Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.02.2020, RM/7100005/2019

Mangelnder Anfechtungsgrund - keine Maßnahmenbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache vom - Maßnahmenbeschwerde - der Frau Bf., Adr. Wien, 
betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Einziehung von Gebühren gemäß § 17 a VfGG durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel am

beschlossen:

Die Maßnahmenbeschwerde wird gem. § 283 Abs. 4 lit a iVm § 283 Abs. 7 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Der Ausspruch eines Kostenersatzes hat zu unterbleiben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom , eingelangt am , brachte die Beschwerdeführerin (idF Bf.) beim BFG eine Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Einziehung von Gebühren gem. § 17a Z 5 VfGG ein.

Die Bf. führte aus, dass sie am für ihre Klienten eine Beschwerde beim VfGH elektronisch eingebracht habe. Die Beschwerde sei für fünf Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom zu einem Asylverfahren eingebracht worden.
Die Kopie der VfGH-Beschwerde (Seiten 1 - 17) lag der Beschwerde bei.

Auf der genannten Eingabe an den VfGH war vermerkt - Einzug Euro 240,00, KtoNr, wobei es sich um das Anderkonto der Bf. handelte. Ebenso war vermerkt, dass die Einziehungsberechtigung gem. § 17a Z 5 VfGG erteilt wird.

Entgegen dieser Ermächtigung für die Einziehung von Euro 240,00 habe die belangte Behörde eine Schriftsatzgebühr von 5 x 240,00, somit insgesamt Euro 1.200,00, am eingezogen. Die Einziehung sei nicht vom angeführten Anderkonto der Bf., sondern vom Kanzleikonto der Bf., KtoNr2, erfolgt. Kopien der fünf Überweisungsbelege lagen der Beschwerde bei.

Die Bf. hielt fest, dass diesem Einzug kein Bescheid zugrunde gelegen sei und somit eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen sei. Die Bf. sah sich dadurch in ihrem Recht auf gesetzmäßigen Gebühreneinzug im Rahmen der erteilten Einzugsermächtigung verletzt.

Die Bf. begründete die Rechtswidrigkeit des Gebühreneinzugs u.a. damit, dass es sich bei der VfGH-Beschwerde um nur ein einziges Verfahren gehandelt habe, dem ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG zugrunde gelegen sei.
Dazu verwies die Bf. auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom ergangene Entscheidung über die angefochtenen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen vom gegen das sich die angeführte VfGH-Beschwerde richtete.

Es seien keine fünf verschiedenen Anträge, Beschwerden, beim VfGH erhoben worden. Tatsächlich handle es sich bei den Antragstellern um eine Rechtsgemeinschaft bzw. um Anträge aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund, deren verschiedene Behandlung gesetzlich unzulässig wäre. Es komme somit § 7 GebG zur Anwendung, sodass die Gebühr nur im einfachen Betrag zu entrichten gewesen wäre.

Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Gebühr fünfmal eingezogen und somit einen Betrag von Euro 960,00 (4 x 240,00) unzulässig eingehoben.
Die Bf. merkte an, dass nach Ablehnung der Beschwerde durch den VfGH und Abtretung an den VwGH eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht wurde. Dafür sei die Eingabegebühr von Euro 240,00 gesetzesgemäß nur einmal eingehoben worden.

Die Bf. beantragte
- die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
- den Gebühreneinzug von Euro 960,00 für rechtswidrig zu erklären und
- Kostenersatz.

Mit Beschluss vom wurde die belangte Behörde durch das BFG um Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde und zum vorliegenden Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Einziehung der Gebühr, 5 x 240,00 anstelle von 1 x 240,00, sowie um Auskunft zur Vorgangsweise ersucht.
Die Beschwerde samt Beilagen wurde der Behörde damit übermittelt.

Die Stellungnahme der belangten Behörde vom langte am  ein.
U.a. hielt die Behörde fest, dass es iSd § 283 Abs. 1 BAO der gegenständlichen Amtshandlung an einem Anfechtungsgegenstand fehle, welcher als "Zwangsgewalt" oder zumindest als Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden könne.

