Festsetzung einer Zwangsstrafe nach unterlassener Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache XX GmbH, adresse, vertreten durch XY, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom über die Beschwerdeführerin, eine GmbH, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe i.H.v. 1.000 € festgesetzt. Die Gesellschaft wurde am gegründet, Gesellschafter waren bis die XX GmbH und bis FT, der derzeit Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Am wurde die ltd mit Sitz in Irland als Gesellschafterin ins Firmenbuch eingetragen.
Die belangte Behörde hat die festgesetzte Zwangsstrafe zuvor mit Erinnerung vom angedroht, da die Beschwerdeführerin nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften des § 5 wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG ) Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Wege des Unternehmens Serviceportals an die Statistik Austria als Dienstleister der Registerbehörde gemeldet habe.
Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig mit der Festsetzung der Zwangsstrafe neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe i.H.v. 4.000 € wurde abermalig angedroht.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismus Finanzierung diene. Die Abgabenbehörde könne die Vornahme der Meldung durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wenn diese nicht, oder nicht vollständig erstattet wurde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit den am übermittelten Unterlagen (Irish Company Printout) dem Finanzamt dargelegt habe, dass Gesellschafter der Beschwerdeführerin die ltd als Gesellschafter fungierte. Damit sei die Meldung nach dem Registergesetz nachgewiesen. Dass die genannte Gesellschaft als Gesellschafter fungierte sei auch im öffentlichen österreichischen Firmenbuch nachvollziehbar gewesen. Rechtswidrig sei jedoch, dass die Finanzbehörde ein nicht in ihrem Hoheitsgebiet, nämlich "in der Republik of Irland" ansässiges Unternehmen, prüft bzw. die Auskünfte aus dem irischen Register verlangt.
In der österreichischen Rechtsvorschrift für wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, Fassung vom wird explizit darauf hingewiesen, dass Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende Gesellschaften seien und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland.
Nach Rücksprache mit dem Irish tax Office könne das österreichische Finanzamt in Irland nicht tätig sein. Sehr wohl könne die österreichische Finanzbehörde aber den Gesellschafter auffordern, diese Auskunft freiwillig zu erteilen. Diese Auskunft habe FT am persönlich dem Finanzamt erteilt. Die Beschwerdeführerin verweist auf eine schriftliche Beilage aus der folgende handschriftliche Notiz hervorgeht:
" Hiermit wird die Übernahme von Tätigkeitsnachweisen, K Bilanzen 2014-2017, Bilanz 2017 K, Unterlagen zur ltd, bestätigt."
Zudem hätte die Finanzbehörde bei Vorliegen von Unklarheiten einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit Ort der Geschäftsleitung und mit Sitz im Inland nach § 3 Abs. 1 WiEReG verpflichtet gewesen sei, die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Gemäß § 4 WiEReG haben Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern alle diese für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Nach § 5 Abs. 1 WiEReG hat ein Rechtsträger Daten über seine wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsbearbeiterin der Registerbehörde zu melden. Darüber hinaus finden sich in § 5 Abs. 1 auch ausführliche Informationen betreffend den Umgang bei Vorhandensein von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern (oder vergleichbaren Rechtsträgern) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Das Finanzamt hielt überdies fest, dass eine Meldung nach dem genannten Gesetz keinesfalls durch das Finanzamt erfolgen könne. § 5 Abs. 2 WiEReG hält ausdrücklich fest, in welcher Form die Meldung ausschließlich auf elektronischem Wege über das Unternehmen Serviceportal (§ 1 USP) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsbearbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen habe. Da trotz Erinnerungsschreibens bis heute der Meldepflicht nicht nachgekommen worden sei und darüber hinaus die Ausführungen der Beschwerde ins Leere gegangen wären, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
Im Vorlageantrag wurde die Ansicht vertreten, es liege keine Übertretung vor und es könne mit einer bescheidmäßigen Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Richtigerweise handele es sich bei der irischen Muttergesellschaft um keinen vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, da das Unternehmen in einem anderen, nicht mit dem österreichischen Recht vergleichbaren, Rechtssystem sesshaft sei. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Finanzstrafverfahren einzustellen, in eventu lediglich eine Abmahnung gegen Beschwerdeführerin auszusprechen, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.
In der Verhandlung am brachte der Parteienvertreter ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin erst jetzt, nachdem in Irland jüngst ein Registergesetz (gültig seit ) eingeführt worden sei, die Möglichkeit gehabt hätte, dem Finanzamt die wirtschaftlichen Berechtigten zu nennen. Außerdem bestehe für eine "Investment Limited" keine Auskunftspflicht für Österreich und habe die belangte Behörde darüber hinaus keine Aufklärung gegeben, dass der wirtschaftliche Eigentümer der ltd bekannt gegeben hätte werden müssen.
Die belangte Behörde verwies auf die wesentliche Bedeutung der Vorschriften des WiEReG und auf die Tatsache, dass Österreich mit diesem Gesetz eine EU-Richtlinie umgesetzt habe, damit die Geldwäsche und die Terrorismus-Finanzierung verhindert werde. Die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers sei aus dem Gesetz ableitbar und daraus auch die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich über die Eigentumsverhältnisse zu informieren und die Ergebnisse über das Unternehmen Serviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden. Eine Aufklärung seitens der belangten Behörde hätte schon aus dem Grund nicht erfolgen müssen, da die Vorgehensweise bei der Meldeverpflichtung des wirtschaftlichen Eigentümers in einem Erinnerungsschreiben an die Beschwerdeführerin deutlich hervorgekommen wäre , weiters auf der Homepage des BMF nachzulesen gewesen wäre und auch im Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe deutlich dargelegt worden wäre. Abschließend wird auch auf die Möglichkeit, eine Hotline in Anspruch zu nehmen, verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe bis dato keine Eintragung in das besagte Melderegister durchgeführt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht auf Basis der Aktenlage von nachfolgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
Unstrittig ist, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Zwangsstrafe, bevor sie festgesetzt wurde, am angedroht hatte. Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin ist der An- und Verkauf von Immobilien sowie die Vermietung und Verpachtung. Aus dem Firmenbuchsauszug ergibt sich, dass Geschäftsführer FT ist und seit dem die ltd mit Sitz in Irland als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin eingetragen ist. Bis dahin war die XX GmbH Gesellschafterin.
