Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.03.2020, RV/7400013/2020

Wasser- und Abwassergebühren: Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400013/2020-RS1
Die im Falle eines Defekts des Zählers vorzunehmende Schätzung des Verbrauchs ist in § 11 Abs. 4 WVG gesetzlich geregelt: Der Wasserbezug ist in diesem Fall "nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen". Eine Schätzung auf Grund der Angaben der Wasserabnehmerin oder des Wasserabnehmers über die Verbrauchsgewohnheiten im Schätzungszeitraum sieht das Gesetz - das als Spezialnorm § 184 BAO vorgeht - nicht vor.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde der Mag. ***[1]*** ***[2]***-***[3]***, ***[4]*** Wien, ***[5]*** ***[6]***, vom gegen den Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, 1060 Wien, Grabnergasse 4-6, vom , Abgabenkontonummer 02-***[7]***/4, Rechnungsnummer ***[8]***, Zahl der Aktenvorlage MA 31 - ***[9]***/20, den Beschluss gefasst:

I. Soweit die Eingabe vom als Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom zu verstehen ist, wird diese gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Mit Bericht vom legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren (belangte Behörde) die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) Mag. ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** gegen den Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom (zur Post gegeben am ) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt: Objektsadresse: Wien ***[10]***

Im gegenständlichen Fall wurde der Gebührenbescheid vom (Fälligkeit: ) am zur Post gegeben. Da bei Übergabe des Schriftstücks an die Gemeinde oder den behördlichen Zusteller die Vornahme der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe vermutet wird (§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBI. Nr. 200/1982, in der geltenden Fassung), gilt die Zustellung am als bewirkt und die Rechtsmittelfrist endete somit am 21 .10.2019.

Nach § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hervorgeht, beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach Abs. 3 werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs. 4).

Beweismittel:

Verfahrensakte der MA 31 laut Aktenverzeichnis

Stellungnahme:

Entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag wurde die Beschwerde nicht als unbegründet abgewiesen (in der Sache entschieden), sondern als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gründe, warum die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde, sind aus der Aktenlage weder ersichtlich, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Vielmehr weist sie darauf hin, dass sie eigentlich vermutet habe, dass der Magistrat seinen Bescheid von selbst revidieren und von selbst einen neuen Bescheid ausstellen würde.

Zu dem Hinweis, der Wasserzähler habe richtig funktioniert und wäre nicht defekt gewesen, wird mitgeteilt, dass der Wasserzähler Nr. 99263 im Zeitraum bis lediglich einen Wasserverbrauch von 52 m3 (in 483 Tagen= 0, 10766 m3 pro Tag) angezeigt hat. Nach erfolgter Überprüfung durch die MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler wurde der Wasserzähler Nr. 99263 am wegen Stillstand ausgebaut. Für diesen Zeitraum wurde eine Wasserbezugsermittlung gemäߧ 11 Abs. 4 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, vorgenommen.

Verwaltungsakt

Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde der Verwaltungsakt wie folgt vorgelegt (Aktenverzeichnis mit Seitenangaben):

1-2 Computerausdruck (PAM/MA6)) - Gebührenbescheid vom

3 Beschwerde von Frau Mag. ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** vom , Zl. MA 31 - ***[11]***/19, gegen den Gebührenbescheid vom , per E-Mail

4 Beilage: Buchungsbestätigung vom 11 .12.2019

5 Beilage: Buchungsbestätigung vom 11 .12.2019

6 Beilage: Verbrauchsaufstellung für die Zeit vom Jänner 2019 bis April 2019

7-8 Computerausdruck (TPX) - Kontoauszug vom

9 Computerausdruck (TPX) - Auskunft vom über die Anzahl der gemeldeten Personen

10 Beschwerdevorentscheidung an Frau Mag. ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** vom , ZI. MA 31 -***[11]***/19

11 Rückschein zur Aktenseite 10

12-14 Beschwerde von Frau Mag. ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** vom 11 .12.2019, gegen den Gebührenbescheid vom , per Post (zur Post gegeben am ) - über das Scancentrum der Stadt Wien

15 Kanzleiauftrag vom

16-17 Vorlageantrag von Frau Mag. ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** vom , Zl. MA 31 - ***[9]***/20

18 Kuvert zu den Aktenseiten 20-21

19 E-Mail der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 34 vom

20 Beilage: Vorlageantrag von Frau Mag. ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** vom 10.01 .2020

Angefochtener Bescheid

Dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum gegenüber der Bf einen Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren zur Rechnungsnummer ***[8]*** mit unter anderem folgendem Inhalt:

Übersicht

Detailansicht I

Detailansicht II

Teilzahlungen

Rechtsgrundlagen:

§§ 20 ff Wasserversorgungsgesetz - WVG. LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung

§§ 11 ff Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz , KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, 1n der geltenden Fassung

Bundesabgabenordnung (BAO)

Begründung

Wassergebühr: Die Gebühr für den Wasserbezug und die Beistellung des Wasserzählers sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge werden aufgrund des Wasserversorgungsgesetzes - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Wassergebührenordnung 1990 vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1989, in der geltenden Fassung, vorgeschrieben.

