Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2020, RV/6101035/2015

Kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe (hier: Beförderungsunternehmen) ab 01.02.2011.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin DSW in der Beschwerdesache XX über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom und betreffend Energieabgabenvergütung für die Wirtschaftsjahre 12/2011 bis 11/2012, 12/2012 bis 11/2013 und 12/2013 bis 11/2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die XXX (Beförderungsunternehmen).

Mit Eingabe vom stellte die Bf einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für die Wirtschaftsjahre 2011/12 und 2012/13.

Das zuständige Finanzamt wies mit Bescheiden vom die Anträge auf Vergütung von Energieabgaben für die Wirtschaftsjahre 2011/12 und 2012/13 ab. Die Beschwerdefrist wurde antragsgemäß von der Abgabenbehörde mehrmals bis verlängert.

Mit Eingabe von stellte die Bf einen weiteren Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 2013/14.

Das zuständige Finanzamt wies mit Bescheid vom auch diesen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 2013/14 ab.

Begründend verwies die Abgabenbehörde darauf, dass gemäß § 2 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl Nr 111/2010 für die Streitjahre ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege.

Gegen die Bescheide vom und vom erhob die Bf mit Schriftsatz vom , fristgerecht, Beschwerde, da ihrer Ansicht nach gegen die Bestimmung des § 2 Abs 1 des EAVG in der ab gültigen Fassung verfassungs- und europarechtliche Bedenken bestünden.

Die Beschwerde wurde direkt zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht am vorgelegt (Verzicht auf eine BVE).

Mit wurde die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. Ro 2019/15/0013 anhängigen Verfahrens gemäß § 271 BAO ausgesetzt.

Das Höchstgericht hat mit dem Erkenntnis vom über die Revision der Amtspartei entschieden, welches den Verfahrensparteien übermittelt wurde. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 271 Abs 2 von Amts wegen fortzusetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist die Frage, ob für die Bf, die Beförderungsleistungen erbringt, ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben für den streitgegenständlichen Zeitraum besteht.

Gemäß § 2 Abs 1 EAVG 1996 idF BGBl I 111/2010 besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens (siehe dazu das XY, GZ) - mit Erkenntnissen vom , Ro 2016/15/0041 und Ro 2019/15/0013 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr 111/2011 normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit  in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe - wie die Bf - ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht. Diesbezüglich darf auf die weiteren Ausführungen in den oben angeführten Erkenntnissen verwiesen werden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist unzulässig. Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( und Ro 2019/15/0013).

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6101035.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at