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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2020, RV/7106428/2019

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind weder haushaltszugehörig ist noch überwiegend Unterhalt geleistet wird

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der ***[1]*** ***[2]***-***[3]***, ***[4]***, vom  gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling, 2500 Baden, Josefsplatz 13, vom , womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im April 1998 geborene ***[5]*** ***[3]*** ab Juli 2019 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***[6]***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Über FinanzOnline beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** am Familienbeihilfe wie folgt (OZ 3):

Die Bf sei österreichische Staatsbürgerin, geschieden, alleinerziehend und wohne in ***[4]***.

Beantragt werde Familienbeihilfe für den im Juli 2007 geborenen Sohn ***[7]*** ***[2]***, ledig, Schüler, und für die im April 1998 geborene ***[5]*** ***[3]***, ledig, Schülerin, Dienstgeber Landespolizeidirektion NÖ, Schule: Sicherheitsakademie Traiskirchen, voraussichtliche Ausbildungsdauer bis , "überwiegende Unterhaltsl. nein", wohnhaft "im eigenen Haushalt" in ***[8]***, "Unterhalt wird überwiegend v. Antragsteller getragen: nein".

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe

Dem Antrag vom ging ein Überprüfungsschreiben des Finanzamts vom voraus, welches von der Bf am retourniert wurde (OZ 7).

Demzufolge wohne ***[5]*** ***[3]*** ständig bei der Bf und sei Studentin. Ein Studienerfolgsnachweis sei bereits von der Tochter persönlich abgegeben worden.

Die Universität Wien bestätigte ***[5]*** ***[3]***, ***[4]***, am , dass im Studium A 033 624 Bachelorstudium Politikwissenschaft UG2002 im Zeitraum Dezember 2017 bis Jänner 2018 Prüfungen im Umfang von 19 ECTS positiv abgelegt worden seien (OZ 8).

Ob und wann das Finanzamt den Familienbeihilfebezug für ***[5]*** ***[3]*** eingestellt hat, lässt sich dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht entnehmen.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für ***[5]*** ***[3]*** ab Juli 2019 ab und begründete dies wie folgt:

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , DZ Ra 2018/19/0203, stellt die Ausbildung für den Exekutivdienst keine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dar.

Dem FLAG entsprechend sind Grundausbildungen oder sonstige Ausbildungsphasen, die öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit ihres Dienstverhältnisses absolvieren, als Berufsausübung und nicht als Berufsausbildung anzusehen.

Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe war daher abzuweisen.

Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom und führte aus:

Gegen den Bescheid vom betreffend Familienbeihilfe erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Beschwerde richtet sich gegen folgenden Punkt des Bescheides:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

Begründung:

Polizeigrundausbildungslehrgänge:

Meine Tochter absolviert eine Ausbildung von insgesamt 24 Monaten.

Dabei gibt es 2 Praxisphasen von 4 Monaten.

Diese Praxis gilt als Teil der Ausbildung, da meine Tochter hier NICHT SELBSTÄNDIG sondern unter der Begleitung und Aufsicht eines eigens geschulten Betreuungsbeamten tätig ist.

Definition der Ausbildung (Stundentafel, Unterricht und erfolgreiche Prüfungen) Legaldefinition der Ausbildung (Stundentafel, Unterricht und erfolgreiche Prüfungen) hier unzweideutig zutrifft.

Hiezu im Gegensatz zu den Grenzdiensten :Auch für die Ausbildungszeiten der 6 Monate und anschließenden 9 Monate im Bildungszentrum wurde die Familienbeihilfe zuerkannt.

Weiters möchte ich (siehe Anlage) darauf verweisen ,dass es sich um einen Sondervertrag gemäߧ 36 VBG 1948 handelt.

Ich beantrage, obgenannten Aspekt zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen.

Beigefügt war eine Kopie eines Sondervertrags gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Verwendung, wonach die Tochter der Bf mit befristet auf 24 Monate als Vertragsbediensteter für den örtlichen Verwaltungsbereich der LPD Niederösterreich aufgenommen werde.