Abwassergebühr: Die Abwassergebühr sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge werden aufgrund des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Kanalgebührenordnung 1988 vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1987, in geltenden Fassung vorgeschrieben.

Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis am zur Post gegeben.

Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, Grabnergasse 4-6, 1060 Wien, einzubringen. Sie hat die Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung zu enthalten.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

E-Mail vom (Beschwerde)

Die Bf richtete am an den Magistrat der Stadt Wien eine E-Mail mit dem Betreff "Wasser/Kanal Schätzung; Kommunalsteuer", die von diesem als (verspätete) Beschwerde gegen den Bescheid vom gewertet wurde:

Sehr geehrter Herr ***[12]***,

sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage die Bankbestätigungen für die Accontozahlungen

1x Kommunalsteuer 400€

1x Wasser/Kanal 1000€

Sowie eine Aufstellung des Wasserverbrauches ab , anhand von im Haus lebenden Personen.

der Tausch des Wasserzählers erfolgte ohne technische Notwendigkeit. der alte Wasserzähler war nicht defekt, wies keinen Stillstand auf und lief auch nicht verzögert.

daß der Wasserzähler einen nur geringen Differenzbetrag zur Vorablesung aufwies hatte ich erwartet, denn ich hatte aus diversen Gründen keine Mieter aufnehmen können.

aber es hat mich enttäuscht, daß man eine Schätzung bekommt. die nichtmal auf der Vorperiode. sondern auf Phantasiewerten fußt.

wir haben neue Wassersparer an den Wasserentnahmestellen der Firma Illi https ://www.ili-ds.com/ und der Firma Aquaclic http://aquaclic.info/home.php und nur kleine Boiler, in den Spülkästen liegen wassergefüllte Plastikflaschen, die Pflanzen giessen wir mit Wasser das aus einem Entfeuchter im Keller gewonnen wird, täglich ist es eine große Giesskanne voll. Mein Mann geht aus gesundheitlichen Gründen 3x pro Woche ins Hallenbad schwimmen, also er duscht maximal 4x pro Woche.

auch in der Vorperiode gab es nämlich wenig Wasserverbrauch,

es stehen viele Umbauten an, das Haus ist alt und die Wohnungen sind im derzeitigen Zustand kaum zu vermieten.

wir haben Probleme mit dem Kanal (verstopft ständig irgendwo, sowie Kanalbrüche) und die Elektrik muß erneuert werden,

die Heizungen sind alt und leistungsschwach.

Sie wissen daß dies das 1. Mal seit vielen Jahren ist, daß die Wassergebühren nachhaltig nicht bezahlt wurden.

es wäre wünschenswert wenn die Fachabteilung die letzte Wasser-& Kanalrechnung an folgende Gegebenheiten

anpasst :

es haben in dem Haus gewohnt:

• Jänner 2018 - August 2018: 8 Personen

• September 2018 - Jänner 2019: 3 Personen

• Jänner 2019: 5 Personen

• Februar: 3,5 Personen

• März: 3,5 Personen

• ab April 2019: 9 Personen

die Excelliste im Anhang verdeutlicht, daß ich aufgrund der rigiden Wassersparmaßnahmen von einem maximalen Wasserverbrauch von 90 Litern pro Person ausgehe. Multipliziert mit den im jeweiligen Monat im Haus anwesenden Personen, kommt man auf doch recht niedrige Werte.

ich war selbst im Jahr 2019 Frühjahr viel fort, weil ich im Februar in Salzburg Stadt auf öffentlichem Grund auf Glatteis gestürzt war und einen Steißbeinbruch und Korbhenkelmeniskusriss hatte, dort operiert wurde und dann zur Nachbehandlung längere Zeit wieder dort war. (ich humple auf der Stiege allerdings bis heute ... ) zudem bin eh schwer asthmakrank, sodaß alles bei mir länger dauert ... dann waren noch diverse Infekte und 2x Kiefereiterung und so ist das Jahr schon wieder um ...

ich bitte Ihre Schätzung des Wasserverbrauches zu revidieren.

