Geltendmachung einer Haftung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch DDr. Kurt Bernegger, Jacquingasse 21, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , Abgabenkontonummer 11111, betreffend Haftungsbescheid zu Recht erkannt:
1.
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag wird auf folgende Abgaben eingeschränkt:
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag in Euro |
Dienstgeberbeitrag | 2013 | 856,30 | |
Zuschlag zum DB | 2013 | 76,16 | |
Dienstgeberbeitrag | 2014 | 780,29 | |
Zuschlag zum DB | 2014 | 69,36 | |
Dienstgeberbeitrag | 2015 | 919,35 | |
Zuschlag zum DB | 2015 | 0,82 | |
Dienstgeberbeitrag | 2016 | 17,12 | |
Zuschlag zum DB | 2016 | 1,52 | |
Summe | 2.720,92 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Abgabenkontonummer 11111, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) vom Finanzamt Wien 4/5/10 als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm §§ 80 ff. Bundesabgabenordnung (BAO) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma A-GmbH, Firmenbuchnummer 22222, in Anspruch genommen und aufgefordert, den Betrag von € 11.006,87 zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Primärschuldnerin ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens gestellt worden sei. Der Bf. wäre als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur Zahlung der Abgaben aus den Mitteln der Primärschuldnerin verpflichtet gewesen. Dem Bescheid waren die an die Primärschuldnerin ergangenen Abgabenbescheide beigelegt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm im Wirtschaftsjahr 2018 und bis zur Insolvenzeröffnung nicht ausreichend Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um alle offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleichen zu können. Die Abgabenschulden seien dabei mit einer höheren Quote entrichtet worden als die Gesamtverbindlichkeiten.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung, die Darstellung der tatsächlich vorhandenen Mittel sowie der aliquoten Mittelverwendung habe nicht erbracht werden können. Dazu wäre eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen zu übermitteln gewesen.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Der Bf. übermittelte eine Darstellung der Zahlungen im Vergleich zu den gesamten offenen Verbindlichkeiten im Zeitraum bis . Der Beginn des dargestellten Zeitraums sei auf Grund der ab diesem Zeitpunkt bestehenden Liquiditätsenge gewählt worden. Aus der Darstellung gehe hervor, dass der Bf. im genannten Zeitraum Abgabenverbindlichkeiten im Ausmaß von 30,16 % beglichen habe, während sonstige Verbindlichkeiten im Ausmaß von 34,95 % beglichen wurden. Der Bf. habe sich daher nur im Ausmaß von 4,11 % einer abgabenrechtlichen Pflichtverletzung schuldig gemacht, weshalb der Haftungsbetrag auf € 646,94 zu reduzieren sei.
Sachverhalt:
Der Bf., geb. am , war seit dem Jahre 2001 Geschäftsführer der Firma A-GmbH Firmenbuchnummer 22222. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom X.. Jänner 2019, Zl. 33333, wurde über die Firma A-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom X.. August 2019 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Die Firma wurde mittlerweile gemäß § 40 FBG in Folge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die Primärschuldnerin befand sich mit Beginn des Jahres 2018 in einem Liquiditätsengpass, vorrangig wurden Ausgaben für den täglichen Geschäftsbetrieb getätigt. In Folge einer Außenprüfung ergingen am vom Finanzamt Wien 4/5/10 folgende Abgabennachforderungen, welche unberichtigt aushaften:
Dienstgeberbeitrag 2013 Fälligkeit: € 856,30
Zuschlag zum DB 2013 Fälligkeit: € 76,16
Dienstgeberbeitrag 2014 Fälligkeit: € 780,29
Zuschlag zum DB 2014 Fälligkeit: € 69,36
Dienstgeberbeitrag 2015 Fälligkeit: € 919,35
Zuschlag zum DB 2015 Fälligkeit: € 0,82
Dienstgeberbeitrag 2016 Fälligkeit: € 17,12
Zuschlag zum DB 2016 Fälligkeit: € 1,52
Dienstgeberbeitrag 2017 Fälligkeit: € 159,62
Zuschlag zum DB 2017 Fälligkeit: € 2,84
Im Laufe des Jahres 2018 wurden weitere unberichtigt aushaftende Abgaben fällig:
Körperschaftsteuer 01-03/18 Fälligkeit: € 158,29
Umsatzsteuer 11/17 Fälligkeit: € 923,19
Stundungszinsen 2018 Fälligkeit: € 60,80
Umsatzsteuer 01-03/18 Fälligkeit: € 2.840,54
Körperschaftsteuer 07-09/18 Fälligkeit: € 437,00
Umsatzsteuer 04-06/18 Fälligkeit: € 2.768,07
Säumniszuschlag 2018 Fälligkeit: € 55,36
Pfändungsgebühr 2018 Fälligkeit: € 101,27
Auslagenersätze 2018 Fälligkeit: € 4,10
Körperschaftsteuer 10-12/18 Fälligkeit: € 439,00
Umsatzsteuer 07-09/18 Fälligkeit: € 335,87
Die fällige Umsatzsteuer beruht auf Umsatzsteuervoranmeldungen, Bescheide wurden diesbezüglich keine erlassen.
