Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2020, RV/7400185/2019

Hoher Wasserverbrauch zufolge defekten Spülkastens und defekten Hauptwassersperrhahns

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400185/2019-RS1
Hier: Zuleitungsseitig defekter Haupthahn in Kombination mit defektem WC-Spülkasten
Folgerechtssätze
RV/7400185/2019-RS1
wie RV/7400128/2015-RS4
Aus welchen Gründen der Wasserverbrauch durch den Abnehmer erfolgt ist, ist abgesehen von der Verwendung für Feuerlöschzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Wasserverbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen wie undichte Wasserhähne zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ing. ***[1]*** ***[2]*** ***[3]***, ***[4]*** Wien, ***[5]*** ***[6]***, vom gegen den Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, 1060 Wien, Grabnergasse 4-6, vom , Abgabenkontonummer 19-***[7]***/02, Rechnungsnummer ***[8]***, Zahl der Aktenvorlage MA 31 - ***[9]***/19, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Mit Bericht vom legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren (belangte Behörde) die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) Ing. ***[1]*** ***[2]*** ***[3]*** gegen den Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt: Objektsadresse: Wien [***[4]***], ***[5]*** 12

Beim Ausbau des amtlichen Wasserzählers Nr. 71219 am wurde ein Zählerstand von 394 m3 festgestellt und dieser auch fotografisch (siehe Aktenseite 10) festgehalten. Informativ wird an dieser Stelle mitgeteilt, dass nach § 3 Wassergebührenordnung 1990 die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge auf volle Kubikmeter nach unten abzurunden ist.

Über den anlässlich des Wasserzählertausches festgestellten Mehrverbrauch wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , nachweislich durch Hinterlegung zugestellt am , informiert und ihm u.a. auch die Möglichkeit geboten, eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen, falls sich Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Wasserzähler ergeben (siehe Aktenseite 1 ). Für den Antrag wurde ihm eine Frist von einem Monat mit dem Hinweis eingeräumt, dass nach ungenütztem Ablauf dieser Frist das Messgerät zerlegt wird und somit für eine Überprüfung nicht mehr zur Verfügung steht.

Da bis zur nächstfolgenden routinemäßigen Jahresabrechnung seitens des Beschwerdeführers keine Überprüfung beantragt wurde und zu dem Schreiben auch sonst keine Reaktion erfolgte und auch seitens der Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Wasserzählers Nr. 71219 bestanden haben, da derartige Mehrverbräuche in der Regel ihre Ursache in geänderten Verbrauchsgewohnheiten oder Undichtheiten an der Innenanlage/Verbrauchsanlage (z.B. Erdleitungsgebrechen, schlecht geschlossene Absperrventile, defekte Sicherheitsventile, etc.) im Verantwortungsbereich der Wasserabnehmerinnen haben, wurden die Anzeigen des Wasserzählers Nr. 71219 dem angefochtenen Gebührenbescheid vom für die Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für die Zeit vom bis zugrunde gelegt. Gleichzeitig wurden neue Teilzahlungen Wasser und Abwasser auf Basis des im Zeitraum bis festgestellten durchschnittlichen Wasserbezugs von 0,67 m3 pro Tag ab der Fälligkeit vorgeschrieben. Informativ wird an dieser Stelle mitgeteilt, dass die Ablesungen und Abrechnungen, auf Grund der Vielzahl der in Wien eingebauten städtischen Wasserzähler, in der Regel einmal pro Jahr bezirksweise und über das ganze Jahr verteilt erfolgen. Eine amtliche Ablesung im Oktober 2018 war nicht möglich, da der Zugang zum Wasserzähler gesperrt war (siehe Aktenseite 22; GESP 13.12)

§ 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt wird. Diese Angaben sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (Abs. 3).

Von dem Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind nach § 20 Abs. 1 WVG für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (z. B. Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen der Obsorgepflicht (§ 15 WVG) sind dabei zu beachten.

Die nach den Angaben des städtischen Wasserzählers angezeigte Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und ist daher auch Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr (vgl. § 11 Abs. 2 KKG). Diese gesetzliche Vermutung ist lediglich durch § 13 Abs. 1 KKG widerlegbar.

