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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.03.2020, RV/7103009/2018

Werbungskosten einer Politikerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., Adresse, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2015, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) erzielt u.a. nichtselbständige Einkünfte vom Land XY als  Politikerin und machte in ihrer am  über Finanz Online abgegebenen Einkommensteuererklärung 2015 folgende Aufwendungen (Sonderausgaben und Werbungskosten) geltend:

Sonderausgaben:

Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-,
Lebensversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen), Pensionskassenbeiträge, freiwillige Höherversicherung im Rahmen
der gesetzlichen Pensionsversicherung                                                          € 5.172,00

Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur
Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden      € 2.108,00

Verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte
Kirchen und Religionsgesellschaften                                                                € 624,00 

Werbungskosten:

Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW), ausgenommen Betriebsratsumlage                                                                  € 343,92

Arbeitsmittel (bei Anschaffungen über 400 Euro nur AfA)                                € 2.894,69

Reisekosten (ohne Fahrtkosten Wohnung/Arbeitsstätte u. Fam.heimfahrten)    € 2.199,05

Sonstige Werbungskosten, die nicht unter die Kennzahlen
719, 720, 721,722, 300 und 723 fallen (z.B. Betriebsratsumlage)                  € 13.504,35

Das FA forderte die Bf mit Schreiben vom auf, betreffend die von ihr geltend gemachten Werbungskosten Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen nachzureichen. Bei mehreren Belegen sei eine Kostenaufstellung (je Aufwandsgruppe) beizulegen. Diese habe neben Datum und Höhe des Aufwandes zusätzlich die Warenbezeichnung bzw. den Verwendungszweck zu enthalten. Um den beruflichen Zusammenhang der Aufwendungen erkennen zu können, werde außerdem um Bekanntgabe des Tätigkeitsbereiches lt. Arbeitsvertrag ersucht. Vergütungen vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen wie z.B. Arbeiterkammer, Land (Bildungskonto) seien anzuführen.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde die Bf informiert, dass Veranlagungsfälle zur Vorbescheidkontrolle ausgewählt würden und von der Behörde eine Überprüfung der geltend gemachten Ausgaben vorzunehmen sei. Übermittelte Unterlagen würden nach Einlangen in der zentralen Scanstraße erfasst. Im elektronischen Akt der Bf scheine jedoch nichts diesbezügliches auf.

Am sei ein Ersuchen um belegmäßigen Nachweis der Werbungskosten ausgefertigt worden, das jedoch unbeantwortet geblieben sei. Einem Rechtsmittel könne ohne Belegvorlage nicht stattgegeben werden. Sie werde daher nochmals ersucht, die angeforderten Unterlagen nachzureichen.

In der Folge erließ das FA am den Einkommensteuerbescheid 2015 und berücksichtigte an Sonderausgaben den Pauschbetrag von EUR 60,00, sowie die Kirchensteuer im Höchstausmaß von EUR 400,00 und an Werbungskosten den Pauschbetrag von EUR 132,00.

Begründend wurde ausgeführt, dass unter Wahrung des Parteiengehörs die von der Bf geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt worden seien. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht worden seien, hätten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden können.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen EUR 36.400,-- und EUR 60.000,--  vermindere sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 60.000,-- ein absetzbarer Betrag in Höhe von EUR 60,-- ergebe.
Verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften könnten höchstens im Ausmaß von EUR 400,-- als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988).

