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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2020, RV/2100138/2020

Familienbeihilfe für einen im Ausland besuchten Sprachkurs?

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2100138/2020-RS1
wie RV/7104176/2017-RS8
Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. So ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt AB vom , betreffend Familienbeihilfe ab 07/2017 für die Tochter T. zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO nicht stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat:

Der Antrag vom  auf Familienbeihilfe für die Tochter T., geboren am ttmmjjjj, wird hinsichtlich des Zeitraumes 07/2017 bis 10/2017 zurückgewiesen, 
hinsichtlich des Zeitraumes 11/2017 bis 08/2018 abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte zunächst mit einen Antrag auf Familienbeihilfengewährung für ihre volljährige Tochter T. ab 07/2017 für das Studium in Grenoble, Frankreich. Auf Vorhalt des Finanzamtes wurde ausgeführt, dass der Ausbildungslehrgang an der Universität Grenoble Alpes zum Erwerb eines international anerkannten Zertifikates für die Fremdsprache Französisch diene. Das Examen diene als offizieller Nachweis für französische Sprachkenntnisse bei der Hochschul-Immatrikulation und Bewerbung für eine Arbeitsstelle in den Ländern Frankreich, Belgien, Kanada und der Schweiz. Aufgrund der Vorkenntnisse könne im angegebenen Zeitraum ein Sprachniveau auf Level B2 erreicht werden.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab 07/2017 abgewiesen, da ein Sprachkurs alleine keine Berufsausbildung sei.
Nur wenn ein Sprachkurs im Ausland an einer qualifizierten Bildungseinrichtung (zB Universitätslehrgang an einer Hochschule) absolviert werde und nachweislich in engem Zusammenhang mit einem (Französisch)Sprachstudium stehe, könne er als Teil des Sprachstudiums und damit als Berufsausbildung angesehen werden.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit stellte die BF einen weiteren Antrag auf Familienbeihilfengewährung für ihre volljährige Tochter T. ab 07/2017, da diese eine Sprachausbildung in Grenoble/Frankreich gemacht habe, die Voraussetzung für die FH X. sei. Nach einem Vorhalteverfahren wurde die Bestätigung der FH vorgelegt, dass der gewählte Studienzweig eine vertiefte Beschäftigung mit Fremdsprachen erlaube. Die Studentin profitiere von ihren bereits erworbenen Sprachkenntnissen in Frankreich und könne sie für das Studium optimal nutzen.

Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
Es sei bereits über den Zeitraum rechtskräftig abgesprochen. Der Besuch eines Sprachkurses stelle im Allgemeinen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar und könne dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn diese einen Bestandteil der weiteren Gesamtausbildung darstelle (zB bei Voraussetzung oder Anrechnung bei nachfolgendem Studium).

Dagegen wurde mit  Beschwerde erhoben.
Es habe sich um keinen einfachen Kurs gehandelt, sondern um eine universitäre Ausbildung mit zwei abgeschlossenen Semestern. Mit diesen Sprachkenntnissen werde der Tochter auch die weitere Ausbildung an der FH für den Zweig "Interkulturelles Management" erleichtert. Von mehr als 100 Bewerbern seien lediglich acht Österreicher aufgenommen worden.
Französisch gelte nach wie vor als Diplomatensprache und sei für das berufliche Fortkommen in diesem Bereich wesentlich. Darüber hinaus werde von der Fachhochschule als Ausbildungssegment das Erlernen der französischen Sprache angeboten. Französisch bilde demnach einen Bestandteil der weiteren Gesamtausbildung.
Beim Aufnahmegespräch zum Studium spiele es eine besondere Rolle, ob und mit welchem Niveau die Bewerberin in der Lage sei, (auch) Französisch zu sprechen. In der weiteren Ausbildung werde Französisch auch als Gegenstand angeboten.
Die erhaltene Sprachausbildung bilde daher einen Bestandteil der weiteren Gesamtausbildung und sei auch im Zuge der Ausbildung ein Auslandsaufenthalt vorgesehen, wobei das französische Ausland favorisiert werde. Mehrfach seien unter dem Thema interkulturelles Management Artikel mit Französisch- bzw. Frankreichbezug zu finden. Es gehe hier um Entwicklungspfade von Interkulturalität und interkulturellem Management.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Ihre Tochter hat vom bis einen Lehrgang „Cours de Langue Francaise" an der Universität Grenoble Alpes besucht.
Ihre Tochter hat ab Herbst 2018 ein Studium an der FH-Y im Fach Wirtschaft begonnen. Am wurde ein Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2018/19 mit insgesamt 60 positiven ECTS vorgelegt. In diesem Studienerfolgsnachweis sind jedoch keine ECTS aus Vorstudienzeiten, somit aus dem Sprachlehrgang in Grenoble bestätigt worden.
Somit liegt kein Anrechnungsbescheid aus Vorstudienzeiten vor.
Mit dem Erwerb von zusätzlichen Sprachkenntnissen wurde keine Berechtigung für eine Berufsausübung erlangt und ist nicht mit einer Ausbildung für einen Beruf gleichzusetzen.
Es handelt sich nicht um eine Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild oder einen bestimmten Beruf.
Diese zusätzlichen Sprachkenntnisse sind auch keine zwingenden Erfordernisse einer Aufnahme zum begonnenen Studium, auch wenn solche Kenntnisse wünschenswert und förderlich sind.
Aus oben angeführten Gründen war Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Mit wurde ohne weitere Begründung ein Vorlageantrag eingebracht und die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Sachverhalt

