Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2020, RV/7300038/2019

Finanzordnungswidrigkeiten, Nichtentrichtung bei Fälligkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen R.P., vertreten durch FOISSNER & FOISSNER Steuerberatung GmbH & Co KG, Salzburger Straße 267, 4030 Linz wegen derFinanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer SN in der Sitzung vom  zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass das Erkenntnis zu Spruchpunkt 1) aufgehoben und das Verfahren gemäß §§ 136, 157 für Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 i.V.m. § 31 Abs. 5 FinStrG eingestellt wird.

Zu Spruchpunkt 2 des Erkenntnisses wird hinsichtlich der angeführten Tatzeiträume Werbeabgabe 1-9/2012 und 5/2013 gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit Einstellung des Verfahrens vorgegangen, wobei keine Änderung in der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages eintritt. Für den verbleibenden Schuldspruch vorsätzlich folgende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. deren Höhe bekannt gegeben zu haben:

Werbeabgabe für den Zeitraum 10-12/2012 in Höhe von € 2.887,65
Werbeabgabe für den Zeitraum 1, 2, 3, 4, 6/2013 in Höhe von € 2.532,84
Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-12/2012 in Höhe von € 3.913,37
Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-06/2013 in Höhe von € 3.827,67

Summe: € 13.161,53

wird wegen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit Strafneubemessung vorgegangen und eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 ausgesprochen.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG tritt für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit € 100,00 festgesetzt.  

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde hat den Bf. mit Erkenntnis vom schuldig erkannt, er habe als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher vorsätzlich

1.) durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie durch die Nichtabgabe von
Steuererklärungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt wurden bzw. infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
nicht festgesetzt werden konnten, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt und
zwar:
Umsatzsteuer für 2007 in Höhe von € 5.692,57
Umsatzsteuer für 2008 in Höhe von € 1.746,10
Umsatzsteuer für 2009 in Höhe von € 28.545,30
Umsatzsteuer für 2010 in Höhe von € 25.294,82
Einkommensteuer für 2007 in Höhe von € 16.989,60
Einkommensteuer für 2008 in Höhe von € 6.653,56

2.) folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet (abgeführt) und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des
geschuldeten Betrages bekanntgegeben und zwar:
Werbeabgabe für den Zeitraum 01-12/2012 in Höhe von € 2.887,65
Werbeabgabe für den Zeitraum 01-06/2013 in Höhe von € 2.532,84
Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-12/2012 in Höhe von € 3.913,37
Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-06/2013 in Höhe von € 3.827,67.

P hat hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hiefür nach §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 29.000,--, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen tritt, verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

Zur Begründung wurde im Erkenntnis ausgeführt:

"Der Beschuldigte erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Spruchsenat, sodass gem. § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit zu entscheiden war. Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der am Datum geborene P ist österreichischer Staatsbürger,
verheiratet, wohnhaft in Adr., und bezieht derzeit eine Pension in der Höhe von € 830,-. Darüber hinaus unterliegt sein Einkommen einem
Abschöpfungsverfahren. P gilt als finanzbehördlich unbescholten und ist
sorgepflichtig für ein Kind.
Betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschuldigte als
Handelsvertreter für die Entrichtung der Umsatz- und Einkommensteuer verantwortlich.
Entgegen der ihn diesbezüglich treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung hat er
durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie durch die Nichtabgabe von
Steuererklärungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010, somit unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden bzw. infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten, die im Spruch zu 1.) genannten Abgabenverkürzungen in der eben dort festgehaltenen Höhe und Zeitraum bewirkt. Darüber hinaus hat der Beschuldigte es unterlassen, Werbeabgaben für den im Spruch zu 2.) genannten Zeitraum und Höhe zeitgerecht, nämlich bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, zu entrichten.
Dabei hielt er jeweils die Verwirklichung des Sachverhaltes ernstlich für möglich und fand
sich auch damit ab.
Der Schaden ist lediglich zu 1,81 % gutgemacht.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen folgten den Angaben des
Beschuldigten.

Der Beschuldigte selbst bekannte sich zunächst teilweise schuldig, jedoch nicht schuldig
hinsichtlich der Verkürzung Umsatzsteuer 2009 und 2010. Die Verkürzung der Umsatzsteuer habe nicht er zu verantworten, es sei dazu gekommen, weil die Firma R.KG mit Sitz in Wien die betreffende Umsatzsteuer dem Finanzamt Wien nicht ordnungsgemäß gemeldet habe.