Beigefügt waren zwei Buchungsbestätigungen vom über Überweisungen an den Magistrat der Stadt Wien betreffend Kommunalsteuer (400,00 €) und Wasser & Abwasser (1.000,00 €), letztere mit dem Vermerk:

Acconto. das ist KEINE ZUSTIMMUNG zu SCHÄTZUNG/ ABRECHNUNG durch Magistrat!!

Ferner folgende Tabelle über geschätzten Wasserverbrauch:

Ablesungen, Personenzahl

Die belangte Behörde stellte folgende Ablesungen fest:

Im Detail:

Ferner erhob die belangte Behörde, dass am im verfahrensgegenständlichen Haus 10 Personen gemeldet waren.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , der Bf zugestellt am , wies der Magistrat der Stadt Wien die "von Frau Mag. ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** eingebrachte Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid vom betreffend den Wasseranschluss in Wien ***[10]***" "gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht" zurück und führte dazu aus:

Nach § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hervorgeht, beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach Abs. 3 werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs. 4).

Im gegenständlichen Fall wurde der Gebührenbescheid vom am zur Post gegeben. Da bei Übergabe des Schriftstücks an die Gemeinde oder den behördlichen Zusteller die Vornahme der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe vermutet wird (§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBI. Nr. 200/1982, in der geltenden Fassung), gilt die Zustellung am als bewirkt und die Rechtsmittelfrist endete somit am .

Die am per E-Mail eingebrachte Bescheidbeschwerde wurde somit nicht fristgerecht eingebracht und ist nach der zwingenden Vorschrift des § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.

Neuerliche Übermittlung der Beschwerde

Die Bf gab am einen mit datierten und von der Bf unterschriebenen Ausdruck Ihrer E-Mail vom samt der Wasserverbrauchstabelle zur Post, der am bei der belangten Behörde einlangte.

Vorlageantrag

Mit am zur Post gegebenem Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag:

Vorlageantrag

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom

Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , wurde meine Beschwerde gegen den Wassergebührenbescheid (und Abwassergebührenbescheid) betreffend Liegenschaft ***[4]*** Wien,***[10]***; KONTO 02-***[7]***/4, Kundennummer KN ***[13]*** vom als unbegründet abgewiesen.

Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom , bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:

Der Wasserzähler hatte richtig funktioniert und war nicht defekt. Die niedrigen Messwerte entstanden dadurch, daß in den betreffenden Zeiträumen sehr wenige Menschen im Haus gewohnt hatten und zudem Wassersparer montiert waren. Die Gründe habe ich ua bereits dargelegt und würde diese nochmals vortragen.

Der Magistrat Wien hat ohne technische Notwendigkeit den Wasserzähler getauscht und fälschlich gemeint, dieser sei defekt gewesen und hätte deshalb zu niedrige Werte angegeben. Dies entspricht leider nicht den Tatsachen, denn der Wasserzähler hat funktioniert, lediglich der Wasserverbrauch war sehr gering.

Für die Richtigkeit meine Einwände habe ich Beweise und Zeugen.

Die Schätzung der Wassergebühren erfolgte willkürlich und wurde nichteinmal der Verbrauch der Vorperiode in die Schätzung einbezogen, sondern einfach irgendein Betrag erfunden.

Ich beantrage, daß der Senat meine bei der Beschwerde vom beigebrachte Aufstellung von realem Personenstand, Personenverhalten und technischen Einrichtungen (Wassersparer) und sich daraus ergebendem Wasserverbrauch in die Entscheidung über die Höhe der Wassergebühren miteinbezieht.

Zuerst war ich sehr erschüttert über den Gebührenbescheid und hatte diesen für einen total Irrtum gehalten und hatte eigentlich vermutet, daß der Magistrat seinen Bescheid von selbst revidieren würde und von selbst einen neuen Bescheid ausstellen würde. Soetwas kommt manchmal vor. Da dies leider nicht der Fall war, beantrage ich eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat.

Weiters beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in Höhe des sich aus der Differenz von meiner Aufstellung zu den Gebührenbescheid ergebenden strittigen Betrages.

Dieser Vorlageantrag wurde am auch mit E-Mail übermittelt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bescheid vom wurde am zur Post gegeben. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.

Am wurde gegen den Bescheid vom Beschwerde erhoben.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage.

Die E-Mail vom kann dahingehend interpretiert werden, dass es sich - jedenfalls auch - um eine Beschwerde gegen den Bescheid vom handelt ("Ich bitte Ihre Schätzung des Wasserverbrauchs zu revidieren").

Im Vorlageantrag vom spricht die Bf selbst von einer Beschwerde.