Die Tochter der BF maturierte im Juni 2017. Von bis und vom bis besuchte sie an der Universität Grenoble Alpes einen Lehrgang der Französischen Sprache, der pro Semester 15 Wochen umfasste. Laut den vorgelegten Lehrgangszeugnissen/Bestätigungen ("Attestation") der Universität vom und  waren pro Semester 60 Unterrichtsstunden anberaumt, wovon die Tochter im ersten Semester 56 Stunden und im zweiten Semester 60 Stunden insgesamt besuchte.
Das ergibt bei 15 Wochen eine wöchentliche Unterrichtszeit von 4 Stunden (bzw. im ersten Semester etwas weniger an besuchten Stunden).
Im ersten Semester wurde bescheinigt, dass die Tochter im Laufe des Kurses dabei war, das Sprachniveau A2 zu erwerben. Im zweiten Semester wurde der Grad B1 erworben.

In der Zeit bis (zumindest)  war die Tochter bei der XYZ mit der BF mitversichert.

Ab 09/2018 begann die Tochter das Bachelorstudium an der Fachhochschule X., Y, Studiengang Wirtschaft, Zweig "Intercultural Management". Für das Studienjahr 2018/19 wurde ein Studienerfolgsnachweis mit insgesamt 60 ECTS in diesem Studium nachgewiesen. Es wurden von der FH im Studiengang Wirtschaft keine ECTS aus Vorstudienzeiten aus dem Sprachlehrgang in Grenoble bestätigt/angerechnet - es liegt kein Anrechnungsbescheid aus Vorstudienzeiten vor.
Französischkenntnisse werden explizit nicht als unabdingbare Studienvoraussetzung verlangt, sind aber für das Studium förderlich bzw. von Vorteil. (Irgend)eine zweite Fremdsprache wird aber vorausgesetzt.
Der Homepage der FH zu diesem Studienzweig (mit einsehbarem Curriculum für das gesamte sechs Semester dauernde Bachelorstudium) ist zu entnehmen, dass als Voraussetzungen für die Aufnahme ua. ein Englisch Sprachniveau von mindestens B2 vorliegen muss und dass deutschsprachige Bewerber eine zweite Fremdsprache (zusätzlich zu Englisch) auf mittlerem Niveau brauchen.
Lehrveranstaltungen mit Französischbezug gibt es im dritten Semester beim Modul "Business Processes".

