Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2020, RV/7200070/2018

Aussetzung der Vollziehung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des A, Adresse, vertreten durch Dr. V, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl: aa, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach der am und am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit (dem am zugestellten) Bescheid vom , Zahl bb, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt 2.161.336,82 Euro mit.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde und stellte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der vorgeschriebenen Abgaben.

Mit Bescheid vom , Zahl: aa, wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer , vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt, Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: cc, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Nach Art. 44 Abs. 2  der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) kann das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden. Als Rechtsbehelf der erste Stufe steht gegen Entscheidungen von Zollbehörden die Beschwerde zu (§ 43 Abs. 1 ZollR-DG). Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bildet gemäß § 46 ZollR-DG das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe.

Gemäß Art. 45 Abs. 1 UZK hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.

Die Zollbehörden setzten gemäß Art. 45 Abs. 2 UZK jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Nach Art. 44 Abs. 4 UZK bestimmt nationales Recht das Rechtsbehelfsverfahren, soweit sich aus den Art. 44 und 45 UZK nichts anderes ergibt (Alexander in Witte, UZK, Art. 44 Rz. 68). Demnach sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 45 UZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 UZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.

Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 UZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 45 UZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind ().

Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

§ 212a Abs. 5 BAO bestimmt, dass die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub besteht. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Beschwerdevorentscheidung (lit. a) oder Erkenntnisses (lit. b) oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung (lit. c) zu verfügen.

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Erledigung einer Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht mittels Erkenntnisses im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Vollziehung deren Ablauf zu verfügen wäre.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat das Bundesfinanzgericht in der Hauptsache mit Erkenntnis vom , RV/7200037/2018, entschieden und die Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zahl bb, als unbegründet abgewiesen (auf die do. Begründung wird verwiesen). Das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe wurde damit beendet. Der Antrag auf Aussetzung war daher abzuweisen. Da auch im Falle einer Stattgabe wegen des in der Hauptsache ergangenen Erkenntnisses gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zwingend zu verfügen gewesen wäre, hätte die Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung dem Beschwerdeführer keine andere Rechtsposition verliehen als die Abweisung des Antrages ().

Da die Abweisung des Aussetzungsantrages zu Recht erfolgt ist, erübrigte sich ein Eingehen auf die Beschwerdevorbringen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 45 Abs. 2 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Verweise
VwGH, 2010/16/0196
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200070.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at