Die Bf erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 am Beschwerde und brachte vor, dass die von ihr geltend gemachten Werbungskosten 2015 ordnungsgemäß dokumentiert worden seien und das in den Vorjahren geltend gemachte Ausmaß nicht übersteigen würden. Ein Satz Belegskopien (rund 45 Seiten) inklusive Begleitschreiben, Aufstellung aller Werbungskosten samt Erläuterung, Terminkalender, Fahrtenbuch und Belegskopien zum Abschnitt Sonstiger Werbungskosten - abgeheftet in einem roten Schnellhefter - seien in der KW 10 via Post an das FA übermittelt worden. Die Vorgehensweise sei von ihr deshalb so gewählt worden, da sie bis dato, seit sie zur Politikerin gewählt worden sei, jährlich ihre kompletten Unterlagen dem FA vorlegen habe müssen, sie fast 6 Monate nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 noch immer keine Rückmeldung gehabt habe und sie das obligatorische Prozedere (Ergänzungsersuchen Auflistung, Ergänzungsersuchen Belegkopien) abkürzen habe wollen.
Sie ersuche, ihrer Beschwerde stattzugeben, zumal sie im Gegensatz zu jedem Unternehmen ohnehin bis dato einer de facto jährlichen Steuerprüfung unterzogen worden sei und sie sich in der Vergangenheit keiner steuerlichen Übertretung schuldig gemacht habe.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom  mit der Begründung ab, dass die von der Bf bereits zum zweiten Mal angeforderten Unterlagen nur teilweise fristgerecht beigebracht worden seien.

In ihrem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag brachte die Bf vor, dass ihr auf Grund einer schweren Operation ihres Mannes, der damit verbundenen Mehrbelastung durch Pflegetätigkeit sowie ihrer Kandidatur zum Nationalrat leider völlig entgangen sei, dass sie die angeforderten Unterlagen zwar vorbereitet, allerdings nicht zur Post gebracht habe. Sie ersuche um die Möglichkeit, die angeforderten Unterlagen nachreichen zu dürfen.

Am legte das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da die benötigten Unterlagen zwecks Geltendmachung der Werbungskosten nicht beigebracht worden seien.

Das BFG forderte die Bf mit Vorhalt vom auf, die von der Abgabenbehörde angeforderten Unterlagen hinsichtlich der beantragten Werbungskosten vollständig und nachvollziehbar im Sinne der Vorhalte des Finanzamtes innerhalb der Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Andernfalls müsste auf Grund der Aktenlage entschieden werden. Auf die nach der BAO gegebene Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Nachweispflicht werde hingewiesen.

Die Bf übermittelte mit Schreiben vom folgende Unterlagen:

- Detailaufstellung nach Art der Ausgaben
- Kopie der Belege entsprechend der Detailaufstellung
- Aufstellung der gefahrenen Kilometer 2015

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender Sachverhalt steht fest :

Die Bf erzielt ausschließlich nichtselbständige Einkünfte, u.a. vom Land XY als Politikerin

Sie hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte (ohne Berücksichtigung der str. Werbungskosten) von EUR 67.041,06.

Sie macht in der Einkommensteuererklärung bzw. im Ermittlungsverfahren vor dem BFG folgende Sonderausgaben und Werbungskosten geltend:

Sonderausgaben:

- Versicherungsprämien 5.172,00
- Wohnraumschaffung/-sanierung 2.108,00
- Kirchenbeiträge 624,00

Werbungskosten:

- Gewerkschaftsbeiträge 343,92 (Kz. 717)
- AfA 1.584,95 (Kz. 719)
- Telefon/Internet 1.206,54 (Kz. 719)
- Kfz Aufwand 2.199,05 (Kz. 721)
- Bankspesen 121,39 (Kz. 724)
- Zeitschriften 842,49 (Kz. 724)
- Arbeitsbehelfe 299,90 (Kz. 724)
- Mitgliedsbeiträge 328,74 (Kz. 724)
- ABC Parteisteuer 5.901,44 (Kz. 724)
- ABC Klubabgabe 809,08 (Kz. 724)
- Werbeaufwand 1.777,99 (Kz. 724)
- Werbeaufwand Blumen 3.045,00 (Kz. 724)
- Eintrittskarten 750,00 (Kz. 724)
Summe Werbungskosten 19.210,49

Vom FA wurden an Sonderausgaben die Kirchenbeiträge iHv EUR 400,00 anerkannt. Bei den übrigen Sonderausgaben (Topfsonderausgaben) wurde nur das Sonderausgabenpauschale iHv EUR 60,00 berücksichtigt, da der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von EUR 60.000,00 überschritt.