Punkt 7 lautet:

7. Beschäftigungsart:

Vertragsbedienstete/r (VB) des Bundes mit Sondervertrag exekutivdienstliche Verwendung

Punkt 9 lautet:  

9. Besoldungsdienstalter: 

Für die Dauer dieses Dienstverhältnisses finden die §§ 19 und 26 VBG 1948 keine Anwendung.

Die in diesem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit wird im Falle der Übernahme in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis oder im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses nach dem VBG 1948 zur Gänze angerechnet.

Punkt 10 lautet:  

10. Art der Grundausbildung:

Diese Grundausbildung beinhaltet Präsenzausbildungen in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademien und wird durch Berufspraktiken auf Polizeidienststellen ergänzt.

Gemäß Punkt 11 sei das Beschäftigungsausmaß Vollbeschäftigung.

Der Dienstnehmer werde gemäß Punkt 12 auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Angestellter versichert.

Gemäß Punkt 13 des Vertrages finden auf das Vertragsverhältnis finden die Bestimmungen des VBG und seiner Durchführungsverordnungen in der geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts Anderes bestimmt ist.

Folgende Sonderbestimmungen enthält Punkt 15:

15.1. Als Ausbildungsbeitrag gebührt ein monatliches Entgelt in der Höhe des Gehaltes  einer Beamtin oder eines Beamten des Exekutivdienstes der  Verwendungsgruppe E2c Gehaltsstufe 1. Die Bestimmungen des § 8a Abs. 2 VBG (Sonderzahlung) sind anzuwenden.

Über die in den §§ 16 und 22 VBG iVm den §§ 16 , 17, 17a und 17b GehG 1956 vorgesehenen Vergütungen gebühren während der ersten 12 Monate des Vertragsverhältnisses keinerlei sonstige pauschalierten Zulagen und Nebengebühren.

Ab dem 13. Monat des Vertragsverhältnisses gebühren überdies die für Beamte der Verwendungsgruppe E2c vorgesehenen exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren.

15.2 Betreffend die Abgeltung von Dienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 ist die Gebührenstufe 1 heranzuziehen.

15.3 Der Dienstgeber kann das Ausbildungsverhältnis bei mangelndem Ausbildungserfolg bzw. bei Setzen eines bestimmten Verhaltens, das für die weitere Ausbildung für den Exekutivdienst nicht geeignet erscheint, auflösen. Es sind die Fristen des § 33 VBG 1948 anzuwenden. Ein allfälliger Urlaubsanspruch ist innerhalb dieser Frist zu verbrauchen. 

15.4 Soweit es für den Ausbildungserfolg erforderlich ist und eine tägliche Anreise vom Wohnort zum Ausbildungsort sowie eine Rückreise vom Ausbildungsort zum Wohnort nicht zumutbar ist, kann der Dienstgeber für die Dauer der im Bildungszentrum stattfindenden Schulung im Rahmen der Grundausbildung eine Unterkunft unentgeltlich von Amts wegen zur Verfügung stellen.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203, stellt die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines (Grenz-)Polizisten keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar.

Dieses Erkenntnis betrifft zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt hat, jedoch verneint der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziert dies als Berufsausübung. Es ist daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert wird (vgl. ).

Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht erfüllt und es spielt daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967 gleichgehalten werden könnte.

Da die Tochter ***[5]*** keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 absolviert, besteht für den Zeitraum ab 7/2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag:

Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom und Beschwerdevorentscheidung vom beim Bundesfinanzgericht

Sehr geehrte Damen und Herren!

Aufgrund obiger Beschwerdevorentscheidung möchte ich durch Vorlage des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 § 2. (1) (siehe Anlage ./1) verweisen und bitte um nochmalige Überprüfung der Entscheidung, da dies im Widerspruch zur polizeilichen Grundausbildung steht.

Ich möhte nochmals auf die Definition der polizeilichen Ausbildung (Stundentafel, Unterricht und erfolgreiche Prüungen) und Legaldefinition der Ausbildung (Stundentafel, Unterricht und erfolgreiche Prüungen) verweisen, die hier unzweideutig zutrifft.

