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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2020, RV/7200115/2017

Erstattung und Erlass von Eingangsabgaben gemäß Art. 239 ZK/Art. 120 UZK

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1039/2020 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/16/0142. Mit Erkenntnis vom hinsichtlich Spruchpunkt 5. als unzulässig zurückgewiesen, hinsichtlich Spruchpunkte 1. bis 4. und 6. bis 8. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7200026/2021 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, über die Beschwerden vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-8, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-19, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-26, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-11, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-7, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-6, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016-8, und vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-38, betreffend Erlass/Erstattung gemäß Art. 239 ZK/Art. 120 UZK nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.

Der Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-8, wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

2.

Der Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-19, wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

3.

Der Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-26, wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

4.

Der Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-11, wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

5.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-7, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

6.

Der Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-6, wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

7.

Der Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016-8, wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

8.

Der Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-38, wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

9.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Die Bf.1 wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom gemäß § 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) in die Bf. umgewandelt. Letztere ist daher Gesamtrechtsnachfolgerin der Bf.1 (§ 1 UmwG).

Zu Spruchpunkt 1.

Zwischen und wurden mittels 76 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter der Warenempfänger aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf. gemäß § 55 Abs.4 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) zugestellt.

Mit "Bescheid Spruchpunkt I." des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-1, wurden die in den unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) durch das für A.B. zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 Zollkodex (ZK) iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurück genommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Mit "Spruchpunkt II. des Bescheides" wurde die Bf. aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 492.274,58 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen "Bescheid" wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Der Antrag nach Art. 239 ZK wurde mit Schriftsätzen vom und näher ausgeführt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist, da die Bf. und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf. die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf. persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-5, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt II. des "Bescheides" jedoch dahingehend abgeändert, dass die mit Bescheid vom , Zl. 100000/65012/2015-7 gemäß Art. 236 ZK berichtigten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 246.137,29 zu entrichten sind. Begründend wurde ausgeführt, die Bf. habe den Nachweis erbringen können, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % anzuwenden sei.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-8, wurde der Antrag der Bf. auf Erlass der mit "Bescheid" des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65012/2015-40, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf. auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-1, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen und mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65012/2015-5 auf € 246.137,29 reduzierten Abgabenschuld gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

Dagegen stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 2.

Zwischen und wurden mittels 84 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf. ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter der Warenempfänger aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf. gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit "Bescheid Spruchpunkt I." des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-15, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage 1 dieses Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für C.D. zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurück genommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Mit "Spruchpunkt II. des Bescheides" wurde die Bf. aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 228.151,74 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen "Bescheid" wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Dem Antrag nach Art. 239 ZK begründete die Bf. damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist, da die Bf. und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf. die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen den Warenempfänger nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf. persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-19, wurde der Antrag der Bf. auf Erlass der mit "Bescheid" des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-15, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65016/2015-48, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf. auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-15, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 228.151,74 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

Dagegen stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 3.

Zwischen und wurden mittels 74 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf. ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter der Warenempfänger aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf. gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit "Bescheid Spruchpunkt I." des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-21, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage dieses Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für C.D. zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurück genommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Mit "Spruchpunkt II. des Bescheides" wurde die Bf. aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 196.992,58 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen "Bescheid" wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Dem Antrag nach Art. 239 ZK begründete die Bf. damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist, da die Bf. und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf. die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen den Warenempfänger nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf. persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-26, wurde der Antrag der Bf. auf Erlass der mit "Bescheid" des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-21, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65016/2015-46, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf. auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-21, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 196.992.58 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

Dagegen stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 4.

Zwischen und wurden mittels 81 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf. ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter der Warenempfänger aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf. gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit "Bescheid Spruchpunkt I." des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-1, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für C.D. zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurück genommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Mit "Spruchpunkt II. des Bescheides" wurde die Bf. aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 289.392,90 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen "Bescheid" wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Den Antrag nach Art. 239 ZK begründete die Bf. damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist, da die Bf. und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf. die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen den Warenempfänger nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf. persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-11, wurde der Antrag der Bf. auf Erlass der mit "Bescheid" des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65016/2015-52, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf. auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-1, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 289.392,90 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

Dagegen stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 5.

