Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2020, RV/7102665/2013

Zuwendungsfruchtgenuss - Leistung iS des § 2 Z 4 KVG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Kohlberger Steuerberatungs-GmbH & Co KG , Abt Karl Straße 33, 3390 Melk, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr., betreffend Gesellschaftsteuer zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Die Gesellschaftsteuer wird mit 5.472,90 € festgesetzt. Der Satz "Die Festsetzung erfolgt gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig", hat zu entfallen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Zuwendungsfruchtgenussvertrag

Mit Schreiben vom wurde seitens des öffentlichen Notars Dr. X der belangten Behörde der Zuwendungsfruchtgenussvertrag vom , abgeschlossen zwischen Herrn Gesellschafter (in der Folge kurz: Gesellschafter) und der Bf. (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin), zur Überprüfung, ob eine Gesellschaftsteuerpflicht bestehe, angezeigt.

Inhalt des Vertrages war die Einräumung der Dienstbarkeit des Zuwendungsfruchtgenussrechtes durch den Gesellschafter als Alleineigentümer der Liegenschaft hinsichtlich nachfolgender Bestandsverträge:

  • Bestandvertrag vom (Bestandrecht bis zum ) für die Y

  • Bestandvertrag vom (Bestandrecht bis zum für Z.

  • Bestandvertrag vom (Bestandrecht bis zum ) für die Bf..

Das Zuwendungsfruchtgenussrecht wurde der Beschwerdeführerin beginnend mit bis zum eingeräumt und erlosch dieses Recht mit Ablauf dieses Tages zur Gänze.

Punkt „Drittens“ des Vertrages lautet auszugsweise:

„Im Rahmen ihres vorangeführten Fruchtgenusssrechtes kommen – beginnend mit dem unter Punkt „Zweitens“ dieser Urkunde exakt angeführten Zeitpunkt – der Bf. sämtliche bisher Herrn Gesellschafter als Liegenschaftseigentümer und Bestandgeber aus der der „Präambel“ dieser Urkunde exakt angeführten Bestandverträgen mit der Y Aktiengesellschaft und mit der Z. zustehende Rechte und Pflichten zu.

In Ansehung des bisher mit der Bf. bestehenden Bestandvertrages wird darauf hingewiesen, dass dieser Bestandvertrag zufolge Vereinigung des Rechtes und der Pflicht in der Person der Bf. gemäß § 1445 ABGB mit , 0.00 h erlischt und demgemäß die Bf. auf Dauer ihres Zuwendungsfruchtgenussrechtes- sohin bis zum – bestandgegenständlichen Objekte völlig unentgeltlich nutzen wird.“

Im Rahmen ihres vorangeführten Zuwendungsfruchtgenussrechtes erhält die Bf. sämtliche Einkünfte aus vorstehender dienstbarkeitsgegenständlicher Liegenschaft Einlagezahl, sohin insbesondere die von der Y Aktiengesellschaft aufgrund des vorangeführten Bestandvertrages vom , sowie von der Z. auf Grund des vorangeführten Bestandvertrages vom als jeweilige Bestandnehmer zu entrichtende Pachtentgelt.“

Zudem vereinbarten die Vertragsparteien die Verdinglichung des Zuwendungsfruchtgenussrechtes der Bf..

2. Vorläufiger Bescheid der belangten Behörde

Mit Bescheid vom wurde die Gesellschaftsteuer gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit EUR 7.000.- festgesetzt. Die Berechnung erfolgte gemäß § 8 KVG mit 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG iVm § 2 Z 2 bis 4 KVG (in Höhe von EUR 700.000.-).

Begründend führte die Behörde aus:

„Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig.

Mit Zuwendungsfruchtgenussvertrag vom wurde der Bf. sämtliche Mieteinkünfte aus den Bestandsverträgen vom (Y) und vom (Z) vom Gesellschafter Gesellschafter ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung zugewendet.

In der Schenkungsmeldung gemäß § 121 BAO wurde der Wert der Leistung mit € 700.000,00 beziffert.

Da die Zuwendung von einem Gesellschafter der „Bf.“ erfolgte, unterliegt gegenständlicher Rechtsvorgang gemäß § 2 Z 4 KVG als Leistung der Gesellschaftsteuer.“

Seitens der belangten Behörde wurde einerseits um Vorlage der Kopien der Bestandsverträge sowie um Bekanntgabe der zugeflossenen monatlichen Mieteinkünfte für die Jahre 2010, 2011 und 2012, ersucht.

3. Berufung

Mit Schriftsatz vom wurde fristgerecht Berufung erhoben und begründend ausgeführt:

Die Gesellschaftsteuer sei vom Finanzamt auf einer Basis von € 700.000.- - aufgrund einer Schenkungsmeldung des Notars -  festgesetzt worden. In diese sei offenbar von möglichen Bruttoerträgen während der Laufzeit ausgegangen worden.