Weiters ist im Rahmen der Ausbildung kein selbständiges Arbeiten möglich und wird wärend der ganzen Praxisausbildung von einem Ausbildner begleitet.

Ich bitte diese Tatsachen bei Ihrer Entscheidung zu berüksichtigen und verbleibe zwischenzeitlich ...

Beigefügt war ein Ausdruck von § 2 FLAG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 24/2019.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Monat: 07.2019)

Antrag / Anzeige an die Behörde

3 Antrag auf Familienbeihilfe

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 Studienbestätigung UNI Wien

7 Anspruchsüberprüfung

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 1 lit. b - e Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Tochter ***[5]*** beginnt im Juli 2019 eine exekutivdienstliche Ausbildung.

Beweismittel:

Vertrag im Akt

Stellungnahme:

Die Ausbildung im Exekutivdienst stellt keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz dar und besteht daher ab Juli 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe ( auf das VwGH Erkenntnis vom Ra2018/16/0203 wird verwiesen.)

ZMR

Das Bundesfinanzgericht erhob am im Zentralen Melderegister, dass die Bf ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** seit dem Jahr 1999 ihren Hauptwohnsitz in ***[4]*** hat. Die Tochter ***[5]*** ***[3]*** hatte von 2017 bis Juni 2019 ihren Hauptwohnsitz bei ihrer Mutter ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** in ***[4]***. Seit Juni 2019 besteht dort ein Nebenwohnsitz der Tochter und befindet sich der Hauptwohnsitz der Tochter in ***[8]***.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom , der Bf am zugestellt, teilte das Bundesfinanzgericht den Parteien seine Erhebungen im ZMR mit und trug der Bf auf, dem Bundesfinanzgericht bis bekannt zu geben, auf welche Rechtsgrundlage sich ihr behaupteter Anspruch auf Familienbeihilfe für ***[5]*** ***[3]*** ab Juli 2019 stützt. Sollte die Beschwerdeführerin entgegen ihrem bisherigen Vorbringen überwiegende Unterhaltstragung behaupten, wurde ihr aufgetragen, für jeden Monat ab Juli 2019 bekannt zu geben: a) Die (näher aufgeschlüsselte) Höhe der Unterhaltskosten von ***[5]*** ***[3]***, b) das Einkommen von ***[5]*** ***[3]***, c) die Höhe der Unterhaltsleistungen der Beschwerdeführerin.

Nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsgrundlagen führte das Bundesfinanzgericht unter anderem aus:

Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Kostentragung Anspruchsvoraussetzung

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind jener - in § 2 Abs. 3 FLAG 1967 näher definierte - Elternteil, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Ist das Kind bei keinem Elternteil i. S. d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 haushaltszugehörig, ist jener Elternteil anspruchsberechtigt, der die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt.

Laut Antrag weder Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Kostentragung gegeben

Laut Antrag vom ist ***[5]*** ***[3]*** weder bei ihrer Mutter ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** (seit Juli 2019)  haushaltszugehörig noch trägt die Mutter die überwiegenden Unterhaltskosten.

Ersteres stimmt auch mit den vom Gericht erhobenen - und unter einem den Parteien bekannt gegebenen - Daten des Zentralen Melderegisters überein.

Für das Gericht ist somit - unabhängig von der Frage, ob die Ausbildung zur Polizistin Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 ist - keine Anspruchsgrundlage für die Mutter ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** auf Familienbeihilfe für ihre Tochter ***[5]*** ***[3]*** ersichtlich.

Der Beschwerdeführerin ist daher aufzutragen, dem Bundesfinanzgericht bis bekannt zu geben, auf welche Rechtsgrundlage sich ihr behaupteter Anspruch auf Familienbeihilfe für ***[5]*** ***[3]*** ab Juli 2019 stützt.

Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem bisherigen Vorbringen überwiegende Unterhaltstragung behaupten sollte, ist ihr ferner aufzutragen, für jeden Monat ab Juli 2019 bekannt zu geben:

a) Die (näher aufgeschlüsselte) Höhe der Unterhaltskosten von ***[5]*** ***[3]***,

b) das Einkommen von ***[5]*** ***[3]***,

c) die Höhe der Unterhaltsleistungen der Beschwerdeführerin.