Das steuerliche Fehlverhalten stellte sich anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
heraus. Für den Zeitraum 2007-2011 wurde bei der Firma des Beschuldigten eine
Außenprüfung sowie für 01/2012 -06/2013 eine Nachschau mit Prüfungsbericht vom
durchgeführt. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2007 Einnahmen in Höhe von € 20.832,43 netto zu wenig erklärt wurden. Da keinerlei Nachweis der Betriebsausgaben
möglich war, wurde der Gewinn um 15 % erhöht und die geltend gemachte Vorsteuer um
15 % gekürzt.
Es wurde außerdem festgestellt, dass in den Jahren 2009 und 2010 Vermittlungsprovisionen mittels Gutschriften der Firma R.KG abgerechnet und mit 20% Umsatzsteuer ausgestellt wurden. Diese ausgewiesene Umsatzsteuer wurde jedoch nicht vom Gutschriftempfänger P abgeführt.
Weiters wurde in der Tz 5-6 festgestellt, dass eine bereits fällige Werbeabgabe für den
Zeitraum 10-12/2012 nicht gemeldet wurde. Zusätzlich wurde die Umsatzsteuer für den
gesamten Nachschauzeitraum 2012 im Monat 12/2012 (als 10-12/2012) festgesetzt.
Außerdem ist die bereits fällige Werbeabgabe für die Monate 02, 03, 04 und 06/2013 nicht gemeldet worden. Auch diese wurde durch die Betriebsprüfung festgesetzt. Zuletzt ergab sich, dass eine Differenz zwischen dem Buchungsjournal und den bereits gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von € 19.138,32 vorlag, welche der 20% Umsatzsteuer unterzogen wurde. Die Differenz der Umsatzsteuer wurde durch die
Betriebsprüfung im Monat 06/2013 festgesetzt.
Als erfahrene und langjährig im Wirtschaftsleben stehende Person ist von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen. Außerdem hat er als
Unternehmer für die ordnungsgemäße Führung bzw. Aufbewahrung seiner Unterlagen und Aufzeichnungen zu sorgen. Unterlässt er dies, so darf er auch nicht Betriebsausgaben bzw. dazugehörige Vorsteuern in den Erklärungen geltend machen, sodass er mit der Aufnahme dieser auch hier zumindest bedingt vorsätzlich handelte. Seine diesbezüglich nicht geständige Verantwortung mit der Abwälzung der Verpflichtung auf die Firma R.KG geht somit ins Leere.

Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren
Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind.
Rechtlich ergibt sich:
Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
eine Abgabenverkürzung bewirkt und ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes
erforderlich, der bei P beim festgestellten Sachverhalt vorlag.
Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird und ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei P beim festgestellten Sachverhalt vorlag.
Die Rechtswohltat (beneficium) einer strafbefreienden Selbstanzeige konnte mangels der
den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Entrichtung nicht zuerkannt werden.
Für die Jahre 2007 bis 2011 wurde zwar von der steuerlichen Vertretung am
eine solche hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer eingebracht, um Straffreiheit zu erlangen, müssen die entsprechenden Beträge bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben jedoch binnen einer Frist von einem Monat beginnend mit der Bekanntgabe des Bescheides entrichtet werden. Ein verspätet eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit abgewiesen. Eine Zahlung innerhalb der Monatsfrist ist aber dennoch nicht erfolgt, sodass der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zu Gute kam.
Somit hat P aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowohl objektiv
als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die geringfügige Schadensgutmachung, das teils abgelegte Geständnis, die angespannte wirtschaftliche Lage, die Sorgepflicht für ein Kind sowie die Selbstanzeige, erschwerend den längeren Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen einer
Finanzordnungswidrigkeit mit einem Finanzvergehen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte
Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgender Textierung:

"Die Beschwerde richtet sich

a) gegen die Höhe der festgesetzten Strafe
b) gegen folgende Punkte:

Vorwurf der Abgabenhinterziehung hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 und 2008 sowie
Umsatzsteuer 2009 und 2010 und Einkommensteuer 2007 und 2008.

Der Schuldspruch hinsichtlich Werbeabgabe 2012 und 2013 sowie Umsatzsteuer 01-12/2012 sowie 01-06/2013 bleibt hinsichtlich Schuldspruch, nicht aber der Höhe nach, unbekämpft.
Weiters richtet sich die Beschwerde gegen die Höhe der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen.

Begründung zu Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 und 2008:

Wie ich bereits in meiner Selbstanzeige vom dargelegt habe, habe ich für
2007 Umsätze iHv. € 20.832,43 zu wenig erklärt. Die daraus resultierende Umsatzsteuer
beträgt € 4.166,49. Bezüglich dieses Tatzeitraumes ist gemäß § 31 (5) FinStrG bereits am Verjährung eingetreten. Dasselbe gilt für die Einkommensteuer 2007 von
€ 16.989,60 und die restliche Umsatzsteuer 2007 von € 1.526,08.

