Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2020, RV/5101285/2019

Bemessungsgrundlage bei Sachbezug/KFZ ist ursprünglicher Neuwert

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch SMK Steuerberater GmbH, Veldner Straße 29, 4120 Neufelden , über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , betreffend Dienstgeberbeitrag, Haftungsbescheid/Lohnsteuer und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (alle betreffend 2016) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf, eine in der Nahrungsmittelerzeugung tätige GmbH, berechnete ab 6/2016 den Sachbezug eines Arbeitnehmers für die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ Ford Galaxy Titanium, Co2 130g/km (Anmeldung durch die Bf am ) unter Heranziehung ihrer Anschaffungskosten (Verkaufspreis lt.Rechnung).

Im Zuge einer gem. § 147 BAO durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass dieses KFZ erstmalig am   in Form einer Tageszulassung in Ungarn zugelassen wurde und errechnete das Finanzamt in der Folge unter Zugrundelegung des (höheren) Listenneupreises den Sachbezugswert neu.

Gegen die in der Folge ergangenen Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum  Dienstgeberbeitrag und Haftungsbescheid Lohnsteuer wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass das beschwerdegegenständliche KFZ die in der ÖNorm V 5051 definierten Voraussetzungen zur Einstufung als Neuwagen erfülle:“ es hatte unter 200 km, war jünger als 11 Monate und vorschadens- und mängelfrei. Da der Ford Galaxy im Ausland bereits zum Verkehr zugelassen war, gilt er nicht als fabriksneu. In der Sachbezugswerteverordnung ist im § 4 Abs.4 nur der Begriff `Gebrauchtfahrzeug` angeführt. Eine Einstufung eines Fahrzeugs als `fabriksneu`wird nicht gefordert. Es kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein KFZ, das nicht fabriksneu ist, als Gebrauchtfahrzeug gelte.“ – Sollte das KFZ als Gebrauchtfahrzeug eingestuft werden, mögen die Anschaffungskosten des ersten Erwerbers (eines Autohändlers in Österreich)zur Berechnung des Sachbezugs herangezogen werden.

Die in der Folge ergangene abweisende BVE stützte sich begründen im Wesentlichen auf die einschlägige Judikatur des VfGH und VwGH. Weiters wurde ausgeführt, dass die anzuwendende Verordnung  auf den ersten Erwerber abstelle: eine Bemessungsgrundlage unter Heranziehung des Kaufpreises der ersten Erwerbers “in Österreich“  finde keine Deckung.

In einem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde im Wesentlichen die Beschwerdebegründung  wiederholt und ausgeführt, dass in der Sachbezugswerteverordnung der Begriff „Gebrauchtfahrzeuge“ nicht näher definiert sei. Die i n der BVE zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse haben Vorführkraftfahrzeuge, die durch Mitarbeiter von KFZ-Handelsbetrieben verwendet werden, zum Inhalt und seien somit hier nicht anwendbar. Die hier gewählte Vorgangsweise der Finanzverwaltung stelle eine grobe Benachteiligung der Arbeitnehmer dar, die KFZ mit Tageszulassung zum Privatgebrauch vom Arbeitgeber überlassen erhalten, gegenüber den Arbeitnehmern, die Neufahrzeuge zum Privatgebrauch vom Arbeitgeber überlassen erhalten, „da Neufahrzeuge aufgrund der üblicherweise gewährten Rabatte weit unter den Listenpreisen liegen.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Lt. § 4 Abs.1 Z 1 der SachbezugswerteVO, BGBl II 416/2001 idF BGBl II 243/2015 ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen.

Gem. § 4 Abs.4 leg.cit. ist bei Gebrauchtfahrzeugen für die Sachbezugsbewerung der Listenpreis und die Co2-Emissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs Maßgebend. ... Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten ... im Sinne des Abs.1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeugs zu Grunde gelegt werden.

Lt. Jakom/Lenneis EStG, 2019 3 15 Rz 19 ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut der VO hinsichtlich der Höhe des Sachbezugs zutreffend vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeugs auszugehen. Den Ansatz der Anschaffungskosten des KFZ im gebrauchten Zustand  sieht die VO nicht vor (). Bei Gebrauchtfahrzeugen ist vielmehr der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend.

Lt. soll mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes jener Vorteil steuerlich erfasst werden, der darin besteht, dass sich der Arbeitnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten eines vergleichbaren Fahrzeuges aus eigenem aufkommen  müsste. (unter Hinweis auf ) und ist nach dem System der Sachbezugswerteverordnung hierbei stets vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeuges auszugehen (unter Hinweis auf ua).

Bei Subsumierung des beschwerdegegenständlichen Sachverhalts unter die anzuwendende VO und Anwendung der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist grundsätzlich festzuhalten, dass als Bemessungsgrundlage des Sachbezugs/KFZ stets der ursprüngliche Neuwert des Fahrzeugs dient. Dies führt dazu, dass eine unzulässige Bevorzugung etwa bei Privatnutzung von Vorführkraftfahrzeugen gegenüber der Privatnutzung anderer Kraftfahrzeuge verhindert wird (da regelmäßig KFZ-Händlern vom Hersteller bzw. Generalimporteur besondere Konditionen bei der Preisgestaltung  von Vorführkraftfahrzeugen eingeräumt werden).

Bei Zugrundelegung des ursprünglichen Neuwerts des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage des Sachbezugs/KFZ ist nicht nur die oa unzulässige Bevorzugung einzelner Branchen ausgeschlossen, sondern erübrigt sich auch die Definition des jeweiligen KFZ als Neuwagen, Gebrauchtwagen oder fabriksneues KFZ, bzw.kann durch eine Tageszulassung im Ausland erfolgte Preisminderung eine unzulässige Bevorzugung des Sachbezugsberechtigten dieses KFZ gegen über anderen Sachbezugsberechtigten, bei deren KFZ eine solche Tageszulassung nicht erfolgte, nicht eintreten.

Es war idF spruchgemäß zu entscheiden.

 Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der herrschenden Judikatur des VwGH und VfGH zur  Bemessungsgrundlage von KFZ, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern als Sachbezug überlassen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Bemessungsgrundlage
Sachbezug/KFZ
ursprünglicher Neuwert
Verweise
VwGH, , 2008/15/0078
VwGH, , 2016/13/0013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101285.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at