Die geltend gemachten Werbungskosten wurden vom FA nicht anerkannt, da die benötigten Unterlagen (zum Teil) trotz Aufforderung (zum Teil) nicht beigebracht wurden. Es wurde lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten iHv EUR 132,00 berücksichtigt.

Im Verfahren vor dem BFG wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Sonderausgaben:

Kirchenbeiträge:

Gemäß § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 können verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften höchstens im Ausmaß von EUR 400,00 als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

Das FA hat daher von den geltend gemachten EUR 624,00 zu Recht den Betrag von EUR 400,00 anerkannt.

Versicherungsprämien, Wohnraumschaffung/-sanierung:

Die übrigen Sonderausgaben können nur zu einem Viertel innerhalb des Sonderausgabenhöchstbetrags von EUR 2.920,-- geltend gemacht werden. Beträgt der  Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als EUR 36.400,--, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 60.000,-- ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages von EUR 60,-- ergibt.

Die geltend gemachten Sonderausgaben werden daher in diesem Ausmaß (1/4 von 2.920 = 730,00) unter Berücksichtigung der Einschleifregelung anerkannt.

Werbungskosten:

Allgemeines, Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten u.a. nicht abgezogen werden:

„…
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
...
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
...
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
…“

Daraus ergibt sich (vgl. ):

Die Regelungen des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 erfassen zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs (Brille, Prothese, usw.). Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.

Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich ebenfalls vom Abzugsverbot erfasst. Dies gilt vor allem dann, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht und damit die Überprüfung eines entsprechenden Vorbringens des Steuerpflichtigen entweder unmöglich ist oder nur unter nicht vertretbarem Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar wäre (Aufteilungsverbot). Dieses Aufteilungsverbot gilt nicht, wenn ausnahmsweise eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten und der beruflichen Veranlassung der Anschaffung gegeben und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Soweit eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt eine Berücksichtigung von Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung erbringt.

Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere Fernseher, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kamera, Filmkamera, übliches Tageszeitungsabonnement, führen somit regelmäßig nicht zu Werbungskosten.

Für andere Arten von Wirtschaftsgütern, wie insbesondere KFZ, Computer, Faxgerät und Telefon (Handy), gilt hingegen, dass bei bestimmten Berufsbildern eine berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter nicht vorstellbar ist. Bei diesen Wirtschaftsgütern ist eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben; die Ausmessung des Nutzungsanteiles kann ggf. geschätzt werden (zB betreffend Computer).

Bei Aufwendungen für Reisekosten, Arbeitszimmer, Familienheimfahrten und Bewirtungen von Geschäftsfreunden ist der Werbungskostenabzug durch § 20 Abs 1 Z 2 lit c,d,e EStG 1988 und § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 eingeschränkt.

Nach § 119 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde.

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. ). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. ). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz, BAO6, § 138 Tz 5).

Nach der Rechtsprechung des VwGH werden die für andere Steuerpflichtige geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten für Politiker für ebenso maßgeblich erachtet (; Renner, SWK 7/2005). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind und besondere, im Ergebnis unsachliche Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, nicht bestehen. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war ().

Beurteilung der geltend gemachten Werbungskosten:

- Gewerkschaftsbeiträge 343,92 (Kz. 717)

Gewerkschaftsbeiträge sind nach § 16 Abs 1 Z 3 EStG 1988 Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Sie sind gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale anzusetzen.

Die Bf hat die Bezahlung der Gewerkschaftsbeiträge nachgewiesen. Diese werden daher in der beantragten Höhe von 343,92 als Werbungskosten anerkannt.

- AfA 1.584,95 (Kz. 719)

Die geltend gemachte „Abschreibung lt. Anlagenspiegel“ wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Im vorgelegten Konvolut ist ein Anlagenverzeichnis oder andere nachvollziehbare diesbezügliche Unterlagen nicht ersichtlich.

Diese Aufwendungen können daher zur Gänze nicht anerkannt werden.

