Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.12.2019, RV/4100575/2014

Sicherheitszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R I über die Beschwerde des Herrn Ing. B F

 vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 des Finanzamtes X FA A

zu Recht erkannt:

1.)Umsatzsteuer 2013

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid wird abgeändert.Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Zahllast betragen:
365.607,24 €….Umsatz gesamt
12.963,35 €…….Umsatz 20%
352.643,89 €….Umsatz 10%

1.676 €…………...innergemeinschaftlicher Erwerb

2.592,67 €……...Umsatzsteuer 20%
35.264,39 €…….Umsatzsteuer 10%
37.857,06 €….Umsatzsteuer


335,20 €…………..Erwerbsteuer
 

-35.144,24 €….Vorsteuer
-335,20 €………...Vorsteuer aus i.g. Erwerb

2.712,82 €……..Zahllast 2013

2.) Umsatzsteuer 2014

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid wird abgeändert.Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Gutschrift betragen:

154.178,14 €…Umsatz gesamt

11.677,69 €…..Umsatz 20%
142.500,45 €…Umsatz 10%

1.300 €…………..innergemeinschaftlicher Erwerb

2.335,54 €……..Umsatzsteuer 20%
14.250,05 €…...Umsatzsteuer 10%
16.585,59 €….Umsatzsteuer

495,75 €………….§ 19 Abs 1 UStG
260 €……………….Erwerbsteuer

-19.189,20 €…Vorsteuer
-260 €………...…..Vorsteuer aus i.g. Erwerb
-495,75 €………...Vorsteuer § 19 Abs 1 UStG

-2.603,61 €……Gutschrift 2014

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Es ist strittig, ob das Finanzamt zu Recht Umsatz- und Einnahmenhinzuschätzungen durchgeführt hat.

Der Bf erklärte die folgenden USt-Bemessungsgrundlagen:

2013:

348.907,24 €……Gesamtumsatz

12.963,35 €……..Umsatz 20%

335.943,89 € …...Umsatz 10%

-35.144,24 €……..Vorsteuer

2014:

147.478,14 €……Gesamtumsatz

11.677,69 €……..Umsatz 20%

135.800,45 € …...Umsatz 10%

19.189,20 €……..Vorsteuer

Zunächst ergingen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 06/2013, 8-12/2013 und 1-2/2014 vom , die mit Beschwerde vom bekämpft worden sind.

Mit Bescheiden vom betreffend Umsatzsteuer 2013 und 2014 setzte das Finanzamt folgende Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen an:

Umsatzsteuer 2013:

348.907,24 €……Gesamtumsatz lt. Erkl.
+45.506,08 €……Hinzurechnung lt. FA
394.413,32 €……Gesamtumsatz lt. FA

12.963,35 €……..Umsatz 20%

335.943,89 € …...Umsatz 10% lt. Erklärung
+45.506,08 €……Hinzurechnung lt. FA
381.449,97 €…….Umsatz 10% lt. FA

-35.144,24 €……..Vorsteuer lt. Erklärung

2014:

147.478,14 €……Gesamtumsatz
8.563,66 €……….Hinzurechnung lt. FA
156.041,80………Gesamtumsatz lt. FA

11.677,69 €……..Umsatz 20%

135.800,45 € …...Umsatz 10%
8.563,66 €……….Hinzurechnung lt. FA
144.364,11………Umsatz 10% lt. FA
 

19.189,20 €……..Vorsteuer lt. Erklärung

Die Höhe der Hinzurechnungen ergibt sich aus dem BP-Bericht vom und die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzungen 08/2013-2/2014:

Das Finanzamt hat lt. diesem BP-Bericht (Beilage BP-Bericht, S. 2) die durch den Bf erklärten Tageslosungen (Barumsätze) 8-12/2013 in Höhe von 68.259,12 € nur als 60% der tatsächlichen Umsätze angesehen und daher um 45.506,08 € auf 113.765,20 € erhöht (68.259,12/60x 100).

Die erklärten Tageslosungen (Barumsätze) 8-12/13 machten damals 68.259,12/ 126.267,99 (54,06 %) der gesamten , für den Zeitraum 8-12/13 erklärten 10%- Umsätze aus (Beilagen S. 1 und 2 BP – Bericht vom ).

