Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2020, RV/7103476/2019

Dänische Pension nach Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung ausgenommen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerden des Bf., Adresse, vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom und , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 bis 2017, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) bezog in den Streitjahren 2014 bis 2017 neben inländischen Einkünften (Pension, geringfügige Einkünfte) eine Pension aus Dänemark.

Am beantragte der Bf die Berücksichtigung von Alimenten für die Kinder A., geb. 1994 und B., geb. 1992, da er für die zwei Kinder im Jahr 2017 Alimente an die Kindesmutter einbezahlt habe.

Das FA erließ am die untenstehenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2017.

Die Einkommensteuer wurde unter Versteuerung der ausländischen Einkünfte nach Tarif wie folgt ermittelt:

2014:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Das Einkommen im Jahr 2014 beträgt
 
25.875,96 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
stpfl. Bezüge (245)
 
M. GMBH
786,00 €
 
BONUS Vorsorgekasse VG 1
0,00 €
 
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
11.808,96 €
 
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
13.473,00 €
 
Pauschbetrag für Werbungskosten
-  132,00 €
25.935,96 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
25.935,96 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-   60,00 €
Einkommen
 
25.875,96 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
 
 
(25.875,96 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00
 
5.488,54 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
5.488,54 €
Verkehrsabsetzbetrag
 
291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
 
-   54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
5.143,54 €
Steuer sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) unter Berücksichtigung der Einschleifregelung
 

28,57 €
Einkommensteuer
 
5.172,11 €
 
0,11 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
5.172,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
 
0,00 €
Abgabennachforderung
 
5.172,00 €

2015:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Das Einkommen im Jahr 2015 beträgt
 
28.217,00 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
stpfl. Bezüge (245)
 
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
12.009,84 €
 
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
16.267,16 €
28.277,00 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
28.277,00 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-   60,00 €
Einkommen
 
28.217,00 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
 
 
(28.217,00 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00
 
6.500,20 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
6.500,20 €
Pensionistenabsetzbetrag
 
0,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
6.500,20 €
Steuer sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) unter Berücksichtigung der Einschleifregelung
 
0,49 €
Einkommensteuer
 
6.500,69 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
 
0,49 €
 
0,20 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
6.500,00 €
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
 
 
Festgesetzte Einkommensteuer
 
6.500,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
 
0,00 €
Abgabennachforderung
 
6.500,00 €

2016:


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Das Einkommen im Jahr 2016 beträgt
 
29.252,42 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
stpfl. Bezüge (245)
 
M. GmbH
379,90 €
 
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
12.153,96 €
 
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
16.910,56 €
 
Pauschbetrag für Werbungskosten
-   132,00 €
29.312,42 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
29.312,42 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-   60,00 €
Einkommen
 
29.252,42 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
 
 
0 % für die ersten 11.000,00
 
0,00 €
25 % für die weiteren 7.000,00
 
1.750,00 €
35 % für die restlichen 11.252,42
 
3.938,35 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
5.688,35 €
Verkehrsabsetzbetrag
 
-  400,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
5.288,35 €
Steuer sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) unter Berücksichtigung der Einschleifregelung
 
26,38 €
Einkommensteuer
 
5.314,73 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
 
-   7,70 €
 
-   0,03 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
5.307,00 €
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
 
 
Festgesetzte Einkommensteuer
 
5.307,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
 
0,00 €
Abgabennachforderung
 
5.307,00 €

2017:


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Das Einkommen im Jahr 2017 beträgt
 
30.823,38 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
stpfl. Bezüge (245)
 
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
12.251,16 €
 
M. GmbH
1.853,66 €
 
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
16.910,56 €
 
Pauschbetrag für Werbungskosten
-   132,00 €
30.883,38 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
30.883,38 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-   60,00 €
Einkommen
 
30.823,38 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
 
 
0 % für die ersten 11.000,00
 
0,00 €
25 % für die weiteren 7.000,00
 
1.750,00 €
35 % für die restlichen 11.252,42
 
4.488,18 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
6.238,18 €
Verkehrsabsetzbetrag
 
-   400,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
5.838,18 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00
 

0,00 €
6 % für die restlichen 1.731,12
  
103,87 €
Einkommensteuer
 
5.942,05 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
 
-   12,56 €
 
-   0,49 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
5.929,00 €
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
 
 
Festgesetzte Einkommensteuer
 
5.929,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
 
0,00 €
Abgabennachforderung
 
5.929,00 €

In der Begründung wurde i.w. ausgeführt, dass die ausländische Pension mit zu berücksichtigen gewesen sei.