- Telefon/Internet 1.206,54 (Kz. 719)

Dieser Betrag betrifft Telefon- und Internetrechnungen, deren Bezahlung nachgewiesen wurde. Sie wurden ungekürzt angesetzt.

Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind in tatsächlichem Umfang als Werbungskosten absetzbar. Telefongebühren unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot (auch nicht die Grundgebühr). Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat sie im Schätzungsweg zu erfolgen (vgl. ).

Da bei einer Politikerin die beruflich veranlasste Telefon- und Internetnutzung in gewissem Umfang grs. glaubhaft erscheint, wird im Schätzungswege ein Privatanteil von 40% abgezogen.

Es werden daher EUR 724,00 als beruflich veranlasste Werbungskosten anerkannt.

- Kfz Aufwand 2.199,05 (Kz. 721)

Unter dieser Position werden folgende tatsächliche nachgewiesene bzw. glaubhaft gemachte Aufwendungen geltend gemacht:

Kfz Versicherung:

 95,09 x 8 + 94,71 x 4 = 760,72 + 378,84 =

1.139,56

Benzin:

 38,66 + 34,66 + 41,96 + 45,17 + 25,60 + 43,84 + 42,99 + 42,12 + 39,14 + 38,43 + 38,37 + 37,58 =

468,52

Verkehrsstrafen:

48,00 + 36,00 + 36 + 12,00 =

132,00

Autobahnvignette:

79,10

Service:

234,17

Nicht nachgewiesen und nicht zuordenbar:

58,00 + 7,20 + 80,50 =

145,70

Die Bf hat ein Fahrtenbuch vorgelegt, aus dem glaubhaft hervorgeht, dass das Kfz beruflich verwendet wurde. In diesem Fahrtenbuch sind nur die Fahrten aufgezeichnet, die von der Bf als beruflich veranlasst eingestuft werden (5.416 Kilometer). Private Fahrten sind nicht erfasst.

Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich – also auch bei Verwendung eines eigenen KFZ – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. ). Benützt der Dienstnehmer ein privates KFZ, kann er bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld oder die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend machen.

Die Bf hat erkennbar beantragt, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.

Die auf Privatfahrten entfallenden Kosten (einschließlich der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) sind auszuscheiden.

Die Bf hat keine Kosten für Privatfahrten ausgeschieden. Es werden daher im Schätzungswege 50% der beantragten Kosten als privat ausgeschieden. Dies entspricht einer jährlichen Kilometerleistung von insgesamt ca. 11.000 Kilometern, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung realistisch erscheint.

Anerkannt werden daher:

Kfz Versicherung 50% EUR 570,00

Benzin 50% EUR 234,00

Autobahnvignette 50% EUR 40,00

Service 50% EUR 117,00

Summe EUR 961,00

Die nicht nachgewiesenen und nicht zuordenbaren Kosten können nicht anerkannt werden.

Die Verkehrsstrafen können nicht anerkannt werden, da Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, gemäß § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähig sind.

- Bankspesen 121,39 (Kz. 724):

Nach der Judikatur des VwGH sind die Kosten eines Giro- bzw. Gehaltskontos aus dem gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 ableitbaren Aufteilungsverbot nicht abzugsfähig. Die geltend gemachten Aufwendungen sind keine Werbungskosten.

- Zeitschriften 842,49 (Kz. 724)

Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich nach der Aufstellung der Bf um Abos der Tageszeitungen „Der Standard“ und „Kronenzeitung“, welche nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe zugeschnitten, sondern von allgemeinem Interesse sind.

Die Eignung einer Tageszeitung, fallweise auch berufliche Informationen zu bieten, ändert nichts daran, dass dafür getätigte Aufwendungen grundsätzlich den Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 zuzurechnen sind (, betr. "Die Presse", ).

Diese Aufwendungen unterliegen dem Aufteilungsverbot und sind daher nicht abzugsfähig.

- Arbeitsbehelfe 299,90 (Kz. 724)

Dies betrifft den Ankauf eines Lenovo Laptops um EUR 299,00 laut vorgelegter Rechnung.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Laptops sind nach § 16 EStG 1988 Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten Computers mindestens 40% beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Bei einer Politikerin ist davon auszugehen, dass ein Laptop auch beruflich verwendet wird. Im Schätzungsweg wird davon ausgegangen, dass der Laptop zu 40% privat verwendet wird.