Der Sprachlehrgang in Frankreich wurde an der Universität Grenoble Alpes absolviert am Institut CUEF (Centre Universitaire d´etudes Francaises). Dieses Universitätsinstitut bietet die unterschiedlichsten Sprachausbildungen für Französisch als Fremdsprache in der unterschiedlichsten zeitlichen Intensität an (von wenigen Wochenstunden bis 20 Wochenstunden, von Einzelunterricht bis Spezialkursen für bestimmte sprachliche Schwerpunkte) und hat nach seinem Internetauftritt jährlich etwa 3000 Sprachschüler.
Hier können die unterschiedlichen Sprachgrade nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), A1 bis C2, erworben werden. Das CUEF ist auch zertifiziertes Prüfungszentrum für DELF-Prüfungen und kann das DELF-Zeugnis als ein international anerkanntes Zertifikat für Französischsprachkenntnisse ausstellen.
Dieses Institut bietet auch einen Universitätslehrgang ("DUEF") mit Universitätsdiplom in "French studies" an, das ab dem Sprachniveau B1 besucht werden kann, 234 Stunden im Semester umfasst und mit welchem auch ECTS erworben werden können, die in Europa als Nachweis für Universitätslehrveranstaltungen angerechnet werden können. Diesen hat die BF aber nicht besucht, der Erwerb von ECTS ist nicht ersichtlich bzw. wurde nicht behauptet.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den vorgelegten Nachweisen der BF.
Vorgelegt wurde auch eine Vor-Inskriptionsbestätigung der Tochter für Französisch-Übersetzer vom , aus der eine Lehrveranstaltungsanzahl von 15 Wochenstunden für das angestrebte Studium ableitbar zu sein scheint.
Allerdings hat die BF klargestellt, dass die Tochter tatsächlich einen Sprachlehrgang zum Erlernen von Französisch besucht hat und wurden auch nur die entsprechenden Abschlussbestätigungen der Universität dazu vorgelegt. Aus diesen ergibt sich eine Gesamtstundenanzahl von 60 Stunden, was einer wöchentlichen Stundenanzahl für Lehrveranstaltungen bei 15 Wochen Lehrgangsdauer von vier Stunden entspricht. 
Der Feststellung des Finanzamtes im Vorlagebericht (15 Stunden tatsächlicher Unterricht in der Woche) wird daher hier nicht gefolgt. 

Rechtslage

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Erwägungen

Strittig ist im Verfahren, ob der BF Familienbeihilfe für den vom angefochtenen Bescheid umfassten, beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab 07/2017 (bis 08/2018, da mit 09/2018 Familienbeihilfe wieder gewährt wurde) für ihre volljährige Tochter zusteht.
Entscheidungswesentlich ist, ob sich die Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befand. Strittig ist, ob die Absolvierung des Sprachlehrganges an der Universität in Frankreich als Berufsausbildung zu werten ist.

Das FLAG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes “Berufsausbildung“.  
Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ; ; ; ;  ua.).

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz (der ausschließlich inländische Universitäten bzw. vergleichbare Einrichtungen umfasst) nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. , , , ).

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen bzw. dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden (; RV/0357-K/08; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, Rz 35); selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufs­ausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. , ).

Nach der Verwaltungspraxis stellt der Besuch eines Sprachkurses im Allgemeinen keine Berufs­ausbildung iSd FLAG dar, da er für sich betrachtet für keinen bestimmten Beruf ausbildet, vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b–l) [Rz 28 – 139, Rz 40 "Sprachkurs"].

Die Frage, ob die Absolvierung eines Sprachlehrganges eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt erörtert. Im Erkenntnis  sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, der Zusammenhang zwischen dem vom anspruchsvermittelnden Kind ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihm besuchten Sprachkurs beschränke sich darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich seien, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reiche jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.
Ein dem Studium vorangehender Sprachkurs zählt dem Grunde nach nicht zur „Berufs­ausbildung“ iSd FLAG (vgl. ; hier: Deutschkurs).
In solchen Fällen ist eine ex-ante-Betrachtung anzustellen, und ist die tatsächliche spätere Berufsausübung (oder weitere Berufs­ausbildung) nicht entscheidend (, mit Hinweis auf , und , 2011/16/0086).

Der VwGH betont also mehrfach, dass eine ex-ante Betrachtung für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe zu erfolgen hat, unabhängig davon, zu welcher tatsächlichen Berufsausübung oder welcher weiteren Berufsausbildung es kommt.
Entscheidend ist, ob die absolvierte Ausbildung im Zeitpunkt der Ausbildung bereits Berufsausbildung ist, nicht ob sie in weiterer Folge im Hinblick auf spätere Ereignisse als Berufsausbildung zu werten wäre.

