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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.01.2020, RV/4100555/2014

Nichtbescheid mangels Erfassung aller Gesellschafter

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der BF, Adresse, vertreten durch Franz Guggi, Steuerberater, Ebentaler Straße 54, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde Finanzamt Klagenfurt vom betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO 2011 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis: Mit der Zustellung dieser Ausfertigung des Beschlusses an Franz Guggi, eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person, gilt die Zustellung an alle Gesellschafter der Beschwerdeführerin als vollzogen.

Entscheidungsgründe

Am langten beim Finanzamt Klagenfurt für die Beschwerdeführerin, die BF die folgenden Erklärungen bzw. Beilagen ein:

- Formular E 6: Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften-/gemeinschaften (Feststellungserklärung) 2011

- Formular E 6a: Beilage zur Feststellungserklärung  (E 6) 2011 für betriebliche Einkünfte

- Formular 6a-1: Beilage zum Formular E 6a für das Jahr 2001

Laut Beilage 6a-1 waren die Einkünfte der Komplementärin A ("0"), der Kommanditistin B (- 41.509,27), dem Kommanditisten C (Veräußerungsgewinn 7.497,46) und dem Kommanditisten D (- 41.59,19) zuzurechnen.

Am erließ das Finanzamt eine an die BF adressierte Erledigung über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2011. Die festgestellten Einkünfte wurden mit der im Spruch genannten Erledigung der B (-41.509,27), der A ("0") und C (7.609,68) zugerechnet. D blieb im Spruch dieser Erledigung völlig unerwähnt.

Lediglich in der Begründung ist angeführt, dass D im Wirtschaftsjahr 2010/2011 noch nicht an der BF beteiligt gewesen sei.

Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (siehe ,  und ) die folgende Ansicht:

"Soweit eine Personengesellschaft unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auftritt (insbesondere durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften), muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber diesen Rechtssubjekten einheitlich ergehen. Ein  nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos."

Im gegenständlichen Fall hat die BF beim Finanzamt Erklärungen eingereicht, denen zufolge D Einkünfte zuzurechnen gewesen wären. Indem das Finanzamt D im Spruch der angefochtenen Erledigung unerwähnt gelassen hat, hat diese Erledigung gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Wirksamkeit entfaltet.

Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind unzulässig (Ritz, BAO6, Anm. 3 zu § 260). Unzulässige Beschwerden sind vom Bundesfinanzgericht nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Zurückweisung konnte gemäß § 272 Abs. 4 BAO ohne Befassung des Senates und nach § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO iVm  § 274 Abs. 5 BAO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Beschluss entspricht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nichtbescheid
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100555.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at