Eine Berechnung gemäß Bewertungsgesetz zeige folgendes Bild, wobei von 2010 bis 2012 die tatsächlich geflossenen Mieterträge und von 2013 bis 2019 die möglichen Mieterträge unter Einrechnung von 5%-igen Indexsprüngen zugrunde gelegt worden seien.

Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin käme es nach Summierung der Mieterträge für die Jahre 2010 bis 2019 und abzüglich von Verwaltungskosten und Mietausfallwagnis zu einer Zwischensumme von € 547.290,--. Nach Abzug von 50% Einkommensteuer sei der maßgebliche Wert des Fruchtgenussrechtes € 273.400,--

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne der Wert des Nutzungsrechts an einem Wirtschaftsgut nicht höher sein als der steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsgutes selbst. Denmach sei der steuerliche Wert des Nutzungsrechts an einer inländischen Liegenschaft gedeckelt mit dem dreifachen Einheitswert dieser Liegenschaft. Gemäß Feststellungsbescheid vom des Finanzamtes habe das Grundstück Einlagezahl einen Einheitswert von € 30.600.--, der dreifache Einheitswert betrage somit € 91.800.--. Der Wert des Fruchtgenussrechts sei somit mit diesem Wert gedeckelt und werde daher ersucht diesen Wert auch der Bewertung des Fruchtgenussrechts zugrunde zu legen. Es werde daher beantragt die Gesellschaftsteuer mit € 918,-- festzusetzen.

4. Berufungsvorentscheidung

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert und die Gesellschaftsteuer in Höhe von € 5.472,90 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die in der Berufung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wert des Nutzungsrechtes Erbschafts- und Schenkungssteuerfälle betreffe. Bei Grundstücksübertragung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes sie für die Bemessung der dreifache Einheitswert maßgebend gewesen. Die Bewertung für Gesellschaftsteuerzwecke richte sich jedoch gem. § 1 Abs. 1 BewG nur nach dem ersten Teil des Bewertungsgesetzes und die Bewertung eines Nutzungsrechtes der Höhe nach mit dem dreifachen Einheitswert enspräche nicht den Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Zu der in der Berufung enthaltene Berechnung nach dem Bewertungsgesetz sei zu sagen, dass die Einkommensteuer den gemeinen Wert des Fruchtgenussrechtes nicht mindere. Bemessungsgrundlage sei daher 547.290 Euro.

5. Vorlageantrag

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Zur Bescheidbegründung in der Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt:

„ - Anwendung des ersten oder zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes:  

In der Begründung wird sinngemäß die Auffassung vertreten, für Erbschafts- und Schenkungssteuerfälle wäre der zweite Teil des Bewertungsgesetzes, für die Gesellschaftsteuer der erste Teil des Bewertungsgesetzes maßgeblich. Die von uns in der Berufung beantragte Deckelung des steuerlichen Wertes eines Nutzungsrechts an einer Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswert wäre nur im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer anzuwenden, im vorliegenden Fall käme jedoch der erste Teil des Bewertungsgesetzes zur Anwendung.

Diese Feststellung ist unzutreffend.

Nach § 19 Abs. 1 ErbStG 1955 richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Teiles des BewG. Ua für inländisches Grundvermögen sieht § 19 Abs. 2 ErbStG eine Bewertung mit dem Einheitswert nach den Vorschriften des zweiten Teiles des BewG vor. Nach dem im ersten Teil des BewG enthaltenen § 15 Abs. 1 ist der Gesamtwert von wiederkehrenden Nutzungen, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Die in unserer Berufung erwähnte Judikatur zur Deckelung des Wertes eines Nutzungsrechts mit dem dreifachen Einheitswert bezog sich somit auf eine Bewertung nach dem ersten Teil des BewG, eben dieser erste Teil ist auch auf die Bewertung für Gesellschaftsteuerzwecke anzuwenden. Die Deckelung wird im Erkenntnis vom , 98/16/0311 ausdrücklich bei der Bewertung eines Nutzungsrechts an einer Wohnung vorgenommen und ist unseres Erachtens analog auch bei Bewertungen für Gesellschaftsteuerzwecke vorzunehmen. Nach dem erwähnten Erkenntnis ist auch im Bereich des BewG der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 BAO anzuwenden. Dieser Grundsatz verbietet es aber, Rechte, die dem Nutzungsberechtigten ähnliche, aber weniger Rechte als einem Eigentümer einräumen, höher zu bewerten als das Objekt selbst. Überdies ist die Bewertung gemäß § 15 BewG nur die Sonderform einer Ermittlung des gemeinen Wertes. Die Bestimmungen des § 10 BewG bleiben daher weiterhin anwendbar. Gemäß dem Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Unternehmensbewertung ergibt sich ein Unternehmenswert aus dem Barwert der mit dem Eigentum am Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner. Der Wert eines Unternehmens leitet sich daher aus den Nettozuflüssen ab was bedeutet, dass der Wert der Nettozuflüsse nie höher sein kann als der Wert des Unternehmens. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daher, dass der Wert der Nutzungen am Grundstück nicht höher sein kann als der Wert des Grundstückes selbst. Der Wert des Grundstückes ist aber mit dem Einheitswert gedeckelt.