Gemäß § 13 Abs. 1 KKG ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und

1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.

2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.

Unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Beschwerde hat der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 31 - Fachbereich Wasserverteilung am vor Ort eine Erhebung vorgenommen und dabei festgestellt, dass das Ventil nach dem Wasserzähler nicht gesperrt wurde und die ausgeflossene Wassermenge in den Kanal geleitet wurde.

Da eine Herabsetzung der Abwassergebühr nur für nicht eingeleitete Abwassermengen möglich ist, kann sich aus dem Gebrechen kein Herabsetzungsanspruch ergeben.

Gemäß § 23 Abs. 3 WVG und § 16 Abs. 1 KKG wird die Höhe der Teilzahlungsbeträge auf Grund des durchschnittlichen Verbrauchs im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig festgesetzt.

Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge bzw. die Abwassermenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde über Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.

Mit Bescheid vom , Zl. MA 31 - 0***[10]***/2019, wurden die Teilzahlungsbeträge auf einer Bemessungsgrundlage von 0,00 m3 pro Tag herabgesetzt (siehe Aktenseiten 12-13).

Beweismittel:

Verfahrensakte der MA 31 laut Aktenverzeichnis

Stellungnahme:

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Sicherungspflichten durch das Absperren der Wasserversorgung beim vermeintlichen Haupthahn nachgekommen sei, wird darauf hingewiesen, dass eine Obsorgepflicht gemäß § 15 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, wie folgt besteht:

§ 15. (1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.

(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.

(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:

a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,

b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,

c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.

Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

Der § 12 WVG definiert die Verbrauchsanlage wie folgt:

§ 12. (1) Als Verbrauchsanlage gelten alle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) ausgeführten Wasserversorgungsanlagen, das sind die Verbrauchsleitungen, die angeschlossenen Geräte und Auslaufarmaturen. Ist kein Wasserzähler (keine Wasserzähleranlage) vorhanden, beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung folgenden Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen. Bei Vorhandensein von Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung (Anhang Seiten 2 und 3). Behälter, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, und die daran angeschlossenen Leitungen und Geräte zählen nicht zur Verbrauchsanlage.

Nach der Aktenlage steht eindeutig fest, dass der Mehrverbrauch durch die defekte Toiletteanlage im Keller verursacht worden ist.

Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Löschwasserzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. 97/17/0022, zur Wasserversorgung von Bad Ischl; 84/17/0070 zum Wiener Wasserversorgungsgesetz- entnommen aus der Entscheidung des Bundesfinanzgericht vom , GZ RV/400128/2015).

Verwaltungsakt

Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde der Verwaltungsakt wie folgt vorgelegt:

Aktenverzeichnis

Aktenseite / Inhalt

1 Verständigungsschreiben an Herrn Ing. ***[1]*** ***[2]*** ***[3]*** vom betreffend den anlässlich des Zählertausches festgestellten Mehrverbrauch

2 Rückschein zur Aktenseite 1

3-4 Wasser- und Abwassergebühren - Gebührenbescheid vom

5 E-Mail-Deckblatt vom ; ZI. MA 31 - ***[10]***/19

6 Beilage: Beschwerde von Herrn Ing. ***[1]*** ***[2]*** ***[3]*** vom 11 .07.2019 gegen den Gebührenbescheid vopm

7 Computerausdruck (TPX) - Kontoauszug vom

8-9 Anfrage an die MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung - SSV mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob der entstandene Mehrverbrauch als Nichteinleitungsmenge gemäß § 13 Abs. 1 KKG anzusehen ist

10 Computerausdruck des Wasserzähler-Auftragscheins für den Austausch des Wasserzählers Nr. 71219 gegen den Wasserzähler Nr. 74934 am

11 Erhebungsbericht der MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung - SSV vom

12-14 Automationsunterstützt (TPX) erstellter Bescheid (Konzept) an Herrn Ing. ***[1]*** ***[2]*** ***[3]*** vom 21 .08.2019, ZI. MA 31 - 0***[10]***/2019, betreffend die Herabsetzung der Teilzahlungsbeträge auf EUR 6,43 (Wasserzählergebühr) mit Wirksamkeit vom

