Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.02.2020, RV/7102038/2018

§ 85 Abs. 2 BAO- Beschwerde für zurückgenommen erklärt

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. Team15 betreffend Eingabengebühr gemäß § 2 BuLVwG-EGebV und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gem. § 278 Abs. 1 lit. b BAO i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO für zurückgenommen erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

1.1. Amtlicher Befund

Mit Schreiben vom wurde durch die Datenschutzbehörde dem Finanzamt die ausstehende Beschwerdegebühr in der Beschwerdesache Bf. (in der Folge kurz Beschwerdeführer), GZ, zur Kenntnis gebracht und um weitere Veranlassungen ersucht.

1.2. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung:

In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Beschwerdeführer unter der ErfNr. einen Gebührenbescheid sowie einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung mit dem Betreff "Eingabe betreffend Beschwerde, eingebracht bei Rep. Österreich, Datenschutzbehörde, unter Zahl GZ, eingelangt am und setzte im Zusammenhang mit der angeführten Schrift

1. eine Gebühr gemäß § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von € 30,00 und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthielten folgende Begründungen:

  • Gebührenbescheid:

    "Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.“

  • Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

1.3. Beschwerde

Mit Anbringen vom erhob der Beschwerdeführer „volle Beschwerde gegen den ha. Gebührenbescheid vom , Abgabenkontonummer xy“.

1.4. Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes

Mit Bescheid vom erließ die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag, da bei der Beschwerde Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs.1 BAO, nämlich die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung fehlten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert die Mängel bis zu beheben, ansonsten bei Versäumung dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

1.5. Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gemäß § 85 Abs. 2 als zurückgenommen erklärt. Begründend führte das Finanzamt aus: „Da die Behebung der angeführten Mängel gemäß Mängelbehebungsauftrag vom nicht bis zum erfolgt ist, gilt die Beschwerde als zurückgenommen."

1.6. Vorlageantrag

Mit Anbringen vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Er habe vor Ablauf der Frist am einen Fristerstreckungsantrag eingebracht, die Beschwerde vom und der Antrag seine auf den gleichen Weg (Art und Weise) eingebracht worden. Es läge eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor und das Verfahren sei (sehr) mangelhaft durch und abgeführt worden. Es sei der Verbleib der Eingabe vom Feber 2018 zu prüfen.

2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

2.1. Vorlagebericht und Stellungnahme des Finanzamtes

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung übermittelt.

Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass ein Fristerstreckungsantrag in gegenständlicher Sache nicht im Finanzamt eingelangt sei. Es läge kein Nachweis vor, dass ein solcher überhaupt eingebracht worden sei, es gäbe hierzu keinen Datensatz in der ADB.

2.2. Beweisaufnahme durch das Bundesfinanzgericht

Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr..

Zudem forderte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom den Beschwerdeführer auf innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses den Nachweis zu erbringen, dass ein Fristerstreckungsantrag eingebracht wurde. Zudem seien Inhalt und Datum des Antrages, sowie das Datum der Übermittlung bekanntzugeben. Ebenso möge mitgeteilt werden, in welcher Form (Postalisch, über FinanzOnline, o.Ä.) der Antrag übermittelt worden sei.

Laut Zustellnachweis erfolgte die Übernahme des RSb-Briefes durch den Empfänger (den Beschwerdeführer) persönlich am .

Bis dato erfolgte keine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer.

2.3. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unter Pkt. 1. dem ausführlich dargestellten Verfahrensgang zu entnehmen.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Bemessungsakt, ErfNr., weshalb diese als erwiesen angenommen werden.

2.4. Rechtslage und Erwägungen

Auf Grund der Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit b GebG 1957 iVm § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV ist ua. für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht eine Pauschalgebühr zu entrichten und beträgt diese Gebühr nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30.00.

Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Fest steht, dass die Beschwerde vom keine Begründung, keine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird sowie keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, enthielt.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Da die Beschwerde schriftlich eingebracht wurde und tatsächlich Inhaltserfordernisse im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO fehlten, war sie mangelhaft und hat das Finanzamt daher zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag erlassen. Die Mangelhaftigkeit wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, vielmehr wurde mit dem Vorlageantrag nur ganz allgemein eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine mangelhafte Durchführung des Verfahrens behauptet. Ebenso wurde behauptet, dass vor Ablauf der Mängelbehebungsfrist ein Fristerstreckungsantrag eingebracht worden sei.

Weder Ermittlungen der belangten Behörde noch des Bundesfinanzgerichtes (durch Vorhalt an den Beschwerdeführer und Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme) konnten dies bestätigen, weshalb das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass kein Fristerstreckungsantrag durch den Beschwerdeführer erfolgte.

Ein Zustellmangel bezüglich des Mängelbehebungsauftrages ist weder erkennbar noch wurde ein solcher behauptet. Das Finanzamt hat im Bescheid (Mängelbehebung sauftrag) auch ausdrücklich auf § 85 Abs. 2 BAO und die dort genannte Rechtsfolge einer Nichtbehebung bzw. nicht rechtzeitigen Behebung hingewiesen.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden Inhaltserfordernisse nicht angemessen gewesen wäre. Eine gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

Hat der Beschwerdeführer einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht fristgerecht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen zu erklären (vgl. auch ; RV/1100742/2015).

Der Eintritt dieser Folge kann daher auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. ).

Die Zurücknahmeerklärung der Beschwerde ist daher wegen des unbehoben gebliebenen Mangels der Beschwerde jedenfalls zu Recht erfolgt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitig erfolgten Mängelbehebung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 85 Abs. 2 BAO) bzw der Judikatur des Verwaltungsgsgerichtshofes, sodass die ordentliche Revision auszuschließen war. 

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102038.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at