Gegenstandsloserklärung- Zurücknahme der Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf., AdresseBf., vertreten durch stV., AdressestV., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , St.Nr.: xxx betreffend Einkommensteuer 2013 den Beschluss:
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) betreibt neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Feldwirtschaft und landwirtschaftliche Tierhaltung) eine gewerbliche Schneeräumung bzw. Grünflächenpflege, aus der er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Die belangte Behörde hat im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 anstatt der erklärten gewerblichen Einkünfte iHv € 58.080,70 diese in Höhe von € 77.843,61 angesetzt und begründend ausgeführt, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb im konkreten Fall durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgabenrechnung zu ermitteln sei und eine Anlehnung an die sog. ÖKL-Richtsätze nicht zulässig sei, wobei erläuternd auf die Bezug habenden Feststellungen der Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 verwiesen wurde.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 erhob der Bf. form- und fristgerecht Beschwerde, in welcher auch das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs 2 BAO beantragt wurde.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem entsprechend am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom zog der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter die Beschwerde zurück.
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs 1), so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte ( ).
Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurücknahme der Beschwerde Gegenstandsloserklärung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100681.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-23752