> der an den Beschwerdeführer ergangene Bescheid wurde am von der Dezernentin frei gegeben; der Bescheid trägt daher dieses Datum (händisch korrigiert auf Bescheidkonzept)

15-16 Beschwerdevorentscheidung an Herrn Ing. ***[1]*** ***[2]*** ***[3]*** vom , Zl. MA 31 - ***[10]***/19

17 Rückschein zu den Aktenseiten 13-14

18 E-Mail an die MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung vom mit dem Ersuchen den Hahn vor dem amtlichen Wasserzähler Nr. 74934 auszutauschen

19 Kanzleiauftrag vom 21 .08.2019

20 E-Mail-Deckblatt vom , Zl. MA 31 - ***[9]***/19

21 Vorlageantrag von Herrn Ing. ***[1]*** ***[2]*** ***[3]*** vom

22-23 Computerausdruck (TPX) - Kontoauszug vom

24 Computerausdruck (TPX) - Auszug aus der Personendatenbank von betreffend Herrn Ing. ***[1]*** ***[2]*** ***[3]***

Hieraus ergibt sich:

Schreiben vom

Die belangte Behörde richtete am folgendes Schreiben an den Bf:

Kontonummer: 19-***[7]***/0

Objektadresse: (***[4]***], ***[5]***

Wasserzählernummer: 74934

Sehr geehrte(r) Wasserabnehmer(in) !

Beim o.a. Wasseranschluss wurde am der Wasserzähler mit der Nummer 71219 gegen den Wasserzähler mit der Nummer 74934 getauscht.

Der ausgebaute Wasserzähler zeigt einen Stand von 394 m3.

Auf Grund dieses Ausbaustandes, der für eine endgültige Gebührenfestsetzung herangezogen wird, ergibt sich seit der letzten am 15 . 12. 201 7 durchgeführten Ablesung ein Tagesdurchschnittsverbrauch von 0, 6 7 m3.

In der Vorperiode vom bis 15 .12. 2017 lag der Tagesdurchschnittsverbrauch bei 0,01 m3 .

Es ist daher ein Anstieg der täglichen Abgabemenge um 0,66 m3 eingetreten.

Falls Ihnen - selbst unter Berücksichtigung eventueller jahreszeitlich bedingter Schwankungen - keine Gründe für den Mehrverbrauch bekannt sein sollten, wäre es zweckmäßig, der Ursache des höheren Verbrauches nachzugehen, da den Wasserabnehmer gemäß § 15 Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBI. für Wien Nr. 10, in der geltenden Fassung, die Obsorgepflicht für seine Innenanlage trifft.

Sollten sich hingegen Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers ergeben, so steht Ihnen die Möglichkeit offen, eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen.

Sollten sich hingegen Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers ergeben, so steht Ihnen die Möglichkeit offen, eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen.

Für einen derartigen Antrag wird Ihnen eine Frist von einem Monat - vom Tage der Zustellung dieses Schreibens an gerechnet - eingeräumt. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist wird das Messgerät zerlegt und steht somit im gegenständlichen Bemessungsverfahren für eine Überprüfung nicht mehr zur Verfügung.

informativ wird bemerkt, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Ist die Fehlergrenze nicht überschritten, so hat der Antragsteller die Prüfkosten zu tragen. Diese sind je nach Zählergröße unterschiedlich hoch.

Nähere Auskünfte dazu können bei der Fachgruppe Wasserzähler eingeholt werden (Tel. 599 59 - 31240).

Für eventuelle Rückfragen steht auch der u.a. Sachbearbeiter zur Verfügung. ...

