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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2020, RV/2100839/2019

Ist eine Sprachausbildung (ein "Sprachkurs") Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967?

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2100839/2019-RS1
wie RV/3100573/2015-RS1
Im Besuch eines mehrmonatigen Sprachkurses zur Verbesserung der (allgemeinen) Sprachkenntnisse vor Beginn eines Studiums ist für sich keine "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 zu sehen, da dadurch keine Ausbildung zu einem bestimmten Beruf erfolgt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R. und die weiteren Senatsmitglieder R2, B1 und B2 im Beisein des Schriftführers C. in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom bzw.  gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt DE vom betreffend Familienbeihilfe 09/2018 bis 04/2019 für die Tochter To. in der Sitzung am  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte mit Schreiben vom (Eingang ) einen Antrag auf Weiterbezug der Familienbeihilfe für ihre Tochter To., geboren am ttmmjj.
Die Tochter sei an der Universität Aix-Marseille pre-inskribiert für das Diplome d´Université de Langue et Culture Francaises und für Cours des Francais pour la Préparation au DELF/DALF mit Beginn 09/2018. Es handle sich dabei um eine universitäre Ausbildung mit 30 ECTS Punkten und nicht um einen "Aupair-Aufenthalt mit Sprachkurs".

Mit wies das Finanzamt den Antrag der BF ab:
"Eine Berufsausbildung vermittelt nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine stellt daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar.
Wird ein Sprachkurs im Ausland an einer qualifizierten Bildungseinrichtung (z.B.Universitätslehrgang an einer Hochschule) absolviert, steht er nachweislich in engem Zusammenhang mit einem Sprachstudium und werden die von dem
Sprachkurs absolvierten Prüfungen für das folgende Studium angerechnet, so kann er als Teil des Sprachstudiums und somit als Berufsausbildung angesehen werden.
Wenn Ihre Tochter im nächsten Jahr in Österreich ein Französischstudium beginnen sollte und dieses zielstrebig und erfolgsorientiert betreibt, kann dieser Sprachkurs rückwirkend als Teil der Berufsausbildung anerkannt werden."

Dagegen richteten sich die Beschwerden vom  und :

"Hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom ersuche ich um nochmalige Überprüfung und Zustellung an die nächste Instanz.
In der Beilage übermittle ich Ihnen nun zusätzlich zu den bereits vorgelegten Unterlagen (Inskriptionsbestätigung, Beschreibung des Lehrganges) eine Bestätigung der Universitiätsdirektion Aix-Marseille, dass es sich um eine universitäre Ausbildung handelt und nicht um einen „Sprachkurs".

Ich kann Ihre Ansicht in keinster Weise teilen, dass eine Sprachausbildung nicht Teil der Berufsausbildung ist, zumal meine Tochter zwar nicht Französisch studieren wird aber voraussichtlich vor hat, an der WU Wien ein Wirtschaftsstudium in englischer Sprache mit internationalem Schwerpunkt zu absolvieren und dafür sehr gute Sprachkenntnisse in mehreren Sprachen absolut zielführend und für einen späteren beruflichen Werdegang grundlegend sind. Die im Studium in Frankreich erlangten ECTS-Punkte werden beim Studium an der WU Wien voraussichtlich im Fach Wirtschaftskommunikation anerkannt.

Abschließend möchte ich noch festhalten, dass eine Studierende aus Kärnten, die dasselbe Studium in Aix-en-Provence absolviert, die Familienbeihilfe sehr wohl bezieht. Es ist befremdlich, dass hier außerdem offenbar mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen wird.

II. Sachverhalt
Meine Tochter absolvierte im Juni 2018 erfolgreich die Reifeprüfung an der Schule F.. Seit dem studiert sie an der Universität Aix-Marseille Französisch (Beilage /.A). In diesem Studium werden auch ECTS Punkte vergeben. Dieses Studium umfasst einen Sprachkurs im Ausmaß von 12 Stunden und 30 Minuten pro Woche, Phonetik im Ausmaß von einer Stunde und 30 Minuten pro Woche, sowie thematische Wahlfächer. Derzeit absolviert meine Tochter zwei thematische Wahlfächer, zum einen kreatives Schreiben im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche und die Sprache des Kinos (französische Kultur) ebenso im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche. Das Wintersemester umfasst 13 Wochenstunden. Dies ergibt einen Gesamtumfang von 234 Stunden für das Wintersemester 2018/19 (Beilage /.B).

