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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2020, RV/2100915/2019

Pensionistenabsetzbetrag bei ausländischen Pensionseinkünften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des A, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird im Ausmaß der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 machte der Beschwerdeführer den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag geltend.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer zur Einkommensteuer veranlagt und der Pensionistenabsetzbetrag mit Null angesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrg stehe zu, wenn ein Pensionsbezieher mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei oder in eingetragener Partnerschaft lebe und von seinem Ehegatten/eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebe. Da diese Voraussetzungen nicht zuträfen, könne der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer brachte vor, der Krankenversicherungsbeitrag für seine ausländische Rente sei nicht berücksichtigt worden. Gemäß § 73a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sei von der Pensionsversicherungsanstalt ein Betrag von 409,69 Euro einbehalten worden. Er stelle daher den Antrag, diesen Betrag bei der Berechnung seines Einkommens zu berücksichtigen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und Beiträge an die Krankenversicherung als Werbungskosten berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, die für die ausländische Pension geleisteten Krankenversicherungsbeiträge seien bis zu einer Höhe von 5,1% der Auslandspension als Werbungskosten bei diesen Einkünften zu berücksichtigen. Die Differenz (10,90 Euro) stelle abzugsfähige Sonderausgaben dar, welche sich nicht steuerlich auswirke, da diese unter dem Sonderausgabenpauschale liege.

Dagegen richtete sich die als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer brachte vor, der eingeschleifte Pensionistenabsetzbetrag in der Höhe von 265,81 Euro sei nicht berücksichtigt worden. Er stelle daher den Antrag, diesen Beitrag bei seiner Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge und die Höhe der deutschen Sozialversicherungsrente nachzuweisen. In Beantwortung dieses Vorhalts legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über die im Jahr 2017 geleisteten Beiträge an die Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG für (eine) ausländische Leistung(en) und einen deutschen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen stand unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr neben seinen inländischen Pensionseinkünften eine gemäß Art 18 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Deutschland) in Österreich nicht zu versteuernde ausländische Sozialversicherungsrente in der Höhe von 7.833,24 Euro bezogen hat. Für diese wurden gemäß § 73a ASVG Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von 399,54 Euro entrichtet.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung als Werbungskosten abzuziehen. Die gemäß § 73a ASVG an die Krankenversicherung entrichteten Beiträge waren daher – wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen – als Werbungskosten zu berücksichtigen.

§ 33 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt Folgendes:
Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

Nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates und nach der des Bundesfinanzgerichtes, die auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat, ist die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages aufgrund der Höhe der inländischen und ausländischen Pensionseinkünfte vorzunehmen, um nicht einen Pensionsbezug unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob er von einer inländischen oder von einer ausländischen Stelle ausbezahlt wird (Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2019, § 33 Rz 98). Sachliche Gründe für eine Ausklammerung von Bezügen, die nur durch ein Doppelbesteuerungsabkommen der Besteuerung in Österreich entzogen und der alleinigen Besteuerung durch den anderen Vertragsstaat vorbehalten wurden, sind auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkennbar (). Daher war bei der Anwendung der Einschleifregelung des § 33 Abs. 6 EStG 1988 auch die gemäß Art 18 Abs. 1 DBA-Deutschland in Österreich nicht zu versteuernde verfahrensgegenständliche Sozialversicherungspension des Beschwerdeführers mit einzubeziehen. Da im verfahrensgegenständlichen Fall die Pensionseinkünfte über 25.000 Euro lagen, verminderte sich der Pensionistenabsetzbetrag auf Null.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100915.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at