Angefochtener Bescheid

Dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum , gegenüber dem Bf einen Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren zur Rechnungsnummer ***[8]*** mit unter anderem folgendem Inhalt:

Übersicht

Detailansicht

Rechtsgrundlagen:

§§ 20 ff Wasserversorgungsgesetz - WVG. LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung

§§ 11 ff Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz , KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, 1n der geltenden Fassung

Bundesabgabenordnung (BAO)

Begründung

Wassergebühr: Die Gebühr für den Wasserbezug und die Beistellung des Wasserzählers sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge werden aufgrund des Wasserversorgungsgesetzes - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Wassergebührenordnung 1990 vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1989, in der geltenden Fassung, vorgeschrieben.

Abwassergebühr: Die Abwassergebühr sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge werden aufgrund des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Kanalgebührenordnung 1988 vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1987, in geltenden Fassung vorgeschrieben.

Dem Bf wurde demzufolge für den Zeitraum - Wasserbezugsgebühr von netto 18,60 € (brutto 20,46 €) und Abwassergebühr von netto 22,65 € (brutto 22,44 €) für eine Menge von 11 Kubikmetern, für den Zeitraum - Wasserbezugsgebühr von netto 417,65 € (brutto 459,42 €) und Abwassergebühr von netto 458,07 € (brutto 503,88 €) für eine Menge von 247 Kubikmetern und für den Zeitraum bis Wasserbezugsgebühr von netto 167,56 € (brutto 184,32 €) und Abwassergebühr von netto 184,15 € (brutto 202,56 €) für eine Menge von 96 Kubikmetern, ausgehend von einem Tarif Wasser von brutto (inkl. USt.) 1,86 Euro (inkl. USt.) je m3 bis und von 1,92 Euro (inkl. Ust) je m3ab und einem Tarif Abwasser von brutto (inkl. USt.) 1,97 Euro (inkl. USt.) je m3 bis und von 2,11 Euro (inkl. USt) je m3sowie Wasserzählergebühr für das 1. - 4. Quartal 2018 von netto 22,65 € (brutto 24,92 €) sowie für das 1. und 2. Quartal 2019 von netto 11,69 € (brutto 12,96 €) vorgeschrieben, insgesamt brutto 1.430,86 €.

Unter Anrechnung der vorgeschriebenen Teilzahlungen ergab sich ein Abrechnungsbetrag von 1.379,55 €, zuzüglich der neuen Teilzahlungen ein Gesamtbetrag von 1.632,82 €.

Dass der Bescheid gemäß § 200 BAO vorläufig ergangen wäre, lässt sich dem amtssignierten Bescheidausdruck nicht entnehmen

Beschwerde

Mit E-Mail vom erhob der Bf Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte dazu aus:

Da die oben genannte Liegenschaft aufgrund einer noch nicht fertiggestellten Renovierung auch in den vergangenen Jahren noch nicht für die beabsichtigten Wohnzwecke Verfügung stand, wurde der Haupthahn zur Sicherheit vor dem Winter abgesperrt. Dies geschah am 19.0ktober 2018 bei einem Stand von 43 m3; es liegt ein Foto vor.

Aus meiner Sicht wurde damit die Liegenschaft ordnungsgemäß ausser Betrieb genommen und damit meinen Obsorgepflichten entsprochen. Unglücklicherweise liegt- wie sich erst jetzt herausgestellt hat - ein Defekt am Haupthahn vor, der trotz zugedrehtem Ventil für einen mehr als erheblichen Mehrverbrauch von 350 m3 Wasser im vorliegenden Bescheid verantwortlich ist.

Beim jetzt erfolgten Tausch des Wasserzählers ist mir die große Wassermenge am Boden aufgefallen.

Im Nachhinein weiss ich, dass dies auf den nicht dichtenden Haupthahn zurückzuführen sein muss.

"Verschwunden" ist das Wasser durch den Spülkasten in der Toilette im Kellergeschoß, wie bei einer Kontrolle herausgefunden wurde.

Ich möchte daher den Bescheid hinsichtlich des von mir nicht zu verantwortenden Mehrverbrauchs anfechten und ersuche um eine Richtigstellung auf die Höhe des beabsichtigten und zuletzt dokumentierten Verbrauchs mit dem Stand von 43 m3.

Ich ersuche weiters höflich um eine Stundung des vorgeschrieben Betrages bis zur Klärung der Sachlage.