Am wurden mit den CRN 11111, 22222, 33333 und 44444 eingangsabgabenpflichtige Waren (Öl) beim Zollamt Wien in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei ein Umsatzsteuersatz von 20 % erklärt und von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf. ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter des Warenempfängers aufgetreten, obwohl sie von C.D. zur direkten Vertretung bevollmächtigt war. Sie erklärte weiters das Vorliegen entsprechender Warenverkehrsbescheinigungen, weshalb der Zollsatz mit 0,00 % festgesetzt wurde. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf. gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Im Zuge einer Betriebsprüfung des Einzelunternehmers C.D. wurde vom Zollamt Wien bei der Bf. die Einsicht der kaufmännischen Unterlagen und der sonstigen Aufzeichnungen im Sinne des § 23 ZollR-DG eingefordert. Die Bf. konnte die entsprechenden Warenverkehrsbescheinigungen nicht vorlegen.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-3, wurde der Bf. mitgeteilt, dass für sie als indirekter Vertreter des C.D. bei der Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit den CRN 11111, 22222, 33333 und 44444, vom gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 40.318,16 (Zoll: € 12.062,80; EUSt: € 28.255,36) entstanden ist. Buchmäßig erfasst wurden jedoch nur Eingangsabgaben im Betrage von € 25.842,80 (Zoll: € 0,00, EUSt: € 25.842,80), weshalb der Differenzbetrag von € 14.475,36 (Zoll: € 12.062,80; EUSt: € 2.412,56) gesetzlich geschuldet und gemäß Art. 220 Abs.1 ZK nachzuerheben ist. Als Folge dieser Nacherhebung ist gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 949,24 zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. keine Warenverkehrsbescheinigungen für die betreffenden Anmeldungen vorgelegen konnte.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Begründend wurde betreffend Art. 239 ZK im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist, da die Bf. und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf. die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen den Warenempfänger nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf. persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-7, wurde der Antrag der Bf. auf Erlass der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-3, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder eine sachliche Unbilligkeit, noch eine persönliche Unbilligkeit vorliege, zumal eine Patronatserklärung der Firma E-GmbH, dass die Bf. finanziell stets so auszustatten sei, dass die Bf. ihre gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten bedienen könne, vorliegt.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine offensichtliche Fahrlässigkeit der Bf. vorliege und, dass sich die Patronatserklärung nur auf Verbindlichkeiten im Jahresabschluss beziehe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65016/2015-50, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf. auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-3, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 15.424,60 gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs.2 ZK-DVO, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Patronatserklärung auch im Jahresabschluss 2015 vorhanden sei und die Bf. der Aufforderung zur Vorlage der Patronatserklärung bislang nicht nachgekommen sei.

Dagegen stellte die Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 6.

Zwischen und wurden mittels 13 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf. ist in den Verfahren als Anmelder und indirekter Vertreter der Warenempfänger aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf. gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit "Bescheid Spruchpunkt I." des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-1, wurden die in den unter den CRN laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für F.G. zuständige Finanzamt gemäß Art. 8 ZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurück genommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Im "Spruchpunkt II" wurde die Bf. aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 31.855,24 gemäß Art. 222 ZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen "Bescheid" wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK gestellt. Den Antrag nach Art. 239 ZK begründete die Bf. damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist, da die Bf. und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf. die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen den Warenempfänger nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf. persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-6, wurde der Antrag der Bf. auf Erlass der mit "Bescheid" des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 116 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) iVm Art. 120 UZK, § 73 ZollR-DG und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65022/2016-15, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf. auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65022/2016-1, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 31.855,24 gemäß Art. 120 UZK iVm § 73 ZollR-DG, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

Dagegen stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 7.

Zwischen und wurden mittels 29 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf. ist in den Verfahren als Anmelder und indirekter Vertreter der Warenempfänger aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf. gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit "Bescheid Spruchpunkt I." des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016/01, wurden die in den unter den CRN (Customs Registration Numbers) laut der Anlage des Bescheides ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 Umsatzsteuergesetz 1994 durch das für H.I. zuständige Finanzamt gemäß Art. 27 UZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz zurück genommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Im "Spruchpunkt II" wurde die Bf. aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 66.726,20 gemäß Art. 108 UZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen "Bescheid" wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde ein Erlassantrag nach Art. 236, 239 und 78 ZK bzw. Art. 48, 116 Abs.1 lit.a und d, 117, 120 UZK gestellt. Den Antrag nach Art. 120 UZK begründete die Bf. damit, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist, da die Bf. und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf. die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen den Warenempfänger nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf. persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016-8, wurde der Antrag der Bf. auf Erlass der mit "Bescheid" des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016/01, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 120 UZK iVm § 73 ZollR-DG und § 2 Abs.1 ZollR-DG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65031/2016-21, hat das Zollamt Wien den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass der Antrag der Bf. auf Entlassung aus der Gesamtschuld hinsichtlich der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65031/2016-1, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von € 66.726,20 gemäß Art. 120 UZK iVm § 73 ZollR-DG, §§ 83, 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 Abs.1 BAO abgewiesen wird.