Eine Sprach­ausbildung (ein „Sprachkurs“) stellt Berufs­ausbildung iSd FLAG jedenfalls dann und insoweit dar, wenn diese Ausbildung in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wird, soweit die Ausbildung die überwiegende Zeit des Studierenden in Anspruch nahm ( - hier: volle Anrechnung von in den Niederlanden erworbenen ECTS eines Sprachlehrgangs für ein Sprachstudium in Wien mit Schwerpunkt Niederländisch; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b–l) [Rz 28 – 139] Rz 40 "Sprachkurs".
So auch : Berufsausbildung ja, weil die 30 an der spanischen Universität erworbenen ECTS in der Folge für das Spanischstudium angerechnet wurden.

Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeuten diese Ausführungen:

Entgegen dem Vorbringen der BF handelt es sich bei dem in Frankreich absolvierten Sprachlehrgang an der Universität Grenoble Alpes um kein Sprachstudium. Der Lehrgang richtet sich an nicht Französisch sprechende Fremde, und vermittelt diesen Kenntnisse in der Fremdsprache Französisch.
Dabei können im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) unterschiedliche Sprachniveaustufen erreicht werden (von A1- Anfänger bis C1- Fachkundige Sprachverwendung).
Die Tochter hat die Stufe A2- Grundlegende Kenntnisse und B1- Fortgeschrittene Sprachverwendung erreicht und dafür auch eine Bestätigung ("Attestation") erhalten.

Solche Sprachkurse werden von den unterschiedlichsten französischen Universitäten in Form von Lehrgängen angeboten, ohne selbständige Studien mit speziellem akademischem Abschluss zu sein. Von einem regulären Studium unterscheiden sie sich auch hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit und Länge. Der Lehrgang umfasste überdies nur vier Wochenstunden.

Der in Frankreich besuchte Französischkurs stellt für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn dar, weil dadurch keine Ausbildung in einem selbständigen Beruf erfolgte.
Für das im Anschluss an den Frankreichaufenthalt begonnene Studium an der Fachhochschule war der durchgeführte Sprachkurs weder Zulassungsvoraussetzung noch erforderlich, wenn auch sehr nützlich.
Der Homepage der Fachhochschule ist zwar zu entnehmen, dass eine zweite Fremdsprache zu Englisch auf mittlerem Niveau Voraussetzung für die Aufnahme ist, dies reicht nach der oben zitierten VwGH-Rechtsprechung jedoch nicht aus, da der Besuch von allgemeinen Veranstaltungen selbst dann nicht als Berufsausbildung gilt, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufs­ausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. , ).
Unstreitig sind zusätzliche Sprachkenntnisse prinzipiell von Vorteil für das Studium und waren es auch für die Aufnahme, was aber für sich allein noch nicht genügt (vgl. ; ).
Der Sprachlehrgang war auch nicht integrierender Bestandteil der folgenden Berufsausbildung, wie es etwa bei einem Sprachenstudium der Fall sein könnte, wenn die gesamten ECTS angerechnet werden.

Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen selbst dann nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu werten, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.

Die einer tatsächlichen Berufsausbildung vorangehenden Schritte sind noch keine Berufsausbildung (; ).

Da nach der VwGH-Rechtsprechung eine ex-ante Betrachtung für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe zu erfolgen hat, unabhängig davon, zu welcher tatsächlichen Berufsausübung oder welcher weiteren Berufsausbildung es kommt, wäre auch eine allfällige spätere Anrechnung von ECTS-Punkten im Rahmen des Studiums für Französisch-Lehrveranstaltungen (im dritten Semester) nicht entscheidend. Tatsächlich ist es aber ohnehin nicht zu Anrechnungen beim Studium der Tochter gekommen oder wurden zukünftige Anrechnungen behauptet.

Da es sich um kein Auslandssemester handelt, sondern um eine vor dem Studium absolvierte Ausbildung im Ausland kann auch § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 nicht zur Anwendung kommen. Es handelt sich nicht um eine Ausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung, da hier nur österreichische Universitäten genannt sind. Somit könnte auch keine (Teil-)Anrechnung von Vorstudienzeiten im Ausmaß von allfällig angerechneten ECTS erfolgen.