Das Finanzamt hat im selben BP-Bericht (Beilage S. 1 und 2) die Tageslosungen (Barumsätze) 1-2/2014 in Höhe von 12.845,49 € nur als 60% der tatsächlichen Umsätze angesehen und daher um 8.563,66 € auf 21.409,15 € erhöht (12.845,49 /60x 100).

Die erklärten Tageslosungen (Barumsätze) 1-2/14 machten damals 12.845,49/ 24.325,03 (52,81 %) der gesamten , für den Zeitraum 1-2/14 erklärten 10%- Umsätze aus.

Es lägen nach dem Vorbringen des Finanzamtes keine ordnungsgemäßen Losungsaufzeichnungen vor. Es seien nur Eigenbelege ohne deren Grundaufzeichnungen vorgelegt worden. Es seien auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt worden.

In der Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 6/2013 , 8-12/2013 und 1-2/2014 wurde jeweils Bescheidaufhebung begehrt.

In der Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 vom wurde behauptet: Die Aufzeichnungen seien ordnungsgemäß gewesen. Eine Hinzurechnung von Umsätzen und Einkommen sei rechtswidrig.

Das Finanzamt hat wie folgt vorgebracht (Vorlagebericht vom ):

Die Taxifahrer hätten sich von der Tageslosung 30-40% als Provision abgezogen und den Rest an den Arbeitgeber übermittelt. Dieser Rest habe sodann Eingang in die Aufzeichnungen gefunden.

Bei der Außenprüfung des Jahres 2014 sei festgestellt worden:

Es seien Aufwendungen, z.B. Zutankungen aus den Tagesaufzeichnungen nicht ersichtlich. Grundaufzeichnungen hätten gefehlt. Arbeitsaufzeichnungen der Fahrer seien nicht vorgelegt worden. Auch Ausgangsrechnungen seien ohne Grundaufzeichnungen erstellt worden. Es sei daher ein Sicherheitszuschlag anzusetzen. Bei dessen Höhe habe sich das Finanzamt an den Ergebnissen der VorBP orientiert.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf war jedenfalls auch im Zeitraum 2013 und 2014 Taxiunternehmer.

2013:

Das Finanzamt geht erkennbar von erklärten Barumsätzen für 2013 von 68.259,12 € (=54 % der 10%-Umsätze des Zeitraums 8/12-2013 ) aus und nimmt erkennbar an, dass davon nur 60% erklärt worden seien. Daher erhöht es den Umsatz für das ganze Jahr 2013 im Schätzungswege in Höhe von 45.506,08 €. Allerdings berücksichtigt es bei seiner Annahme der erklärten Barumsätze für 2013 nur die Zahlen laut BP-Bericht für 8/2013-12/2013 vom .

Tatsächlich müssen die erklärten Barumsätze des gesamten Jahres 2013 wesentlich höher gewesen sein als die erklärten Barumsätze nur des Zeitraums 8/2013-12/2013. Der Bf erklärte für 2013 Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (10%) von 335.943,89 €. Da nach dem Wissensstand des Prüfungsorgans der Umsatzsteuersonderprüfung für 8-12/2013 die Barumsätze (68.259,12 €) 54 % der Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (126.267,99 €) betragen haben, ist anzunehmen, dass das Verhältnis zwischen begünstigt besteuerten Umsätzen und Barumsätzen im gesamten Jahr 2013 vergleichbar gewesen ist. Daher ist anzunehmen, dass die gesamten für 2013 erklärten 10%- Umsätze von 335.943,89 € einen geschätzten Barumsatzanteil von zumindest 50% (167.971,95 €) enthalten.

Es stellt sich die Frage, ob dieser in der Umsatzsteuererklärung schätzungsweise bereits enthaltene Barumsatzanteil in richtiger Höhe erklärt worden ist.

Der Bf hat die Ergebnisse der Tageslosungen (Barumsätze) pro Tag und Fahrzeug zwar schriftlich festgehalten (Z.B. 10.11. Fahrzeug KE12345: 5 €; Z.B. 20.11. Fahrzeug KE12345 51+14 = 65 €), er hat aber keinerlei Grundaufzeichnungen vorgelegt, denen zu entnehmen sein könnte, wie diese Tageslosungen für jede einzelne Kassa ermittelt worden sind. Die durch den Bf bekannt gegebenen Tageslosungen sind daher nicht überprüfbar.