Nach Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 17a VfGG und die Rechtsprechung des VwGH kam die belangte Behörde zum Schluss, dass für die gegenständliche Eingabe beim VfGH im Asylverfahren die Eingabegebühr von 5 x 240 Euro zu Recht eingezogen worden sei.

Die Behörde führte weiter aus, dass die Partei bei Zweifel an der Gebührenpflicht nach § 241 Abs. 2 BAO die Möglichkeit habe einen Rückzahlungsantrag einzubringen und die Frage der Gebührenpflicht bescheidmäßig klären zu lassen. Rückzahlungen setzten keinen vorangehenden Bescheid nach § 203 BAO voraus.

Die Bf. habe am , im Zusammenhang mit der am beim VfGH gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes für fünf Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde, bei der belangten Behörde einen Rückzahlungsantrag gem. § 241 Abs. 2 BAO hinsichtlich der zu viel entrichteten Gebühr iHv Euro 960,00 eingebracht.
Dieser Antrag sei mit Bescheid vom abgewiesen worden.
Das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren sei noch offen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Nach Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (BFG) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Beschwerdegegenstand ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit. Der Prüfungsmaßstab „Rechtswidrigkeit“ beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage.

§ 283 BAO idgF lautet:
Abs. 1 Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Abs. 2 Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Abs. 3 …
Abs. 4 Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.


Gemäß § 283 Abs. 7 lit c BAO  ist § 260 Abs. 1 BAO - Unzulässigkeit - sinngemäß anzuwenden.
Demgemäß ist die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde mit Schriftsatz vom beim BFG eingebracht.
Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung der des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, der Einzug der Gebühr iHv Euro 1200,00, fand am statt.
Die Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde beträgt gem. § 283 Abs 2 BAO sechs Wochen. Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist eingebracht und war daher das normierte Erfordernis der Rechtzeitigkeit erfüllt.

Ein für eine Maßnahmenbeschwerde tauglicher Anfechtungsgegenstand liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt und wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.

Die Maßnahmenbeschwerde richtete sich gegen einen, nach Ansicht der Bf., überhöhten Einzug von Eingabegebühren im Zusammenhang mit Einbringung einer Beschwerde vor dem VfGH.

Gemäß § 241 Abs. 2 BAO steht der Partei bei Zweifel an der Gebührenpflicht die Möglichkeit offen einen Rückzahlungsantrag einzubringen und die Frage der Gebührenpflicht bescheidmäßig klären zu lassen. Rückzahlungen setzen keinen vorangehenden Bescheid nach § 203 BAO voraus.

Somit stand im gegenständlichen Fall der Weg für ein Verwaltungsverfahren offen, sodass keine einer Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO zugängige faktische Amtshandlung der belangten Behörde vorlag.

Zudem wurde durch die Bf. die gesetzliche Möglichkeit auch ergriffen und am ein Rückzahlungsantrag betreffend die zu hoch eingezogene Gebühr gestellt.
Darüber wurde durch die belangte Behörde zwischenzeitig mittels Bescheid vom entschieden und ist dazu ein Rechtsmittel eingebracht worden. Das diesbezügliche Verfahren ist noch offen.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH dienen die Bestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtsangelegenheit.
Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann somit nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.

Aufgrund des grundsätzlich möglichen und tatsächlich durch die Bf. auch ergriffenen Weges in das Verwaltungsverfahren zur Klärung der Gebührenpflicht, war über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde nicht inhaltlich sondern formal zu entscheiden.

Die Beschwerde war mangels eines tauglichen Anfechtungsgrunds gem. § 283 Abs. 7 iVm § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Mündliche Verhandlung

Gemäß § 274 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO liegt es im Ermessen des Einzelrichters bei einem Formalbeschluss von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall war die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen und der Sachverhalt aus der Aktenlage klar ersichtlich.

Die mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.

Kostenersatz

Gemäß § 312 BAO sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörde und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen.
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Dementsprechend war von einer Kostenvorschreibung bzw. einem Kostenersatz abzusehen.

Es war daher über die Beschwerde wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und widersprach die Entscheidung nicht der Rechtsprechung des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 283 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RM.7100005.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at