Hinsichtlich 2008 waren die Unterlagen im Zeitpunkt der Erstellung (April 2010) der
Steuererklärungen 2008 jedenfalls noch vorhanden, da diese erst im Zuge der
Rückübersiedlung nach Österreich im November 2010 verloren gegangen sind.

Die Steuererklärungen 2008 wurden jedenfalls schon vor diesem Zeitpunkt abgegeben und zwar aufgrund der tatsächlich vorhandenen Unterlagen.

Aufgrund der fehlenden Unterlagen ist das Finanzamt mit Schätzung der Vorsteuern sowie Schätzung des Gewinnes vorgegangen. Diese Schätzungen stellen Sicherheitszuschläge dar und keinesfalls Zuschätzungen.

Ein vorsätzliches Handeln kann mir daher diesbezüglich nicht vorgeworfen werden, da wie
schon erwähnt die Unterlagen zum Zeitpunkt der Erklärungslegung vorhanden gewesen sind und daher die abgegebenen Steuererklärungen subjektiv und objektiv richtig waren.

Weiters richtet sich die Beschwerde gegen die Höhe der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen.

Begründung zur Umsatzsteuer 2009 und 2010:

Vorerst darf ich darauf verweisen, dass ich am einen Vorlageantrag meiner Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuerbescheid 2009 und 2010 an das Finanzamt Wien gestellt habe, welcher bis dato noch immer unerledigt ist. Diesen Vorlageantrag lege ich ihnen nunmehr bei.

Grundsätzlich hat die Finanzstrafbehörde Abgabentatbestände nach eigener Anschauung zu würdigen, jedoch kommt auch dem Abgabenverfahren insofern Bedeutung zu, als dieses als qualifizierte Vorprüfung zur Klärung der Verdachtslage in objektiver Hinsicht
heranzuziehen ist (vgl. Tannert, Kommentar FinStrG, RZ 6 zu § 123).

Im konkreten Fall war ich 2009 und 2010 in Deutschland ansässig und habe auch in
Deutschland Einkommensteuer bezahlt. Lediglich die Umsatzsteuer war in Österreich zu
erheben. Die Gutschriften waren daher jeweils vom Geschäftsherren auszustellen und
wurden diese Rechnungen auch tatsächlich von der Firma GFW und Firma R.KG
ausgestellt. Während die Firma GFW die Mehrwertsteuer an das zuständige Finanzamt in
Graz—Stadt abgeführt hat, hat die Firma I.KG diese Mehrwertsteuer nicht an das
Finanzamt abgeführt.

§ 27 (4) UStG lautet:

„Erbringt ein Unternehmer (konkret: Fa. P), der im Inland weder seinen Sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebstätte hat, im Inland eine
steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger (konkret: Fa. I.KG) die auf
diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung
des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen.”

Das zuständige Finanzamt ist in diesem Fall das Finanzamt Graz-Stadt.

Diesbezüglich stellt sich auch die Frage, ob der Bescheid von der richtigen Behörde
ausgestellt wurde, bzw. ob der Spruchsenat in diesem Fall überhaupt für das
Finanzstrafverfahren zuständig ist, was jedenfalls zu prüfen wäre.

Kommt der Leistungsempfänger (die Fa. lnfo R.KG) dieser Verpflichtung nicht nach, so
haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall. Nachdem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abzuführen gehabt hätte, trifft mich also keine Steuerschuld und daher auch nicht die Verpflichtung, diese Steuer an das Finanzamt abzuführen.

Allenfalls traf mich die Verpflichtung, entsprechende Meldungen an das Finanzamt zu
richten. Ein Unterlassen dieser Anzeige- und Offenlegungspflicht kann daher den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 lit.a FinStrG erfüllen. Dieses Delikt wäre aber inzwischen ebenso verjährt.

Begründung zur Höhe der Strafe und Ersatzfreiheitsstrafe:

Im Erkenntnis wurde ich zu einer Geldstrafe von € 29.000,00 verurteilt, wobei der
strafbestimmende Betrag nach § 33 (1) FinStrG € 84.921,95 und jener nach § 49 FinStrG
€ 13.161,53 betrug. Aus dem Erkenntnis ist nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen ein Strafbetrag von € 29.000,00 angemessen erscheint. Dasselbe gilt für die im Erkenntnis angeführte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen. Jedenfalls erscheint eine Strafe von 90 Tagen, die gleichzeitig die Höchstersatzfreiheitsstrafe darstellt, bei weitem überhöht.