Im Juni 2018 stellte ich einen Antrag auf Fortführung der Familienbeihilfe. Am stellte ich nach einem Telefongespräch mit der Behörde einen weiteren Antrag auf Familienbeihilfe. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid vom abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass es sich bei dem derzeit von meiner Tochter absolvierten „Sprachkurs" nicht um eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG handle.

III. Beschwerdegründe
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichgesetz 1967 (im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 10 Abs 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Damit wird die Familienbeihilfe nicht am Ende eines Studiums rückwirkend zuerkannt, sondern für den einzelnen Monat bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für diesen jeweiligen Monat (zB ).
In der Begründung gibt die belangte Behörde beinahe wortgleich die P 02.01 Rz 16.3 der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wieder. Demnach stellt „der Besuch eines Sprachkurses [...] im Allgemeinen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Wird ein Sprachkurs im Ausland an einer qualifizierten Bildungseinrichtung (zB Hochschule) absolviert und steht er nachweislich in engem Zusammenhang mit einem Sprachstudium, so kann er als Teil des Sprachstudiums und somit sehr wohl als Berufsausbildung angesehen werden. Dies wird zB dann der Fall sein, wenn der Sprachkurs die erfolgreiche Ablegung einer für das Sprachstudium vorgeschriebenen Eignungsprüfung erst ermöglicht oder eine derartige Auslandsbildung in den Studienvorschriften dringend angeraten wird (P 02.01 Rz 16.3 der DR zum FLAG 1967). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaitungsgerichtshofs stellen die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 keine die belangte Behörde oder den Verwaltungsgerichtshof bindende Rechtsqueile dar (zB ).

Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein „gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", „ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein „gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (). Vielmehr muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (). Auch nimmt dieses Studium die gesamte Zeit meiner Tochter in Anspruch (). Auch kann nicht rein auf die Dauer einer Berufsausbildung abgestellt werden. ().

Dies von meiner Tochter absolvierte Sprachstudium ist eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 2 lit b FLAG. Zum einen nimmt das Studium die gesamte Zeit meiner Tochter in Anspruch, zum anderen liegt auch ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg vor.

Zudem ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe eine ex-ante Sicht zu Grunde zu legen. Somit darf bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, nicht auf ex-post eintretende Umstände (wie bspw. eine mögliche Anrechnung) abgestellt werden. Die Familienbeihilfe ist daher bei der Absolvierung einer Berufsausbildung bereits mit Beginn der Berufsausbildung und nicht rückwirkend mit einem späteren Bedingungseintritt zu gewähren ().
Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; es besteht entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl Anspruch auf Fortführung der Familienbeihilfe ab Juli 2018.

Auch fehlen entsprechende Feststellungen zum tatsächlichen Zeitaufwand von der Behörde. Gem § 114 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

Gem § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gem Abs 2 leg cit ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach Abs 3 leg cit haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

Bezüglich der Aktivitäten meiner Tochter fehlen jedoch entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid, obwohl diese für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruches auf Familienbeihilfe wesentlich sind. Daher belastet die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit auch infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften (Feststellungsmangel, vgl zB VwGH 19.05,2009, 2005/10/0095)."

Gestellt wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
Da auch die zweite Beschwerde nach der Aktenlage innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben wurde, wird der darin enthaltene Antrag auf Senatsentscheidung als zulässig und rechtzeitig gewertet. 

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljärige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht mölich ist.

Ihre Tochter hat vom bis einen Lehrgang der franzöischen Sprache und Kultur an der Universität von Aix-Marseille besucht (Ausstellung eines UniversitäsDiploms für „französische Sprache und Kultur" ist vorgesehen).
Es wurde bekannt gegeben, dass ab Herbst 2019 ein Studium an der WU Wien voraussichtlich im Fach Wirtschaftskommunikation begonnen werden soll.
Mit dem Erwerb von zusätzlichen Sprachkenntnissen wurde keine Berechtigung für eine Berufsausüung erlangt und ist nicht mit einer Ausbildung für einen Beruf gleichzusetzen.

