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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2020, RV/2101151/2019

Berufsreifeprüfung (Lehre mit Matura) und Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/16/0085. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/2101151/2019-RS1
wie RV/0448-I/02-RS1
Bei Vorbereitungskursen zur Ablegung der Berufsreifeprüfung ist eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des FLAG für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt AB vom , betreffend Familienbeihilfe (Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für 01/2018 bis 05/2018 betreffend den Sohn So.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Sohn der Beschwerdeführerin (BF) So., geboren am ttmmjjjj, hat das erste Lehrverhältnis als A. mit der Lehrabschlussprüfung am erfolgreich abgeschlossen. Der Beginn einer zweiten Lehre als B. erfolgte ab . Die Ausbildung erfolgte als Modell "Lehre mit Berufsreifeprüfung".

Die Zulassung zur Berufsreifeprüfung erfolgte mit Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission vom für die Fächer Deutsch (schriftlich und mündlich), Mathematik (schriftlich), Englisch (mündlich oder schriftlich) und den Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen.

Der Besuch von Vorbereitungslehrgängen am WIFI X. zu Lehre mit Matura wurde für folgende Zeiträume bestätigt: Englisch vom - , Dienstag von 18 bis 22 Uhr, Gesamtausmaß 225 Stunden
Deutsch vom - , Samstag 8 bis 13 Uhr, Gesamtausmaß 200 Stunden
Mathematik vom - , Mittwoch 18 bis 22 Uhr, Gesamtausmaß 200 Stunden
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen vom - , Montag 18 bis 22 Uhr, Gesamtausmaß 184 Stunden.

Im Rahmen dieser Ausbildung wurden folgende Prüfungen abgelegt:
Englisch am (das war innerhalb der ersten Lehrzeit)
Deutsch am (das war innerhalb der zweiten Lehrzeit)

Zur Mathematikprüfung zum Termin am trat der Sohn nicht an.

Die Fachprüfung Betriebswirtschaft und Rechnungswesen wurde am mit Genügend abgelegt, das war innerhalb der zweiten Lehrzeit.

Zum Verfahrensverlauf:

Das Finanzamt forderte die ausbezahlte Familienbeihilfe für den Zeitraum 01/2018 bis 05/2018 zurück mit der Begründung, dass sich der Sohn nach Abschluss der ersten Lehre bis 05/2018 nicht in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden habe. Der Besuch einer Maturaschule allein sei nicht ausreichend, dazu müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Das erfordere den Antritt zu den einschlägigen Prüfungen innerhalb angemessener Zeit.
Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung sei von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen.

In der Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid wurde begründend vorgebracht:

"Das 3-jährige Lehrverhältnis (im Programm Lehre mit Matura) vom Sohn sollte laut Lehrvertrag im Mai 2018 enden. Durch besondere Leistungen (u.a. 2 absolvierte Auslandspraktiken und guten Erfolg in der Berufsschule konnte der Sohn schon ca. ein halbes Jahr früher als geplant die Lehrabschlussprüfung im Dezember 2017 absolvieren und sich in der Zeit von Jänner 2018 bis Juni 2018 noch intensiver dem Teil-Bereich Matura im Programm, Lehre mit Matura, widmen. (Konkret mehrere Kurse parallel besuchen und damit voraussichtlich die Matura früher absolvieren, als es nur mit jeweils einem Kurs hintereinander möglich wäre.
Die in o.g. Bescheid angeführte Erkenntnis des ) kann sich allein schon deshalb nicht auf die Ausbildungsvariante Lehre mit Matura beziehen, da zu dieser Zeit (im Jahr 1990) dieses Programm (Lehre mit Matura) - nach Auskunft des Wifi-X. - noch nicht existiert hat.

Der Sohn hat im genannten Zeitraum auch nicht bloß eine Matura-Schule besucht, sondern im Programm Lehre mit Matura nach erfolgreich abgeschlossener erster Lehre den Teilbereich der Matura forciert. Dazu trat, wie die Vorgaben bei sogar mehreren Kursen nebeneinander belegen, zu jedem Zeitpunkt das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen. Auch den erforderten Antritt zu den einschlägigen (Vor-)Prüfungen hat der Sohn erfüllt wie die beigeschlossene Bestätigung des Wifi-X. vom zeigt.

Laut dieser Bestätigung, auf der die einzelnen Matura-Kurse angeführt sind, die der Sohn besucht, beträgt der Vorbereitungsaufwand pro Fach (Teilprüfung), bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung nicht - wie in der Begründung des o.g. Bescheides angeführt, maximal vier Monate, sondern zumindest ca. ein Jahr (12 - 15 Monate).