Insbesondere hat es der Bf entgegen seiner Verpflichtung lt. Barbewegungs-VO unterlassen, jeden Kassaendbestand zum Zeitpunkt der Losungsermittlung am Ende des Arbeitstages und jeden damit im Zusammenhang stehenden Kassaanfangsbestand am Beginn des Arbeitstages für jede von ihm ermittelte Tageslosung in Bezug auf jede Kassa täglich zu erfassen, und die Unterlagen darüber aufzubewahren (§ 3 Barbewegungs-VO BGBl II 441/2006). Es liegen daher wegen der fehlenden Aufzeichnungen in Bezug auf die täglichen Kassastände (vgl. ) in Bezug auf die Barumsätze keine Aufzeichnungen vor, die dem § 131 BAO entsprechen (§ 163 Abs 1 BAO).

Er hat es unterlassen, die Grundaufzeichnungen der für ihn tätigen Taxifahrer über die von diesen zu Gunsten des Bf verursachten Barumsätze aufzubewahren (§ 132 Abs 1 BAO; vgl. ; ). Eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Bf bekannt gegebenen Barumsätze ist daher nicht möglich. Eine genaue Berechnung der Besteuerungsgrundlagen in Bezug auf die Barumsätze ist daher ebenso nicht möglich.

Jeder für den Bf tätige Taxifahrer musste zudem gemäß AZG ein Fahrtenbuch führen. Dieses Fahrtenbuch musste nach dem AZG 24 Monate lang aufbewahrt werden (§ 17 Abs 1 – 6 AZG). Diese Fahrtenbücher sind Teil jener Grundaufzeichnungen, die im Betrieb des Bf auch nach geltendem Steuerrecht vorhanden sein mussten (§ 17 AZG i V m § 124 BAO). Daher gilt für dieses Fahrtenbuch im Steuerrecht die Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren (§ 132 Abs 1 BAO). Die Aufbewahrungsfrist für die Fahrtenbücher 2013 und 2014 ist daher heute (2019) noch nicht abgelaufen.

Zu Beginn der Prüfungshandlungen des Finanzamtes () war auch diese zweijährige Aufbewahrungsfrist gem. § 17 AZG in Bezug auf die Fahrtenbücher der Jahre 2013 und 2014 noch nicht abgelaufen. Bei Beendigung der Prüfung und bei Zustellung der strittigen Umsatzsteuerbescheide für 6/13, 8-12/13 und 1-2/14 () ebenso nicht. Der Bf wusste jedenfalls am (vgl. BP-Bericht vom ), dass es einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt über die Höhe seiner Umsätze im Zeitraum 2013 und 2014 gibt.

Da der Bf die Grundaufzeichnungen seiner Fahrer über die von diesen für den Bf durchgeführten Taxifahrten und die dabei für den Bf erzielten Umsätze nicht aufbewahrt hat, ist er in Bezug auf diese Grundaufzeichnungen, die zur Überprüfung der Tageslosungen geeignet gewesen wären, als Beweisvernichter anzusehen. Alle Unklarheiten betreffend die vom Bf bekannt gegebenen Tageslosungen gehen daher zu Lasten des Bf.

Es liegen daher Gründe vor, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit der durch den Bf bekannt gegebenen Besteuerungsgrundlagen in Bezug auf die Barumsätze und Barerlöse in Zweifel zu ziehen (§ 163 Abs 2 BAO).

Daraus ist zu schließen, dass der Bf die von ihm bekannt gegebenen Barumsätze und Barerlöse nicht in richtiger Höhe bekannt gegeben hat.

Daher wird ein Sicherheitszuschlag von 10% (siehe insoweit die zustimmenden Erklärungen des Finanzamtes vom und der Vertreterin des Bf vom ) zu den Barumsätzen und Bareinnahmen angesetzt (§ 184 BAO).