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nach dem WiERegG (wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) nachgekommen ist und jene natürliche Personen, denen die Beschwerdeführerin letztlich wirtschaftlich zurechenbar ist, bekanntgegeben hat.
Das WiERegG BGBl I 2017/136, ist auf die in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden und lautet auszugsweise:
(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18:
…………
………………
…………………
Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
……….
Der § 2 WiERegG definiert den wirtschaftlichen Eigentümer. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
"1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben..
§ 5 Abs. 2 WiEReg lautet auszugsweise:
"(2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. ..."
§ 16 Abs. 1 WiEReG lautet:
"§ 16. (1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen."
§ 18 Abs. 1 WiEReG lautet:
"§ 18. (1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum zu erstatten."
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen sei, zumal sie am der belangten Behörde Unterlagen über das irische Unternehmen, das Gesellschafterin der Bf. sei, übermittelt habe. Außerdem sei diese Information auch aus dem Firmenbuch ersichtlich gewesen.
Aus dem § 5 Abs. 2 WiERegG geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde übermitteln hätte müssen. Dass dies im konkreten Fall nicht zutraf, steht schon deshalb fest, da die Bf. Unterlagen an die belangte Behörde und nicht an die vorhin genannte Stelle versandt hatte.
Dass die Bekanntgabe des Unternehmens mit Sitz in Irland als wirtschaftliche Eigentümerin nicht ausreichte, geht zudem aus § 5 Abs. 1 WiERegG hervor, nach dem bestimmte Daten über natürliche Personen (wie zB Vor- und Zuname, sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit) anzugeben gewesen wären. Dies trifft auch angesichts des § 3 Abs. 1 WiRegG zu, der festlegt, dass die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen haben, so dass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
Die Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 4 WiERegG).
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdeführerin bis dato der im WiERegG geregelten Meldeverpflichtung nicht entsprochen hat und demzufolge die belangte Behörde zu Recht iSd § 111 BAO eine Zwangsstrafe festgesetzt hat. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die belangte Behörde hätte einen Erhebungsauftrag erlassen sollen, bzw. hätte Aufklärungen vornehmen müssen, ist zu entgegnen, dass nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009 (38 BlgNR 24. GP 7) zu ergehende Mängelbehebungsaufträge nur für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten in Betracht kommen, weil nur für solche Anbringen ein Zurücknahmebescheid möglich ist (vgl. ). Die Meldeverpflichtung stellt eben kein Recht der Beschwerdeführerin dar, weshalb der Einwand ins Leere ging. Darüber hinaus ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Verhandlung zu verweisen, wonach diesbezügliche Informationen im Erinnerungsschreiben des Finanzamtes und im angefochtenen Bescheid deutlich dargelegt wurden und überdies die Möglichkeit bestanden habe, eine Hotline in Anspruch zu nehmen.
Die Abgabenbehörde kann eine Meldung iSd § 5 WiERegG, die nicht oder nicht vollständig erstattet wurde, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiERegG). Nach VwGH ist die Verhängung einer Zwangsstrafe nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (Hinweis E , 88/14/0084, ). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe zu Recht erfolgte, da es keine Anhaltspunkte gab, dass die oben dargelegte Meldung von Daten unmöglich war, zudem unwidersprochen blieb, dass sie bis dato nicht erfolgt ist.
Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen WW als Gesellschafter der ltd und zusätzlich die beantragte Vernehmung einer weiteren nicht namhaft gemachten Person war, ungeachtet der Tatsache, dass im besagten Antrag das Beweisthema nicht genannt wurde (vgl. ), auch deshalb abzuweisen, da die Beschwerdeführerin verpflichtet war, sämtliche Daten, wie oben dargelegt, bekanntzugeben und die belangte Behörde diesbezüglich keine Ermittlungspflicht traf.
Der Einwand der Bechwerdeführerin, dass sämtliche Daten dem Firmenbuch zu entnehmen gewesen wären, geht vor dem Hintergrund vorstehend zitierter Bestimmungen ins Leere, da im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Meldepflicht nach dem § 6 Abs. 2 WiERegG nicht gegeben sind. Diese Bestimmung setzt für GmbHs voraus, dass am Unternehmen ausschließlich natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind, was auf den konkreten Fall nicht zutrifft.
Desgleichen geht der Einwand, Irland habe erst im November 2019 ein solches Register für tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte eingeführt, ins Leere, da im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Meldung der Daten nach nationalem Recht zu beurteilen waren.
Im § 111 (1) BAO wird festgelegt: Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO."
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist im konkreten Fall gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin bis dato ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Davon abgesehen, verweist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz im Falle keiner oder unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck. Bei Würdigung der genannten Umstände erscheint auch die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe nicht als unangemessen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Verhängung einer Zwangsstrafe sich aus dem Gesetz ableitet und Tatsachenfragen einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich sind. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage war im Beschwerdefall nicht zu lösen, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106244.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at