, dass die D Innenausbau E.U. nicht Empfänger der Zahlungen war und die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat.
4) B. Baubetrieb E.U. (BB):
Rechnungen iHv € 415.022,70 wurden im Jahr 2011 an die Bf. gelegt.
Vorgelegt wurde laut Bf. in Entsprechung der Aufforderung zur Empfängernennung folgende Unterlagen:
a) Firmenbuchauszug vom
b) Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse vom
c) Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer
d) Mehrwertsteueridentifikationsaustauschsystem Nachweis vom
e) Bestätigung der Meldung des Herrn BB vom
f) Auszug aus dem Gewerberegister vom
g) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 01-2011
h) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 02-2011
i) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 06-2011
j) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 07-2011
k) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 08-2011
l) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 013-2011
m) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 014-2011
n) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 016-2011
o) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 018-2011
p) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 20-2011
q) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 21-2011
r) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 22-2011
s) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 23-2011
t) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 29-2011
u) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr.30-2011
v) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 31-2011
w) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 32-2011
x) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 033-2011
y) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 034-2011
z) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 054-2011
aa) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 055-2011
bb) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 056-2011
cc) Rechnung der B. Baubetrieb E.U vom , RE-Nr. 062-2011
dd) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 063-2011
ee) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 064-2011
ff) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 066-2011
gg) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 065-2011
hh) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 067-2011
ii) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 068-2011
jj) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 034-2011
kk) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 039-2011
ll) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr. 040-2011
mm) Rechnung der B. Baubetrieb E.U, vom , RE-Nr. 043-2011
nn) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom , RE-Nr, 044-2011
oo) Rechnung der B. Baubetrieb E.U‚ vom 30.11,2011, RE-Nr, 051-2011
pp) Rechnung der B. Baubetrieb E.U‚ vom , RE-Nr, 052-2011
qq) Rechnung der B. Baubetrieb E.U, vom , RE-Nr., 053-2011
Den vorgelegten Unterlagen stehen nachfolgende Erhebungsergebnisse der Ap gegenüber:
- Im Jahr 2011 wurden Fremdleistungsaufwände iHv € 415.022,70 geltend gemacht.
- Konkurs wurde am tt.mm.2012 eröffnet.
- Die UID Nummer war von bis gültig.
- Den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde nicht nachgekommen.
- Die Rechnungen 13 und 14 vom weisen die UID Nr. auf, obwohl diese erst seit existierte.
In den schriftlichen Vorhaltebeantwortungen wurde neben dem Inhaber BB als Zahlungsempfänger auch ein BD angegeben. In der Niederschrift vom mit BC wurde angegeben, dass diese Person jedoch keine Gelder für B. übernommen hat.
Die Unterschriften lt. Zahlungsbelegen und Rechnungen, Verträgen und Mietvertrag des Objektes Adr.2 stimmen nicht mit der Unterschrift lt. Firmenbuch „Musterzeichnung überein.
Laut Mietvertrag wurde die Provision und Kaution am von BE (lt. Herrn BC ein Verwandter) bezahlt, der seit der Nachfolgemieter dieser Wohnung ist.
Die Unauffindbarkeit des Inhabers des E.U.‚ die Tatsache, dass diese ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die Unterschriften lt. Firmenbuch-Musterzeichnung bzw. lt. Gewerbeanmeldung nicht mit den Unterschriften lt. Zahlungsbelegen, Rechnungen, Verträgen usw. übereinstimmen, und keine ausreichende Erklärung gegeben wurde, wer an dessen Stelle die Gelder in Empfang genommen hat, stellen ausreichende maßgebliche Gründe für die Annahme dar, dass das Einzelunternehmen nicht Empfänger der Zahlungen war und die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat.
Allerdings schließt sich das BFG den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom sowie den Ausführungen der Finanzamtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung an, wonach ein Teil der von der Fa. B. im Jahr 2011 in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich dieser Firma zugerechnet werden können und somit in diesem Ausmaß auch bei der Bf. als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
5) E Bau E.U. (ED):
Rechnungen iHv € 30.240,27 wurden im Jahr 2011 an die Bf. gelegt.