Es handelt sich nicht um eine Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild oder einen bestimmten Beruf.
Diese zusätzlichen Sprachkenntnisse sind auch keine zwingenden Erfordernisse für die Aufnahme zum geplanten Studium, auch wenn solche Kenntnisse wünschenswert und förderlich sind.
Aus oben angeführten Gründen war Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Im Vorlageantrag vom brachte die BF begründend vor:

"Beschwerdeergänzung
Ich halte die bisherigen Beschwerdegründe und Beschwerdeanträge vollinhaltlich aufrecht und führe ergänzend aus wie folgt:

A. Wesentliche Verfahrensmängel
Die belangte Behörde verweigert es offenbar erneut, sich mit meinem (inhaltlichen) Vorbringen auseinander zu setzen.
Die Behörde belastet die Beschwerdevorentscheidung mit einem Begründungsmangel (vgl zB ). Die begründenden Ausführungen bestehen aus mehreren Absätzen, die zusammenhanglos als „Begründung" in die Beschwerdevorentscheidung eingefügt wurden. Für mich ist - insbesondere aufgrund des mangelnden Kontexts - nicht ersichtlich, weshalb mir die Familienbeihilfe nicht zugesprochen wird.
Andererseits belastet die belangte Behörde die angefochtene Beschwerdevorentscheidung ebenso (erneut) mit einem Feststellungsmangel (vgl zB ), da in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung alle erforderlichen Feststellungen gänzlich fehlen. Für das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe wären entsprechende, spezifische Feststellungen hinsichtlich der konkreten Situation meiner Tochter zu treffen gewesen.

B. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
Weiters vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass der von meiner Tochter besuchte Lehrgang an der Universität von Aix-Marseille keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG sei. Entgegen der Auffassung der Behörde, stellen die von meiner Tochter besuchten Kurse an der Universität von Aix-Marseille jedoch sehr wohl eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG dar. Dies ist unter anderem auch durch die Anforderungen, den Inhalt und den Umfang der Kurse sowie in den Intentionen meiner Tochter begründet. Es wäre daher festzustellen gewesen, dass - auch unter den bereits in der Beschwerde vom dargelegten Gründe - die besuchten Kurse sehr wohl eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG darstellen.

C. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Zudem ist die angefochtene Beschwerdevorentscheidung mit dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet. Die von meiner Tochter besuchten Kurse an der Universität von Aix-Marseille stellen sehr wohl eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG dar. Entgegen der Ansicht der Behörde habe ich sehr wohl einen Anspruch auf Familienbeihilfe."

Die Beschwerde wurde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt und im Vorlagebericht vom  wurde darauf verwiesen, dass es sich beschwerdegegenständlich um keine Berufsausbildung handle. Mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen liege keine Berechtigung oder ein Abschluss für eine Berufsausübung vor. Der Erwerb von Sprachkenntnissen sei kein zwingendes Erfordernis für eine Aufnahme zu einem Studium, auch wenn solche Kenntnisse von Vorteil oder wünschenswert seien.

Mit legte die BF dem BFG den Bescheid der Wirtschaftsuniversität Wien hinsichtlich der Anrechnung der in Frankreich erworbenen ECTS vor. Seitens der WU Wien wurden 12 ECTS aus Frankreich als freies Wahlfach anerkannt.
Weiters übermittelte sie die Abschlussdiplome der Tochter für die beiden Teile des Lehrgangs in Frankreich und zog den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat wurde aufrechterhalten.

Das Finanzamt wurde seitens des BFG gebeten, sich zu den nachgereichten Unterlagen zu äußern und verwies das Finanzamt auf sein bisheriges Vorbringen.

Am fand die nicht mündliche Senatsverhandlung statt.

Sachverhalt

Die Tochter der BF maturierte im Juni 2018 und inskribierte/absolvierte von bis an der Universität Aix-Marseille/Frankreich (in der Folge abgekürzt: AMU) den aus zwei Teilen bestehenden Lehrgang/Kurs zur Erlangung des Diplome d`Université de Langue et Culture Francaises (Lehrgang der französischen Sprache und Kultur) und pre-inskribierte für Cours des Francais pour la Preparation au DELF/DALF.
Der zwei Mal vier Monate dauernde Lehrgang umfasste 26 Wochen Studienzeit; Sprachlehrgang 162h 30min pro Semester, Phonetik 19h 30min pro Semester, Kreatives Schreiben 26h pro Semester, Sprache des Kinos 26h pro Semester - ergibt 234 h für den ersten Teil, was einer Wochenstundenanzahl für 13 Wochen von 18 Stunden für die ersten vier Monate entspricht.
Auch der zweite Teil umfasste 18 Wochenstunden Lehrgang; wobei die als Workshops bezeichneten Wahlfächer Französische Literatur und ein weiteres Wahlfach belegt wurden.