Zuletzt bitte ich um eine Reparatur des defekten Hahns. Selbstverständlich stehe ich für eine Begehung der Anlage jederzeit zur Verfügung, bitte um Kontaktaufnahme unter ....

Bericht vom

Der Amtssachverständige berichtete am , dass die ausgeflossene Wassermenge in den öffentlichen Kanal eingeleitet worden sei.

Das Ventil vor dem Wasserzähler sperre nicht, das Ventil nach dem Wasserzähler schon.

Beim Abdrehen des Wassers am sei nur das Ventil vor dem Wasserzähler gesperrt worden.

Da dieses Ventil nicht geschlossen habe, sei das Wasser in den Kanal über die Toilette abgeleitet werden.

Vorauszahlungsbescheid

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die mit "vorläufigem Bescheid vom vorgeschriebenen vierteljährlichen Gebührenteilzahlungsbeträge" für Wasser von 124,03 € brutto und für Abwasser von 129,24 € brutto auf 6,43 € brutto für Wasser und auf 0,00 € für Abwasser herab und führte aus:

Die gegenständliche Rechnungsnummer berichtigt die Rechnungsnummer ***[8]***.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde der Beschwerde nicht Folge und führte dazu aus:

Die im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum vom bis vorgenommenen Gebührenfestsetzungen beruhen, mit Ausnahme der unbestritten gebliebenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung bis eingebaut gewesenen Wasserzählers Nr. 71219, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 354 m3 (0,67 m3 pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert hat.

Gegen diese Festsetzung wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11 .07.2019 mit der Begründung, dass da die oben genannte Liegenschaft aufgrund einer noch nicht fertiggestellten Renovierung auch in den vergangenen Jahren noch nicht für die beabsichtigten Wohnzwecke zur Verfügung gestanden sei, der Haupthahn zur Sicherheit vor dem Winter abgesperrt worden wäre. Dies sei am bei einem Stand von 43 m3 geschehen; es liege ein Foto vor. Aus seiner Sicht wäre damit die Liegenschaft ordnungsgemäß ausser Betrieb genommen und damit seinen Obsorgepflichten entsprochen worden. Unglücklicherweise liege - wie sich erst jetzt herausgestellt habe - ein Defekt am Haupthahn vor, der trotz zugedrehtem Ventil für einen mehr als erheblich Mehrverbrauch von 350 m3 Wasser im vorliegenden Bescheid verantwortlich sei. Beim jetzt erfolgten Tausch des Wasserzählers sei ihm die große Wassermenge am Boden aufgefallen. Im Nachhinein wisse er, dass dies auf den nicht dichtenden Haupthahn zurückzuführen sein müsse. "Verschwunden" sei das Wasser durch den Spülkasten in der Toilette im Kellergeschoß, wie bei einer Kontrolle herausgefunden worden wäre. Er möchte daher den Bescheid hinsichtlich des von ihm nicht zu verantwortenden Mehrverbrauchs anfechten und ersuche um eine Richtigstellung auf die Höhe des beabsichtigten und zuletzt dokumentierten Verbrauchs mit einem Stand von 43 m3. Zuletzt bitte er um eine Reparatur des defekten Hahns.

Dazu wird festgehalten, dass § 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt wird. Diese Angaben sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (Abs. 3). Eine andere, als jene nach § 11 Abs. 1 WVG vorzunehmende Ermittlung der Wasserbezugsmenge ist jedoch nur dann vorgesehen, wenn die Angaben des amtlichen Wasserzählers die Fehlergrenzen überschreiten (vgl. § 11 Abs. 4 WVG).

Gemäß § 20 Abs. 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (z.B. Protokoll über den Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurde, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen der Obsorgepflicht (§ 15) sind zu beachten.

Dass ein Verschulden der Stadt Wien oder einer in ihrem Auftrag handelnden Personen vorliegt, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühren ist daher nicht möglich.

Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Löschwasserzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. VwGH 16.11 .1988, 97 /17 /0022, zur Wasserversorgung von Bad Ischl; 84/17/0070 zum Wiener Wasserversorgungsgesetz - entnommen aus der Entscheidung des Bundesfinanzgericht vom , GZ RV/7400128/2015).

