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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.03.2020, VH/7100020/2019

Keine Verfahrenshilfe betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache Bf., G, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für A, geb. xx, für den Zeitraum September 2018 bis März 2019 und M, geb. yy, für den Zeitraum Juni 2015 bis März 2019 über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Bewilligung von Verfahrenshilfe beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 292 BAO (Bundesabgabenordnung) abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gem. § 26 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) für die Kinder A und M zurückgefordert. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Kinder in den vom Spruch umfassten Zeiträumen jeweils fremduntergebracht gewesen seien und die Beschwerdeführerin (Bf.) nicht überwiegend zu den Unterhaltskosten beigetragen habe. Es könne daher nicht von einem gemeinsamen Haushalt ausgegangen werden. M habe im Übrigen lt. Auskunft der zuständigen Bezirkshauptmannschaft die 14-tägigen Heimfahrten in den Haushalt der Großmutter angetreten.

Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde erhoben. Die Bf. führte aus, dass sie an den Wochenenden im Zuge der Heimfahrten für Essen, Miete, Wasser, Strom Gewand, Geschenke etc. aufgekommen sei und ihr "zwecks Alimente gesagt worden sei, auf Grund ihres geringen Einkommens, brauche sie keine bezahlen."

Nachdem die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung von Verwaltungsgserichtshof und Bundesfinanzgericht (z.B. , , , , ) abgewiesen worden war, stellte die Bf. am einen Vorlageantrag, verwies auf ihr bisheriges Vorbringen und führte als weitere Begründungen an:

"Aussagen der Kinder-und Jugendhilfe, Freizeit des Kindes ausschließlich bei mir, Meldung, Obsorge, Vergleich mit Internat".

Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, verwies zur Begründung auf den Vorlageantrag und darauf, lediglich Einkünfte durch das AMS zu beziehen.

Über den Antrag wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Eine Person zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt und keine andere Person anspruchsberechtig ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

……..

Unbestritten ist, dass die Kinder A und M im jeweiligen Rückforderungszeitraum lt. Bescheid vom im Rahmen der Kinder-und Jugendhilfe untergebracht und versorgt wurden.

Der polizeilichen Meldung der Kinder als Hauptwohnsitz am Hauptwohnsitz der Mutter kommt nur Indizwirkung zu. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse. Von einer vorübergehenden Unterbringung kann angesichts der Dauer der Unterbringung bei M seit nicht die Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung nicht mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung ().

Bei A dauerte die Unterbringung zwar von bis nur rund 11 Monate, jedoch spricht die Tatsache, dass im September 2018 ein Beschluss des BG Gmünd erging, die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung auf Antrag der Mutter der Kinder-und Jugendhilfe zu übertragen, dafür, dass die Unterbringung bei voller Erziehung nicht nur vorübergehend angelegt war.

Für diese Unterbringung bzw. Versorgung wurden von der Bf. keine Unterhaltsleistungen erbracht. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass sie diese offenbar auf Grund geringer Einkünfte auch nicht erbringen hätte können und daher auch nicht dazu verpflichtet wurde. Tatsache ist, dass die gesamte Versorgung der Kinder durch Mittel der Kinder-und Jugendhilfe erfolgte. Ausgaben in Zusammenhang mit den Besuchen bei der Bf. an den Wochenenden ändern daran nichts.

Die Familienbeihilfe in diesen Fällen nicht zu gewähren ist dadurch gerechtfertigt, dass es deren Zweck ist, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (siehe OGH vom 2012.2001, 6 Ob 243/01f oder ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit das Erziehungsrecht ohne Bedeutung. Selbst wenn daher der Bf. weiterhin die Obsorge (für M) zustand, ändert dies nichts an der Aufhebung der Haushaltszugehörigkeit durch die Unterbringung im Rahmen der Kinder-und Jugendhilfe.

Aus all dem folgt, dass der gemeinsame Haushalt beider Kinder mit der Mutter in dem durch den Rückforderungsbescheid definierten Zeitraum durch die Unterbringung in Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe aufgehoben war. Eine gemeinsame Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes lag nicht vor. Daran ändern auch Besuche bei der Bf. an den Wocheneden nichts (siehe dazu die bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom ausführlich dargestellte Judikatur).

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Die Rückzahlungspflicht im Sinne des § 26 FLAG stellt nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt ab. Daher sind persönliche oder sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt haben, nicht zu berücksichtigen. Derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat diese rückzuerstatten auch ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, eine subjektive Sichtweise ist nicht vorgesehen. Nach der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/1998 gestalteten Rechtslage steht einer Rückforderung etwa auch nichts entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (; , 2002/13/0079).

Die Familienbeihilfe wurde daher auch dann zu Unrecht im Sinne des § 26 FLAG bezogen, wenn die Bf. nach Rücksprache mit der Kinder-und Jugendfürsorge vermeinte, zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt zu sein.

Der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes entspricht somit der eindeutigen Gesetzeslage.

Aus der gesetzlichen Regelung des § 2 Absätze 3 und 5 FLAG 1967 sowie aus der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes ist daher zu schließen, dass die in dem gegenständlichen Verfahren zu klärende Rechtsfrage, nämlich, ob durch die Unterbringung der Kinder in Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe der gemeinsame Haushalt mit der Bf. aufgehoben wurde, keine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art aufweist.

Es ist daher auch weiters von einer mangelnden Erfolgsaussicht des gegenständlichen Verfahrens auszugehen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

Die Bf. wird darauf hingewiesen, dass nach § 236 BAO die Möglichkeit einer Abgabennachsicht besteht.

Diese setzt einen Antrag voraus, der beim Finanzamt eingebracht werden muss und über den auch das Finanzamt entscheidet.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Familienbeihilfe
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:VH.7100020.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at