Durch das Fehlen jeglichen Hinweises, inwieweit Straferschwerungsgründe und
Strafmilderungsgründe berücksichtigt wurden, ist es für mich nicht nachvollziehbar, wie sich die Strafe konkret zusammensetzt.

Außerdem wurde bei der Strafbemessung die lange Verfahrensdauer und das lange
Zurückliegen der Tat in keiner Weise berücksichtigt.

lch beantrage daher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich § 33 Abs. 1 FinStrG bezüglich der Tatzeiträume 2007 — 2010 bzw. um entsprechende Reduktion der Geldstrafe hinsichtlich der Tatbestände gemäß § 49 FinStrG sowie um Herabsetzung der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe.

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Im Vorlagebericht gab die Finanzstrafbehörde folgende Stellungnahme zur Beschwerde ab:

Zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 und 2008

1. „Bezüglich dieses Tatzeitraumes ist gemäß § 31 (5) FinStrG bereits am Verjährung eingetreten.

Dasselbe gilt für die Einkommensteuer 2007 von € 16.989,60 und die restliche Umsatzsteuer 2007.“

1. Richtig ist, dass der Erfolgseintritt der Delikte für 2007 am eingetreten ist und eine absolute Verjährung im verwaltungsbehördlichen Verfahren grundsätzlich 10 Jahre danach gem. § 31 Abs. 5 FinStrG eintritt. Richtig ist jedoch auch, dass die Strafentscheidung des Spruchsenates noch vor der absoluten Verjährung am erfolgte und gegenüber dem Beschuldigten wirksam wurde, somit an sich noch rechtzeitig erfolgte. Dass nun weitere Zeit im Verfahren verstrichen ist, ist dem Verfahrensablauf an sich geschuldet, sodass dieser Umstand im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen sein wird.

2. „Hinsichtlich 2008 waren die Unterlagen im Zeitpunkt der Erstellung (April 2010) der Steuererklärungen jedenfalls noch vorhanden, da diese erst im Zuge der Rückübersiedlung nach Österreich im November 2010 verloren gegangen sind.

… Aufgrund der fehlenden Unterlagen ist das Finanzamt mit Schätzungen der Vorsteuern sowie Schätzungen des Gewinnes vorgegangen. Die Schätzungen stellen Sicherheitszuschläge dar und keinesfalls Zuschätzungen.

Ein vorsätzliches Handeln kann mir daher diesbezüglich nicht vorgeworfen werden, da wie schon erwähnt die Unterlagen zum Zeitpunkt der Erklärungslegung vorhanden gewesen sind und daher die abgegebenen Steuererklärungen subjektiv und objektiv richtig waren.“

2. In Tz. 2 des Betriebsprüfungsberichtes wurde ausgeführt, dass mangels Nachweises der Betriebsausgaben, eine Kürzung von 15% der Betriebsausgaben und der Vorsteuern vorgenommen wurde. Diese Schätzung ist aus Sicht der Finanzstrafbehörde auch nachvollziehbar (noch dazu da hier eine entsprechend gering gehaltene Kürzung durch die Betriebsprüfung vorgenommen wurde und nicht eine gänzliche), hat der Beschuldigte doch keinerlei Unterlagen zur Geltendmachung von Betriebsausgaben sowie Vorsteuer bereitgehalten, wozu er jedoch verpflichtet ist. Es liegt dabei als Unternehmer jedenfalls in seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Unterlagen Sorge zu tragen. Dass diese, wie er behauptet in Verlust geraten sind, geht letztlich zu seinen Lasten.

Als Sicherheitszuschlag kann diese Schätzung jedenfalls nicht angesehen werden, schließlich wurde im festgestellten Sachverhalt in den betreffenden Jahren nicht von nicht verbuchten/erfassten Einnahmen ausgegangen, worauf sich ein Sicherheitszuschlag bezieht (siehe ), sondern es wurden keine Nachweise für die geltend gemachten Betriebsausgaben erbracht.

Desweiteren ist anzumerken, dass gegen die Abgabenbescheide aus 2008 auch kein Rechtmittel eingelegt wurde und die Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind. Der Beschuldigte hat sich gegen diese abgabenrechtliche Feststellung somit nicht zur Wehr gesetzt und diese als unrichtig angesehen. Ein Nachweis des Verlustes bzw. warum keine Sicherungskopien der Buchhaltung vorhanden sind, ist nach Aktenlange auch nicht vorhanden bzw. wurde bislang auch nicht vorgelegt, somit ist hier wohl eher von einer Schutzbehauptung des Beschuldigten hinsichtlich der subjektiven Tatseite auszugehen, welche an dieser Stelle auch nicht zu überzeugen vermag.