  • Ertragsteuern:

Gemäß Punkt 3.6 des oben erwähnten Fachgutachtens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind bei einer Wertermittlung nach Ertragsteuern zu berücksichtigen. Hiebei werden bei eine natürlichen Person die finanziellen Überschüsse um die beim jeweiligen Bewertungsobjekt entstehenden Einkommensteuerbelastungen gekürzt. Der Abzug der Einkommensteuer bei unserer Berechnung des Wertes des Fruchtgenussrechtes erfolgte daher zu Recht.“

6.Vorlagebericht

Die Berufung wurde am – eine Ausfertigung davon wurde der Beschwerdeführerin zugestellt - dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Hingewiesen wird darauf, dass ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getreten ist. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

1. Feststellungen

Herr Gesellschafter war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Geschäftsführer und Gesellschafter (mit einer geleisteten Stammeinlage im Nominale von € 21.600.-) der beschwerdeführenden Gesellschaft. Zudem war er Alleineigentümer der Liegenschaft Einlagezahl und Bestandgeber der oben unter Pkt. I.1. angeführten Bestandverträge.

Die Beschwerdeführerin wies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein geringfügig positives Eigenkapital auf und war laut Fruchtgenusszuwendungsvertrag beabsichtigt die Eigenkapitalausstattung zu verbessern. Der gegenständliche Zuwendungsfruchtgenussvertrag wurde unter Berücksichtigung dieses Umstandes abgeschlossen.

Eine Gegenleistung für die Einräumung des Zuwendungsfruchtgenussrechtes (für den Zeitraum bis ) wurde nicht vereinbart.

2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten zur ErfNr.. Sie stehen im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Sachverhalt ist sohin unstrittig und wird als erwiesen angesehen.

3. Rechtslage

Gesellschaftsteuer

Nach § 2 Z 4 KVG (Kapitalverkehrsteuergesetzes) in der Fassung des Art. III Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 unterliegen folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:

a) Zuschüsse,

b) Verzicht auf Forderungen,

c) Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung,

d) Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung.

Leistungen sind dann freiwillig, wenn sie weder auf einer im Gesellschaftsvertrag noch auf einer im Gesetz begründeten Verpflichtung, sondern auf einem anderen Rechtgrund beruhen. Als freiwillig sind vor allem Leistungen anzusehen, die auf Verträgen beruhen, denen nicht der Charakter eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass der Vertrag freiwillig abgeschlossen wird. Zur Steuerpflicht führt jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird und die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird (vgl. z.B. , mwN).

§ 2 Z. 4 KVG setzt weiters voraus, dass die Gesellschafterleistung objektiv geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (vgl. z.B. ).

Voraussetzung für die Steuerpflicht nach § 2 Z 4 lit. c KVG ist zunächst die Freiwilligkeit der Leistung. Dem Vertragsinhalt sind keine Hinweise auf eine (gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche) Verpflichtung des Gesellschafters zur Übertragung des Fruchtgenussrechtes zu entnehmen.

Überdies geht mit der Vermehrung des Gesellschaftsvermögens aufgrund der Erträge aus den Bestandsverträgen sowie der nicht zu zahlenden Bestandsmiete für die Beschwerdeführerin selbst zwangsläufig eine Werterhöhung der Gesellschaftsrechte einher und wurden die Zuwendungsfruchtgenussrechte ohne Bedingung an die Gesellschaft übertragen und für deren Dauer im Grundbuch eingetragen. Zudem wurde in der Präambel des Vertrages ausdrücklich ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ein geringfügig positives Eigenkapital aufweist und der Zuwendungsfruchtgenussvertrag (insbesondere auch) abgeschlossen wird um die Eigenkapitalausstattung zu verbessern.

Nach dem Inhalt des Zuwendungsfruchtgenussvertrages überträgt der Gesellschafter seine Erträge aus den Bestandsverträgen "ohne Gewährung von Gegenleistungen". Die Zuwendung der gegenständlichen Fruchtgenussrechte an die Gesellschaft erfolgt somit freiwillig iSd. oben zitierten Rechtsprechung und ist zweifelsfrei objektiv geeignet den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Es besteht daher im Beschwerdefall hinsichtlich der erfolgten Einräumung des Fruchtgenussrechtes eindeutig Gesellschaftssteuerpflicht nach § 2 Z 4 lit. c KVG (vgl. auch ).

