Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2020, RV/3100177/2019

1. Anspruch auf Familienbeihilfe bei Nichtbestehen einer Aufnahmeprüfung und sodann Aufnahme eines anderen Studiums (§ 2 Abs 1 lit e FLAG 1967) 2. Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung als eigenständige Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100177/2019-RS1
Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn oder die Fortsetzung einer Berufsausbildung nach Abschluss des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist jener, zu dem die Ausbildung unabhängig davon, ob die Berufsentscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wurde bzw Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären, tatsächlich begonnen hätte werden können.
RV/3100177/2019-RS2
Die Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 setzt, wie der Rechtsprechung klar zu entnehmen ist, voraus, dass das konkrete "Wunschstudium" auch tatsächlich begonnen wird.
RV/3100177/2019-RS3
Bei der Beurteilung des frühest möglichen Zeitpunktes iSd § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 ist jedenfalls immer auf das konkret angestrebte Studium bzw die konkret angestrebte Berufsausbildung Bezug zu nehmen. Denn nur im Hinblick auf eine konkrete Berufsausbildung ist es möglich festzustellen, wann diese frühest möglich begonnen werden kann.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B******, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab Oktober 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt: 

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Anfang September 2018 beantragte der Beihilfenwerber die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen volljährigen Sohn S****** ab Oktober 2018. Sein Sohn würde derzeit noch bis Ende September 2018 den Zivildienst ableisten. Im Zuge dieser Ableistung wäre "im August/September 2018 sein Interesse für die Medizin geweckt" worden und beabsichtige er in der Folge ein Medizinstudium zu beginnen, was wegen der abzulegenden Aufnahmeprüfung erst ab dem Wintersemester 2019 möglich wäre.
Der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Oktober 2018 basiere auf § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967. Der frühest mögliche Beginn des Medizinstudiums wäre im Wintersemester 2019/20 möglich.
Der Sohn werde sämtliche Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung buchen und besuchen. Der erste Kurs finde im Jänner 2019 statt. Der Lernstoff umfasse 4.000 bis 5.000 Seiten und sei daher als "Vollbeschäftigung" anzusehen.

Das Finanzamt gab diesem Antrag keine Folge und vertrat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht, dass sich der Sohn ab Oktober 2018 nicht mehr in Berufsausbildung befinde.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Neben dem Hinweis auf die "dürftige Begründung" wurde auch darauf verwiesen, dass dem in der Bescheidbegründung genannten Erkenntnis ein "völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde" liege. Es würde nämlich die Frage der "Risikotragung im Falle der Nichtzulassung zu einem Studium" im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des "frühest möglichen Beginns der Berufsausbildung" in objektiver Betrachtungsweise beantwortet.
Im Übrigen würde der Verweis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Gewährung der Familienbeihilfe ein anderes als das Wunschstudium betrieben werden könne, verfassungswidrig sei und im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf die freie Berufswahl gegen die Menschenrechte verstoße. Außerdem werde durch diese Rechtsansicht in die Unverletzlichkeit des Eigentums eingegriffen, da durch die geforderte zeitlich begrenzte Absolvierung eines Ausweichstudiums Kosten entstünden, die weit über der gewährten Familienförderung liegen würden und ohne finanziellen Ausgleich vom Beschwerdeführer zu tragen wären.
Der Sohn habe sich ernsthaft bemüht ab dem Wintersemester 2019/20 das Medizinstudium beginnen zu können. Diesbezüglich sei auf die vollständig gebuchten im März 2019 beginnenden Vorbereitungskurse und den damit in Zusammenhang stehenden Zeitaufwand hinzuweisen, der einer Vollbeschäftigung entspreche.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b und e FLAG 1967 wurde ausgeführt, dass der Sohn den Zivildienst nach der Aktenlage mit Ende September 2018 beendet habe und sich seither in keiner Berufsausbildung befinde. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe daher nicht.

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Unbestritten sei, dass sich der Sohn nach Beendigung des Zivildienstes in keiner Berufsausbildung befinde. Aktenkundig sei bereits, dass sich der Sohn (erst) im August/September 2018 dazu entschlossen habe, Humanmedizin studieren zu wollen. Die Aufnahmeprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zum Medizinstudium finde jeweils jährlich im Juni/Juli, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Sohn sich noch nicht für das Medizinstudium entschieden habe, statt. Der Beginn des Studiums der Medizin sei ausnahmslos nur im Wintersemester des jeweiligen Jahres möglich.
Der vom Finanzamt zitierten VwGH-Entscheidung läge ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde, nämlich eine nicht bestandene Zulassungsprüfung, die den Nichtbeginn eines Studiums zum frühest möglichen Zeitpunkt zur Folge gehabt hätte. Dies wäre "wohl nachvollziehbar in der Sphäre des Antragstellers zu sehen und auch zu vertreten". Gleich gelagert wäre der Sachverhalt im gegenständlichen Fall nur dann, wenn der Sohn die Zulassungsprüfung nicht bestehen würde und dann im folgenden Wintersemester "kein wie immer geartetes Studium" beginnen würde.
Aus dem genannten Erkenntnis sei in der Begründung "aus dem Kontext herausgerissen zitierend" als weiterer Grund für die abweisende Entscheidung der Nichtbeginn einer Berufsausbildung angeführt. Damit sei wohl "der in diversen Dienstanweisungen geborene Begriff des "Muss-Studiums" gemeint". Dies bedeute, dass als Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe "irgendein Studium begonnen werden müsste". Beispielsweise also müsste ein an Humanmedizin Interessierter für ein Jahr Theologie oder Lehramt, Psychologie oder ein technisches Studium absolvieren. "Ein Unding, das mit dem im StGG verankerten Grundrecht der freien Berufswahl wohl im krassen Widerspruch" stehe und darüber hinaus für den Unterhaltspflichtigen "zu einem massiven Eingriff in die Vermögenssphäre führen würde, da für 1 Jahr verlorene Studienkosten, denen nur geringfügige steuerliche Entlastungen und Transferleistungen im Bereich der Familienförderung" gegenüberstünden, getragen werden müssten.