Es werden daher EUR 180,00 als beruflich veranlasste Werbungskosten anerkannt.

- Mitgliedsbeiträge 328,74 (Kz. 724)

Dies betrifft Mitgliedsbeiträge an Vereine wie das „Faschingszentrum Dorf“, „ABC Dorf“, „Verein Österreich“ und den „Museumsverein Dorf“.

Private Mitgliedsbeiträge werden auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet. Sie betreffen auch die private Lebensführung. Es liegen daher nicht abzugsfähige Aufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 vor.

- ABC Parteisteuer 5.901,44 (Kz. 724)

Die ABC Landesorganisation XY bestätigt, dass die Bf im Streitjahr 2015 eine „Mandatsabgabe“ iHv EUR 5.901,44 geleistet hat. Aus einem weiteren Schreiben der Landesorganisation geht hervor, dass der Betrag in dieser Höhe vorgeschrieben wurde (7% der Bemessungsgrundlage).

Derartige Fraktionsbeiträge politischer Funktionäre, die nichtselbständige Bezüge erhalten, fallen unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff (Doralt, EStG 1988 20, § 16 Tz 93). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellen Zahlungen, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, dann Werbungskosten dar, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Amtes rechnen muss. Freiwillig an die Gesinnungsgemeinschaft geleistete Zahlungen sind hingegen nicht abzugsfähig (; ; ). Diese Aufwendungen stellen aber nur insoweit Werbungskosten dar, als sie aufgrund einer politischen Funktion und in statutenmäßiger Höhe geleistet werden.

Gemäß § 16 EStG 1988 kann die Mandatsabgabe („Parteisteuer“) iHv EUR 5.901,44 als Werbungskosten anerkannt werden, da sie aufgrund der politischen Funktion der Bf in beschlussmäßiger Höhe an die sie entsendende Partei entrichtet worden ist. Im Übrigen bestehen keine Zweifel daran, dass sich die Bf der Entrichtung des Fraktionsbeitrages faktisch nicht entziehen konnte und im schlimmsten Fall auch mit dem Ausschluss aus der Partei und/oder dem Verlust ihres Amtes rechnen hätte müssen. Es handelt sich nicht um Beiträge an Berufsverbände und Interessensvertretungen gemäß § 16 Abs 1 Z 3 EStG 1988, sodass diese Beiträge nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag zustehen.

- ABC Klubabgabe 809,08 (Kz. 724)

Auch diese Zahlung wird bestätigt. Die Ausführungen zur ABC-Parteisteuer gelten auch betreffend diese Abgabe und wird darauf verwiesen. Die Zahlung in Höhe von EUR 809,08 wird daher als Werbungskosten anerkannt.

- Werbeaufwand 1.777,99 (Kz. 724)

Dies betrifft:

Druck Dienstleistungen (Einladungen) EUR 115,00

Planungen, Vorbereitung, Adaptierung von Räumlichkeiten in der VHS für Ausstellung „DEF“ EUR 300,00

Weitere Ausgaben für Ausstellung ca. EUR 50,00

Weitere Ausgaben für die Adaptierung der Ausstellung EUR 53,48

Volkshochschulen EUR 105,35

„Platz Projekt“ Adaption Folder, Druck, Reinzeichnung EUR 1.080,00

Summe EUR 1.703,83

Die Ausstellung „DEF“ war eine Ausstellung über Frauen. Sie fand in der VHS Dorf im 2015 statt. Es handelt sich um ein Projekt der XYZ Volkshochschulen, welche mit Unterstützung der A-Partei und der Bf als Politikerin stattfand. Das Projekt wurde mit dem A-Preis ausgezeichnet.