Die Steuer berechnet sich bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4 KVG) vom Wert der Leistung (vgl. § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG) , das sind die Erträge aus den Bestandsverträgen.

§ 1 BewG 1955 lautet wie folgt:

" (1) Die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) gelten, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds. "

 (2) Die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 18 bis 79) gelten für die Vermögensteuer und für die Stempel- und Rechtsgebühren; der erste Abschnitt des zweiten Teiles (§§ 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 79 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des ersten Teiles dieses Gesetzes (§§ 2 bis 17) Anwendung.

Gemäß § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955 ist der Gesamtwert von wiederkehrenden Nutzungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen, wobei von einem Zinssatz von 5.5% p.a. auszugehen ist. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen.

Gemäß § 17 Abs. 1 BewG 1955 ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, mit 5,5 v. H. anzunehmen, wenn kein anderer Wert feststeht.

Der Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist daher nach den Vorschriften des 1. Teiles des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. 

Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Bezugnahme auf die Entscheidung des , dass es sich hier nicht um die Rechte der Bestandnehmer (bzw. die Besteuerung auf diese bezogen) handelt, sondern darum, dass die Gesellschaft durch die Nutzung der durch den Gesellschafter eingeräumten Übertragung des Zuflusses der Mieterträge einerseits sowie  durch eine Ersparnis der Mietzahlungen an den Gesellschafter (was als zinsenloses Darlehen verstanden werden kann) andererseits eine Erhöhung ihres Wirtschaftspotentials erfährt, welches nunmehr einer Besteuerung, nämlich der Gesellschaftsteuer, zuzuführen ist. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Gesellschafters, welche im Sinne des § 15 BewG als Berechnungsbasis den Wert dieser Leistung zugrunde liegen hat.

§ 2 Z 4 KVG unterstellt der Steuer die Vorteilsgewährung auf Grund objektiver Tatbestandselemente, nämlich der Überlassung der Gesellschaftsrechte an die Gesellschaft ohne Gegenleistung (unentgeltlich) oder zu einer ihren Wert nicht erreichenden Gegenleistung. Entsprechend dem auf Erfassung einer Vorteilsgewährung durch den Gesellschafter an die Gesellschaft abzielenden normativen Gehalt des § 2 Z 4 KVG stellt sich bei Prüfung des Tatbestandselementes, daß Gesellschaftsrechte zu einer ihren Wert nicht erreichenden Gegenleistung überlassen wurden, die Frage, welche Gegenleistung an jemanden, der der Gesellschaft keinen Vorteil einräumen würde, für die Überlassung der Gesellschaftsrechte zu erbringen gewesen wären. Es ist dies aber keine Frage der (allenfalls für den "Steuermaßstab" bedeutsamen) steuerlichen Bewertung der Gesellschaftsrechte; es geht vielmehr schlicht um das Problem, was die Gesellschaft für die Überlassung der Gesellschaftsanteile im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu leisten gehabt hätte. Es handelt sich also nicht um den Vergleich mit einem steuerlichen Wert der Gesellschaftsrechte, sondern um den Vergleich mit dem allgemeinen Verkehrswert, dies auch aus der Überlegung, daß im täglichen Leben nicht die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften die grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinflussen (vgl. Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz2, Seite 52)“ ().

Wie sich bereits aus der gesetzlichen Bestimmung des § 1 BewG und der angeführten Judikatur des VwGH ergibt, sind die Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes anzuwenden. Weder ergibt sich aus dem Kapitalverkehrsgesetz noch aus dem zweiten Teil des Bewertungsgesetzes eine diesbezügliche Ausnahme. Es kann sohin auch weder zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Deckelung des steuerlichen Wertes des Nutzungsrechts an einer inländischen Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswertes kommen, noch zu einer Berücksichtigung der Einkommenssteuer.

Das von der Beschwerdeführerin angesprochene Judikat des Verwaltungsgerichtshofes befasst sich mit einem Fall aus der Erbschaftssteuer. Die Ausführungen des VwGH dazu lassen sich auf gegenständlichen Fall nicht übertragen. Die Bewertung war nach dem ersten Teil des Bewertungsgesetzes vorzunehmen.

Gemäß § 8 KVG beträgt die Steuer 1% der Bemessungsgrundlage.

Die Gesellschaftsteuer ist daher mit 1 % vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG in Höhe von € 547.290,00 das sind € 5.472,90 festzusetzen.

Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde, wenn ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde, von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Da der bekämpfte Bescheid von der belangten Behörde vorläufig ergangen war, war seitens des BFG der Entfall der Vorläufigkeit auszusprechen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 15 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 17 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102665.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at