167.971,95 € …in der Steuererklärung enthaltene ………………….Barumsätze

16.700 €……….Sicherheitszuschlag 10%

Umsatzsteuer 2013- Bemessungsgrundlagen:

348.907,24 €….Umsatz lt. Steuererklärung
16.700 €……….Sicherheitszuschlag lt. BFG 10%
365.607,24 €….Umsatz gesamt

12.963,35 €……Umsatz 20% lt. Erklärung
 

335.943,89 €…..Umsatz 10 % lt. Erklärung
16.700 €………..Sicherheitszuschlag lt. BFG
352.643,89 €…..Umsatz 10% lt. BFG

1.676 €………….innergemeinschaftlicher Erwerb

2.592,67 €……...Umsatzsteuer 20%
35.264,39 €…….Umsatzsteuer 10%
37.857,06 €……..Umsatzsteuer


335,20 €…………Erwerbsteuer
 

-35.144,24 €……Vorsteuer
-335,20 €………...Vorsteuer aus i.g. Erwerb

2.712,82 €……….Zahllast 2013

2014:

Das Finanzamt geht erkennbar von erklärten Barumsätzen für 2014 von 12.845,49 € (=52 % der 10%-Umsätze des Zeitraums 1-2/2014 von 24.325,03 €) aus und nimmt erkennbar an, dass davon nur 60% erklärt worden seien. Daher erhöht es den Umsatz für das ganze Jahr im Schätzungswege in Höhe von 8.563,66 €. Allerdings berücksichtigt es bei seiner Annahme der erklärten Barumsätze für 2014 nur die Zahlen laut BP-Bericht für 1-2/2014 vom .

Tatsächlich müssen die erklärten Barumsätze des gesamten Jahres 2014 wesentlich höher gewesen sein als die erklärten Barumsätze nur des Zeitraums 1-2/2014, die während der Umsatzsteuersonderprüfung 8/13-2/14 bekannt geworden sind (vgl. BP-Bericht über diese Umsatzsteuersonderprüfung). Der Bf erklärte für 2014 Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (10%) von 135.800,45 €. Da nach dem Wissensstand des Prüfungsorgans der Umsatzsteuersonderprüfung für 8/2013-2/2014 die erklärten Barumsätze im Zeitraum 1-2/2014 (12.845,49 €) 52 % der Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (24.325,03 €) betragen haben, ist anzunehmen, dass das Verhältnis zwischen den begünstigt besteuerten Umsätzen und den Barumsätzen im gesamten Jahr 2014 vergleichbar gewesen ist. Daher ist anzunehmen, dass die gesamten für 2014 erklärten 10%- Umsätze von 135.800,45 € einen geschätzten Barumsatzanteil von 50% (67.900,23 €) enthalten.

Es stellt sich die Frage, ob dieser in der Umsatzsteuererklärung schätzungsweise bereits enthaltene Barumsatzanteil (67.900,23 €) in richtiger Höhe erklärt worden ist.

Der Bf hat die Ergebnisse der Tageslosungen (Barumsätze) pro Tag und Fahrzeug zwar schriftlich festgehalten (Z.B. lt. Arbeitsbogen des Prüfungsorgans Nr. XXX111: 10.11. Fahrzeug XAXA2: 5 €; Z.B. 20.11. Fahrzeug KE12345 51+14 = 65 €), er hat aber keinerlei Grundaufzeichnungen vorgelegt, denen zu entnehmen sein könnte, wie diese Tageslosungen für jede einzelne Kassa ermittelt worden sind.

Insbesondere hat es der Bf entgegen seiner Verpflichtung lt. Barbewegungs-VO unterlassen, jeden Kassaendbestand zum Zeitpunkt der Losungsermittlung am Ende des Arbeitstages und jeden damit im Zusammenhang stehenden Kassaanfangsbestand am Beginn des Arbeitstages für jede von ihm ermittelte Tageslosung in Bezug auf jede Kassa täglich zu erfassen, und die Unterlagen darüber aufzubewahren (§ 3 Barbewegungs-VO BGBl II 441/2006). Daher liegen in Bezug auf die Barumsätze wegen der fehlenden Aufzeichnungen der täglichen Kassenstände keine Aufzeichnungen vor, die dem § 131 BAO entsprechen (§ 163 Abs 1 BAO; vgl. ).

Er hat es unterlassen, die Grundaufzeichnungen der Fahrer über die von ihnen zu Gunsten des Bf verursachten Barumsätze aufzubewahren ( § 132 Abs 1 BAO; vgl. ; ). Eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Bf bekannt gegebenen Besteuerungsgrundlagen ist daher in Bezug auf die Barumsätze nicht möglich. Eine genaue Berechnung der Besteuerungsgrundlagen in Bezug auf die Barumsätze ist nicht möglich.