Vorgelegt wurden laut Bf. in Entsprechung der Aufforderung zur Empfängernennung folgende Unterlagen:
a) Beschluss über die Eintragung der E Bau e.U. vom
b) Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer vom
c) Auszug aus dem Gewerberegister vom
d) Bestätigung der Meldung des Herrn ED vom
e) Meldung des Herrn MA vom
f) Meldung bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse des Herrn MB vom
g) Meldung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse des Herrn MC vom
h) Rechnung der E Bau E.U. vom , RE-Nr. 3/2011
i) Rechnung der E Bau E.U. vom , RE-Nr. 4/2011
j) Rechnung der E Bau E.U. vom , RE-Nr. 5/2011
k) Rechnung der E Bau E.U. vom , RE-Nr. 7/2011
I) Rechnung der E Bau E.U. vom , RE-Nr. 9/2011
Den vorgelegten Unterlagen stehen nachfolgende Erhebungsergebnisse der Ap gegenüber:
- Im Jahr 2011 wurden Fremdleistungsbaraufwände iHv € 30.240,27 geltend gemacht.
- Die UID war vom bis gültig. Konkurs wurde am tt.mm.2011 eröffnet.
- Den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde nicht nachgekommen.
- Die Rechnungen Nr. 3 vom und ein Antrag der Bf. an E vom weisen die UID auf, obwohl diese erst seit existierte.
- In den schriftlichen Vorhaltebeantwortungen wurde neben dem Firmeninhaber als Zahlungsempfänger auch BF (Sohn von BC ) angegeben, der 2007 - 2010 und 2012 Dienstnehmer der Bf. und 2011 Dienstnehmer bei E Bau war.
- Verschiedene Unterschriftsformen auf den Rechnungen, die auf mehr als 1 Zahlungsempfänger hinweisen würden, wurden nicht festgestellt.
Die Unterschriften lt. Rechnungen (zugleich Zahlungsbestätigungen) stimmen nicht mit der Unterschrift lt. Firmenbuch —Musterzeichnung und nicht mit der Unterschrift lt. Ausweis überein.
Die Unauffindbarkeit des Inhabers der Subunternehmerin, die Tatsache, dass diese ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die Unterschriften lt. Firmenbuch-Musterzeichnung bzw. lt. Gewerbeanmeldung nicht mit den Unterschriften lt. Zahlungsbelegen, Rechnungen, Verträgen usw. Übereinstimmen, und keine ausreichende Erklärung gegeben wurde, wer an dessen Stelle die Gelder in Empfang genommen hat, stellen ausreichende maßgebliche Gründe für die Annahme dar, dass die Fa. E Bau nicht Empfänger der Zahlungen war und die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat.
Zusammenfassend kann daher seitens des BFG festgehalten werden, dass die jeweiligen Beträge offensichtlich in bar an Personen übergeben, wo nicht erkennbar war, wer die Person war, welche Aufgaben bzw. welche Stellung diese Personen in den jeweiligen leistungserbringenden Firmen hatten.
Wenn der Vertreter der Bf. in der Beschwerde ausführt, dass Empfänger der Beträge die jeweiligen Geschäftsführer bzw. die Inhaber der gegenständlichen Subfirmen waren, dann sprechen die Unterschriften auf den Rechnungen dagegen, da diese nicht mit der firmenbuchmäßigen Zeichnung übereinstimmen. Die jeweiligen Geschäftsführer können daher die Beträge nicht quittiert und in der Folge erhalten haben.
Andere Personen wurden nicht als Empfänger genannt. Es lag daher keine hinreichende Empfängerbenennung vor, da für die Empfängerbenennung entscheidend ist, ob die Person des Rechnungsausstellers auch tatsächlich der Leistungserbringer und somit der Empfänger der abgesetzten Beträge ist.
Beweisantrag Zeugeneinvernahme:
Gemäß § 183 BAO haben Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema (somit die Tatsachen und Punkte, von den durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben. Nicht gefordert im Beweisantrag wird eine bestimmte Tatsachenbehauptung durch die Partei (Stoll BAO, 1891).
Laut den Feststellungen im Zuge der Außenprüfung waren die Inhaber der Einzelfirmen bzw. die Geschäftsführer der GmbH nicht (mehr) in Österreich greifbar.
Der Beweisantrag des steuerlichen Vertreters der Bf. auf Einvernahme der Vertreter der Bf. sowie der F GmbH, D Innenausbau E.U.‚ E Bau E.U. CC E.U.‚ und B. Baubetrieb E.U. erfüllt nicht die Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Antrages, da die Adressen der Zeugen und die Namen nicht genannt wurden (s. 9211310020). In diesem Zusammenhang ist die Bf. ihrer abgabenbehördlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
lm gegenständlichen Fall handelt es sich um eine reine Beweiswürdigung des Sachverhaltes gem. § 167 Abs. 2 BAO und um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103316.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at