Die nach den Angaben des städtischen Wasserzählers angezeigte Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und ist daher auch Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr (vgl. § 11 Abs. 2 KKG). Diese gesetzliche Vermutung ist lediglich durch § 13 Abs. 1 KKG widerlegbar.

Gemäß § 13 Abs. 1 KKG ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und

1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.

2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.

Unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Beschwerde hat der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 31 - Fachbereich Wasserverteilung am vor Ort eine Erhebung vorgenommen und dabei festgestellt, dass das Ventil nach dem Wasserzähler nicht gesperrt wurde und die ausgeflossene Wassermenge in den Kanal geleitet wurde.

Da eine Herabsetzung der Abwassergebühr nur für nicht eingeleitete Abwassermengen möglich ist, kann sich aus dem Gebrechen kein Herabsetzungsanspruch ergeben.

Auf den mit gleicher Post ergehenden Bescheid über die Herabsetzung der vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge Wasser und Abwasser darf hingewiesen werden.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am zugestellt.

Vorlageantrag

Mit E-Mail vom stellte der Bf Vorlageantrag:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte in Sachen der oben angeführten Liegenschaft und der Beschwerdevorentscheidung vom das Rechtsmittel des Vorlageantrags der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht stellen.

Ergänzend möchte ich ausführen:

In der Beschwerdevorentscheidung wird in der Begründung überhaupt nicht mehr auf den defekten Hahn (der mittlerweile von der MA 31 getauscht wurde) eingegangen. Gleichzeitig wird eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom angeführt, nach der es nur auf den Durchfluss durch den Zähler ankäme.

Die zitierte Entscheidung ist aus meiner Sicht nicht sehr viel mit meiner Sache zu tun; auch ein grundsätzliches Ablehnen einer Verantwortung der Stadt Wien erscheint mir stark vereinfacht.

In der Kommunikation der Stadt Wien ist immer nur vom Abdrehen des Haupthahns einer Liegenschaft die Rede. Aus meiner Sicht wäre zu prüfen, ob hier nicht eine Differenzierung unterblieben ist: Dass nämlich damit ausdrücklich nicht der erste (quasi offizielle) Hahn gemeint wäre.

Ich bin - wie wahrscheinlich fast alle Liegenschaftseigentümer - davon ausgegangen, meinen Sicherungspflichten durch das Absperren der Wasserversorgung beim vermeintlichen Haupthahn nachgekommen zu sein. Auch in meiner mehrjährigen Tätigkeit in einer Hausverwaltung und eifriger Leser vieler kleingedruckter Details ist mir kein (Warn-) Hinweis auf diesen doch sehr relevanten Sachverhalt untergekommen.

Ich darf höflich um Prüfung ersuchen, ob in diesem Fall nicht doch von einem Gebrechen der Anlage vor dem Wasserzähler im Verantwortungsbereich der Stadt Wien ausgegangen werden kann.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. Ing. ***[1]*** ***[2]*** ***[3]*** ist als Eigentümer des Hauses ***[4]*** Wien, ***[5]*** ***[6]*** Wasserabnehmer gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Wiener Wasserversorgungsgesetz. Das Abwasser wird unmittelbar in einen öffentlichen Straßenkanal entsorgt.

Im Zeitraum bis bezog der Bf insgesamt 354 Kubikmeter Wasser von der Stadt Wien.

Das Haus ***[4]*** Wien, ***[5]*** ***[6]*** war im verfahrensgegenständlichen Bezugszeitraum infolge Renovierungsarbeiten nicht durchgehend bewohnt.

Am sperrte der Bf den Haupthahn zuleitungsseitig vor dem Zähler, wobei der Zähler einen Stand von 43 Kubikmeter aufwies.

Im verfahrensgegenständlichen Bezugszeitraum war der Spülkasten einer Toilette im Keller des Hauses defekt, sodass ständig Wasser verbraucht und in der Folge über den Abwasserkanal entsorgt wurde.