Mit Vorhalt ersuchte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer um Stellungnahme und Beweismittelvorlage zu folgenden Punkten:

- Die Absolvierung welcher (weiterführenden) Ausbildung hatte Ihr Sohn im Zeitpunkt des Abschlusses seiner Schulausbildung (für die Zeit nach Beendigung des Zivildienstes) geplant? Gegebenenfalls: Welche Schritte wurden dazu gesetzt?
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.

- Wird Ihr Sohn S****** mit Beginn des Wintersemesters 2019/20 das beabsichtigte Medizinstudium tatsächlich beginnen?
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.

- Von Ihnen wurde im Vorlageantrag selbst festgehalten, dass sich Ihr Sohn S****** ab Oktober 2018 (gegebenenfalls bis zum Studienbeginn mit Wintersemester 2019/20) nicht in Berufsausbildung befunden hat.
Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests oder eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen (vgl , unter Verweis auf ).
Daraus folgt, dass auch dann, wenn die kursmäßige Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung tatsächlich einen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Zeitaufwand erfordern würde, was für den gegenständlichen Fall erst konkret nachzuweisen wäre, aus diesem Vorbereitungskurs kein Familienbeihilfenanspruch ableitbar ist.

- Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verhalten, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen und besteht auch das Recht, nur zielstrebig verfolgte Ausbildungen zu fördern (vgl ). Aus Letzterem ergibt sich auch, dass der Entschluss zu einer bestimmten Ausbildung und der Beginn der Ausbildung nicht verzögert werden darf.

- Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich garantierten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da dieses Recht nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur durch einen in ein privates Vermögensrecht eingreifenden Bescheid verletzt werden kann. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist ausschließlich im öffentlichen Recht begründet (vgl ).

- Wodurch gegenständlich das Grundrecht der freien Berufswahl (Art 18 StGG) verletzt sein soll, ist nicht erkennbar, zumal nicht die Gewährung der Familienbeihilfe Voraussetzung für die Absolvierung einer Berufsausbildung ist, sondern die Absolvierung einer Berufsausbildung eine Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe darstellt.

In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Beschwerdeführer mit, er gründe seinen Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe auf § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967. Gerade diese Norm stelle darauf ab, dass in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und dem frühest möglichen Beginn einer Ausbildung eben keine Zeit einer Ausbildung im klassischen Sinne vorliege.
Daher sei die Ansicht des Finanzamtes im abweisenden Bescheid, das diese Gesetzesbestimmung "den tatsächlichen Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung nach Ende des Zivildienstes erfordern würde, nicht nachvollziehbar, denn damit wäre diese Bestimmung obsolet und als nicht im Rechtsbestand stehende anzusehen". Zudem werde eine höchstgerichtliche Entscheidung angezogen, der ein völlig anders gelagerter Sachverhalt mit anderer Fragestellung, nämlich der Klärung der Frage des frühest möglichen Beginnes der Berufsausbildung, zu Grunde liege, "wobei das nicht Sinn erfassende exzerpieren aus der Entscheidung mit dem Abschreiben eines Satzes aus der Entscheidung und dem Herausreißen aus dem Gesamtzusammenhang wohl nicht als objektiv und nicht gelungen zu qualifizieren" sei.
Wie bereits aktenkundig habe sein Sohn bis Ende September 2018 den Zivildienst absolviert, hätte sich in diesem Rahmen fortgebildet und wären ihm anspruchsvollere Aufgaben übertragen worden. Diese Umstände hätten zum Ende des Zivildienstes das Interesse an der Medizin geweckt, was letztendlich im August/September 2018 zum beruflichen Ausbildungswunsch und Entschluss geführt habe, Humanmedizin studieren zu wollen.
Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin setzte das Absolvieren und das Bestehen eines Aufnahmetests Anfang Juli des jeweiligen Jahres voraus. Der Beginn sei nur einmal jährlich zum jeweiligen Wintersemester zulässig.
Folge man dem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht auf die freie Berufswahl, dem geschilderten Sachverhalt und der wohl eindeutigen Formulierung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967, stehe ab Oktober 2018 der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe zweifelsfrei fest, da sowohl faktisch als auch im Sinne des FLAG der frühest mögliche Beginn der medizinischen Berufsausbildung das Wintersemester 2018/19 sei.
In weiterer Folge beschrieb der Beschwerdeführer neuerlich die von seinem Sohn unternommenen Maßnahmen in Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung. Insgesamt ergäbe sich ein wöchentlicher Zeitaufwand von 40 bis 60 Stunden auf die Dauer von zumindest einem halben Jahr. Dazu übermittelte er auch über 1.900 Seiten an Lehr- und Lernmaterial.
Damit seien die für diesen Bereich maßgeblichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe erfüllt.
Abschließend wurde noch bekannt gegeben, dass der Sohn den Aufnahmetest für die Zulassung zum Medizinstudium nicht bestanden habe. Er habe nunmehr für das Wintersemester 2019/20 das Bachelorstudium Angewandte Informatik inskribiert.

Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung.

In der am 14. Feber 2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung bezog sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in seinen Eingaben. Zum Sachverhalt gab er an, dass sein Sohn nach Ablegung der Reifeprüfung noch keinen konkreten Berufswunsch gefasst hätte, weshalb für die Zeit vor Beendigung des Zivildienstes auch keine Familienbeihilfe beantragt worden sei. Das Finanzamt habe aber die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 bei der Bescheiderlassung nicht entsprechend berücksichtigt. Diese Bestimmung normiere einen Familienbeihilfenanspruch nach Absolvierung des Zivildiensters ohne Vorliegen einer Berufsausbildung.
Auch die Vertreterin des Finanzamtes bezog sich auf den Inhalt der Erledigungen des Finanzamtes. Unter Bezugnahme auf die genannte Bestimmung vertrat sie die Ansicht, dass es um den tatsächlichen Beginn bzw die tatsächliche Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt gehe. Sie beruft sich dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), welche einen nahezu identen Sachverhalt zum Inhalt habe.
Der Beschwerdeführer verweist dazu auf seine Ausführungen zur EMRK und dem Grundrecht auf freie Berufswahl. Zudem entstünden ihm bei einem Nicht-"Wunschstudium" (mit dem Beginn eines anderen Studiums) ein zusätzlicher finanzieller Aufwand und nachteilige Folgen nach den Bestimmungen des FLAG 1967 bei einem Studienwechsel. Im Erkenntnis , werde auf den Terminus "frühest möglicher Zeitpunkt" Bezug genommen und festgehalten, dass dieser nach objektiven Kriterien festzustellen sei, wobei der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach richten können müsse. Das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung könne im gegenständlichen Fall nicht schädlich sein, da der Sohn dann ein anderes Studium begonnen habe.
Die Vertreterin des Finanzamtes sieht in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 2011 und 2017 keinen Widerspruch. Im Erkenntnis des Jahres 2011 gehe es um die Frage, ob noch andere Schritte unternommen werden müssten, um einer Nichtaufnahme (beim "Wunschstudium") vorzubeugen. Im Erkenntnis des Jahres 2017 gehe es um den Zeitpunkt der Bewerbung. Weiters führte sie aus, dass das vom Sohn des Beschwerdeführers nunmehr tatsächlich betriebene Studium zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt begonnen werden hätte können.
Der Beschwerdeführer entgegnet, dass sich der Sohn im Jahr 2017 noch zu keiner konkreten Berufsausbildung entschieden gehabt habe und daher ein früherer Beginn des nunmehr tatsächlich betriebenen Studiums nicht möglich gewesen wäre. Dies auch im Hinblick auf den bevorstehenden Zivildienst. Zudem verweist er auf seine Eingabe vom und führt aus, dass für den Fall, dass seiner Beschwerde nach der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 nicht Folge gegeben werden könne, es Entscheidungen des BFG gäbe, welche bereits in der Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung bei entsprechendem zeitlichen Umfang eine (eigenständige und beihilfenvermittelnde) Berufsausbildung sehen würden und damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 bestehen würde.
Die Vertreterin des Finanzamtes verweist neuerlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2011 und sieht in der Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung keinesfalls eine eigene Art einer Berufsausbildung.
Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Rechtsansicht und verweist neuerlich auf die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes, insbesondere auf die Entscheidung mit der Zahl RV/5100289/2018.
Am Ende der mündlichen Verhandlung beantragt die Vertreterin des Finanzamtes weiterhin die Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdeführer die Stattgabe.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der nachfolgend dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes bzw den gesondert angeführten Quellen.