Mit erlangte die Tochter das Diplome d´Université de Langue et Culture Francaises - Niveau A2.
Am das Diplome d`Université de Langue et Culture Francaises (in der Folge: Sprachdiplom) - Niveau B1, für das zweite Semester.
Beide Semester wurden mit der Gesamtnote "Trés Bien/Sehr gut" abgeschlossen.

Diese Sprachlehrgänge werden vom "Service universitaire de francais Langue Etrangére" (abgekürzt SUFLE), einem Institut der AMU durchgeführt, also einem Universitätsinstitut für Französisch für Fremde.
Verschiedene Kurse richten sich an nicht Französisch sprechende Erwachsene/Fremde (von kompletten Anfängern bis zu Fortgeschrittenen) mit einem dem Maturaabschluss vergleichbaren Diplom und sind kostenpflichtig.
Die unterschiedlichen Kurse werden semesterweise, jährlich, als Abendkurse oder Sommerkurse in verschiedener Intensität angeboten.
Die Lehrgänge stehen laut vorliegendem Programm unter dem Motto: "Let`s learn French in the south of France!"

Der Hochschullehrgang zur Erlangung des Sprachdiploms (vom SUFLE als Full-Time-Training-French-Courses bezeichnet) beinhaltet 30 ECTS pro viermonatigem Semester für 18 Wochenstunden Lehrveranstaltungen. Zu Beginn der Kurse erfolgt eine Einteilung der Teilnehmenden/Studierenden nach ihren Sprachkenntnissen in verschiedene Gruppen (von "Beginners" - A1 - bis "Higher Level" - C1).
Am Ende des Kurses erhalten die Studierenden das Diplom mit dem ausgewiesenen Sprachniveau, das sie erreichen (wobei offensichtlich folgende Stufen möglich sind: A1, A2, B1, B1+, B2, B2+, C1), wenn sie die erforderlichen Prüfungen erfolgreich absolvieren.

Mit dem Wintersemester 2019/2020 begann die Tochter das Bachelorstudium Business and Economics (kurz: BBE) an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien. Für dieses Studium werden Französischkenntnisse weder vorausgesetzt, noch bildet Französisch einen Studienschwerpunkt.
Mit Bescheid vom wurden der Tochter die an der AMU abgelegten Prüfungen als gleichwertig mit folgenden Prüfungen im BBE an der WU Wien anerkannt: 12 ECTS, Free Elective (Note: sehr gut).
Es wurden also 12 ECTS (von 60 an der AMU erworbenen ECTS) als freies Wahlfach von der WU für das BBE angerechnet.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Vorbringen der BF sowie der Homepage der AMU bzw. des SUFLE zu den Studienmodalitäten.

Rechtslage

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Erwägungen

Strittig ist im Verfahren, ob der BF Familienbeihilfe für den vom Abweisungsbescheid umfassten, beschwerdegegenständlichen Zeitraum 09/2018 bis 04/2019 für ihre volljährige Tochter zusteht.
Entscheidungswesentlich ist, ob sich die Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befand. Strittig ist, ob die Absolvierung des Sprachlehrganges an der AMU in Frankreich als Berufsausbildung zu werten ist.

Das FLAG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes “Berufsausbildung“.  
Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ; ; ; ;  ua).

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz (welcher nur inländische Universitäten oder vergleichbare Einrichtungen umfasst) nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. , , , ).

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen bzw. dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden (; RV/0357-K/08; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, Rz 35); selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufs­ausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. , ).

Nach der Verwaltungspraxis stellt der Besuch eines Sprachkurses für sich betrachtet im Allgemeinen keine Berufs­ausbildung iSd FLAG dar, weil damit keine Ausbildung für einen konkreten Beruf verbunden ist, vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b–l) [Rz 28 – 139], Rz 40 "Sprachkurs".

Richtig ist der Einwand der BF, dass Erlässe der Finanzverwaltung (wie die DR-FLAG 1967) für das BFG nicht bindend sind (vgl. ). Jedoch setzen Erlässe in aller Regel auch bestehende Rechtsprechung um und sind daher als Auslegungsbehelfe heranziehbar, sofern sie die ständige Rechtsprechung des VwGH abbilden.

