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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2020, RV/7100549/2020

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen mangels Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind x für den Zeitraum vom bis zum  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In Ansehung eines Nachweises dem gemäß der Sohn der Bf. am an der Universität Wien das Studium der Rechtswissenschaften begonnen hat, wurde der Bf. zunächst bis zum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ausbezahlt. Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde die Bf. seitens der belangten Behörde am  aufgefordert einen Studienerfolgsnachweis, etwa auch in Form negativ beurteilter Prüfungen ihres Sohnes nachzureichen

Angesichts der Tatsache, dass die Bf. nämlicher Aufforderung nicht nachkam wurde mit Bescheid vom Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind x im Zeitraum vom bis zum  zu Unrecht bezogen zurückgefordert. Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass ob Nichtnachreichung geeigneter, die ernsthafte Betreibung des Studiums dartuender Unterlagen davon auszugehen sei, dass sich der Sohn der Bf. im Rückforderungszeitraum nicht in Berufsausbildung befunden habe.

In der gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Beschwerde vom wurde seitens der Bf. ins Treffen geführt, dass sie in rund 2 Wochen in der Lage sei, einen Erfolgsnachweis ihres Sohnes nachzureichen.

Mit - laut Vorlagebericht des Finanzamtes - am approbierter Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde das Rechtsmittel der Bf. abgewiesen und hierbei begründend auf die nicht nachgereichten Erfolgsnachweise ihres Sohnes verwiesen.

In ihrem Vorlageantrag vom stellte die Bf. neuerlich die Nachreichung von Zeugnissen in Aussicht.

Ungeachtet dessen, dass ein derartiger Nachweis bis dato nicht erbracht wurde, ist aus einer aktenkundigen, mit datierten Studienauskunft ersichtlich, dass der Sohn das Studium am abgebrochen hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt zu Grunde:

Der im streitgegenständlichen Zeitraum volljährige Sohn der Bf. hat sich am an der Universität Wien für das Studienfach Rechtswissenschaften angemeldet, respektive dieses bestätigter Maßen ab dem aufgenommen und am "beendet". Ungeachtet mehrmaliger Aufforderung der belangten Behörde bzw. dem Vorbringen der Bf. im Rechtsmittel wurde kein einziger Nachweis hinsichtlich eines tatsächlichen "Betreibens" des Studiums, etwa in Form des Besuches von Lehrveranstaltungen sowie des Antritts zu Prüfungen erbracht.  

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Rechtsgrundlagen  

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung, im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit. b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. I Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Nach dem 11. Satz leg. cit. gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige der zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag der gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3  erster und dritter Satz EStG 1988 wie folgt determiniert ist:

Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich "58,40 Euro" für jedes Kind zu.  Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2.2. Rechtliche Beurteilung 

Im Erkenntnis vom , 95/14/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für einen bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, - will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen (Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht, bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen "Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum.

Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen.

Die Zulassung an einer Universität (Hochschule) bzw. die Bestätigung über die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (z.B. , , ).

Nach § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. I Nr.1967/376 vom idgF, gelten die im Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. I Nr. 305, idgF angeführten Regelungen auch für die Gewährung der Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt daher nur dann vor, wenn nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt. Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17 StudFG) 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§ 20 bis 25 StudFG).

In Anbetracht vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass die Bf. jeglichen Nachweis, wonach ihr Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum sein Studium ernsthaft betrieben hat, schuldig geblieben ist, vermag das Verwaltungsgericht in der Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Es war daher wie im Spruch zu befinden. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die verwaltungsgerichtliche Negierung des Vorliegens einer Berufsausbildung auf der an oberer Stelle zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gründet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100549.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at