- Der Sohn des Beschwerdeführers hat im Juni 2017, in dem er auch volljährig wurde, die Reifeprüfung abgelegt.
- Bis inklusive Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer nach den Informationen aus dem Abgabeninformationssystem für diesen Sohn auch Familienbeihilfe gewährt.
- In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte Dezember 2017 stand der Sohn, wie sich aus dem Abgabeninformationssystem ergibt, in Dienstverhältnissen.
- Von Jänner bis September 2018 leistete er den Zivildienst.
- Gegen Ende der Ableistung des Zivildienstes, im August/September 2018, hat sich der Sohn entschlossen Humanmedizin zu studieren. Die Frage im Vorhalt vom , welche weiterführende Ausbildung der Sohn im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung zu beginnen beabsichtigte, wurde in der mündlichen Verhandlung damit beantwortet, dass der Sohn nach Ablegung der Reifeprüfung noch keinen konkreten Berufswunsch gefasst hatte und vorerst den Zivildienst absolvieren wollte.
- Das Studium der Humanmedizin erfordert die Ablegung einer Aufnahmeprüfung, welche nur einmal jährlich, regelmäßig Anfang Juli, stattfindet und eine entsprechend zeitgerechte vorhergehende Anmeldung im März voraussetzt. Der Studienbeginn ist sinnvoller Weise (wegen der Vorlesungsanordnung - siehe dazu das entsprechende Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck) jeweils nur im Wintersemester möglich.
- Zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung stehen Präsenz- und Onlinekurse unterschiedlicher Anbieter zur Verfügung. Im September 2018 meldete der Sohn sich bei einem Anbieter in seinem Wohnbundesland zu Vorbereitungskursen für die Aufnahmeprüfung zum Medizinstudium an und besuchte diese auch. Es liegen Einzahlungsbestätigungen vom Jänner und vom März 2019 vor. Zudem wurden auch andere (kurze) Kurse besucht.
- Die Absolvierung derartiger Kurse ist keine Voraussetzung für das Antreten zur Aufnahmeprüfung. Der zeitliche Aufwand des Sohnes wird vom Beschwerdeführer mit 40 bis 60 Stunden wöchentlich über zumindest ein halbes Jahr angegeben. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des Finanzamtes ebenso außer Streit gestellt, wie der Umstand, dass im Rahmen dieser Vorbereitungskurse eine Rekapitulation und teilweise neuerliche Erlernung des Oberstufenstoffes in den nachfolgend angeführten Fächern erfolgte. Aus diesem Grund ist auch die Einvernahme der (namentlich konkret nicht genannten) Vortragenden nicht mehr erforderlich und wird der diesbezügliche Antrag nicht mehr aufrecht erhalten.
- Die Teile der Aufnahmeprüfung im Jahr 2019 sind, wie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hervorgeht, ein Wissenstest im Multiple-Choice-Format (Biologie, Chemie, Physik, Mathematik auf Basis Maturaniveau) mit einer Gewichtung von 40%, die Überprüfung des Textverständnisses mit einer Gewichtung von 10%, ein Test über kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten mit fünf Untertests mit einer Gewichtung von 40% und die Überprüfung sozial-emotionaler Kompetenzen mit einer Gewichtung von 10%.
- Der Sohn des Beschwerdeführers trat im Sommer 2019 zur Aufnahmeprüfung an. Diese wurde jedoch nicht bestanden, weshalb ein Beginn des Studiums der Humanmedizin im Wintersemester 2019/20 nicht möglich war.
- Ab dem Wintersemester 2019/20 war der Sohn sodann für das Bachelorstudium Angewandte Informatik gemeldet. Dieses Bachelorstudium erfordert - nach den entsprechenden Informationen auf der Homepage der Universität - lediglich eine Anmeldung. Ein gesondertes Aufnahmeverfahren ist nicht vorgesehen.
- Ab Oktober 2019 wurde nach den Angaben im Abgabeninformationssystem für den Sohn wiederum Familienbeihilfe gewährt.

Mit Antrag vom September 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2018 mit dem Hinweis auf das beabsichtigte Medizinstudium ab dem Wintersemester 2019/20 und die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967.

3. Rechtslage:

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen anzunehmen.
Aus § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 ergibt sich ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Lit e der genannten Bestimmung vermittelt einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die oben genannten Personen für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ua für die Zeit zwischen der Beendigung des Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

4. Erwägungen:

Im vorliegenden Beschwerdefall besteht Streit darüber, ob dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Oktober 2018 bis September 2019 für den in Rede stehenden Sohn Familienbeihilfe zusteht.
Auch wenn der bekämpfte Bescheid über den Zeitraum "ab Okt. 2018" ohne Enddatum abspricht, ist dessen Wirksamkeit durch die tatsächliche Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2019 mit September 2019 beschränkt.

Wie sich aus dem unstrittigen Sachverhalt ergibt, hat der Sohn des Beschwerdeführers im Juni 2017 seine Schulausbildung (erfolgreich) abgeschlossen. In der Folge stand der Sohn in (zum Teil kurzfristigen) Dienstverhältnissen und begann sodann im Jänner 2018 mit der Ableistung des Zivildienstes, welcher Ende September 2018 endete. In weiterer Folge besuchte der Sohn ab Anfang des Jahres 2019 Vorbereitungskurse und trat im Sommer 2019 zur Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium an. Diese Aufnahmeprüfung hat er nicht bestanden und konnte er demzufolge das Medizinstudium im Wintersemester 2019/20 nicht beginnen.

Bei diesem Sachverhalt ist im Katalog der Anspruchsgründe des Familienlastenausgleichsgesetzes auf § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 und  § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 Bezug zu nehmen. Nach diesen Gesetzesbestimmungen besteht ein eigenständiger Anspruch auf Familienbeihilfe auch für Zeiten, in welchen das volljährige Kind in keiner wie immer gearteten Ausbildung steht.
Dieser eigenständige Anspruch ist nach dem insoweit klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich daran geknüpft, dass - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen - die Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung bzw des ua Zivildienstes begonnen oder - für den zweitgenannten Fall und vorliegend nicht relevant - fortgesetzt wird.
Für den vorliegenden Fall erübrigt es sich, näher auf die Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 einzugehen, da der streitgegenständliche Zeitraum ausschließlich jene Zeiten umfasst, welche nach Beendigung des Zivildienstes liegen und für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Zivildienstes ausdrücklich keine Familienbeihilfe beantragt wurde. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich aus dem zum freiwilligen sozialen Jahr ergangenen Erkenntnis , tatsächlich ergibt, dass von der genannten Bestimmung die Zeiten zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Zivildienstes nicht umfasst sind (vgl dazu Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 120).
Jedenfalls anwendbar wäre - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967, welche für den Zeitraum nach Beendigung des Zivildienstes einen Familienbeihilfenanspruch unter den im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wie § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zugesteht.

a) tatsächlicher Beginn der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den frühest möglichen und auch tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung (nach Ende zB des Zivildienstes) an (vgl dazu ).