Zur Umsatzsteuer 2009 und 2010

3. Nach Zitierung § 27 Abs. 4 UStG:…“Das zuständige Finanzamt ist in diesem Fall das Finanzamt Graz-Stadt.

Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob der Bescheid von der richtigen Behörde ausgestellt wurde, bzw. ob der Spruchsenat in diesem Fall überhaupt für das Finanzstrafverfahren zuständig ist, was jedenfalls zu prüfen wäre.“

3. Das ist aus Sicht der Finanzstrafbehörde unrichtig. Die Prüfung erfolgte durch das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, somit einem Wiener Finanzamt. Zu Beginn der Prüfung ist der Wohnort des Beschuldigten laut ZMR noch in der P.Gasse in 1030 Wien gelegen, weswegen dieses Finanzamt gem. § 20 AVOG geprüft hat. Die betreffenden Bescheide wurden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am auch von diesem Finanzamt ausgestellt. Eine Abtretung an ein anderes Finanzamt war erst nach der Prüfung vorzunehmen, sodass die Zuständigkeit weiterhin in Wien gelegen ist. Ein weiterer Anknüpfungspunkt war auch der aktuelle Betriebsort in S.Gasse, damit jedenfalls im Inland gelegen.

An welches Finanzamt jedoch die steuerpflichtige Leistung abzuführen gewesen wäre, ist wiederum eine andere Frage.

Unabhängig hiervon ergibt sich nach der internen Zuständigkeitsverteilung des OHB, dass für die strafrechtliche Würdigung der Prüfungsberichte von Wiener Finanzämtern die Finanzstrafbehörde Wien und daran anknüpfend folglich auch der Spruchsenat in Wien die Zuständigkeit innehat. Dieser Punkt wird aus Sicht der Finanzstrafbehörde damit jedenfalls ins Leere gehen.

4. „Kommt der Leistungsempfänger (die Fa. I.KG) dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall. Nachdem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abzuführen gehabt hätte, trifft mich also keine Steuerschuld und daher auch nicht die Verpflichtung, diese Steuer an das Finanzamt abzuführen.“

4. Hervorgekommen ist in der Spruchsenatsverhandlung vom jedenfalls, dass diese Beträge aus den Provisionsabrechnungen zur Gänze inklusive Umsatzsteuer an den Beschuldigten selbst ausbezahlt worden sind.

Dass ihn aus dieser Tatsache keinerlei Verpflichtung trifft, die Steuer an das Finanzamt auszubezahlen, kann sich die Finanzstrafbehörde damit nicht anschließen. Vielmehr ist hier dargelegt worden, dass er sich nicht weiter um diesen Umstand im Hinblick auf die Umsatzsteuer gekümmert hat, worauf sehr wohl auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden kann auch im Hinblick darauf, dass die Firma R.KG mehrmals mit ihm Kontakt aufgenommen und mit ihm diesbezüglich auch gesprochen hat und woraus sich auch sein pflichtwidriges Verhalten im Hinblick auf seine konsequente Untätigkeit zum Handeln ergibt. Auch ist dies umso mehr ersichtlich, da die Salzburger Firma tatsächlich die um die Umsatzsteuer verminderten Beträge ausbezahlt hat, sodass davon auszugehen ist, dass diese Vorgangsweise vom Beschuldigten einfach in Kauf genommen wurde.

Letztlich ändert ein Übergang der Steuerschuld bzw. der Haftung auch nichts daran, dass er als Unternehmer verpflichtet ist, seine Umsatzsteuerjahreserklärungen korrekt dem Finanzamt zu melden und die Umsatzsteuer abzuführen. Dies ist dem Beschuldigten auch selbst bewusst, schreibt er denn in seiner Beschwerde vom , dass ihn allenfalls eine Verpflichtung zur Einreichung entsprechender Meldungen trifft und er damit den Tatbestand des § 51 Abs. 1 FinStrG erfüllt. Dieser Meldeverpflichtung ist er aber gerade nicht nachgekommen und durch seine Unterlassung hat er eine Verkürzung von Umsatzsteuer durch sein vorsätzliches Handeln verursacht.

Falsch ist auch, die bestrittene Verjährung eines allfälligen § 51 Abs. 1 FinStrG. Eine absolute Verjährung ist hier keinesfalls noch eingetreten.

