Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2020, RV/7100747/2020

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Kinder x und y im Zeitraum vom bis zum  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Zunächst wurde von der Bf. mit Bescheid vom Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für die Kinder x und y im Zeitraum vom bis zum unrechtmäßig bezogen rückgefordert, wobei die belangte Behörde begründend auf den Umstand verwies, dass die Bf. aus Anlass ihrer Scheidung ab August 2019 nicht mehr in gemeinsamem Haushalt mit vorgenannten Kindern gelebt habe.

In ihrer mit datierten Beschwerde führte die Bf. ins Treffen, dass angesichts der Tatsache, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe für den Monat September 2019 in Höhe von 614,00 Euro auf das Konto des Kindervaters, sprich ihres geschiedenen Ehegatten erfolgt sei und ergo dessen nämlicher Betrag nicht von ihr rückzufordern sei.

Die Beschwerde der Bf. wurde mit der Begründung, dass die in § 26 FLAG 1967 statuierte Rückzahlungsverpflichtung auf objektiven Kriterien basiere und der Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe ob der am erfolgten Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit den Kindern evidenter Maßen erloschen sei und subjektiven Momenten wie etwa - einer via fehlerhaften Auszahlung auf das Konto ihres Exgatten diesem ermöglichten Verwendung der Rückforderungsbeträge keine Bedeutung beizumessen sei, mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom abgewiesen. 

In ihrem mit datierten Vorlageantrag stellte die Bf. ihre Rückforderungsverpflichtung zwar nicht dem Grunde nach in Abrede, sondern sieht diese nur in Höhe der -  ihrem, dem Finanzamt aus Anlass der im August 2019 erfolgten Geburt ihres dritten Kindes bekannt gegebenen Konto - im Rückforderungszeitraum tatsächlich zugezählten Beträge verwirkt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1, Festgestellter Sachverhalt und Streitgegenstand 

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden aus der Aktenlage bzw. dem Vorbringen der Bf. ergebenden Sachverhalte zu Grunde:

Die Bf., die aus Anlass der Scheidung am  aus dem bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam, mit ihrem Exgatten und den Kindern x und y bewohnten Haushalt ausgezogen ist hat im streitgegenständlichen als Bezugsberechtigte der Familienbeihilfe für vorgenannte Kinder fungiert. Betreffend die Auszahlung der streitverfangenen Beträge ist den Kontodaten des Finanzamtes zu entnehmen, dass diese am in Höhe von 414,00 Euro bzw. am in Höhe 614,00 Euro dem Konto ihres Exgatten zugezählt wurden, während die am in Höhe von 420,80 Euro bzw. am in Höhe von 624,40 Euro getätigten Auszahlungen auf das anlässlich der Geburt ihres dritten Kindes von der Bf. bekannt gegebene Konto erfolgten, wobei letztgenannte Auszahlungsbeträge auch Familienleistungen im Gesamtausmaß von 379,60 Euro für das dritte Kind der Bf. umfassten.

Im gegenständlichen Fall steht das Ausmaß der Rückzahlungsverpflichtung der Bf. für die Kinder x und y in Streit, bzw. exakter ausgedrückt, ob diese auch die in Höhe von 1.028,00 Euro dem Konto des Exgatten zugezählten Beträge umfasst.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Rechtsgrundlagen

Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

lit. a für minderjährige Kinder

--------

Die Norm des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 sieht vor, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2.2. Rechtliche Beurteilung

2.2.1. Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom bis zum  

Ausgehend von der Gesetzesdiktion des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 und der Tatsache, dass die Bf. unbestrittenermaßen am  aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist, respektive die Kinder x und y seit vorgenanntem Zeitpunkt in gemeinsamem Haushalt ihres Vater, sprich dem Exehegatten der Bf. leben, vermag das Verwaltungsgericht in der abgabenbehördlichen "Feststellung" der mangelnden Anspruchsberechtigung keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Ergo dessen, ist gleichsam als Zwischenergebnis festzuhalten, dass an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge (dem Grunde nach) keine Zweifel obwalten.

2.2.2. Betragsmäßiges Ausmaß der Rückforderung 

Ausgehend von der unter Punkt 2.2.1 getroffenen - auch seitens der Bf. Zustimmung erfahrend habenden - Conclusio des grundsätzlichen Bestehens einer Rückzahlungsverpflichtung, hatte das BFG über das betragsmäßige Ausmaß derselben zu befinden. 

Herbei konnte dem Antrag der Bf. auf Ausscheidung der dem Konto ihres Exgatten im Ausmaß von 1.028,00 Euro zugezählten und insoweit an diesen "weitergegeben" Familienleistungen - aus nachstehend angeführten Gründen - nicht näher getreten werden. 

Einleitend ist festzuhalten, dass es schon ob des unter Punkt 1. dargestellten Sachverhaltes als unstrittig zu erachten ist, dass die Bf. im Streitzeitraum Bezieherin der Familienbeihilfe war. 

Dabei spielt es keine Rolle, wenn  die belangte Behörde die Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge auf das für die Überweisung der Beihilfe angegebene Bankkonto überwiesen hat, auch wenn der tatsächliche Kontoinhaber der nunmehrige Exgatte war, da es sich bei einem Konto schlussendlich um eine bloße Zahlstelle handelt.

Auch die auf vorgenannte Weise - erfolgte Weitergabe der Familienbeihilfe - steht einer gegenüber der Bf. in vollem Ausmaß geltend zu machenden Rückforderung nicht entgegen.

Aus der Norm des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich nämlich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe, ein Umstand, der bedeutet dass es unerheblich ist, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat. 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entbindet  daher auch die Weitergabe von zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträgen nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (,).

Mit anderen Worten ausgedrückt, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes subjektiven Momenten, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge schlussendlich keine Bedeutung zu, sondern ist lediglich entscheidend, ob der Empfänger,  - sprich die Bf. - die Beträge zu Unrecht erhalten hat (, ).

In Ansehung vorstehender Ausführungen kam die von der Bf. angestrebte Reduktion des Rückforderungsbetrages nicht in Betracht und war daher wie im Spruch zu befinden.      

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die Rückzahlungsverpflichtung der Bf. sowohl direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 sowie der an oberer Stelle zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fußt.  

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at