Als frühestmöglicher Zeitpunkt gilt dabei in einer streng objektiven Auslegung jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung des (für den vorliegenden Fall) Zivildienstes die Ausbildung begonnen werden könnte. Wird dieser nicht wahrgenommen, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit. Daran ändert auch - bei der gebotenen rein objektiven Betrachtungsweise - der Umstand nichts, dass die Entscheidung für eine konkrete Berufsausbildung zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Kind noch nicht bzw erst verspätet nach Ende der Anmeldefrist für diese Berufsausbildung getroffen wurde. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist somit jener, zu dem die Ausbildung begonnen hätte werden können. Dies unabhängig davon, ob Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären (vgl etwa , und Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 132).
Werden demnach auf Grund einer (noch) nicht getroffenen Berufsentscheidung Anmeldefristen nicht wahrgenommen und demzufolge Aufnahmeprüfungen nicht absolviert, was dazu führt, dass ein Studienbeginn erst in einem späteren Semester möglich ist, liegt kein frühest möglicher Beginn der Berufsausbildung vor.

b) subjektive Gründe für einen späteren Beginn der Berufsausbildung:

Im Erkenntnis , war ein Sachverhalt zu beurteilen, bei dem im Juni 2009 die Matura abgelegt und bereits im September 2009 der Ausbildungsdienst begonnen wurde. Weiters hält der Gerichtshof fest, die belangte Behörde habe (anders als das Finanzamt) nicht mehr festgestellt, dass das Aufnahmeverfahren während aufrechtem Ausbildungsdienst hätte absolviert werden können. Ausgehend von dieser Prämisse (der Unmöglichkeit der Absolvierung des Aufnahmeverfahrens zu einem früheren Zeitpunkt) wird sodann weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer "zutreffend eingeräumt" habe, dass es nicht auf allfällige Möglichkeiten vor Beendigung des (damals relevanten) Ausbildungsdienstes, sondern auf die ab diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse ankomme. Die Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften fußte letztlich darauf, dass der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Frage der konkreten Zulassungsvoraussetzungen für das Studium der Ergänzung bedurfte.
Im gegenständlichen Fall hätte das Aufnahmeverfahren jedoch - bei rein objektiver Betrachtung - bereits während des Zivildienstes (und sogar bereits davor unmittelbar nach Ablegung der Reifeprüfung) durchlaufen werden können, weil mit Ablegung der Reifeprüfung die Antrittsvoraussetzungen erfüllt waren. Wenn der Sohn des Beschwerdeführers seine Entscheidung für ein konkretes Studium zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen hatte und deshalb Anmeldefristen versäumt wurden, liegt darin ein rein subjektives Element.

Im Erkenntnis , wurde argumentiert und festgehalten, dass eine Bewerbung um eine "solche" Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des jeweiligen Dienstes erfolgen muss, um den tatsächlichen Beginn sodann als frühest möglich ansehen zu können. Unter einer "solchen" Ausbildung ist aber - sachverhaltsmäßig - offensichtlich (nur) eine Ausbildung zu verstehen, bei der der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausbildungsbeginnes nicht ersichtlich und daher auch nicht berechenbar ist.
Ein solcher nicht festgelegter Ablauf ist gegenständlich jedoch nicht vorliegend, sondern gibt es klare und für jeden erkennbare Abläufe, die für einen Studienbeginn in einem bestimmten Semester Voraussetzung sind.