Desweitern ist anzumerken, dass mit eine Selbstanzeige, welche diesen Sachverhalt darlegt, hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2007-2011 eingereicht wurde. Die Selbstanzeige scheiterte jedoch mangels rechtzeitiger Entrichtung der entsprechenden Nachforderungen und daher kam ihm die strafbefreiende Wirkung nicht zu Gute.

5. „Aus dem Erkenntnis ist nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen ein Strafbetrag von € 29.000,00 angemessen erscheint. Dasselbe gilt für die im Erkenntnis angeführte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen. Jedenfalls erscheint die Strafe von 90 Tagen, die gleichzeitig die Höchstersatzfreiheitsstrafe darstellt, bei weitem überhöht.

Durch das Fehlen jeglichen Hinweises, inwieweit Straferschwerungsgründe und Strafmilderungsgründe berücksichtigt wurden, ist für mich nicht nachvollziehbar, wie sich die Strafe konkret zusammensetzt. Außerdem wurde bei der Strafbemessung die lange Verfahrensdauer und das lange Zurückliegen der Tat in keiner Weise berücksichtigt.“

5. Hierzu ist auszuführen, dass sehr wohl Milderungs- und Erschwerungsgründe seitens des Spruchsenates entsprechend gewertet wurden. Hieraus ergab sich die Strafzumessung mit einem errechneten Satz von rund 16,5% des möglichen Strafrahmens der beiden Delikte als im untersten Bereich gelegen. Die Umrechnung auf die Ersatzfreiheitsstrafe ist auch nach den gängigen Standards aus Sicht der Finanzstrafbehörde als angemessen zu betrachten.

Richtig ist jedoch, dass als weiteren Milderungsgrund die lange Verfahrensdauer und das lange Zurückliegen der Tat nicht gesondert im Erkenntnis angeführt wurden und dass diese noch als weitere Milderungsgründe herangezogen werden können.

Daher regt die Finanzstrafbehörde an, dass der Beschwerde nur im Hinblick auf die Verjährung und die weitere Berücksichtigung der Milderungsgründe stattgegeben wird, jedoch ansonsten als unbegründet abgewiesen wird.

Den weiteren Beschwerdevorbringen kann sich die Finanzstrafbehörde nämlich nicht anschließen."

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Mit Schriftsatz vom wurde seitens des Bf. ein Verzicht auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgegeben.

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Am verzichtete auch die Amtsbeauftragte auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten, bewirkt.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG: Wird wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat,  insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49d drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.

Mit Bescheid vom wurde gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Verkürzung von Umsatzsteuer (U) 2007, U 2008, U 2009, U 2010, Einkommensteuer (E) 2007 und E 2008 bescheidmäßig eingeleitet, zudem wurde der Bf. davon verständigt, dass gegen ihn auch der Tatverdacht hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zur vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens binnen 5 Tagen nach Fälligkeit hinsichtlich Werbeabgabe für 1-12/2012, 1-6/2013 und Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-12/2012 und 1-6/2013 bestehe.

Zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 ist festzustellen, dass die nach den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Prüfung unrichtigen Erklärungen zu unrichtigen Erstbescheiden vom geführt haben.

Das diesbezügliche Finanzstrafverfahren wurde somit nach § 31 FinStrG zwar innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist anhängig gemacht, jedoch ist nach § 31 Abs. 5 FinStrG nunmehr absolute Verjährung eingetreten, daher war zu diesen Schuldsprüchen seitens des BFG ohne inhaltlich auf die Anlastung einzugehen mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.

Die Jahreserklärungen für 2008 führten zu unrichtigen Erstbescheiden zur Umsatzsteuer und zur Einkommensteuer 2008 vom .

Für 2009 und 2010 wurden bei Erklärungsfrist keine Jahreserklärungen eingereicht, die Abgbenfestsetzungen erfolgten erst auf Grund der Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung.

Dem Einleitungsbescheid gingen eine Selbstanzeigenerstattung am und eine abgabenbehördliche Prüfung voran.