Die „Platz Projekt“ betrifft die Gestaltung des Miteinanders am genannten Platz und ist Bestandteil der XYZ Projekt. Dieses Projekt soll die Bürger zur Bürgermitbeteiligung und Gesprächen motivieren und wurde u.a. vom Politiker-A,B,C für XY vorgestellt und in politischen Gremien behandelt. Die Stadt XY stellte für diese Plattform den Rahmen mit dem Ort und der Moderation für die Bürger zur Verfügung.

Diese Aufwendungen sind beruflich veranlasst und nachgewiesen. Es handelt sich um politische Projekte, bei denen eine private Mitveranlassung nicht erkennbar ist. Ein Werbezweck für die Bf bzw deren politische Partei ist gegeben. Die nachgewiesenen Aufwendungen iHv EUR 1.703,83 werden daher gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 als Werbungskosten anerkannt.

- Werbeaufwand Blumen 3.045,00 (Kz. 724)

Dieser Betrag umfasst 190 Blumensträuße à EUR 15 = EUR 2.850,00, welche mittels Eigenbeleg erfasst wurden und deren Verwendungszweck offenbar zahlreiche Besuchstermine betrifft, weiters 1 Rechnung über EUR 15,00 und 1 Rechnung über EUR 60,00 betreffend ein Bukett für ein Begräbnis. Für den Restbetrag von EUR 120,00 wurde kein Beleg vorgelegt.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen grundsätzlich auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.

Bewirtungskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Abgabepflichtige bezüglich jeder einzelnen Ausgabe den Nachweis erbringt, dass die Bewirtung weitaus überwiegend beruflich veranlasst ist und zugleich der Werbung dient. Ein nur allgemein gehaltenes Vorbringen reicht dabei zum Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der Werbewirksamkeit nicht aus (vgl. ; ).

Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit vom dem Abgabepflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen – Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung – abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (vgl. ; ).

Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw, zuteilwerden lässt. So können Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (). Von politischen Veranstaltungen spricht man dann, wenn der Politiker die Veranstaltung einberuft, um politische Angelegenheiten den Gemeindebürgern nahe zu bringen. Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient. Aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.

Besprechungen bei einer Modeschau, bei einem Krampuskränzchen oder einer Besprechung mit der Fraktion sind keine typischen Wahlveranstaltungen.

Geschenke können allenfalls dann absetzbar sein, wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben: In Betracht kommen etwa von Politikern üblicherweise im Rahmen des Wahlkampfes verteilte Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen sind (Warnold, Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226).

Nach Rz 383b der LStR stellen im Wahlkreis des politischen Funktionärs getätigte Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen (zB Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern) und Kranzspenden abzugsfähige Aufwendungen dar.

Nach der Rechtsprechung des VwGH hingegen sind kleinere Sachgeschenke durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und damit vom Abzug ausgeschlossen ( und 94/13/0260; ).

Nach einem Teil der Lehre stehen Blumenspenden für Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern sowie Kranzspenden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Wahlwerbung. Sie haben keinen direkt werbewirksamen Charakter. Dies wäre nur dann der Fall, wenn zB die Muttertagsfeier von einer wahlwerbenden politischen Partei veranstaltet wird (Warnold, Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 227).

Nach einigen Entscheidungen des UFS/BFG kommt es für den Werbungskostenabzug neben der beruflichen Veranlassung auf die Werbewirksamkeit im Rahmen einer politischen oder werbenden Veranstaltung oder in anderer Form an (; ; ; ).

Im gegenständlichen Fall mag die berufliche Veranlassung der Blumenspenden gegeben sein, private Gründe werden in den meisten Fällen aufgrund der Anzahl der Blumeneinkäufe sowie der Höhe der Ausgaben wahrscheinlich nicht vorliegen.

Eine konkrete Werbewirkung der getätigten Ausgaben ist aber nicht erkennbar. Es wurde weder nachgewiesen noch behauptet, dass die Überbringung politischer Botschaften im Vordergrund stand oder dass die Ausgaben mit parteipolitischen Veranstaltungen in Zusammenhang standen.