Es geht m. E. aus der Begründung des o.g. Bescheides nicht zweifelsfrei hervor, was konkret mit "Teilprüfung" gemeint ist. Sollte damit eine Matura-Prüfung in einem der 5 Fachbereiche zu verstehen sein, möchte ich noch einmal anmerken, dass der Sohn im genannten Zeitraum Lehrgänge zu 3 Fächern nebeneinander besucht hat und somit sogar aus der in der o.b. Begründung vertretenen Sicht, zumindest 12 Monate ab seiner erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Dezember 2017 (somit mindestens bis Dez. 2018) zur Verfügung gehabt hätte."

Die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid wurde mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht Anspruch auf Familenbeihiife für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifische, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antritt.
Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüung ist im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom FB 100, GZ 51 010474-VI/1/98, wie folgt geregelt:
'Bei Beantragung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der(des) jeweiligen Prüungstermine(s) sowie der Beleg (z.B. Kursbestäigung) oder die Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewären, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens 12 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens 8 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für 4 Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht möglich.'
Laut Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Y wurde Ihr Sohn So. für vier Teilprüfungen (Englisch, Deutsch, Mathematik und Betriebswirtschaft und Rechnungswesen) zugelassen. Bestätigungen über die Kursteilnahmen über das WIFI X. in den vier Fächern wurden vorgelegt.

Die 1. Teilprüfung in Englisch wurde am abgelegt und bestanden.
Die 2. Teilprüfung in Deutsch wurde am abgelegt und bestanden.
Zur 3. Teilprüfung in Mathematik mit Termin am ist So. noch nicht angetreten.
Zur 4. Teilprüfung in BWL u Rechnungswesen war ein Termin mit bekanntgegeben.

Somit besteht Anspruch auf die Familienbeihilfe aufgrund der Berufsreifeprüfung für den Zeitraum von 09-12/2016 und von 07-10/2018, im Falle des Antrittes am von 01-04/2019. Der nächste Termin für Mathematik ist derzeit noch nicht bekannt.

Ihr Sohn hat seine erste Lehre als A. mit der Lehrabschlussprüfung am bestanden und beendet. Die Lehrzeit endet mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung. Die Familienbeihilfe wurde bis Dezember 2017 gewährt.

Am hat So. eine weitere Lehre als B. lt. Lehrvertrag von bis begonnen. Ab wurde die Familienbeihilfe auch wieder laufend gewährt.
(Anspruch derzeit bis Lehrzeitende bzw. bis zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung)

Die Familienbeihilfenansprüche aus dem Titel der Berufsreifeprüfung mit der Prüfung in Englisch vom (Anspruch von 09-12/2016) und der Prüfung in Deutsch vom (Anspruch von 07-10/2018) decken sich mit den Zeiten der Lehrzeit von So., für die bereits Familienbeihilfe gewährt wurde.
Für den Zeitraum von Jänner bis Mai 2018 besteht aus den oben angeführten Gründen kein Anspruch auf die Familienbeihilfe."

Dagegen folgte ein Vorlageantrag vom mit folgender Begründung:

"Nach der Novelle des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2008, konnte vom Wifi 2008 - mitteilungsgemäß - erstmals das Programm "Lehre und Matura" als kombinierter Bildungsweg angeboten werden, dass Lehrlingen parallel zur Lehre die Reifeprüfung ermöglicht. Dieses Programm wird auch von den Ländern gefördert und stellt einen Kernbereich der sogenannten "Lehrlingsoffensive" dar.
Die Matura ist dabei ein wichtiges Standbein - sie garantiert eine gute Allgemeinbildung, wertet die fachliche Qualifikation auf und öffnet die Tür zu neuen Berufs- und Karrierechancen.
Die Ausbildungsschiene "Lehre mit Matura" wird auch im neuen § 13a im Berufsausbildungsgesetz ausdrückliche erwähnt und damit die Bedeutung dieses Ausbildungsmodells fü den Zugang von Lehrlingen zu höherer Ausbildung nachhaltig unterstrichen.
M. E. kann sich schon allein chronologisch der zitierte Erlass (vom , FB 100) aus dem Jahr 1998 (zehn Jahre vor dem Start von "Lehre mit Matura") nicht direkt auf die spezifischen Anforderungen dieses Ausbildungsweges beziehen.
Dazu kommt, dass - wie aus dem Erlass (, FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96) hervorgeht - auch die damals (1996) angenommene und bisher nicht begründete 4 Monats -Regelung (Viermonatsfrist) nicht einmal direkt auf die Vorbereitungszeit für eine (1) Teilprüfung der Reifeprüfung zurückgeht, sondern - im wesentlichen Unterschied dazu - einen damals (1996) ermittelten Durchschnittswert der Vorbereitungszeit für insgesamt, bis zu 13 Zulassungsprüfungen (typische AHS Unterrichtsfächer) zur Matura darstellt. Es handelt sich somit dabei auch um völlig unterschiedliche Prüfungen und definitiv nicht um eine Teilprüfung in einem von 4 Reifeprüfungsfächern nach den aktuell (2018) festgelegten Kriterien wie im vorliegenden Fall.
Teilnehmer im Programm "Lehre mit Matura" benötigen nach dem Berufsreifeprüfungsgesetz idgF ohnedies keine Zulassungsprüfungen zur Matura mehr, sondern sind in der Zwischenzeit durch eine positiv abgelegte Lehrabschlussprüfung zulassungsberechtigt.
Abgesehen davon, dass der von der Abgabenbehörde zitierte Erlass eine Begründung schuldig bleibt, wie die Viermonatsfrist berechnet wurde, ist aus meiner Sicht auch die damalige (1998) Berufsmatura nicht ohne Weiteres mit dem heutigen bundeseinheitlichen Niveau der Zentralmatura vergleichbar und können damals auch durchaus unterschiedliche Leistungs-Anforderungen den einzelnen Teilprüfungen zur Matura zugrunde gelegen sein.
Auch die in diesem Zusammenhang angeführte damalige (1996-1998) Kontaktnahme mit dem zuständigen Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Berücksichtigung des zu bewältigenden Lehrstoffes kann 20 Jahre später zu einem völlig anderen Ergebnis führen.
Ein solches ist m. E. insbesondere deshalb anzunehmen, da allein schon durch die neue Zentralmatura (statt dem damaligen Berufsmatura-Schema) von einem direkt vergleichbaren Lernaufwand (wie für Schüler einer AHS) auszugehen ist. Das sind z.B. konkret 468 Unterrichtseinheiten (UE) nur in der AHS-Oberstufe für die Matura-Teilprüfung in Deutsch (Stand 2018).
Die vom Wifi im Vorbereitungskurs dafür angebotene Unterrichtszeit für diese Teilprüfung (Deutsch) im Programm "Lehre mit Matura" ist jedoch weitaus geringer (2018 nur 180 UE).
Das bedeutet m.E. aber nicht, dass die Vorbereitung zu einer Matura-Teilprüfung (z. B. Deutsch) im Programm "Lehre mit Matura" weniger Zeit in Anspruch nimmt. Ganz im Gegenteil müsste demnach auch berücksichtigt werden, dass der qualitative Lernfortschritt, der in einer Unterrichtsstunde erzielbar ist, nicht 1:1 mit jenem im Selbststudium vergleichbar sein kann - sonst wäre doch jede Bildungseinrichtung qualitativ überflüssig - sondern, dass vom Teilnehmer am Programm "Lehre mit Matura" wesentlich mehr Zeiteinsatz für die Matura-Vorbereitung gefordert ist, da er im Vergleich zu einem AHS Schüler z.B. für die Deutsch-Matura den größten Teil - im für den gleichen Lernerfolg - deutlich zeitintensiveren Selbststudium erarbeiten muss.
Es kann m.E. auch deshalb nicht einfach davon abgeleitet werden, dass bezogen auf eine Teilprüfung zur Matura die Vorbereitung im Programm "Lehre mit Matura" weit weniger Zeit in Anspruch nimmt, als der Besuch einer höheren Schule, sondern kann dies individuell sogar gegenteilig sein.
Auch aus diesem Grund erscheint die Viermonatsfrist pro Teilprüfung zur Reifeprüfung mehr als fragwürdig.

Dazu ist das Programm "Lehre mit Matura" nicht auf die Viermonatsfrist abgestimmt, wie z. B. die über 2 oder 3 Semester laufenden Vorbereitungskurse zeigen und ist die Berechnung ausgehend vom Prüfungstermin allein deshalb schon nicht gerechtfertigt, weil sie die tatsächlichen Intensivvorbereitungs-Zeiten monatsabhängig nicht berücksichtigt.
Nach einer Erkenntnis des VwGH hierzu ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, eben gerade anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum - auch angewendet auf die Berufsausbildung - zu beantworten ().