Mit Selbstanzeige vom wurde bekannt gegeben, dass der Bf. seinen Firmensitz in den Jahren 2007 und 2008 in Wien gehabt habe. Mit Beginn 2009 habe er Firmensitz und Wohnsitz nach Deutschland (Y) verlegt. Im Zuge der Auflösung des Haushaltes im November 2010 anlässlich der Rückkehr nach Österreich, seien sämtliche Unterlagen der Jahre 2007 und 2008 in Verlust geraten. Er habe nunmehr bei der Bank sämtliche Bankbewegungen besorgt, damit wenigstens die Einnahmen lückenlos nachzuvollziehen seien. In den Jahren 2009 und 2010 sei der Bf. für die Firmen G und die I.KG in Wien als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen. Während die G die Rechnungen richtigerweise ohne Umsatzsteuer ausgestellt habe, habe die Firma I.KG die Provisionsabrechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt. Warum dies so gehandhabt worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Bf. Im Jahr 2009 sei demnach ein Betrag von € 28.545,30 und im Jahr 2010 ein Betrag von € 23.067,04 unberechtigt ausgewiesen und bisher nicht abgeführt worden. Zudem wurde mit dieser Selbstanzeige bekannt gegeben, dass für 1-9/2012 Umsatzsteuervorauszahlungen von € 2.421,46 und 10-12/2012 € 8.877,87 nicht entrichtet worden seien. Mit der Selbstanzeige wurde ein Ratenzahlungsansuchen und die Jahreserklärungen für 2010 und 2011 eingebracht.

Mit Schlussbesprechung vom wurden eine abgabenbehördliche Prüfung für die Jahre 2007 bis 2011 und eine Umsatzsteuernachschau für 1/2012 bis 6/2013 abgeschlossen.

Das Jahr 2008 betreffend wurde mangels Vorlage von Buchhaltungsunterlagen eine Kürzung der Vorsteuer um 15 % vorgenommen (= € 1.746,10) und der Gewinn ebenfalls im Schätzungsweg um 15 % = € 13.307,11 erhöht (zuvor € 88.714,10).

Für 2009 wurden zuvor keine steuerpflichtigen Umsätze erklärt, die Prüfung ging von Gutschriften der I.KG von € 142.726,50 aus.

Für das Jahr 2010 wurden laut Prüfbericht € 12.003,16 erklärt, die Prüfung kam zu einer Hinzurechnungen wiederum aus Gutschriften der I.KG von € 127.338,36.

Für die Monate 1-12/2012 wurde laut Textierung des Prüfberichts die mittels Selbstanzeige für 1-9/2012 einbekannte Zahllast von € 2.421,46 übernommen, insgesamt jedoch ein Nachforderungsbetrag von € 3.913,37 gebucht.

Zudem wurden für 10-12/2012 Nachforderungen an Werbeabgabe von € 2.887,65, Umsatzsteuer auf Grund nicht erklärter Umsätze für 1-6/2013 in der Höhe von € 19.138,32 und Werbeabgabe 2, 3, 4, 6/2013 € 3.316,59 festgesetzt.

Das Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG gilt: Wird der Täter wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet. Ein Rücktritt vom Versuch ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2 lit. a: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch) Verfolgungshandlungen (Abs. 3) gesetzt waren und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler bekannt war.

Der Bf. war steuerlich erfasst, daher stellt die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung lediglich den Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer dar und war es ihm möglich von dem Versuch zurückzutreten. Im Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige zur Umsatzsteuer 2009 gab es keine Verfolgungshandlung, daher stellt die Bekanntgabe der Nachzahlung von € 28.545,30 einen Rücktritt vom Versuch dar.

Ebenso verhält es sich mit dem Jahr 2010.

Für 2010 wurde mittels Schriftsatz zur Selbstanzeige lediglich eine Nachzahlung von € 23.067,04 einbekannt, es liegt aber eine Nachforderung von € 25.467.67 vor, wobei im Prüfbericht festgehalten ist, dass die Umsätze laut Erklärung € 12.003,16 betrugen, aber am Abgabenkonto keine Buchungen von mittels Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegebenen Daten vorliegen.

Dazu war jedoch aus den im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers abgelegten Unterlagen ersichtlich, dass mit Selbstanzeigenerstattung auch die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010 übergeben wurde. Somit liegt eben durch Nachreichung der Steuererklärung und Bekanntgabe von darin nicht erfassten Umsätzen mittels Schriftsatz hinsichtlich des Versuchs der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2010 ein Rücktritt vom Versuch vor.

Gemäß § 21 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Für 2012 wurde am für 7-9/2012 eine Zahllast von € 20,88 gebucht und auch entrichtet. Die mittels Selbstanzeige angekündigte Meldung für 10-12/2012 führte zu einer Buchung vom mit einer Zahllast von € 7.406,84. Diese Beträge wurden fristgerecht gemeldet.

Mit Bescheid vom wurde ein Nachforderungsbetrag von € 3.913,37 festgesetzt. wobei laut Selbstanzeige auf 1-9/2012 ein Nachforderungsbetrag von € 2.421,46  entfallen sollte. Der Selbstanzeige kommt mangels Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG keine strafaufhebende Wirkung zu.