Die Frage, ob die Absolvierung eines Sprachlehrganges eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt erörtert. Im Erkenntnis  sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, der Zusammenhang zwischen dem vom anspruchsvermittelnden Kind ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihm besuchten Sprachkurs beschränke sich darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich seien, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reiche jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.
Ein dem Studium vorangehender Sprachkurs zählt dem Grunde nach nicht zur „Berufs­ausbildung“ iSd FLAG (vgl. , hier: Deutschkurs).
In solchen Fällen ist eine ex-ante-Betrachtung anzustellen, und ist die tatsächliche spätere Berufsausübung (oder weitere Berufs­ausbildung) nicht entscheidend (, mit Hinweis auf , und , 2011/16/0086).

Der VwGH betont also mehrfach, dass eine ex-ante Betrachtung für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe zu erfolgen hat, unabhängig davon, zu welcher tatsächlichen Berufsausübung oder welcher weiteren Berufsausbildung es kommt.
Entscheidend ist, ob die absolvierte Ausbildung im Zeitpunkt der Ausbildung bereits Berufsausbildung ist, nicht ob sie in weiterer Folge im Hinblick auf spätere Ereignisse als Berufsausbildung zu werten wäre. Dies bringt auch die BF in der Beschwerde vor.

Eine Sprach­ausbildung (ein „Sprachkurs“) stellt Berufs­ausbildung iSd FLAG jedenfalls dann und insoweit dar, wenn diese Ausbildung in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wird, soweit die Ausbildung die überwiegende Zeit des Studierenden in Anspruch nahm ( - hier: volle Anrechnung von in den Niederlanden erworbenen ECTS eines Sprachlehrgangs für ein Sprachstudium in Wien mit Schwerpunkt Niederländisch; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b–l) [Rz 28 – 139].
So auch : Berufsausbildung ja, weil die 30 an der spanischen Universität erworbenen ECTS in der Folge für das Spanischstudium angerechnet wurden.

Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeuten diese Ausführungen:

Entgegen den Ausführungen der BF handelt es sich bei dem in Frankreich absolvierten Sprachlehrgang an der AMU um kein ordentliches Sprachstudium. Der Hochschullehrgang richtet sich an nicht Französisch sprechende Fremde, und vermittelt diesen Kenntnisse in der Fremdsprache Französisch.
Dabei können im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) unterschiedliche Sprachniveaustufen erreicht werden (von A1- Anfänger bis C1- Fachkundige Sprachverwendung).
Die Tochter hat die Stufe A2- Grundlegende Kenntnisse und B1- Fortgeschrittene Sprachverwendung erreicht und für den Lehrgangsabschluss auch ein Diplom samt Abschlusszeugnis erhalten.

Solche Sprachkurse werden von den unterschiedlichsten französischen Universitäten in Form von Lehrgängen angeboten, ohne selbständige Studien mit speziellem akademischem Abschluss zu sein. Von einem regulären Studium unterscheiden sie sich auch hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit und Länge.
Beim Lehrgang bestand Anwesenheitspflicht. Er umfasste 18 Wochenstunden und wurde mit 30 ECTS im Semester bzw. 60 ECTS im Lehrgangsjahr bewertet. Das entspricht der Vollauslastung eines Studienjahres.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 hat bei einem Studium das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen und werden diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht somit einem Arbeitspensum von 25 Echtstunden. Wird das Studienjahr in Semester geteilt, sind daher für ein Semester 750 Echtstunden bzw. 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu berücksichtigen ( RS-7).

In quantitativer Hinsicht muss die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen, um überhaupt von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ausgehen zu können, wobei nach Rechtsprechung und Literatur in zeitlicher Hinsicht eine solche nur vorliegt, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden auf Kurse und Vorbereitungen auf eine Prüfung entfällt (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, Rz 36, 39f mwN zur Rechtsprechung).
In Anbetracht des Umstandes, dass nach der im Internet abrufbaren Prüfungsordnung zum Sprachdiplom des SUFLE der AMU laufend und regelmäßig Evaluierungen zu den Kenntnissen der Studierenden mit entsprechender Bewertung durchgeführt wurden und auch eine umfangreiche Abschlussprüfung für die Erlangung des Diploms erforderlich war, kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand für den Lehrgang die überwiegende Zeit der Tochter in Anspruch nahm, wie in der Beschwerde ausgeführt. Dafür spricht auch der sehr gute Abschluss, woraus sich ein erhöhter zeitlicher Aufwand ableiten lässt. 