Im gegenständlichen Fall hätte - bei einer rein objektiven Betrachtung des Sachverhaltes - der Sohn des Beschwerdeführers das Aufnahmeverfahren für das Studium der Humanmedizin somit bereits unmittelbar nach Ende der Schulausbildung im Sommer 2017 (mit Studienbeginn Wintersemester 2017/18) oder während der Absolvierung des Zivildienstes im Sommer 2018 (mit Studienbeginn Wintersemester 2018/19) absolvieren können. Nach den Sachverhaltsangaben hat sich der Sohn des Beschwerdeführers jedoch erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem (nahenden) Ende des Zivildienstes im Herbst 2018 überhaupt für das Studium der Humanmedizin entschieden und sich damit auch erst ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme für das Studium der Humanmedizin zu bemühen begonnen (Absolvierung von Vorbereitungskursen, Antreten zur Aufnahmeprüfung im Sommer 2019). Damit stellt sich jedenfalls die Frage, ob das rein subjektive Element einer erst späten Entscheidungsfindung Auswirkungen auf die Beurteilung des frühestmöglichen Zeitpunktes hat. Aus der oben erwähnten Rechtsprechung zu § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 könnte auf den ersten Blick abgeleitet werden, dass der Sohn nicht gehalten gewesen wäre, diese Entscheidung über die weitere Berufsausbildung bereits so rechtzeitig noch vor Abschluss der Schulausbildung bzw vor Ende des Zivildienstes zu treffen, dass ihm die Absolvierung der Aufnahmeprüfung für das Studium der Humanmedizin bereits im Sommer 2017 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ablegung der Reifeprüfung oder auch im Sommer 2018 während der Absolvierung des Präsenzdienstes (bei einem klar bestimmbaren zeitlichen Ablauf des Aufnahmeverfahrens für einen Studienbeginn im Wintersemester 2018/19) möglich gewesen wäre. Dem entgegenstehend wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass der frühest mögliche Zeitpunkt jener ist, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium hätte beginnen können. Nicht von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen sind. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung  in Zusammenhang stehende Gründe (wie zB der Umstand der fehlenden Festlegung auf eine bestimmte Berufsausbildung), die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird, sind unbeachtlich (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 132). Basierend auf dieser Definition in Verbindung mit der Rechtsprechung muss wohl davon ausgegangen werden, dass das Erfordernis des frühest möglichen Beginnes einer Berufsausbildung unabhängig vom Zeitpunkt der persönlichen Entscheidung zu beurteilen ist.
§ 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 spricht ausdrücklich vom frühest möglichen Beginn oder der Fortsetzung nach dem Ende des ua Zivildienstes. Aus dem Zusammenhang ergibt sich demnach auch, dass es durchaus von Relevanz ist, ob die Berufsausbildung bereits vor Beginn des Zivildienstes begonnen (und allenfalls für die Dauer des Zivildienstes sodann unterbrochen) hätte werden können. Ziel des Gesetzes ist in jedem Fall, dass die Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig, das bedeutet ohne lange Phasen der Entscheidungsfindung und auch innerhalb möglichst kurzer Zeit, absolviert wird.
Gegenständlich wurde die Schulausbildung im Juni 2017 und der im Jänner 2018 begonnene Zivildienst mit Ende September 2018 beendet und wäre der Beginn des Studiums der Humanmedizin theoretisch bereits im Wintersemester 2017/18 oder 2018/19 möglich gewesen, wenn sich der Sohn - wie eine Vielzahl anderer Interessenten für das Studium der Humanmedizin - so rechtzeitig für dieses Studium entschieden hätte, dass das Aufnahmeverfahren im Sommer 2017 oder 2018 durchlaufen hätte werden können. Dieser Umstand spricht klar gegen die Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 im gegenständlichen Fall.

c) tatsächlicher Beginn der Berufsausbildung:

Bei der Beurteilung des frühest möglichen Zeitpunktes ist jedenfalls immer notwendiger Weise auf das konkret angestrebte Studium bzw die konkret abgestrebte Berufsausbildung Bezug zu nehmen. Denn nur im Hinblick auf eine konkrete Berufsausbildung ist es möglich festzustellen, wann diese frühest möglich begonnen werden kann. Insofern kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 nicht mit der lapidaren Begründung verneint werden, der Beginn irgendeines anderen Studiums wäre früher möglich gewesen. Vielmehr sind ausschließlich die Verhältnisse bezüglich des "Wunschstudiums" ausschlaggebend (vgl ).

Wenn nunmehr der späte Entschluss zum Medizinstudium gegenständlich - entgegen der obigen Ausführungen und entgegen der erwähnten Judikatur - dennoch als unbeachtlich anzusehen wäre und damit persönliche Umstände (lange Dauer der Entscheidungsfindung) gegenüber objektiven Umständen in den Vordergrund gerückt werden müssten, ändert dies im vorliegenden Fall nichts daran, dass der Sohn des Beschwerdeführers letztlich die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat und das angestrebte Studium somit auch im Wintersemester 2019/20, zu welchem sogar der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit des Ausbildungsbeginnes nicht bestreitet, nicht begonnen hat. Fälle, in denen zwar der gewünschte und angestrebte Beginn der frühestmögliche nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist, der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung aber wegen einer Beschränkung der Anzahl der Ausbildungsplätze später erfolgt, oder Fälle, in denen die iSd § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird, aber dieser Wunsch nach einem Aufnahme- oder Bewerbungsverfahren tatsächlich nicht oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, bilden jedoch keine planwidrige Lücke, die durch Ausdehnen des Tatbestandes des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 auch auf jene Fälle durch Analogie geschlossen werden müsste (vgl das bereits erwähnte VwGH-Erkenntnis vom ).
Damit setzt die Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967, wie der oben zitierten Rechtsprechung klar zu entnehmen ist, voraus, dass das konkrete "Wunschstudium" auch tatsächlich begonnen wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom , es wäre nicht nachvollziehbar, dass ein tatsächlicher Beginn oder eine tatsächliche Fortsetzung erforderlich sei, bzw dass bei dieser Auslegung die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 "obsolet" wäre, wird vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt. Vielmehr wird durch diese Bestimmung ein Beihilfenanspruch für Zeiträume geschaffen, in welchen grundsätzlich (mangels Berufsausbildung) kein Beihilfenanspruch (mehr) bestehen würde und wird dieser Lückenschluss eben an den Umstand geknüpft, dass die konkret gewünschte Berufsausbildung auch tatsächlich frühest möglich begonnen wird.