Für die Monate 1-6/2013 wurden fristgerecht Voranmeldungen eingereicht. Der Prüfer stellte jedoch eine Differenz zwischen den Buchungsjournalen und den gemeldeten Beträgen fest, die zu einer Nachforderung von zunächst € 14.108,99 führte, die mit Bescheid vom auf € 6.905,95 berichtigt wurde. Als strafbestimmender Wertbetrag wurde jedoch lediglich die auf die Umsatzdifferenz von € 19.138,32 zwischen dem Buchungsjournal und den Voranmeldungen laut Tz 6 des Prüfberichtes entfallende Umsatzsteuer von € 3.827,67 herangezogen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Werbeabgabegesetz hat der Abgabenschuldner die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten, sobald die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10 000 Euro erreicht.

Für 2012 wurde seitens des Beschuldigten keine Werbeabgabe gemeldet und entrichtet. Die Prüfung kam zu einer Nachzahlung von € 2.887,65. Dies entsprach der Nachmeldung mittels Selbstanzeige für 10-12/2012. Auch diese Abgaben wurden nicht den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entsprechend entrichtet.

Für das Jahr 2013 wurden vor der Prüfung nur Meldungen für 1 und 5/2013 erstattet, der Prüfer nahm eine Festsetzung für 2, 3, 4, und 6/2013 mit der Gesamthöhe von € 3.316,59 vor. Dazu erliegt im Arbeitsbogen eine Aufgliederung des steuerlichen Vertreters, demnach ist für 2/2013 eine Zahllast von € 1.258,05, 3/2013 eine Zahllast von € 355.00, 4/2013 eine Zahllast von € 946,00 und 6/2013 eine Zahllast von € 1.054,54 nicht ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet worden. Dies ergibt in Summe € 3.613,59 und nicht wie auf der Aufgliederung falsch addiert € 3.316,59, somit mehr als dem Finanzstrafverfahren zu Grunde gelegt wurde. Bei Festsetzung der Nachforderung für den Zeitraum 1-6/2013 wurden auch noch unrichtig die für 1 und 5/2013 gemeldeten Zahllasten abgezogen und hat letztlich nur dieser Differenzbetrag von € 2.532,84 Eingang in das Finanzstrafverfahren gefunden.

Infolge des Verböserungsverbotes ist dem Zahlensturz und der unrichtigen Gegenrechnung folgend jedoch auch im Rechtsmittelverfahren von dem unrichtigen niedrigeren Betrag auszugehen.

Zur Schätzung der Betriebsprüfung für das Jahr 2008 wurde seitens des steuerlichen Vertreters vorgebracht, dass er die Jahreserklärungen nach den Unterlagen des Unternehmens erstellt habe. Es wird daher seitens des Senates davon ausgegangen, dass die Schätzung lediglich den Anforderungen des Abgabenverfahrens aber nicht den strengeren Vorgaben eines Finanzstrafverfahrens entspricht und kein Nachweis eines finanzstrafrechtlich relevanten Verschuldens besteht.

Hinsichtlich der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit wurde in der Beschwerdeschrift bereits ein Verschulden einbekannt. Der Senat geht dazu davon aus, dass der Bf. in Kenntnis der gesetzlichen Verpflichtung und der Fälligkeitstermine es vorsätzlich unterlassen hat die Abgaben jeweils binnen 5 Tagen ab Fälligkeit zu entrichten bzw. die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt zu geben und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages beträgt.

Der Spruchsenat wertete als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die geringfügige Schadensgutmachung, das teils abgelegte Geständnis, die angespannte wirtschaftliche Lage, die Sorgepflicht für ein Kind sowie die Selbstanzeige, erschwerend den längeren Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen einer
Finanzordnungswidrigkeit mit einem Finanzvergehen.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Nunmehr liegen ausschließlich Finanzordnungswidrigkeiten zur Würdigung vor und die Schadensgutmachung beträgt ca. 10 % des strafbestimmenden Wertbetrages. Weiters kommt der Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Taten hinzu.

Erschwerend ist nicht das Zusammentreffen von Finanzordnungswidrigkeiten mit "einem Finanzvergehen", sondern der mehrmalige Tatentschluss hinsichtlich der Unterlassung der Abgabenentrichtung bei deren Fälligkeit.

Bei Überwiegen der Milderungsgründe ist der Senat trotz des Umstandes, dass die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Abgaben ausgesetzt ist und von deren endgültigem Ausfall auszugehen ist, zu der im Spruch genannten sehr milden Geldstrafe gekommen. Der Bf. ist im 73sten Lebensjahr, daher entfallen spezialpräventive Überlegungen und ist lediglich generalpräventiven Vorgaben Folge zu leisten.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300038.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at