Aus meiner Sicht ist die Viermonatsfrist nicht praxistauglich, nicht zeitgemäß, entspricht keiner gesetzlichen Grundlage und führt zu einer Benachteiligung für Teilnehmer am Programm "Lehre mit Matura" im Vergleich zu anderen Volljährigen z. B. Studenten, die eine deutlich geringere Wochenstundenzahl für den Familienbeihilfenbezug nachweisen müssen.
Die "Lehre mit Matura" Kurse werden m. W. auch nicht flexibel angeboten (Kursteilnehmer können sich die Intensität im einzelnen Fach somit nicht aussuchen), sondern sind die Vorbereitungskurse mit Anwesenheitspflicht und Unterrichtsreihenfolge streng reglementiert.
Es ist daher nicht möglich diese "Lehre mit Matura" Kurse beim Wifi in einer kürzeren Zeit (als die vorgesehene Länge von jeweils 2-3 Semestern) zu absolvieren.
Die einzige Intensitätssteigerung, die zur Verfügung steht, ist somit mehrere Kurse parallel zu besuchen.
Genau dies hat So. mit allen drei nach seiner Lehrabschlussprüung im Dez. 2017 verbliebenen Kursen (D, M, BWL) getan und damit die Voraussetzung einer entsprechenden Intensität der Ausbildungsmaßahmen, bezogen jeweils auf ein Kalendermonat als Anspruchszeitraum (§ 10 FLAG 1967) bestmöglich erfüllt.

Zu Teilprüung in Mathematik konnte So. gesundheitsbedingt (schwere Grippewelle) leider zum Termin nicht antreten, die Teilprüfungen Deutsch und BWL hat er - wie vorgelegt - zu den vorgesehene Prüungsterminen jeweils anschließend an den Vorbereitungslehrgang auch erfolgreich absolviert.
Dazu kommt, dass die Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und die Ausarbeitung von Hausarbeiten (Vor- und Nachbearbeitungszeiten) im jeweiligen Kalendermonat im streitgegenständlichen Zeitraum die volle Arbeitskraft von So. gebunden hat, wie es die entsprechende Erkenntnis des VwGH (, 2009/15/0089) fordert.
Da So. nicht nur seine Lehrzeit durch besondere Anstrengungen um 6 Monate verküzen konnte, sondern auch alle Vorgaben im Programm "Lehre mit Matura" erfüllt hat (z. B. mit der Note "gut" das erfolgreiche Absolvieren einer Teilprüung zur Matura noch während der Lehrzeit) und nach seiner erfolgreichen Lehrabschlussprüung die Maturavorbereitung mit maximaler Intensität (3 Vorbereitungskurse zur Matura nebeneinander) verfolgt hat und so ganz besonders im strittigen Zeitraum eine - wie vorstehend bereits angeführt - zielstrebige Berufsausbildung vorlag, bei der die entscheidenden tatsächlichen Gegebenheiten im strittigen Zeitraum (01-06/2018) seine volle Arbeitskraft gebunden haben und die angeführte Viermonatsfrist hingegen einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, ersuche ich meiner Beschwerde stattzugeben."

Im Vorlagebericht vom wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt:

"Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom wird verwiesen.
Für die Berufsreifeprüfung werden pro Teilprüfung jeweils 4 Monate für die Vorbereitungszeit als Berufsausbildung gewertet (laut Erlass v. FB 100, GZ 51 010474-VI/1/98).

Prüfung Englisch: (Anspruch v 09-12/2016) - FB-Gewährung bereits innerhalb der Lehrzeit bis 12/2017
Prüfung Deutsch: (Anspruch v 07-10/2018) - FB-Gewährung bereits innerhalb der 2. Lehrzeit ab 07/2018
Prüfung BWL: (Anspruch v 02-05/2019) - FB-Gewährung bereits innerhalb der 2. Lehrzeit ab 07/2018
Prüfungstermin für Mathematik ist noch unbekannt (kein Antritt zum Termin vom )
Nach dieser Regelung fallen keine Ansprüche in den begehrten Zeitraum von 01-05/2018."

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Rechtslage

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, …. …. ….

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach Abs. 2 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

Erwägungen

Strittig ist, ob Familienbeihilfe für den Sohn nach Abschluss der ersten Lehre im Dezember 2017, für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 01/2018 bis 05/2018 zusteht. Entscheidungswesentlich ist, ob sich der Sohn in dieser Zeit in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b. FLAG 1967 befand.

Das FLAG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung".
Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ; ; ; ; ua).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz (welcher inländische Universitäten oder vergleichbare Einrichtungen umfasst) nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. , , , ).

In quantitativer Hinsicht muss die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen, um überhaupt von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ausgehen zu können, wobei nach Rechtsprechung und Literatur in zeitlicher Hinsicht eine solche nur vorliegt, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden auf Kurse und Vorbereitungen auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2, Rz 36, 39f mwN zur Rechtsprechung).

Der VwGH geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum (im jeweiligen Monat) zu beantworten ist, dies ist auch auf die Berufsausbildung anzuwenden ().

Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung kann in qualitativer Hinsicht Berufsausbildung sein und ist im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98 wie folgt geregelt:

"Bei Beantragung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der (des) jeweiligen Prüfungstermine(s) sowie der Beleg (zB Kursbestätigung) oder die Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht möglich."

Die Durchführungsrichtlinien zum FLAG enthalten diesbezüglich keine Aussagen. Der UFS und das BFG haben in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten sei ausreichend, und wurde als Vergleichsmaßstab die Ablegung der Matura an einer allgemein bildenden höheren Schule herangezogen. Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe einer derartigen Schule betrage mit gewissen Schwankungen rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden; demgegenüber umfasse die Dauer der Vorbereitungskurse für die Ablegung der Berufsreifeprüfung typischerweise weniger als die Hälfte dieses Stundenumfangs. Somit sei erkennbar, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung weit weniger Zeit in Anspruch nimmt als der Besuch einer höheren Schule. Die Ausbildungsintensität sei also nicht vergleichbar. Es könne auch eindeutig davon ausgegangen werden, dass unter der Prämisse, dass das Kind der Bw. seinen vollen Lerneinsatz dem jeweils einzelnen Gegenstand widmen, also Kurse im Umfang von rund 30 Wochenstunden besuchen hätte können, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Prüfung ausreichend gewesen wäre (-F/07; ebenso zB ; ; ; , RV/7102207/2014) (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2, Rz 44).

Nach dem Berufsreifeprüfungsgesetz BGBl. I Nr. 68/1997 idF BGBl. I Nr. 138/2017 besteht im Wesentlichen für
-LehrabsolventInnen mit abgelegter Lehrabschlussprüfung,
-AbsolventInnen mindestens dreijähriger berufsbildender mittlerer Schulen
-AbsolventInnen von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
-AbsolventInnen mindestens 30 Monate dauernder Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie für
-AbsolventInnen der land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung
-AbsolventInnen von Meisterprüfungen
die Möglichkeit, auf Basis des im Rahmen der Berufsausübung erworbenen praxisbezogenen Wissens die Berufsreifeprüfung abzulegen.

Die Berufsreifeprüfung ist der Reifeprüfung an höheren Schulen insofern gleichwertig, als sie uneingeschränkt zum Studium an österreichischen Universitäten und Fachhochschulen sowie zum Besuch von Kollegs etc. berechtigt und im Bundesdienst als Erfüllung der Erfordernisse für eine Einstufung in den gehobenen Dienst gilt.

Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung und setzt sich aus 4 Teilprüfungen zusammen:
-Deutsch
-Mathematik
-eine lebende Fremdsprache
-Fachgebiet aus der beruflichen Praxis.

Die Vorbereitung auf die Prüfung kann im Selbststudium, im Fernstudium oder im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen (Erwachsenenbildungsinstitutionen, Schulen für Berufstätige, Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) erfolgen.

Wenn Vorbereitungslehrgänge an anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung besucht werden, können bis zu drei Prüfungen dort abgelegt werden. Anerkannt sind Berufsförderungsinstitute (BFI), Volkshochschulen, das Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) und das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI). Eine Prüfung muss jedenfalls an einer höheren Schule abgelegt werden. Dies gilt nur, sofern auch die Kurse vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als gleichwertig anerkannt wurden. Bei allen anderen - auch privaten - Anbietern muss die Prüfung vor der schulischen Prüfungskommission abgelegt werden. Dasselbe gilt bei einer Prüfungsvorbereitung im Selbststudium.

Wenn mehrere Prüfungen vor der Prüfungskommission abgelegt werden, müssen die Prüfungsfächer dem jeweiligen Schultyp der Prüfungsschule entsprechen. An anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung können die Prüfungsfächer aus Lehrplänen verschiedener Schultypen kombiniert werden.

Ab gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung für die im § 8 Abs. 1 des Berufsreifeprüfungsgesetzes angeführten Rechtsträger die Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung - BRPCV, BGBl. II Nr. 40/2010 idF BGBl. II Nr. 391/2012.

Das adaptierte Modell "Lehre mit Matura" startete im Herbst 2008 und soll Lehrlingen die Möglichkeit einer Berufsausbildung mit den Vorteilen einer Berufsreifeprüfung bieten. Mit der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung wird bereits während der Lehre gestartet und können Lehrlinge kostenlos Vorbereitungskurse dazu besuchen und bis zu drei Teilprüfungen während aufrechter Lehrzeit absolvieren; mindestens eine Teilprüfung muss vor der Lehrabschlussprüfung absolviert werden, um weiterhin die Kurse und Prüfungen kostenfrei absolvieren zu können.

Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeuten diese Ausführungen:

Nach den Feststellungen zum Sachverhalt hat der Sohn im Dezember 2017 die Lehrabschlussprüfung für den Beruf A. bestanden und seine Tätigkeit beim Lehrberechtigten beendet.
In der beschwerdegegenständlichen Zeit besuchte er - die berufsbegleitend organisierten - Vorbereitungslehrgänge am WIFI zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (beim Sohn zum Modell Lehre mit Matura) weiter und zwar im Jänner 2018 Deutsch am Samstag 5 Stunden und Mathematik am Mittwoch 4 Stunden, das sind 9 Stunden. Ab kamen 4 Stunden Betriebswirtschaft dazu, demnach besuchte er in den Monaten Feber bis Mai 2018 für 13 Stunden die Vorbereitungslehrgänge.
Ab war er jedenfalls unstrittig wieder in Berufsausbildung, weil er eine zweite Lehre begann.

Die erste Prüfung (Deutsch) zu diesen Lehrgängen legte er am ab, die zweite am (Betriebswirtschaft).
Beide Prüfungen wurden mit Genügend bestanden und erfolgten zu den festgesetzten Terminen, zur Mathematikprüfung im Jänner 2019 trat er nicht an. Die Englischprüfung wurde während der ersten Lehrzeit absolviert.

Selbst wenn in qualitativer Hinsicht bei Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung Berufsausbildung vorliegen kann, ist nach der VwGH-Rechtsprechung entscheidend, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, was nach den obigen Ausführungen eine zeitliche Intensität von zumindest 30 Wochenstunden jeden Anspruchsmonat voraussetzt.
Bei der Berufsreifeprüfung sind grundsätzlich keine Zwischenprüfungen zu den vier Teilprüfungen vorgesehen. Selbst wenn der Sohn während des Vorbereitungslehrganges mitlernte und von zeitlicher Zusatzbelastung für das Selbststudium auszugehen ist, müsste diese Vorbereitungszeit mehr als das Doppelte der absolvierten Kursstunden betragen haben, um auf eine zeitliche Intensität von zumindest oder mehr als 30 Wochenstunden zu kommen. Dies ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil kein unmittelbarer Prüfungstermin bevorstand und es der Lebenserfahrung entspricht, dass eher in kurzem Abstand zum Prüfungstermin die Lernphasen intensiviert werden.
Dass bereits von Jänner bis Mai 2018 derart intensive zeitliche Vorbereitungen erfolgt sind, dazu liegen aber keine substanziellen Beweise oder Glaubhaftmachungen vor.
Auch dass die Ausarbeitung von Hausarbeiten von einer solchen Intensität gewesen sein soll, dass damit die volle Zeit des Sohnes gebunden wurde wie vorgebracht, vermag nicht zu überzeugen, da die Kurse berufsbegleitend angeboten wurden, die Lehrenden daher sehr wohl davon ausgehen mussten, dass die Teilnehmenden gar nicht in vollem zeitlichen Ausmaß mit Hausarbeiten eingedeckt werden konnten.

Die Verwaltung behilft sich in Fällen, wo das Vorliegen des zeitlichen Ausmaßes der Ausbildungsmaßnahmen nicht offensichtlich und nachgewiesen ist und nur auf den Behauptungen der Antragsteller beruht, mit einer pauschalen Regelung und Annahme, wie es auch aus dem oa Erlass ableitbar ist.
Ausgehend von der VwGH-Rechtsprechung, die die volle Zeit des Auszubildenden fordert und den Antritt zu den vorgeschriebenen Prüfungen als essentiell voraussetzt, wird rückgerechnet von den absolvierten Prüfungen für vier Monate vor der Prüfung davon ausgegangen, dass die volle Zeit des Auszubildenden gebunden war. Dies gründet auf Erfahrungswerten in Absprache mit dem Bundesministerium für Bildung und entspricht der Lebenserfahrung, dass Zeiten unmittelbar vor den Prüfungen zu intensiverer Prüfungsvorbereitung genutzt werden.
Diese Verwaltungspraxis bringt den Vorteil für die Antragsteller, dass sie für Zeiten, für welche nur schwer der Nachweis der vollen zeitlichen Auslastung des Kindes erbracht werden könnte (wie für das Selbststudium), Familienbeihilfe jedenfalls erhalten, wie auch die BF für den Monat Juni.

Verwaltungsanweisungen sind für das BFG nicht bindend, können aber im Einzelfall als praktikabel und anwendbar gewertet werden, wie es die oben angeführten zweitinstanzlichen Entscheidungen zeigen, die die erlassmäßige Regelung als der Rechtsprechung des VwGH entsprechend und gesetzeskonform sowie für die zu entscheidenden Sachverhalte als geeignet werteten.