Rechtsgrundlagen

§ 108 BAO lautet:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 113 BAO lautet:

§ 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 299 BAO lautet:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302 BAO lautet:

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

§ 26 Zustellgesetz lautet:

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wiener Wasserversorgungsgesetz - Wiener WVG), LGBl. Nr. 10/1960, lauten:

§ 7 WVG:

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin

§ 7. (1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 11 WVG:

Wasserzähler

§ 11. (1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.

§ 15 WVG:

Obsorgepflicht

§ 15. (1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.

(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.

(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:

a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,

b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,

c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.

Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

§ 20 WVG:

Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren

§ 20. (1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.

(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.

(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte. (6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.

§ 23 WVG:

Fälligkeit der Gebühren und Kosten

§ 23. (1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.

(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.

(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.

(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.

(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - Wiener KKG), LGBl. Nr. 02/1978, lauten:

§ 11 KKG:

ABSCHNITT II

ABWASSERGEBÜHR

Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

§ 12 KKG:

Ermittlung der Abwassermenge

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

§ 13 KKG:

Herabsetzung der Abwassergebühr

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 KKG:

Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

§ 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.

§ 16 KKG:

Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren

§ 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.

(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

Beschwerde

Die Eingabe vom kann, wie ausgeführt, (jedenfalls auch) als Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom angesehen werden.

Im Vorlageantrag hat sich die Bf auf eine "Beschwerde" bezogen und von einer mündlichen Verhandlung oder einer Senatsentscheidung gesprochen. Die Bundesabgabenordnung sieht mündliche Verhandlungen (§ 274 BAO) und Senatsentscheidungen (§ 272 BAO) nur im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht vor. Auch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) spricht für das Vorliegen einer Beschwerde.

Verspätete Beschwerde

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde hat die Rechtslage detailliert und klar dargestellt und ist auf diese zu verweisen.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren ein Monat. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hingewiesen.

Nach der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Da der Bescheid vom nach den Angaben der belangten Behörde am Dienstag, zur Post gegeben wurde, wurde die Zustellung am Freitag, bewirkt.

Die Bf hat in ihrem Vorlageantrag nichts vorgebracht, das gegen diese gesetzliche Vermutung sprechen würde.

Hierauf wurde auch im Vorlagebericht der belangten Behörde verwiesen.

Auch darauf folgte keine Reaktion der Bf.

Die als Beschwerde zu wertende E-Mail der Bf wurde erst am eingebracht.

Soweit die Eingabe vom eine Beschwerde darstellt, ist diese daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Formulierung "beantrage ich eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat" wirksam eine mündliche Verhandlung oder eine Entscheidung durch Senat beantragt wurde.

Für den Fall einer wirksamen Stellung eines Antrags auf Entscheidung durch den Senat (§ 272 Abs. 2 Z 1 BAO) obliegt grundsätzlich dem Berichterstatter gemäß § 272 Abs. 4 BAO die Erlassung von Zurückweisungsbeschlüssen nach § 260 BAO; für den Fall einer wirksamen Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) wäre gemäß § 274 Abs. 3 BAO (i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO) von einer Verhandlung abzusehen, da die Beschwerde gemäß § 260 BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist und die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte. Die Verspätung der Beschwerde wurde von der Bf nicht bestritten.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Hinweis

Die Bf wird jedoch gemäß § 113 BAO darauf hingewiesen, dass es ihr freisteht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Gebührenbescheides (§ 302 Abs. 1 BAO) einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO beim Magistrat der Stadt Wien zu stellen, wenn sie den Gebührenbescheid für rechtswidrig halten sollte.

Allerdings bestehen zwischen dem Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und der Maßnahme nach § 299 Abs. 1 BAO erhebliche Unterschiede. So ist im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO lediglich der geltend gemachte Aufhebungsgrund zu prüfen (vgl. ). Auch handelt es sich bei einer Entscheidung über einen Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO - anders als im Falle einer Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde - um eine Ermessensentscheidung (vgl. ). Die Aufhebung setzt die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus; die Partei hat im Aufhebungsantrag anzugeben, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig erachtet (vgl. ). Die Aufhebung erfordert die Gewissheit der Rechtswidrigkeit; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. ).

Bemerkt wird, dass die im Falle eines Defekts des Zählers vorzunehmende Schätzung des Verbrauchs in § 11 Abs. 4 WVG gesetzlich geregelt ist: Der der Wasserbezug ist in diesem Fall "nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen". Eine Schätzung auf Grund der Angaben der Wasserabnehmerin oder des Wasserabnehmers über die Verbrauchsgewohnheiten im Schätzungszeitraum sieht das Gesetz - das als Spezialnorm § 184 BAO vorgeht - nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 7 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 11 Abs. 4 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 272 Abs. 2 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400013.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at