Dagegen stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 8.

Zwischen und wurden mittels 6 Zollanmeldungen beim Zollamt Wien Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei von der Regelung des § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht wurde. Die Bf. ist in den Verfahren als Anmelderin und indirekter Vertreter der Warenempfänger aufgetreten. Die Mitteilungen über die jeweilige buchmäßige Erfassung wurden der Bf. gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG zugestellt.

Mit "Bescheid Spruchpunkt I." vom , Zl. 100000/65012/2015-32, wurden die in den unter den verfahrensgegenständlichen CRN ergangenen Abgabenmitteilungen enthaltenen Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch das für A.B. zuständige Finanzamt gemäß Art. 27 UZK iVm § 26 Abs.1 UStG und § 2 Abs.1 ZollR-DG zurück genommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht erfüllt waren.

Mit "Spruchpunkt II. des Bescheides" wurde die Bf. aufgefordert, die bereits buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 12.432,30 gemäß Art. 108 UZK iVm § 26 Abs.1 und 3 Z.1 UStG binnen 10 Tagen zu entrichten.

Gegen diesen "Bescheid" wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde ein Erlassantrag nach Art. 116 Abs.1 lit.d und d, 120 UZK mit der Begründung gestellt, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist, da die Bf. und ihre Mitarbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen gehandelt habe, die Bf. die vorgeschriebene EUSt nicht als Vorsteuer abziehen könne und ein Ersatzanspruch gegen die Warenempfängerin nicht durchsetzbar sei. Zudem liege auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Bf. persönliche Unbilligkeit vor, da sich die Abgabenforderungen insgesamt auf über eine Million Euro belaufen würden.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-38, wurde der Antrag der Bf. auf Entlassung aus der Gesamtschuld der mit "Bescheid" des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65012/2015-32, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben in Höhe von € 12.432,30 gemäß Art. 120 UZK iVm § 73 ZollR-DG, § 2 Abs.1 ZollR-DG und § 237 BAO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65012/2015-49, hat das Zollamt Wien die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu 1. bis 8.:

Mit Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0118, hat der VwGH erkannt, dass die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung des Eingangsabgabenbetrages lediglich kraft Fiktion des § 74 Abs.1 ZollR-DG als Abgabenbescheid gilt. Eine in dem die Mitteilung über die buchmäßige Erfassung enthaltenden Schriftstück getroffene allfällige, darüber hinaus gehende Aussage über die von der Regelung des Art. 222 ZK abweichend gemäß § 26 Abs.5 UStG gesetzlich eintretende Fälligkeit der Abgabenschuld erlangt keine normative Qualität. Solcherart sind die bei den Mitteilungen nach Art. 221 ZL des Zollamtes enthaltenen Erläuterungen "5EV…EUSt-Anwendung von § 26 Abs.3 Z.2 UStG" und die Hinweise auf den Regelungsinhalt des § 26 Abs.5 UStG kein normativer Bestandteil eines Bescheidspruches und stellen keine begünstigenden Entscheidungen im Sinn des Art. 8 ZK dar. Der VwGH stellte weiters fest, dass die Mitteilungen gemäß Art. 221 ZK gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG an den indirekten Vertreter zugestellt wurden.

In der mündlichen Verhandlung vom wurde vom Vertreter der Bf. ausgeführt, dass die Abgabenfestsetzung für die EUSt in den Mitteilungen gemäß Art. 221 ZK mit 0,00 erfolgt sei. Es müsste daher ein Abgabenbescheid erlassen werden, damit die Festsetzung der EUSt im Rechtsmittelweg angefochten werden könne. Sollte eine neuerliche bescheidmäßige Vorschreibung nicht erforderlich sein, ist darauf zu verweisen, dass sich die Anträge nach Art. 239 ZK auf die zugrundeliegenden Zollanmeldungen beziehen würden. Diesbezüglich wäre auch eine Fristverlängerung nach Art. 239 Abs.2 ZK anwendbar. Zum Nachweis der Existenzgefährdung der Bf. wurde der Jahresabschluss der Rechtsvorgängerin der Bf. für das Geschäftsjahr 2018 vorgelegt. Dieser weist keine Patronatserklärung, aber einen Bilanzgewinn von € 474.151,78 aus. Zu den CRN 11111, 22222, 33333 und 44444 vom konnten keine Warenverkehrsbescheinigungen vorgelegt werden. Die Vertreterin des Zollamtes Wien erklärte, das Zollamt habe die Zahlungsaufforderung bewusst als Bescheid bezeichnet und habe damit rechtsverbindlich über den dieser Zahlungsaufforderung zugrundeliegenden Abgabenanspruch abgesprochen.