Ganz entscheidungswesentlich ist aber vor allem der Umstand, dass das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sowohl ein qualitatives als auch ein quantitatives Element voraussetzt.
Die Ausbildung muss die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen, wobei nach Rechtsprechung und Literatur eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 in zeitlicher Hinsicht nur vorliegt, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden auf Kurse und Vorbereitungen auf eine Prüfung entfällt (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, Rz 36, 39f mwN zur Rechtsprechung).
Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Sprachkurs der Tochter nur vier Wochenstunden (wenn auch für 15 Wochen) umfasst, das ist aber jedenfalls zu wenig, um die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen zu haben.
Selbst ein Wochenpensum von 15 Stunden (wie vom Finanzamt angenommen) würde im Übrigen - selbst unter der Berücksichtigung von einigen Zusatzstunden für die Vorbereitung auf einen allfälligen Abschlusstest zur Feststellung des Sprachniveaus - in quantitativer Hinsicht für eine Berufsausbildung nicht ausreichen. 

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass für den Zeitraum, da die Tochter den Sprachkurs absolvierte, keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorliegt und demnach keine Familienbeihilfe zuzuerkennen war.

Zum Spruch des Bescheides / teilweises Vorliegen von res iudicata:

Nach der Aktenlage ergibt sich, dass für die Tochter Familienbeihilfe aufgrund des FH-Studiums ab 09/2018 wieder gewährt wurde. 
Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom  auf den Zeitraum 07/2017 bis 08/2018 richtet.
Mit Abweisungsbescheid vom , der BF zugestellt im Oktober 2017, wurde vom Finanzamt mit Wirksamkeit für den Zeitraum 07/2017 (Wirksamkeitsbeginn laut Bescheidspruch) bis 10/2017 (Bescheidzustellung) das Nichtbestehen eines Anspruchs der BF auf Familienbeihilfe für die Tochter T. festgestellt. 

Da die BF keine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom erhoben hat, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

In dem neuerlichen Antrag vom ist keine (verspätete) Beschwerde (oder ein anderer Rechtsbehelf) gegen den Abweisungsbescheid vom zu sehen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass damit der Abweisungsbescheid vom bekämpft werden soll. Für eine Deutung des Zweitantrags als Rechtsbehelf gegen den Abweisungsbescheid ist in den Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt vorhanden (vgl. ).

Teilweise entschiedene Sache

Solange der Abweisungsbescheid vom dem Rechtsbestand angehört, darf kein neuerlicher Bescheid für den Zeitraum erlassen werden, über den mit diesem Bescheid gemäß § 13 FLAG 1967 bereits abgesprochen wurde, das heißt von 07/2017 (Spruch des Abweisungsbescheides) bis 10/2017 (Bescheidzustellung). Diesbezüglich liegt entschiedene Sache vor (vgl. ; ;  ; ).

Der neuerliche Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 vom für den Zeitraum ab 07/2017 ist hinsichtlich des vom Abweisungsbescheid umfassten Zeitraumes infolge durch den Abweisungsbescheid vom vorliegender entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen (vgl. ; ).

Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. So ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. ; , mwN).

Das Hindernis der entschiedenen Sache stünde einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegen, wenn eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage vorläge (vgl. ), was durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO durchsetzbar wäre. 
Eine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage ist im beschwerdegegenständlichen Fall aber ohnehin nicht gegeben.

Die Sperrwirkung des Abweisungsbescheides vom ist mit dem Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) dieses Bescheides begrenzt. Auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage reicht die Sperrwirkung eines Abweisungsbescheides gemäß § 13 FLAG 1967 nicht über dessen Zustellmonat hinaus, wenn im Spruch des Bescheides kein anderer Zeitpunkt angegeben wurde (vgl. ; ; ; ; oder ; RV/7104176).

Der Spruch des beschwerdegegenständlichen, angefochtenen Zurückweisungsbescheides vom  war daher hinsichtlich des durch den Abweisungsbescheid vom  nicht umfassten Zeitraums ab 11/2017 entsprechend abzuändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war die Sachverhaltsfrage zu lösen, ob eine Berufsausbildung vorliegt, welche als Tatfrage einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.
Im Übrigen wurde der vielfach vorliegenden und eindeutigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt.

Graz, am

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