Die von der Bf geltend gemachten Aufwendungen für Blumen können daher gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

- Eintrittskarten 750,00 (Kz. 724)

Diese Position betrifft laut vorgelegtem Eigenbeleg Eintrittsgelder/Spenden für insgesamt 75 Veranstaltungen.

Bei Spenden und Ehrengaben handelt es sich um freiwillige Zuwendungen, die nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Nach der herrschenden Lehre sind freiwillige Zuwendungen Ausgaben, denen keine wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden (Doralt, EStG 1988 20, § 20 Tz 106). Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).

Freiwillige Zuwendungen können allenfalls dann absetzbar sein, wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben. Sie sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf rein wirtschaftlicher Grundlage beruhen, also ausschließlich oder überwiegend betrieblich veranlasst sind (Warnold, Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226).

Ein direkt werbewirksamer Charakter der Spenden wurde weder nachgewiesen noch behauptet. Es ist auch nicht bekannt, um welche Spenden in welcher Höhe für welche Zwecke es sich handelt.

Nach der Judikatur des VwGH iZm den Bewirtungsaufwendungen, wonach die berufliche bzw politische Veranlassung und der Werbecharakter für die Abzugsfähigkeit entscheidend ist, können die Spenden gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 als Aufwendungen der Lebensführung nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Betreffend Eintrittskarten handelt es sich offenbar um Konzertkarten für Konzerte im Haus der Begegnung im Wahlbezirk der Bf. Eine genaue Zuordnung detaillierter Beträge zum jeweiligen Konzertbesuch ist nach den vorgelegten Unterlagen der Bf nicht möglich.
Abgesehen vom fehlenden Nachweis ist unzweifelhaft, dass der Besuch von Konzerten auch der privaten Lebensführung dient. Durch den Besuch dieser Veranstaltungen wird ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben, was aber dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist, mag der Besuch für einen Politiker auch eine gesellschaftliche Verpflichtung sein. Die entsprechenden Aufwendungen zählen daher zu den gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung und können nicht anerkannt werden.

An erkannte Werbungskosten lt. BFG:

Gewerkschaftsbeiträge 343,92 (Kz. 717)
Telefon/Internet 724,00 (Kz. 719)
Kfz Aufwand 961,00 (Kz. 721)
Arbeitsbehelfe 180,00 (Kz. 724)
ABC Parteisteuer 5.901,44 (Kz. 724)
ABC Klubabgabe 809,08 (Kz. 724)
Werbeaufwand 1.703,83 (Kz. 724)

Summe anerkannte Werbungskosten EUR 10.623,27

Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Die Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind deshalb grundsätzlich keiner Revision zugängig. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu den geltend gemachten Werbungskosten sind hingegen durch die zitierte höchstgerichtliche Judikatur ausreichend geklärt.

Der Einkommensteuerbescheid 2015 wird abgeändert wie folgt (Beträge in Euro):

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Land XY                                                                                                   43.336,56
Vers.anstalt öff. Bediensteter                                                                             541,43
IBM Pensionskasse                                                                                         9.528,00
IBM Österreich                                                                                             13.767,07
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte                - 10.623,27
Gewerkschaftsbeiträge laut Veranlagung                                                           - 343,92

Gesamtbetrag der Einkünfte                                                                          56.205,87

Sonderausgaben:
Viertel der Aufwendungen für Personenvers. etc.  nach folgender Formel:
(60.000 – 56.205,87) x (730 – 60) / 23.600 + 60                                             - 167,71
Kirchenbeitrag                                                                                                - 400,00

Einkommen                                                                                                 55.638,16

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt:
(55.638,16 – 25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110                                           18.350,06

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge                                                              18.350,06

Verkehrsabsetzbetrag                                                                                     - 291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag                                                                                - 54,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge                                                            18.005,06

Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,00                                                                                      0,00
6% für die restlichen 10.604,67                                                                         636,28

Einkommensteuer                                                                                      18.641,34

Anrechenbare Lohnsteuer                                                                           - 13.694,22

Rundung                                                                                                            - 0,12

Festgesetzte Einkommensteuer                                                                  4.947,00

   

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at