Betreffend die vom Bf geltend gemachten Alimentationszahlungen verwies das FA auf § 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988, wonach Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages berücksichtigt werden könnten (Hinweis auf Verfassungsbestimmung BGBl 1996/201).

Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum 1994 könne nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zustehe.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017 wurde vom Bf mit Schreiben vom mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass die Bescheide gegen österreichisches Recht (Doppelbesteuerung von Auslandspensionen) verstoßen würden.

Er sei dänischer Staatsbürger und habe in Dänemark von 1960 bis 1989 in dänischen Unternehmen gearbeitet und in Dänemark seine Abgaben (Steuern) bezahlt. Im Jahr 1989 sei er nach Österreich übersiedelt und habe in Österreich gearbeitet und hier seine Abgaben bezahlt.

Seine Pension, die er aus Dänemark erhalte (ab Oktober 2009), werde bereits in Dänemark versteuert. Er verweise auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III, ausgegeben am , Nr. 41.

Auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA 2008) zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark seien die Forderungen des FA bezüglich Einkommensteuerbescheide in der Arbeitnehmerveranlagung rechtswidrig.

Er ersuche das FA die Gesamtforderungen von 2014 bis 2017 ehest zu prüfen und den österreichischen Gesetzen konform zu korrigieren.

Die Maßnahme des FA verstoße gegen österreichisches Recht und er erwarte vom FA bezüglich einer eventuellen ungerechtfertigten Pensionspfändung ehest abzusehen.

Im Bescheid vom seien vier Jahre angeführt worden (?) und beziehe sich auf eine angebliche Einkommensteuer, die ungerechtfertigt sei.

Er beziehe kein Einkommen im Sinne eines Arbeitnehmers, er erhalte eine in Dänemark versteuerte Pension und eine in Österreich versteuerte Pension von der PVA.

Weiters habe er vor 2014 jährlich die vom FA in der Arbeitnehmerveranlagung geforderten, rechtswidrigen Beträge (ca. 5.000 Euro pro Jahr) an das FA überwiesen. Er ersuche das FA, ihm diese Beträge umgehendst rückzuerstatten.

Mit Schreiben vom regte der Bf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO für die Jahre 2013 bis 2017 an und legte Unterlagen betreffend die von ihm aus Dänemark bezogenen Pensionseinkünfte vor.

Das FA nahm in der Folge die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2017 gemäß § 303 Abs 1 BAO mit Bescheiden vom und wieder auf und erließ gleichzeitig neue Sachbescheide (siehe untenstehende Tabellen).

2014:


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Das Einkommen im Jahr 2014 beträgt
 
12.402,96 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
stpfl. Bezüge (245)
 
BONUS Vorsorgekasse VG 1
0,00 €
 
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
11.808,96 €
 
M. GMBH
786,00 €
 
Pauschbetrag für Werbungskosten
-   132,00
12.462,96 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
12.462,96 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-   60,00 €
Einkommen
 
12.402,96 €
Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte wie folgt ermittelt:
 
 
Einkommen
 
12.402,96 €
ausländische Einkünfte
 
13.473,00 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
 
25.875,96 €
(25.875,96 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00
 
5.488,54 €
Durchschnittssteuersatz (5.488,54 / 25.875,96 x 100)
 
21,21 %
Durchschnittssteuersatz 21,21 % von 12.402,96
 
2.630,67 €
Verkehrsabsetzbetrag
 
-  291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
 
-   54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
2.285,67 €
Steuer sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) unter Berücksichtigung der Einschleifregelung
 
28,57 €
Einkommensteuer
 
2.314,24 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 ESTG 1988
 
-   0,24 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
2.314,00 €
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
 
 
Festgesetzte Einkommensteuer
 
2.314,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
 
- 5.172,00 €
Abgabengutschrift
 
2.858,00 €

2015:


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Das Einkommen im Jahr 2015 beträgt
 
11.949,84 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
stpfl. Bezüge (245)
 
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
12.009,84 €
12.009,84 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
12.009,84 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-   60,00 €
Einkommen
 
11.949,84 €
Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte wie folgt ermittelt:
 
 
Einkommen
 
11.949,84 €
ausländische Einkünfte
 
16.267,16 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
 
28.217,00 €
(28.217,00 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00
 
6.500,20 €
Durchschnittssteuersatz (6.500,20 / 28.217,00  x 100)
 
23,04 %
Durchschnittssteuersatz 23,04 % von 11.949,84
 
2.753,24 €
Pensionistenabsetzbetrag
 
0,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
2.753,24 €
Steuer sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) unter Berücksichtigung der Einschleifregelung
 
0,49 €
Einkommensteuer
 
2.753,73 €
anrechenbare Lohnsteuer (260)
 