Das BFG geht in freier Beweiswürdigung im Ergebnis davon aus, dass die Vorbereitungslehrgänge im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 9 bis 13 Wochenstunden nicht die volle Zeit des Sohnes gebunden haben, zumal auch keine Teilprüfungen in dieser Zeit abgelegt wurden.

Dazu kommt, dass die Prüfung in Mathematik nicht zum vorgegebenen Zeitpunkt, im Jänner 2019, absolviert wurde und nach der Aktenlage auch zu einem zeitnahen späteren Zeitpunkt nicht erfolgte.
Das wäre aber nach der Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendig gewesen, die das Ablegen von Prüfungen zu den festgesetzten Terminen bzw. in angemessener Zeit voraussetzt.

Die Behauptung der BF im Vorlageantrag vom , die Prüfung wäre aufgrund einer Erkrankung vom Sohn nicht absolviert worden, entspricht nicht der Begründung in der Vorhaltsbeantwortung vom , wonach ein Antritt zur Mathematikteilprüfung noch nicht erfolgte, weil die Ausbildung B. (2. Lehre) und Vorbereitung auf BWL vorgereiht worden sei.
Da für die Behauptung einer Erkrankung keinerlei Nachweise vorgelegt oder angeboten wurden, geht das BFG in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die zeitlich frühere Verantwortung eher den Tatsachen entspricht (vgl. ; , wonach die Erstaussage einer Auskunftsperson die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt. Es entspricht den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass früheren Aussagen ein größerer Wahrheitsgehalt beizumessen ist, als Behauptungen, die nach Darlegung der Gründe für eine Abweisung durch die Abgabenbehörde erstmals gemacht werden, um ein abgabenrechtlich günstigeres Ergebnis herbeizuführen).

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in quantitativer Hinsicht keine Berufsausbildung vorlag.
Wenn das Finanzamt für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Nichtvorliegen einer Berufsausbildung ausgeht, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Aus dem Umstand, dass der Sohn die erste Lehre früher als vorgesehen beendet hat, und damit in der beschwerdegegenständlichen Zeit nicht mehr in Berufsausbildung war, wogegen ein regulärer Lehrabschluss keinen Zweifel an der Familienbeihilfenberechtigung begründet hätte, kann für die BF nichts gewonnen werden. Entscheidend sind nämlich nur tatsächlich verwirklichte und keine fiktiven Sachverhalte.
Auch wenn der Sohn mehrere Kurse parallel besuchte, haben diese nicht ein zeitliches Ausmaß erreicht, dass von einer Vollzeitauslastung im Beschwerdezeitraum ausgegangen werden könnte.
Für die Prüfung im Oktober 2018 wurden dem Sohn 4 Monate intensiver Vorbereitungszeit zugestanden, dass dafür eine längere Zeit nötig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Argumentation der BF, es hätten dem Sohn ab der Lehrabschlussprüfung 12 Monate für die fehlenden 3 Fächer an reiner Vorbereitungszeit zugestanden, scheitert schon daran, dass die Mathematikprüfung nicht in angemessener Zeit absolviert wurde.

Die Vorbereitungslehrgänge sind berufsbegleitend organisiert und bereiten auf einen bestimmten bereits geplanten Prüfungstermin vor. Dass diese nicht so organisiert werden, dass ein Prüfungsabschluss in dieser vorgesehenen Zeit realistisch und machbar ist, kann nicht unterstellt werden.
Insofern geht die Argumentation der BF ins Leere, die Unterrichtszeit würde bei weitem nicht ausreichen, um den Prüfungsstoff zu vermitteln und einen umso höheren Zeitaufwand für das Selbststudium bedingen.
Zudem sind nicht sämtliche Unterrichtsstunden an einer AHS unmittelbar relevant für die Matura, sondern dienen darüber hinaus der Allgemeinbildung, während die Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung fokussiert auf das Bestehen dieser Prüfung abzielen.

Ab gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung für die im § 8 Abs. 1 des Berufsreifeprüfungsgesetzes angeführten Rechtsträger die Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung (Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über kompetenzbasierte Curricula an anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung - BRPCV) BGBl. II Nr. 40/2010 idF BGBl. II Nr. 391/2012).
Das Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) gilt als eine der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung für Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung und hat sich an diese BRPCV zu halten.