Jeder für den Bf tätige Taxifahrer musste zudem gemäß AZG ein Fahrtenbuch führen. Dieses Fahrtenbuch musste nach dem AZG 24 Monate lang aufbewahrt werden (§ 17 Abs 1 – 6 AZG). Diese Fahrtenbücher sind Teil jener Grundaufzeichnungen, die im Betrieb des Bf auch nach geltendem Steuerrecht vorhanden sein mussten (§ 17 AZG i V m § 124 BAO). Daher gilt für dieses Fahrtenbuch im Steuerrecht die Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren (§ 132 Abs 1 BAO). Die Aufbewahrungsfrist für die Fahrtenbücher 2013 und 2014 ist daher heute (2019) noch nicht abgelaufen.

Zu Beginn der Prüfungshandlungen des Finanzamtes () war auch diese zweijährige Aufbewahrungsfrist gem. § 17 AZG in Bezug auf die Fahrtenbücher der Jahre 2013 und 2014 noch nicht abgelaufen. Bei Beendigung der Prüfung und bei Zustellung der strittigen Umsatzsteuerbescheide für 6/2013, 8-12/2013 und 1-2/2014 () ebenso nicht.

 Der Bf wusste jedenfalls am , dass es einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt über die Höhe seiner Umsätze im Zeitraum 2013 und 2014 gab. Da der Bf die Grundaufzeichnungen seiner Fahrer über die von diesen für den Bf durchgeführten Taxifahrten und über die dabei erzielten Umsätze nicht aufbewahrt hat, ist er in Bezug auf diese Grundaufzeichnungen, die zur Überprüfung der Tageslosungen geeignet gewesen wären, als Beweisvernichter anzusehen. Alle Unklarheiten betreffend die vom Bf bekannt gegebenen Tageslosungen gehen daher zu Lasten des Bf.

Somit liegen Gründe vor, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit der durch den Bf bekannt gegebenen Besteuerungsgrundlagen in Zweifel zu ziehen (§ 163 Abs 2 BAO).

Daraus ist zu schließen, dass der Bf die von ihm bekannt gegebenen Barumsätze und Barerlöse nicht in richtiger Höhe bekannt gegeben hat.

Daher wird ein Sicherheitszuschlag von 10% (siehe insoweit die zustimmenden Erklärungen des Finanzamtes vom und der Vertreterin des Bf vom ) zu den Barumsätzen und Bareinnahmen angesetzt (§ 184 BAO).

67.900,23 € …geschätzte Barumsätze lt. Steuererklärung

6.700 €………...Sicherheitszuschlag 10%

Umsatzsteuer 2014- Bemessungsgrundlagen:

147.478,14 €…Umsatz lt. Steuererklärung
6.700 €………….Sicherheitszuschlag lt. BFG 10%
154.178,14 €…Umsatz gesamt

11.677,69 €…..Umsatz 20% lt. Erklärung
 

135.800,45 €…Umsatz 10 % lt. Erklärung
6.700 €………….Sicherheitszuschlag lt. BFG
142.500,45 €…Umsatz 10% lt. BFG

1.300 €………...innergemeinschaftlicher Erwerb

2.335,54 €…….Umsatzsteuer 20%
14.250,05 €…..Umsatzsteuer 10%
16.585,59 €…Umsatzsteuer

495,75 €………..§ 19 Abs 1 UStG


260 €……………...Erwerbsteuer
 

-19.189,20 €…Vorsteuer
-260 €………...…..Vorsteuer aus i.g. Erwerb
-495,75 €………...Vorsteuer § 19 Abs 1 UStG

-2.603,61 €……Gutschrift 2014


Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:

Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben).

Der Bf bekämpfte ursprünglich eine Umsatzhinzuschätzung des Finanzamtes. Die Parteien haben sich jedoch im Dezember 2019 auf die Hinzuschätzung dem Grunde und der Höhe nach geeinigt.

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Taxiunternehmen
Schätzung
Grundaufzeichnungen
Kassenendbestand
Kassaendbestand
Endbestand
Kassenanfangsbestand
Kassaanfangsbestand
Anfangsbestand
Tageslosung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100575.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at