-   0,49 €
 
-  0,24 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
2.753,00 €
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
 
 
Festgesetzte Einkommensteuer
 
2.753,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
 
- 6.500,00 €
Abgabengutschrift
 
3.747,00 €

2016:


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Das Einkommen im Jahr 2016 beträgt
 
12.341,86 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
stpfl. Bezüge (245)
 
M. GmbH
379,90 €
 
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
12.153,96 €
 
Pauschbetrag für Werbungskosten
-  132,00 €
12.401,86 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
12.401,86 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-   60,00 €
Einkommen
 
12.341,86 €
Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte wie folgt ermittelt:
 
 
Einkommen
 
12.341,86 €
ausländische Einkünfte
 
16.910,56 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
 
29.252,42 €
0 % für die ersten 11.000,00
 
0,00 €
25 % für die weiteren 7.000,00
 
1.750,00 €
35 % für die restlichen 11.252,42
 
3.938,35 €
Durchschnittssteuersatz (5.688,35 / 29.252,42  x 100)
 
19,45 %
Durchschnittssteuersatz 19,45 % von 12.341,86
 
2.400,49 €
Verkehrsabsetzbetrag
 
-  400,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
2.000,49 €
Steuer sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) unter Berücksichtigung der Einschleifregelung
 
26,38 €
Einkommensteuer
 
2.026,87 €
anrechenbare Lohnsteuer (260)
 
-   7,70 €
 
-  0,17 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
2.019,00 €
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
 
 
Festgesetzte Einkommensteuer
 
2.019,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
 
- 5.307,00 €
Abgabengutschrift
 
3.288,00 €

2017:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Das Einkommen im Jahr 2017 beträgt
 
13.912,82 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
stpfl. Bezüge (245)
 
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
12.251,16 €
 
M. GmbH
1.853,66 €
 
Pauschbetrag für Werbungskosten
-  132,00 €
13.972,82 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
13.972,82 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-   60,00 €
Einkommen
 
13.912,82 €
Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte wie folgt ermittelt:
 
 
Einkommen
 
13.912,82 €
ausländische Einkünfte
 
16.910,56 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
 
30.823,38 €
0 % für die ersten 11.000,00
 
0,00 €
25 % für die weiteren 7.000,00
 
1.750,00 €
35 % für die restlichen 12.823,38
 
4.488,18 €
Durchschnittssteuersatz (6.238,18 / 30.823,38  x 100)
 
20,24 %
Durchschnittssteuersatz 20,24 % von 13.912,82
 
2.815,95 €
Verkehrsabsetzbetrag
 
-  400,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
2.415,95 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
 
 
0 % für die ersten 620,00
 
0,00 €
6 % für die restlichen 1.731,12
 
103,87 €
Einkommensteuer
 
2.519,82 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
 
-   12,56 €
 
-  0,26 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
2.507,00 €
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
 
 
Festgesetzte Einkommensteuer
 
2.507,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
 
- 5.929,00 €
Abgabengutschrift
 
3.422,00 €

In den dargestellten Bescheiden für die Jahre 2014 bis 2017 wurden die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen, jedoch im Wege des Progressionsvorbehalts für die Höhe des Steuersatzes der inländischen Einkünfte herangezogen.  

Der Bf erhob gegen die neuen Sachbescheide mit Schreiben vom (gleichlautende) Beschwerden. Die Beschwerden sind i.w. mit den Beschwerden vom ident.

Das FA wies die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017 mit Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 BAO vom 18. bzw. mit der Begründung ab, dass die im Ausland bezogenen Einkünfte in Österreich nicht besteuert würden. Österreich habe jedoch als Ansässigkeitsstaat das Recht, diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt in der Form zu erfassen, dass diese zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes, wie in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden dargestellt, herangezogen werden. Der Durchschnittssteuersatz werde sodann lediglich auf das im Inland erzielte Einkommen angewandt.

Mit Schreiben vom erhob der Bf "Einspruch bzw Beschwerde" gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2017 und bringt vor, dass er aus seinen Unterlagen sehe, dass die Einkommensteuer dieselbe geblieben sei. Er sehe aus den Bescheiden keinerlei Zusammenhang mit seiner Berechnung. Er beantrage eine genaue und präzise Berechnung des Einkommens für die Jahre 2014 bis 2017.

Das FA wertete das Schreiben als Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Unstrittiger Sachverhalt:

Der Bf hat seinen Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen seit 1989 in Österreich und bezieht neben einer inländischen Pension und geringfügigen inländischen Einkünften seit 2009 eine Pension aus Dänemark.