Ab Beginn des Jahres 2018 bestand für die Primärschuldnerin ein Liquiditätsengpass. Die Abgabenverbindlichkeiten erhöhten sich vom bis zum von € 3.544,90 auf € 11.006,87, jene der sonstigen Verbindlichkeiten von € 50.931,61 auf € 60.855,71, wobei im Konkursverfahren nur Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von € 41.547,96 angemeldet wurden. Im Jänner 2019 war die Primärschuldnerin zahlungsunfähig.
Betrachtet man das gesamte Jahr 2018, so wurden an Abgabenverbindlichkeiten € 4.752,25 und an sonstigen Verbindlichkeiten € 32.699,67 entrichtet. Dies bei gesamten Abgabenverbindlichkeiten von € 15.759,12 bzw. sonstigen Verbindlichkeiten von € 93.555,38.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 4/5/10 vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Dass im Insolvenzverfahren nur Verbindlichkeiten in Höhe von € 41.547,96 angemeldet wurde, am aber noch Verbindlichkeiten in Höhe von € 60.855,71 aushafteten, lässt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht den Schluss zu, dass diese Abgaben vom Bf. zwischen dem und dem 23. Jänner entrichtet wurden, zumal der Bf. in den letzten Monaten des Jahres 2018 kaum noch Zahlungen leistete. Vielmehr ist davon auszugehen, dass einige Gläubiger von der Anmeldung ihrer Forderungen im Konkursverfahren Abstand genommen haben.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 224 Abs.1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend gemacht. In diesem ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß § 9 Abs.1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Nach dem durchgeführten Konkursverfahren und der Löschung der A-GmbH im Firmenbuch steht fest, dass die offenen Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind.
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann diese bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (Fälligkeitstermin).
Zur Geltendmachung einer Haftung gemäß § 9 BAO müssen die Verletzung von Pflichten, ein Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit gegeben sein.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Verfügt der Vertretene nicht über ausreichende Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (zB VwGH15.12.2009, 2005/13/0040). Es kann aber nicht verlangt werden, der Vertreter müsse den Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigen (). Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2013 bis 2016 ist auszuführen, dass es sich dabei um Selbstbemessungsabgaben handelt. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann diese bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (Fälligkeitstermin). Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (zB ; , 2001/16/0291). Die unrichtige Selbstbemessung wurde erst anlässlich einer Außenprüfung im Jahre 2018 festgestellt und wurden die Abgaben in der Folge bescheidmäßig festgesetzt. Der Bf. hat für die jeweiligen Fälligkeitstermine keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht. Der Bf. wurde daher zu Recht zur Haftung für diese Abgaben herangezogen.
Hinsichtlich der im Jahre 2018 fälligen Abgaben ist auszuführen:
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann sich nach der Judikatur nicht nur bei Abzahlung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch bei „Zug-um-Zug-Geschäften“ ergeben, wie etwa bei der Bezahlung neuer Materialien, laufender Ausgaben wie Miete, Strom (Ritz Bundesabgabenordnung § 9 Rz. 11a und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Auflistung „bezahlte Verbindlichkeiten“ ist zu entnehmen, dass diverse Ausgaben für den täglichen Geschäftsbetrieb bezahlt wurden. Es liegt daher eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vor, eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass eine Pflichtverletzung schuldhaft war (zB ). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete schlüssige Darstellung der Gründe, die zB der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden.
Die Haftungsinanspruchnahme setzt weiters eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Besteht aber nur die Pflicht zur anteiligen Entrichtung, so ist die Verletzung dieser Pflicht nur kausal für den anteiligen Abgabenausfall, nicht jedoch für die Abgabe zur Gänze (Ritz Bundesabgabenordnung § 9 Rz. 27). Nicht zuletzt deshalb besteht bei Verletzung der Gleichbehandlungspflicht die Haftung des § 9 nur anteilig, nämlich mit jenem Teilbetrag der bei Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zu entrichten gewesen wäre ().
Dem Vertreter obliegt nach der Judikatur des VwGH der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (zB VwGH Ra 2015/16/0078). Hiebei sind noch nicht fällige Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen ().
Eine Haftung zur Gänze kommt daher nur in Betracht, wenn der Vertreter seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Fehlens liquider Mittel und der anteiligen Verwendung dieser Mittel nicht nachkommt (zB ).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dem Bf. der Nachweis gelungen, dass von den Gesamtverbindlichkeiten im Jahre 2018 die Quote von 34,266 % und von den Abgabenverbindlichkeiten des Jahres 2018 die Quote von 30,16 % entrichtet wurde. Berücksichtigt man, dass der Bf. für die Haftung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages 2013, 2014, 2015 und 2016 in Höhe von € 2.720,92 zur Gänze heranzuziehen sein wird und lässt diesen Betrag von den aushaftenden gesamten Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von € 15.759,12 außer Ansatz, ergibt sich, dass die Quote für die im Jahre 2018 fälligen Abgaben mit 36,45 % erfüllt wurde. Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit ist daher im Jahre 2018 nicht mehr gegeben.
Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung (ZB ). Gemäß § 20 BAO ist die Ermessensentscheidung innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bf. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgaben zu. Um einen gänzlichen Abgabenausfall zu vermeiden, ist dem öffentlichen Interesse an der Einhebung der Abgaben der Vorzug gegenüber den Billigkeitsgründen einzuräumen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und sich die Entscheidung auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106292.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at