Ferner war der zuleitungsseitige Haupthahn defekt, da dieser trotz zugedrehtem Ventil nicht sperrte und weiter Wasser durchlies.

Der Defekt am zuleitungsseitigen Haupthahn wurde erst anlässlich einer Kontrolle durch die Stadt Wien nach Erkennen eines atypisch hohen Wasserverbrauchs - Zählerstand am von 394 Kubikmeter - vom Bf erkannt.

Dass der Bf die Hausanlage auf ihre Dichtheit gemäß § 15 Abs. 4 lit. a, lit. b oder lit. c Wiener Wasserversorgungsgesetz (WVG) geprüft hat, kann nicht festgestellt werden.

Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass eine Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke (§ 20 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz) erfolgt ist.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Festellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Der Bf behauptet nicht, eine der in § 15 Abs. 4 lit. a, lit. b oder lit. c WVG vorgeschriebenen Prüfungsmaßnahmen vorgenommen zu haben. Er war der Meinung, mit der (vermeintlichen) Sperre des zuleitungsseitigen Haupthahns die Wasserzufuhr (und damit einen allfälligen Wasserverbrauch) unterbunden zu haben.

Hinweise für eine gebührenfreie Entnahme für Feuerlöschzwecke lassen sich dem Vorbringen des Bf nicht entnehmen, abgesehen davon, dass der in § 20 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz geforderte Nachweis vom Bf nicht geführt wurde.

Rechtsgrundlagen

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wiener Wasserversorgungsgesetz - Wiener WVG), LGBl. Nr. 10/1960, lauten:

§ 7 WVG:

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin

§ 7. (1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 11 WVG:

Wasserzähler

§ 11. (1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.

§ 15 WVG:

Obsorgepflicht

§ 15. (1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.

(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.

(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:

a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,

b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,

c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.

Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

§ 20 WVG:

Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren

§ 20. (1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.

(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.

(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte. (6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.

§ 23 WVG:

Fälligkeit der Gebühren und Kosten

§ 23. (1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.

(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.

(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.

(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.

(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - Wiener KKG), LGBl. Nr. 02/1978, lauten:

§ 11 KKG:

ABSCHNITT II

ABWASSERGEBÜHR

Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

§ 12 KKG:

Ermittlung der Abwassermenge

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. INr. 123/2006).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

§ 13 KKG:

Herabsetzung der Abwassergebühr

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 KKG:

Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

§ 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.

§ 16 KKG:

Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren

§ 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.

(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Das Bundesfinanzgericht hält eingangs fest, dass das gesamte Verwaltungsverfahren nach der Aktenlage unter Beachtung der maßgebenden Bestimmungen des Bundesabgabenordnung von der belangten Behörde vorbildlich geführt wurde.

Die Beschwerde und die weiteren Eingaben des Bf im Verfahren vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) aufzuzeigen:

Gemäß § 11 Abs. 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten (funktionstüchtigen) Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (vgl. ; ; ). Der Begriff "grundsätzlich" in § 11 Abs. 1 WVG bezieht sich auf § 11 Abs 3 WVG, ihm kommt keine darüber hinausgehende Einschränkung der Verbindlichkeit der Wasserzähleranzeige zu (vgl. ).

Die gebührenpflichtige Abwassermenge ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG aus der nach § 11 WVG ermittelten Wassermenge; die im Gesetz genannten Ausnahmeregelungen etwa für Kleingärten oder Sommerhäuser kommen hier nicht zum Tragen.

Der Bf hat selbst angegeben, dass das bezogene Wasser über die Toilette im Kellergeschoss in den Abwasserkanal eingeleitet wurde.

Wasserzähler unterliegen als Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b Maß- und Eichgesetz der Eichpflicht, die Verwendung eines nicht ordnungsgemäß geeichten Wasserzählers wird nach § 63 Maß- und Eichgesetz bestraft. Der Wasserzähler mit der Nr. 199 wurde am als geeichtes Messgerät eingebaut, bei der Ablesung am war die gesetzliche Einsatzdauer für Kalt, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 1 lit. a Maß- und Eichgesetz BGBl.Nr. 152/1950 von fünf Jahren bis zu einer Nacheichung noch nicht abgelaufen.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs. 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor. Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind.

Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Wasserzähler nicht defekt, sondern im Sinne des Gesetzes funktionstüchtig war, ist dessen Anzeige für die Ermittlung des Wasser- und Abwasserverbrauchs entscheidend.

Dies wird vom Bf auch nicht bestritten.

Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Feuerlöschzwecke, ohne Bedeutung (vgl. ). Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Wasserverbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen wie undichte Wasserhähne zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. , zur Wassergebührenordnung von Bad Ischl; zum Wiener Wasserversorgungsgesetz).

Der Bf beruft sich darauf, dass er aus seiner Sicht mit der (vermeintlichen) Sperre des zuleitungsseitigen Haupthahns dafür Sorge getragen hat, dass es zu keinem Wasserverbrauch kommen kann. Nach Ansicht des Bf trägt der zuleitungsseitige defekte Haupthahn die Schuld an dem hohen Wasserverbrauch und läge die Verantwortung für das ordnungsgemäße Funktionieren des zuleitungsseitigen (vor dem Wasserzähler gelegenen) Haupthahns bei der Stadt Wien.

Dabei übersieht der Bf, dass ursächlich für den hohen Wasserverbrauch nicht der defekte Haupthahn, sondern der defekte Spülkasten in der Toilette im Kellergeschoss war.

Durch den Spülkasten und nicht durch den Haupthahn ist das Wasser ausgeronnen.

Wären alle Wasseranschlussstellen im Haus in Ordnung gewesen, hätte es auch bei nicht geschlossenem Haupthahn keinen Wasserverbrauch gegeben.

Dass der Bf die Hausanlage mittels einer der in § 15 Abs. 4 WVG aufgezählten Maßnahmen regelmäßig (wenigsten alle drei Monate) auf ihre Dichtheit geprüft hat, behauptet der Bf nicht.

Der Bf hatte die Hauswasseranlage auch nicht - zur Vermeidung von Frostschäden in dem nach seinen Vorbringen damals unbewohnten Haus - entleert. Auch dabei wäre ihm aufgefallen, dass der eine Hauptabsperrhahn nicht funktionstüchtig ist.

Der atypisch hohe Wasserverbrauch ist nicht kausal auf ein Verhalten der Stadt Wien (fehlerhafter Zuleitungshahn), sondern auch ein solches des Bf (defekter Spülkasten) zurückzuführen.

Im Übrigen hätte dem Bf bei der Sperre des Haupthahns am auffallen müssen, dass dieser den Wasserzufluss nicht abdreht, da infolge des Verbrauchs durch den fehlerhaften Spülkasten die kleinen Zeiger für die niedrigwertigen Ziffern (z. B. erstes Zählerrad links, x 0,0001) nicht vollkommen stillgestanden sein können, sondern einen Wasserverbrauch trotz (vermeintlicher) Sperre angezeigt hätten, es sei denn, der Spülkasten wurde erst nach dem defekt. Aber auch in letzterem Fall hätte, auch bei einem nicht durchgehend bewohnten Haus, die zumindest dreimonatige Dichtheitsprüfung den unbeabsichtigten Wasserverbrauch aufgezeigt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht als rechtswidrig; die (zulässigerweise mit E-Mail eingebrachte, § 86b BAO) Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt wird, dass im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Abgabenvorschreibung ganz oder teilweise unbillig ist.

Wenn der Bf nach Lage des Falles eine Unbilligkeit darin erblickt, dass er sich auf das Funktionieren des Haupthahnes verlassen hat und seiner Meinung nach die Stadt Wien ein Mitverschulden an dem Wasserverbrauch trifft, steht es ihm frei, einen entsprechenden Nachsichtsantrag gemäß § 236 BAO bei der belangten Behörde zu stellen. Im Nachsichtsverfahren kann einer allfälligen Unbilligkeit der Abgabenvorschreibung im gegenständlichen Umfang Rechnung getragen werden.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der dargestellten Rechtsprechung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 7 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 15 Abs. 4 lit. a WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400185.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at