Der in Frankreich besuchte Französischlehrgang stellt für sich allein betrachtet aber trotz zeitlicher Intensität nach der Rechtsprechung des VwGH keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn dar, weil dadurch keine Ausbildung in einem selbständigen Beruf erfolgte.
Für das im Anschluss an den Frankreichaufenthalt begonnene Studium BBE war der durchgeführte Sprachkurs weder Zulassungsvoraussetzung noch erforderlich. Unstreitig sind zusätzliche Sprachkenntnisse prinzipiell von Vorteil für das Studium, was aber für sich allein noch nicht genügt (vgl. ; ).
Der Sprachlehrgang war auch nicht integrierender Bestandteil der folgenden Berufsausbildung, wie es etwa bei einem Sprachenstudium der Fall sein könnte, wenn die gesamten ECTS angerechnet werden.

Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen selbst dann nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu werten, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.

Die einer tatsächlichen Berufsausbildung vorangehenden Schritte sind noch keine Berufsausbildung (; ).

Da nach der VwGH-Rechtsprechung auch eine ex-ante Betrachtung für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe zu erfolgen hat, unabhängig davon, zu welcher tatsächlichen Berufsausübung oder welcher weiteren Berufsausbildung es kommt, ist auch die spätere Anrechnung von 12 ECTS im Rahmen des BBE an der WU als freie Wahlfächer nicht entscheidend.

Nach § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien sind Freie Wahlfächer als Fächer definiert, die die Studierenden frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.
Nach § 9 des Studienplans für das BBE der WU Wien sind "Free Electives" (freie Wahlfächer) im Ausmaß von 26 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Free Electives können aus allen anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, über die eine Prüfung abzulegen ist.

Es kommen dafür also alle Arten von Lehrveranstaltungen in Betracht, ein unmittelbarer inhaltlicher Konnex zum speziellen Studium ist nicht gefordert. 
Sprach-Anfängerkurse können mit 6 ECTS als freie Wahlfächer angerechnet werden (Magazin der HochschülerInnenschaft der WU, STEIL, 40.Ausg. Sommer 2016).
Es wurden bei der Tochter auch lediglich 12 ECTS der 60 in Frankreich erworbenen ECTS als freie Wahlfächer angerechnet, das ist ein Fünftel.

Da es sich um kein Auslandssemester handelt, sondern um eine vor dem Studium absolvierte Ausbildung im Ausland, kann auch § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 nicht zur Anwendung kommen. Es handelt sich nicht um eine Ausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung, da hier nur österreichische Universitäten genannt sind. Somit kann auch keine (Teil-)Anrechnung von Vorstudienzeiten im Ausmaß der angerechneten ECTS erfolgen.

Die Möglichkeit, einzelne im Rahmen des Sprachkurses abgelegte Prüfungen auf Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums anrechnen zu lassen, führt nicht dazu, dass die vorhergehend absolvierten Kurse oder Seminare zwingend eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellen (vgl. ; ).

Das gebietet schon eine dem Gleicheitssatz entsprechende Gesetzesanwendung. Es kann nicht sein, dass dieselbe Ausbildung bei dem einen Kind zur Gänze als Berufsausbildung zählt, nur weil es in der Folge zu einzelnen Anrechnungen beim nachfolgenden Studium kommt (ohne dass die angerechneten Kurse einen Schwerpunkt im späteren Studium bilden), während ein Kind, dem keine Lehrveranstaltungen angerechnet werden können, etwa weil dessen weitere Berufsausbildung keine Freien Wahlfächer kennt, den Familienbeihilfenanspruch nicht erhält.

Was den Einwand der BF betrifft, in Kärnten wäre die Familienbeihilfe für diesen Kurs gewährt worden, kann dazu hier nicht Stellung genommen werden, da der konkrete Sachverhalt nicht bekannt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die (ordentliche) Revision wird zugelassen, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob eine entsprechend intensive Sprachausbildung (ein "Sprachkurs") Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, jedenfalls wenn diese in einem später begonnenen Studium im Wege der (teilweisen) Anrechnung von einzelnen ECTS-Punkten (wenn auch lediglich für ein freies Wahlfach und ohne einen Schwerpunkt im Studium zu bilden) berücksichtigt wird, nicht ersichtlich ist (vgl. ).

Graz, am

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