Beweiswürdigung:

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß Abs.2 leg. cit. hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt des vom Zollamt Wien vorgelegten Abgabenaktes und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom . Die Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Zu den Spruchpunkten 1., 2. 3. und 4.:

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Gemäß Abs.2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß Art. 239 Abs.1 ZK können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Gemäß Art. 899 Abs.1 erster Anstrich ZK-DVO erlässt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 ZK beantragt worden ist, die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn sie feststellt, dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt.

Gemäß Abs.2 leg. cit. entscheidet die Entscheidungsbehörde in allen anderen Fällen, ausgenommen bei der Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, von sich aus, die Einfuhr oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Gemäß § 83 ZollR-DG liegt im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Absatz 2 ZK-DVO ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Europäische Kommission hat zu unterbleiben.

Der jeweilige Spruch der angefochtenen Bescheide des Zollamtes Wien betreffend die Erstattung gemäß Art. 239 ZK bezieht sich auf die mit "Bescheiden" vom , Zl. 100000/65012/2015-1, vom , Zl. 100000/65016/2015-15, vom , Zl. 100000/65016/2015-21, und vom , Zl. 100000/65016/2015-1, zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben. Da es sich im Sinne des Erkenntnisses des , bei den genannten als Bescheid bezeichneten Erledigungen um keine buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Eingangsabgaben, sondern lediglich um eine Zahlungsaufforderung handelt, da die Mitteilungen an die Bf. bereits gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG anlässlich der jeweiligen Abfertigung ergangen sind, liegen den nunmehr angefochtenen Bescheiden keine einem Erlass oder einer Erstattung zugänglichen Eingangsabgaben zu Grunde. Die Anträge auf Erlass/Erstattung gemäß Art. 239 ZK wären gemäß Art. 239 Abs.2 ZK als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen. Die angefochtenen Bescheide gemäß Spruchpunkt 1. bis 4. sind daher aufzuheben. Die von der Bf. gemäß Art. 239 Abs.1 ZK gestellten Anträge werden im Sinne der berechtigten Parteiinteressen wohl so auszulegen sein, dass sie betreffend die buchmäßig erfassten und mitgeteilten Eingangsabgaben in insgesamt 315 Fällen zwischen dem und dem betreffen, über welche vom Zollamt Wien ebenso erstmalig wie auch über eine etwaige Fristverlängerung abzusprechen sein wird, welche eine zollrechtliche Entscheidung darstellt, mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann und über die somit nicht erstmalig vom Bundesfinanzgericht zu entscheiden ist, da dies eine Verkürzung des Instanzenzuges darstellen würde (Dorsch, Kommentar Zollrecht Art. 17 ZK Rz. 20).

Zu Spruchpunkt 5.

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Gemäß Abs.2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß Art. 239 Abs.1 ZK können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Gemäß Abs.2 leg. cit. erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen auf Antrag; dieser ist innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Gemäß Art. 899 Abs.1 erster Anstrich ZK-DVO erlässt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 ZK beantragt worden ist, die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn sie feststellt, dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt.

Gemäß Abs.2 leg. cit. entscheidet die Entscheidungsbehörde in allen anderen Fällen, ausgenommen bei der Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, von sich aus, die Einfuhr oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Gemäß § 83 ZollR-DG liegt im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Absatz 2 ZK-DVO ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Europäische Kommission hat zu unterbleiben.

Ein Antrag gemäß Art. 239 ZK ist binnen 12 Monaten nach Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner zu stellen. Hinsichtlich der am mit den CRN 11111, 22222, 33333 und 44444 beim Zollamt Wien in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren wurden die Abgaben der Bf. gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG mitgeteilt. Bezüglich dieser Abgaben ist der Antrag gemäß Art. 239 ZK verspätet.

Der Antrag gemäß Art. 239 ZK ist daher nur hinsichtlich der gemäß Art. 220 Abs.1 ZK nachträglich buchmäßig erfassten und mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/65016/2015-3, mitgeteilten Abgaben in Höhe von € 14.475,36 (Zoll: € 12.062,80; EUSt: € 2.412,56) und der Abgabenerhöhung im Betrage von € 949,24 rechtzeitig.

