Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2020, RV/7104661/2017

Eingabengebühr für Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache BF, ADR, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr*** Team 12 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

Amtlicher Befund

Am übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz FA) einen amtlichen Befund über die nichtentrichtete Beschwerdegebühr in Höhe von € 30,-- gem. § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV für die Beschwerde vom des Herrn X, eingebracht durch die BF (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , zur Zahl **** mit dem eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde.

Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung

Auf Grund des amtlichen Befundes setzte das FA zu ErfNr*** gegenüber der Bf. gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV eine Gebühr in Höhe von € 30,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 für die oben angeführte Beschwerde fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei und dass nach § 13 Abs. 3 GebG neben den im § 13 Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der festen Gebühr verpflichtet sei, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreiche.

Beschwerde

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 GebG zur Anwendung komme, da es sich bei der Bf. um eine Vereinigung handle, die ausschließlich Humanitäts- und Wohltätigkeitszwecke verfolge. Dazu wies die Bf. auf den Begünstigungsbescheid des BMF, Abteilung Spendenbegünstigung vom hin, in dem festgestellt werde, dass die Bf. die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Z 3 lt. a bis c EStG erfülle und wurde die Beischaffung der bezughabenden Verfahrensakten des BMF beantragt. Deshalb bestehe auch keine Gesamtschuldnerschaft nach § 13 Abs. 3 GebG. Weiteres sei die Befreiung von den Gebühren gemäß § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG anwendbar und wäre Gebührenfreiheit aufgrund des unionsrechtlichen effet utile gegeben.

BVE

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde ua. mit der Begründung ab, dass die Bf. nicht ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke (sondern auch andere gemeinnützige Zwecke) verfolge.

Aus dem Hinweis auf § 78 Abs. 1 zweiter Satz könne nichts gewonnen werden, da nach dieser Bestimmung Bundesverwaltungsabgaben geregelt werden und nicht die beschwerdegegenständlichen Gebühren nach der BuLwG-EGebV.

Die Entscheidung, ob die BuLVwG-EGebV aufgrund des „effet utile“ des Art 4 Abs 3 EUV anzuwenden sei, falle nicht in die Kompetenz des Finanzamtes.

Zur Gebührenerhöhung wurde auf die Entscheidung verwiesen.

Vorlageantrag

Dagegen wurde der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt, in dem nochmals ausführlich dargestellt wurde, weshalb eine Steuerbefreiung der Bf nach § 2 Abs 3 GebG, des § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG bestehe.

Es sei aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit gemäß Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) maßgeblich. Durch die Eingabengebühr würde das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme im Sinne dieser Bestimmung im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs. 4 EMRK in seiner Effektivität unterlaufen werden und wären die Bestimmungen des BuLVvG-EGebV dazu geeignet, Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung einer Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage seien, die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung relativierte die Bf. dahingehend, dass sie eine solche nur mehr für den Fall, dass das BFG beabsichtige, nicht antragsgemäß zu entscheiden zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, begehre. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (EGMR , DENK gegen Österreich, Appl. 23396/09) erscheine eine mündliche Verhandlung auf Grund der Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK zwingend geboten.

Vorlage der Beschwerde ans BFG

Bei der Vorlage der Beschwerde ans BFG gab das FA im Vorlagebericht vom noch eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab:

"Gem. § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. Nach § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Befreit ist nach § 2 Z 3 GebG nur der „eigene“ Schriftenverkehr der öffentlich-rechtliche Körperschaft sowie der Vereinigung mit den öffentlichen Behörden und Ämtern, nicht jedoch der Schriftenverkehr als Bevollmächtigter. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. die Vereinigung muss in Bezug auf diesen Schriftenverkehr „für sich“ tätig werden („hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs…“). Im beschwerdegegenständlichen Fall trifft dies jedoch nicht zu, da die BF als Vertreterin auftritt. Die in § 2 Z 3 GebG normierte Ausschließlichkeit fehlt, da auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Die Vereinigung darf ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke verfolgen. Nach dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit). Im § 1 der Erklärung über die Errichtung der GmbH bezeichnet sich die Beschwerdeführerin selbst als „gemeinnützig“. Der im § 3 angeführte Gesellschaftszweck ist – zumindest teilweise – als gemeinnützig einzustufen. „Führung und Unterstützung von Einrichtungen zum Zwecke der Betreuung von Kindern und Jugendlichen“, „interkulturelle Bildungsarbeit“ „Förderung des friedlichen Zusammenlebens“ sind unter § 35 BAO (gemeinnützige Zwecke) zu subsumieren. In der Errichtungserklärung ist festgehalten, dass die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der genannten gemeinnützigen, im Wesentlichen mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecke erfolgt. Auch ist in § 6 der Satzung für den Fall der Auflösung die Verwendung vorhandener Mittel für gemeinnützige, im Wesentlichen mildtätige Zwecke vorgesehen. Damit fehlt aber die Bindung für ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke. Die in der Beschwerde angeführte Begünstigung im EStG für Spenden ist nicht im Gebührengesetz anwendbar (andere gesetzliche Bestimmung). Die Gebührenschuld für die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht entsteht unabhängig von der Entscheidung bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. Sie wurde gem. § 13 Abs. 3 GebG vorgeschrieben. Nach § 13 Abs. 3 GebG wird ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert und dem Gesetz kann über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner nichts entnommen werden (, , 2001/16/0306, , 98/16/0137 und , 93/16/0018). Bei der Gebührenvorschreibung nach der BuLVwG-EGebV handelt es sich um die Auswirkung einer generellen Norm, die alle Abgabenschuldner in einer ähnlichen Situation in gleicher Weise trifft. Mit der Gebühr in Höhe von 30 Euro wurde diese in einem Betrag gesetzlich verankert, durch den die Kosten der Prozessführung keine Beeinträchtigung hinsichtlich des erforderlichen notwendigen Unterhaltes darstellen sollten. Die Regelung in § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV „soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist“ kommt nur dann zur Anwendung, wenn im § 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die angeführten Eingaben vorgesehen ist. Von der Gebührenentrichtung hängt auch nicht die Durchführung des jeweiligen Verwaltungsverfahrens ab, sodass die Anwendung der BuLVwG-EGebV unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.