Der Beschwerdeführer selbst führt in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom aus, dass sich dieses auf den Fall der Risikotragung im Falle der Nichtzulassung zu einem Studium aus welchen Gründen auch immer im Hinblick auf das geforderte Tatbestandsmerkmal des "frühest möglichen Beginns der Berufsausbildung" in objektiver Betrachtungsweise beziehe. Im Vorlageantrag wird sodann festgehalten, dass sachverhaltsmäßig dieses Erkenntnis eine nicht bestandene Zulassungsprüfung, die den Nichtbeginn eines Studiums zum frühest möglichen Zeitpunkt zur Folge gehabt habe, thematisiere. Dies sei "wohl nachvollziehbar in der Sphäre des Antragstellers zu sehen und auch zu vertreten". In der Folge äußert der Beschwerdeführer sodann die Ansicht, dass es sachverhaltsmäßig ausreichen müsste, wenn nach nicht bestandener Aufnahmeprüfung für ein "Wunschstudium" ein "wie auch immer geartetes Studium" begonnen werden würde.

Folgt man dieser Rechtsansicht des Beschwerdeführers, würde dies bedeuten, dass es völlig im Belieben des eine Berufsausbildung Anstrebenden liegen würde, wie lange der Zeitpunkt des frühest möglichen Beginns der Berufsausbildung hinausgezögert wird. Würde nämlich die primär gewünschte Berufsausbildung etwa mangels Erfolg bei der Zulassungsprüfung oder auch nur wegen der Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden nicht möglich sein, könnte in diesem Zeitpunkt die Anmeldefrist für eine andere (sekundär gewünschte) Berufsausbildung bzw die dafür notwendige Zulassungsprüfung bereits abgelaufen sein und hätte dies wiederum eine Wartezeit von bis zu einem Jahr die Folge, in der sich das Kind nach wie vor nicht in Berufsausbildung befindet und dennoch ein Beihilfenanspruch bestehen würde. Es wäre dann möglich, aus einer Vielzahl von Berufsausbildungen gerade und wiederholt eine solche auszuwählen, deren Beginn das neuerliche Durchlaufen eines Auswahlverfahrens voraussetzen und zeitliche Verzögerungen hervorrufen würde. Oder vermeint der Beschwerdeführer, dass nach dem Nichtbestehen der Zulassungsprüfung für das "Wunschstudium" sodann jedenfalls (irgend)eine Berufsausbildung gewählt werden müsste, bei der keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen bzw bei der die Zulassungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind? Würde diese Frage zu bejahen sein, ergäbe sich als nächste Frage, mit welcher Rechtfertigung nur eine "Wunschausbildung" sozusagen privilegiert sein soll?
Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang abschließend bleiben, dass im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom sachverhaltsmäßig festgestanden ist, dass der Sohn des damaligen Beihilfenwerbers nach erhaltener Absage für sein "Wunschstudium" in jenem Semester, in dem er dieses frühest möglich beginnen hätte können, ein anderes Studium begonnen hat. Dieses andere Studium hätte jedoch bereits (zumindest) ein Semester früher begonnen werden können.

d) zusammenfassende Bemerkungen zu § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967:

Zusammengefasst ist § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 in Entsprechung auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so auszulegen, dass der "frühest mögliche Zeitpunkt" bezogen auf das "Wunschstudium", jedoch nach objektiven Kritierien festzustellen ist und die Tatbestandsmerkmale dieser Gesetzesbestimmung auch den tatsächlichen Beginn dieses "Wunschstudiums" voraussetzen (vgl ).
Wird das "Wunschstudium" tatsächlich nicht, aber eine andere Berufsausbildung begonnen, ist ausschließlich aus der Sicht dieser anderen Berufsausbildung zu beurteilen, ob diese zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wurde.
Nachdem der Sohn des Beschwerdeführers die Zulassungsprüfung nicht bestanden und dementsprechend das Studium der Humanmedizin nicht begonnen hat, hat er sich für ein Bachelorstudium entschieden, für welches nach den Informationen auf der Homepage der Universität kein Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und lediglich die Allgemeine Universitätsreife und eine jeweils zu Beginn jedes Semesters mögliche Anmeldung Voraussetzung für den Studienbeginn ist. Dieses tatsächlich begonnene Studium hätte somit - rein objektiv betrachtet - bereits im Wintersemester 2017/18 oder in einem der darauffolgenden Semester begonnen werden können. Ein Anwendungsfall des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 liegt damit hinsichtlich des tatsächlich begonnenen Studiums bei einem - gegenständlich - Studienbeginn erst im Wintersemester 2019/20 offensichtlich nicht vor.

e) Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung als (eigenständige) Berufsausbildung nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967:

Wie aus den Eingaben des Beschwerdeführers hervorgeht, führt er selbst anfangs aus, es sei unbestritten, dass sein Sohn nach Beendigung des Zivildienstes in keiner Berufsausbildung gestanden ist.
Damit befindet sich der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher klar zu entnehmen ist, dass einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen (vgl die erwähnten Erkenntnisses vom und vom ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, , oder ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (). Siehe dazu auch Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 35.
Im vorliegenden Fall hat sich der Sohn des Beschwerdeführers auf die Aufnahmeprüfung für das von ihm angestrebte Medizinstudium vorbereitet und dazu auch diverse Kurse besucht. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der Sohn in der Zeit von Jänner bis Juli 2019 172 Kursstunden besuchte und zuzüglich des Zeitaufwandes für die Hin- und Rückreise insgesamt somit 240 Stunden aufgewendet hat. Unter Berücksichtigung der Lernzeiten ergibt sich für den genannten Zeitraum ein wöchentlicher Zeitaufwand von 40 bis 60 Stunden.
Im Zuge der Vorbereitung auf den Wissenstest als ein Teil der Aufnahmeprüfung wird der Unterrichtsinhalt der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Mathematik auf Maturaniveau rekapituliert und teilweise neuerlich erlernt. Auch hinsichtlich der sonstigen Prüfungsteile (Textverständnis, kognitive Fähigkeiten, sozial-emotionale Kompetenzen) erfolgt eine Vorbereitung auf die Erfordernisse des Aufnahmetests. Dazu hat der Beschwerdeführer dem Gericht auch ein Konvolut von Lern- und Testunterlagen im Ausmaß von über 1.900 Seiten vorgelegt. In diesem Konvolut, welches anlässlich der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer wiederum rückerstattet wurde, enthalten sind neben diversen Lernunterlagen für den Wissenstest auch eine Vielzahl von Übungstests zum Training für die sonstigen Prüfungsteile.
Aus dem Umstand, dass sich der gesamte Arbeitsaufwand auf die Vorbereitung für eine Aufnahmeprüfung konzentriert, keine (über die Schulausbildung hinausgehenden) neuen Kenntnisse vermittelt werden bzw Übungen/Trainings für die Vorbereitung auf die Testung der Persönlichkeitsmerkmale in Form von Prüfungssimulationen, jedoch keine Prüfungen im eigentlichen Sinn, erfolgen, liegt mit dem Besuch der in Rede stehenden Kurse keine Ausbildung für die Ausübung eines angestrebten Berufes, somit keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vor (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke,FLAG2 § 2 Rz 45, Stichwort "Aufnahmeprüfungen"). Die Zeit der Vorbereitung auf einen Aufnahmetest vermittelt demnach gegenständlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967.
Die in der Literatur (vgl Lenneis aaO) aufgeworfene Frage, ob "im Falle des Bestehens der Aufnahmeprüfung und nachfolgendem Beginn des Studiums die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung als Teil der Berufsausbildung anzusehen" sei, ist durch die oben genannte Judikatur (arg: einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches stellen noch keine Ausbildung dar, was grundsätzlich auch für die Vorbereitung darauf zu gelten hat) bereits beantwortet und kann die tatsächliche Ausbildung eben erst nach erfolgreichem Absolvieren zB der Aufnahmeprüfung begonnen werden. Damit ist es aber auch nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung, in welcher (zeitlichen) Intensität diese Vorbereitung erfolgt. Wenn das Bundesfinanzgericht in diversen Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass sachverhaltsmäßig bestimmte Maßnahmen, welche zwar für die Vorbereitung auf einen Aufnahmetest absolviert, für sich gesehen aber bereits eine (eigenständige) Ausbildung darstellen würden (etwa weil in diesem Zusammenhang abgelegte Prüfungen in der späteren Berufsausbildung angerechnet wurden), einen Beihilfenanspruch vermitteln können, hat dies mangels Sachverhaltsidentität für den vorliegenden Fall keine präjudizielle Bedeutung bzw wäre aus einer allenfalls als unrichtig erkannten Entscheidungspraxis kein individuelles Recht ableitbar. Dazu ist weiter festzuhalten, dass in manchen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes eine abweisende Erledigung mit dem Hinweis auf die zu geringe Stundenanzahl begründet wurde (vgl die vom Beschwerdeführer angesprochene Entscheidung ), ohne näher auf weitere Argumente einzugehen. In der im Zuge der mündlichen Verhandlung neuerlich thematisierten Entscheidung , hat das Bundesfinanzgericht zwar alleine auf den zeitlichen Umfang der Vorbereitung Bezug genommen, ohne jedoch die Relevanz des Fehlens von Prüfungen und daraus resultierend Erfolgsnachweisen sowie die - isoliert gesehen - damit verbundene spätere konkrete "Nichtverwertbarkeit" des Vorbereitungskurses für die Ausübung eines Berufes näher zu betrachten.

f) sonstige in der Beschwerde vorgebrachte Argumente:

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht dem Gesetzgeber frei steht, den Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder nicht mit dem Bestehen einer Unterhaltspflicht zu verknüpfen und nur zielstrebig verfolgte Ausbildungen zu fördern (vgl ). Aus Letzterem ergibt sich auch, dass bei einem verzögerten Entschluss zu einer bestimmten Ausbildung bzw einem verzögerten Beginn derselben der Ausschluss vom Familienbeihilfenanspruch verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm angesprochenen Recht auf Unversehrtheit des Eigentums im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom bereits darauf hingewiesen, dass dieses Recht nur durch einen in ein privates Vermögensrecht eingreifenden Bescheid verletzt werden kann. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe ist jedoch ausschließlich im öffentlichen Recht begründet (vgl ). Letztlich ist für das Bundesfinanzgericht auch keine Verletzung des Grundrechtes der freien Berufswahl ersichtlich, zumal der Bezug der Familienbeihilfe keine Voraussetzung für die Absolvierung einer Berufsausbildung darstellt.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat sich bei der gegenständlichen Entscheidung an der Judikatur des VwGH orientiert und ist dieser gefolgt. Es war somit keine Rechtsfrage zu lösen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

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