Weder vom Warenempfänger, noch von der Bf. als Anmelderin konnten Warenverkehrsbescheinigungen für die betreffenden Anmeldungen vorgelegt werden, weshalb der Zoll auf die betreffenden Waren nacherhoben wurde. Dabei handelt es sich weder um einen der in Art. 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände, noch um einen besonderen Fall im Sinne des Art. 899 Abs.2 ZK.DVO. Vielmehr ist die Erhebung der Einfuhrabgaben in diesen Fällen rechtlich geboten. § 83 ZollR-DG ist auf die Einfuhrabgabe Zoll nicht anwendbar.

Die auf den nachzuerhebenden Zollbetrag entfallende Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabenerhöhung können zwar unter § 83 ZollR-DG subsummiert werden, doch ist auch deren Erhebung beim Anmelder nach Lage der Sache keinesfalls unbillig. Das Vorliegen einer Existenzgefährdung durch die Entrichtung der € 2.412,56 an Einfuhrumsatzsteuer und € 949,24 an Abgabenerhöhung ist bei den Bilanzsummen der Bf. und dem Bilanzgewinn im Geschäftsjahr 2018 nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

Die Bf. selbst erblickt eine Existenzgefährdung auch nur im Zusammenhang mit den Abgabenvorschreibungen betreffend die Spruchpunkte 1 bis 4 und 6 bis 8. Diese unterscheiden sich aber vom Sachverhalt her gänzlich. So liegen Spruchpunkt 5. fehlende Warenverkehrsbescheinigungen zugrunde, den Spruchpunkten 1 bis 4 und 6 bis 8 hingegen, dass die Warenempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein sollen. Hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten sind zudem noch Erlassanträge offen. Es steht daher noch nicht abschließend fest, ob diese vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten wirtschaftlich von der Bf. zu tragen sein werden, weshalb die behauptete Existenzgefährdung allenfalls in diesen Verfahren zu prüfen sein wird.

Zu den Spruchpunkten 6., 7. und 8.

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Gemäß Abs.2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß Art. 120 Abs.1 UZK werden in anderen als in Artikel 116 Abs.1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 119 genannten Fällen die Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.

Gemäß Abs.2 leg. cit. liegen besondere Umstände gemäß Absatz 1 vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages entstanden wären.

Gemäß § 73 ZollR-DG liegt im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben in sinngemäßer Anwendung des Art. 120 des Zollkodex und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.

Der jeweilige Spruch der angefochtenen Bescheide des Zollamtes Wien betreffend die Erstattung gemäß Art. 120 UZK bezieht sich auf die mit "Bescheiden" vom , Zl. 100000/65022/2016-1, vom , Zl. 100000/65031/2016/01, und vom , Zl. 100000/65012/2015-32, Spruchpunkt II., zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben. Da es sich bei den als Bescheid bezeichneten Erledigungen im Sinne des Erkenntnisses des , um keine buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Eingangsabgaben, sondern lediglich um eine Zahlungsaufforderung handelt, da die Mitteilungen an die Bf. bereits gemäß § 55 Abs.4 ZollR-DG anlässlich der jeweiligen Abfertigung ergangen sind, liegen den nunmehr angefochtenen Bescheiden keine einem Erlass oder einer Erstattung zugänglichen Eingangsabgaben zu Grunde. Die angefochtenen Bescheide gemäß Spruchpunkt 6. bis 8. sind daher aufzuheben. Die von der Bf. gestellten Anträge gemäß Art. 120 UZK werden im Sinne der berechtigten Parteiinteressen wohl so auszulegen sein, dass sie die buchmäßig erfassten und mitgeteilten Eingangsabgaben in insgesamt 48 Fällen zwischen dem und dem betreffen, über welche vom Zollamt Wien erstmalig abzusprechen sein wird.

Zu 1. bis 8.:

Gemäß § 167 Abs.3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich sind. Die von der Bf. gestellten Anträge auf Feststellung, dass die Lieferungen den slowakischen Finanzbehörden als Erwerb gemeldet wurden, der Bestätigung der umsatzsteuerrechtlichen Unbedenklichkeit durch das Zoll- bzw. Finanzamt und einer Steuerberatungskanzlei, das aufrechte Bestehen von UID- und EORI- Nummern bzw. Gewerbeberechtigungen sowie die Einvernahme von J.K. und L.M. waren abzulehnen, da die Klärung von weiteren sachverhaltserheblichen Tatsachen für dieses Verfahren nicht erheblich ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 6., 7. und 8. auf das Erkenntnis des . Hinsichtlich Spruchpunkt 5 mangelt es an einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, da lediglich die unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen vollzogen werden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 120 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200115.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-23773