Aus den im Vorlageantrag zitierten VwGH-Erkenntnissen zur Befreiung gemäß § 78 Abs. 1 AVG kann für die Bf nichts gewonnen werden.

So führt der VwGH im Erkenntnis vom , 2003/05/0082 aus:

“Der Bundesgesetzgeber unterscheidet nämlich, wenn Befreiungen von Gebühren- und Abgaben eintreten sollen, zwischen Stempel- und Rechtsgebühren einerseits und Bundesverwaltungsabgaben andererseits (vgl. z.B. § 31 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über den Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter, BGBl. Nr. 100/1961, § 146 Wirtschaftskammergesetz 1998, § 34 Asylgesetz, § 14 TP 9 Abs. 3 und TP 16 Abs. 4 Gebührengesetz 1957; vgl. auch Art. VI Abs. 3 des Vertrages mit dem Heiligen Stuhl betreffend die Diözese Burgenland, BGBl. Nr. 196/1960)“.

Bei den bescheidmäßig festgesetzten Gebühren handelt es sich zweifelsfrei um Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz und nicht um Verwaltungsabgaben iSd § 78 AVG. Hätte der Gesetzgeber im § 78 AVG auch eine Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren regeln wollen, hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht.

Im Übrigen darf auf das Erkenntnis des verwiesen werden.“

Übergang der Zuständigkeit auf die Gerichtsabteilung 1062

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom nahm der Geschäftsverteilungsausschuss (ua) die gegenständlichen Rechtssachen gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der unbesetzten Gerichtsabteilung 1034 ab und wurden diese der Gerichtsabteilung 1062 zur Erledigung zugewiesen.

Beweiserhebung durch das BFG

Von der nunmehr zuständigen Richterin wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die elektronisch vom FA vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr***.

Dadurch konnten die oben angeführten Feststellungen über den Sachverhalt und den Verfahrensablauf getroffen werden.

Unstrittig ist auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Bf. in ihren Schriftsätzen und den Angaben des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid, dass die gegenständliche von der Bf. für Herrn X überreichte Beschwerde am beim BFA einlangte und dass bis zur Erlassung des gegenständlichen Gebührenbescheides keine Entrichtung der Gebühr erfolgte.

II. Rechtslage und Erwägungen

Rechtslage

Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 leg. cit. die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen u.a. an das Bundesverwaltungsgericht durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (u.a. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, und mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 EUR.

Zur Entrichtung von Stempelgebühren sind gemäß § 13 Abs.1 Z. 1 GebG verpflichtet:

bei Eingaben, deren Beilagen und die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird oder das Protokoll verfasst wird.

Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß § 13 Abs. 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet. 

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den in Abs.1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühr zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst. 

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 2 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Entstehen der Gebührenschuld

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es sich bei der gegenständlichen Eingabe, die die Bf. für Herrn X beim BFA eingebracht hat, um eine Beschwerde iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV handelt.

Durch die Rechtsprechung des BFG (vgl. ) und des VwGH () ist bereits geklärt, dass es sich bei der Bf. nicht um eine Vereinigung handelt, die ausschließlich Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgt, und ist der Schriftenverkehr der Bf. mit den öffentlichen Behörden und Ämtern daher nicht nach § 2 Z 3 GebG befreit.