In der Berufsreifeprüfungscurricularverodnung (BRPCV) wurde 2010 festgelegt, dass auch die Durchführung der abschließenden Teilprüfungen entsprechend zu adaptieren und kompetenzorientiert auszugestalten ist. Das Bundesministerium für Bildung und Frauen veröffentlichte ein Rundschreiben und Leitfäden für die kompetenzorientierte Durchführung der Berufsreifeprüfung in Deutsch, Englisch und Mathematik. Diese dienen als gemeinsame Bezugsdokumente für Anbieter der Berufsreifeprüfung und involvierte Behörden. 2013 wurden die Leitfäden aufgrund der bisherigen Erfahrungen und aktueller Entwicklungen zur standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung überarbeitet.
Die am WIFI absolvierten Vorbereitungslehrgänge (laut Bestätigungen im Ausmaß von 200, 225, 200 und 184 Stunden) gehen überdies über die Mindeststundenanzahl der BRPCV weit hinaus (§ 5 BRPCV: Die Vorbereitungslehrgänge haben für die einzelnen Teilprüfungen folgendes Mindeststundenmaß aufzuweisen: 1. Deutsch 160 Stunden; 2. Lebende Fremdsprache 160 Stunden; 3. Mathematik 160 Stunden; 4. Fachbereich 120 Stunden).

Auch der Hinweis auf die geringeren Anforderungen bezüglich des Stundenausmaßes für den Bezug der Familienbeihilfe für Studierende kann nicht überzeugen. Hinsichtlich des Besuches von in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtungen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung in § 2 Abs. 1 lit. b 2. Satz FLAG 1967 explizit geregelt, der Besuch eines Lehrganges zur Berufsmatura ist kein Studium und fällt unter den ersten Satz der Bestimmung.

Richtig ist der Einwand der BF, dass das Modell "Lehre mit Matura" erst seit 2008 in der heutigen Form angeboten wird, während der angewendete Erlass zur Berufsreifeprüfung von einem Modell mit bereits abgeschlossener Lehrabschlussprüfung bzw. von einer im Anschluss an die Lehrabschlussprüfung erfolgenden Berufsmatura ausging, wobei auch schon vor 2008 die Möglichkeit für Lehrlinge bestand (mit BGBl. I 52/2000 ab ), eine Teilprüfung der Berufsreifeprüfung vor der Lehrabschlussprüfung zu absolvieren (wie es der Sohn machte).
Mit BGBl. I 118/2008, ab , erfolgte die Ausweitung des Berufsreifeprüfungsgesetzes dahingehend, dass nunmehr zu bis zu drei Teilprüfungen vor der Lehrabschlussprüfung angetreten werden darf. Für die Deutschprüfung wurde auch ein mündlicher Teil eingeführt, um eine negative schriftliche Prüfung leichter ausbessern zu können. Bei der Fachbereichsprüfung wurde die Möglichkeit einer Projektarbeit geschaffen, statt einer fünfstündigen Klausurarbeit. Auch wurde die Erstreckung der für die Ablegung von Teilprüfungen vorgesehenen Höchstdauer von drei auf fünf Jahre normiert, um den berufstätigen Lehrlingen entgegenzukommen und die Möglichkeit der zentralen Verordnung eines Curriculums für anerkannte Vorbereitungslehrgänge geschaffen, um die Grundlage für die Gestaltung des Lehrganges sowie für die im Rahmen des Lehrganges abzunehmende Teilprüfung der Berufsreifeprüfung zu schaffen (vgl. die obigen Ausführungen zur BRPCV).

Es wurden also Verbesserungen eingeführt, um berufstätigen Lehrlingen die Ablegung der Berufsmatura zu erleichtern.
Da der Sohn aber erst nach erfolgter (erster) Lehrabschlussprüfung zwei der noch fehlenden drei Prüfungen absolvierte, ist kein großer Unterschied zu einer Berufsreifeprüfung eines Lehrlings zu erkennen, der diese insgesamt nach dem Lehrabschluss ablegt bzw. zu einer Person, die die Berufsreifeprüfung ohne eine bzw. nach einer Berufstätigkeit anstrebt.
Warum die BF hinsichtlich ihres Sohnes deshalb vom Finanzamt anders (bevorzugt) behandelt werden sollte, ist nicht ersichtlich.

Das BFG stützt sein Erkenntnis aber ohnedies auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im Anspruchszeitraum die volle zeitliche Auslastung des Kindes voraussetzt sowie den Antritt zu den vorgeschriebenen Prüfungen in angemessener Zeit, was jedenfalls hinsichtlich der Mathematikprüfung nicht erfüllt wurde.

Da diese Voraussetzungen nicht kumulativ gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung; ob wirklich eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung betrieben wurde, die die volle Zeit des Kindes in Anspruch nahm, ist eine Tatfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.

Graz, am

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