Rechtliche Beurteilung:

Strittig ist, ob das FA das Einkommen des Bf richtig ermittelt hat.

Der Bf bringt in seiner Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2017 i.w. vor, seine dänische Pension sei bereits in Dänemark versteuert worden; er verweise auf das DBA Dänemark, auf Grund dessen die Forderungen des FA rechtswidrig seien.

Festzuhalten ist, dass zwar in den Bescheiden vom die ausländischen Einkünfte des Bf der inländischen Besteuerung unterworfen wurden, nicht jedoch in den streitgegenständlichen Bescheiden vom und .

In den bekämpften Bescheiden wurden die ausländischen Einkünfte des Bf von der Versteuerung ausgenommen, jedoch im Wege des Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung der Höhe des Steuersatzes (in Bezug auf die inländischen Einkünfte) berücksichtigt.

Das Vorbringen des Bf im als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom , die Einkommensteuer sei „die selbe“ geblieben, kann daher nicht nachvollzogen werden, denn in den bekämpften Bescheiden ergibt sich im Vergleich zu den Vorbescheiden jeweils eine Abgabengutschrift, welche im Jahr 2014 EUR 2.858, im Jahr 2015 EUR 3.747, im Jahr 2016 EUR 3.288 und im Jahr 2017 EUR 3.422 beträgt. Um jeweils diesen Betrag wird die Einkommensteuer im Vergleich zu den Vorbescheiden reduziert.

Wenn der Bf eine „genaue und präzise“ Berechnung des Einkommens verlangt, so wird auf die streitgegenständlichen Bescheide verwiesen, in denen die Berechnung genau und nachvollziehbar dargestellt ist.
Im in den Bescheiden ausgewiesenen Einkommen ist die ausländische Pension nicht enthalten; lediglich für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes, welcher dann auf das (inländische) Einkommen angewendet wird, wird die ausländische Pension jedoch herangezogen (Progressionsvorbehalt).

Ausländische Pensionsbezüge sind dann in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit, wenn dies auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem jeweiligen Quellenstaat geregelt ist. Die ausländischen Einkünfte selbst werden bei Anwendung der Befreiungsmethode in Österreich nicht besteuert. Da Österreich bei hier ansässigen Personen das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen hat, sind die ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, der auf die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte anzuwenden ist. Da die ausländischen Einkünfte in Österreich nicht besteuert werden, ist eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht möglich.

Im ggstdl Fall ist dies genau so im Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III, Nr. 41/2008 (DBA Dänemark) geregelt.

Dessen Artikel 18 normiert:

„Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung des anderen Vertragsstaats erhält, nur im anderen Staat besteuert werden.

(3) Im Fall einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 1 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ruhegehälter, Renten und ähnlichen Vergütungen zu besteuern, die der natürlichen Person aus diesem Staat zufließen.

(4) Der Ausdruck "Renten" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert erbrachte Leistungen vorsieht.“

Die dänische Pension des Bf ist demnach in Dänemark (Quellenstaat) zu besteuern. Da der Bf im Inland ansässig ist (der Bf hat hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen) und Österreich daher grundsätzlich das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen des Bf hat, hat Österreich als Ansässigkeitsstaat jedoch das Recht, diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt in der Form zu erfassen, dass diese zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes, wie in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden dargestellt, herangezogen werden. Der Durchschnittssteuersatz wird sodann lediglich auf das im Inland erzielte Einkommen angewendet.

Dies ergibt sich innerstaatlich aus § 1 Abs 2 EStG 1988, wonach natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuertarif nach § 33 EStG 1988 bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, worin der Progressionsvorbehalt innerstaatlich seine Rechtsgrundlage findet.

Die Anwendung des Progressionsvorbehalts ist zwischenstaatlich in Artikel 24 DBA Dänemark geregelt:

„Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(2) In Österreich:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Dänemark besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b, c und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus;

c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden;

…“

Das FA hat die dänische Pension des Bf nicht nochmals in Österreich versteuert, sondern rechtsrichtig lediglich bei der Ermittlung der Höhe des anzuwendenden Steuersatzes, welcher (lediglich) auf das inländische Einkommen angewendet wurde, herangezogen.

Diese Berechnung ist in den bekämpften Bescheiden klar und nachvollziehbar dargestellt.

Die Bescheide sind rechtlich und rechnerisch richtig und fehlerfrei.

In den Beschwerdevorentscheidungen ist eine entsprechende Begründung enthalten.

Dem Vorbringen des Bf in den Beschwerden und im Vorlageantrag kann nicht gefolgt werden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier zu lösende Rechtsfrage steht im Einklang mit der einhelligen Lehre und Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 41/2008
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103476.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at