Die auf Grund eines mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundeskanzler geschlossenen Bestellungsvertrages gemäß § 48 BFA-VG mit der Besorgung von Rechtsberatungen betraute Bf. und mit Verfahrensanordnungen des BFA den Beschwerdeführern amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberaterin hat die Beschwerden, wenn auch auf Wunsch der einzelnen Beschwerdeführer, im Rahmen ihrer Tätigkeit als bestellte Rechtsberaterin eingebracht und hat ungeachtet dessen, ob sie im Einzelfall gemäß § 52 BFA-VG in der jeweiligen Fassung zur wunschgemäßen Vertretung verpflichtet oder nicht verpflichtet werden konnte, damit Leistungen für den Bund erbracht. Dies begründet jedoch keine persönliche Befreiung der Bf. von den Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gemäß § 2 Z 1 GebG sind zwar der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist, von den Gebühren befreit. Eine persönliche Befreiung von den Gebühren für Vertragspartner des Bundes besteht selbst dann nicht, wenn der Bund verpflichtet ist, diesem die Gebühren zu ersetzen (vgl. unter Hinweis auf ).

Seit enthält das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf Grund der Novellierung durch BGBl. I Nr. 24/2017 in § 8a VwGVG eine Regelung über die Verfahrenshilfe. Alleine die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages verhindert nicht das Entstehen der Gebührenschuld, da § 64 Abs. 3 ZPO auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe abstellt (vgl. ). Im vorliegenden Beschwerdefall wurde von der Bf. nicht einmal geltend gemacht, dass ein Verfahrenshilfeantrag eingebracht worden wäre. Es liegt auch kein Hinweis dafür vor, dass das für ein etwaiges Verfahrenshilfeverfahren zuständige Gericht (hier Bundesverwaltungsgericht) eine Verfahrenshilfe bewilligt hätte.

Die Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 70 AslyG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 erfasst nicht die Eingabengebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. und ). Erst nach der mit in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 gilt die Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005 auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständlichen von der Bf. für Herrn X eingebrachte Beschwerde unterliegt daher der Pauschalgebühr iHv € 30,00.

Gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und wird in diesem Zeitpunkt auch fällig.

Die Pauschalgebühr iHv € 30,00 wurde somit im Zeitpunkt des Einlangens beim BFA als jener Stelle, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ) fällig und kommt es nicht darauf an, ob und wie die Beschwerde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht erledigt wurde.

Entrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Dieses Erkenntnis baut auf der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, wonach die Nichtentrichtung von Stempelgebühren zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr aus der Welt zu schaffen ist und sie die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO, als einen Akt der Abgabenbemessung, bildet (vgl. ua.). Der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 203 BAO hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners (vgl. 1057, 1058/78 und 1337, 1338/78).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt allein das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des Beleges nicht, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde (vgl. ).

In der hier gegenständlichen Rechtssache ist keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgt und liegen damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).

Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG

Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird. 

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. 

Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).

Heranziehung der Bf. als Gebührenschuldnerin

Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner "mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen", wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Bei der für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtenden Gebühr handelt es sich nach dem klaren Wortlaut um eine Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG. Damit sind eindeutig für diese Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG grundsätzlich die anderen Bestimmungen des GebG, u.a. § 13 Abs. 3 leg. cit., anzuwenden (vgl. ).

Dem Gesetz kann über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner nichts entnommen werden (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I unter Hinweis auf , und vwGH , 2013/16/0101).

Gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Rz 16 zu § 13 GebG unter Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00).

Es liegt jedoch im Ermessen der Behörde - im Sinne des § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) - ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richten will (vgl. , ,92/16/0013, , 2001/16/0306, , 2001/16/0606, , 2001/16/0599 uva.).

Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. ).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. , , 82/16/0022, , 2001/16/0606). Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. , 16/0749/79, , 82/16/0022, , 89/13/0115, , 89/17/0050, , 90/13/0238, , 95/16/0082).

Nach den eigenen Angaben der Bf. in ihren Schriftsätzen wäre eine Festsetzung der Gebühren beim anderen Gesamtschuldner auf Grund der angespannten finanzieller Situation nicht zweckmäßig gewesen. Das Finanzamt hat daher für die gegenständlichen Gebühren – ebenso wie bei den ebenfalls die Bf. betreffenden Verfahren zu und auf deren Ausführungen daher auch verwiesen wird) zu Recht die Bf. für die gegenständlichen Gebühren in Anspruch genommen.

Die Bf. hat ihren in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts im Vorlageantrag dahingehend relativiert, dass sie solche nur begehre, wenn das BFG beabsichtige nicht antragsgemäß zu entscheiden. Bedingte Anbringen sind jedoch grundsätzlich unzulässig. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist lediglich dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird (vgl. ; ). Dies liegt jedoch nicht vor, wenn die Prozesshandlung von einer Absicht abhängig gemacht wird. Da der Sachverhalt geklärt ist bzw. von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung zu erwarten ist, ist es auch nicht zweckmäßig von Gerichtswegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die zu klärenden Rechtsfragen sind insbesondere durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/16/0122, welches zu einer gleichgelagerten Angelegenheit der Bf. ergangen ist, entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104661.2017

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