Hinweis

Bemerkt wird, dass gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 Kindern, die weder bei ihren Eltern haushaltszugehörig sind noch die von ihren Eltern überwiegend erhalten werden, ein eigener Anspruch auf Familienbeihilfe ("Eigenantrag") zukommt.

Ein derartiger eigener Anspruch wäre von der Tochter gesondert beim Finanzamt geltend zu machen; hierüber wäre vom Finanzamt gesondert zu entscheiden.

Keine Reaktion der Bf

Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erfolgte keine Reaktion durch die Bf.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die die im April 1998 geborene ***[5]*** ***[3]*** ist die Tochter der Bf ***[1]*** ***[2]***-***[3]***.

Im Beschwerdezeitraum (ab Juli 2019) wohnte ***[5]*** ***[3]*** in einem eigenen Haushalt, die Unterhaltskosten der Tochter wurden nicht überwiegend von der Mutter getragen.

***[5]*** ***[3]*** wurde mit befristet auf 24 Monate als Vertragsbediensteter für den örtlichen Verwaltungsbereich der LPD Niederösterreich mit Sondervertrag exekutivdienstliche Verwendung aufgenommen und bezieht seither ein monatliches Entgelt in der Höhe des Gehaltes einer Beamtin oder eines Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2c Gehaltsstufe 1.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind nicht strittig. Sie beruhen auf den eigenen Angaben der Bf.

Die Bf hat auch nach Ergehen des Beschlusses vom ihre bisherigen Angaben nicht geändert.

Somit steht fest, dass die Tochter ***[5]*** ***[3]*** im Beschwerdezeitraum bei ihrer Mutter weder haushaltszugehörig war noch von dieser überwiegend Unterhalt erhielt.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

          a) für minderjährige Kinder,

          b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

           c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

          d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

           e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

           g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

          h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

            i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

           j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

             aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

             bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

              cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

          k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

            l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

             aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

             bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

              cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

             dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

          a) deren Nachkommen,

          b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

           c) deren Stiefkinder,

          d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

          a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

          b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

           c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Kostentragung Anspruchsvoraussetzung

Wie im Beschluss vom ausgeführt, hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind jener - in § 2 Abs. 3 FLAG 1967 näher definierte - Elternteil, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Ist das Kind bei keinem Elternteil i. S. d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 haushaltszugehörig, ist jener Elternteil anspruchsberechtigt, der die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt.

Weder Haushaltszugehörigkeit noch überwiegende Kostentragung gegeben

Wie ferner im Beschluss vom ausgeführt, ist nach den eigenen Angaben der Bf ihre Tochter ***[5]*** ***[3]*** weder bei ihrer Mutter ***[1]*** ***[2]***-***[3]*** (seit Juli 2019) haushaltszugehörig noch trägt die Mutter die überwiegenden Unterhaltskosten.

Es fehlt daher an einer Anspruchsgrundlage für die Bf.

Der Bf wurde in diesem Beschluss aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis bekannt zu geben, auf welche Rechtsgrundlage sich ihr behaupteter Anspruch auf Familienbeihilfe für ***[5]*** ***[3]*** ab Juli 2019 stützt.

Diesem Auftrag ist die Bf nicht nachgekommen.

Kein Anspruch der Mutter

Da die Mutter nach dem Vorgesagten mangels Haushaltszugehörigkeit oder überwiegenden Unterhaltstragung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Tätigkeit als Polizeiaspirantin Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides erweist sich somit nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt wird, dass auf Grund des Erkenntnisses , abweichend von der früheren Judikatur des BFG bei Polizeischülern ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht besteht (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.) FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 45 "Ausbildungsphase" und "Polizeischüler"sowie für viele BG , RV/7106079/2019).

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass Familienbeihilfe einem Elternteil nur dann zusteht, wenn das Kind bei ihm haushaltszugehörig ist, hilfsweise (bei Fehlen der Haushaltszugehörigkeit zu einem anderen Elternteil) wenn diese überwiegend Unterhalt leistet, ist dem Gesetz unmittelbar zu entnehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106428.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at