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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.01.2020, RM/5100004/2019

Zusendung von als Bescheid bezeichneten Schriftstücken als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/5100004/2019-RS1
Die Zusendung von als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücken stellt keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Feststellung von Bescheiden als unwirksam kann nach dem Wortlaut des § 283 Abs. 1 BAO iVm. Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG nicht Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens sein. Gleiches gilt für die Behauptung der Unrichtigkeit von Verbuchungen auf Abgabenkonten, zumal hier allenfalls ein Verfahren nach § 216 BAO vorgesehen ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., betreffend die Maßnahmenbeschwerde nach § 283 BAO  betreffend

  • Veranlagungsakt zur Körperschaftsteuer 2017

  • Veranlagungsakt zur Körperschaftsteuer 2018

  • Vorauszahlungsakt zur Körperschaftsteuer 2019

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Parteienvorbringen

Mit Anbringen vom - welches der Gerichtsabteilung xxxx zugeteilt wurde - brachte der Beschwerdeführer folgendes als „Maßnahmenbeschwerde nach § 283 BAO“ bezeichnetes Anbringen beim Bundesfinanzgericht ein:

„Angaben nach § 283 Abs. 3 BAO:

a) die Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte:

  • Veranlagungsakt zur Körperschaftsteuer 2017 (Vgl. Beilage ./A);

  • Veranlagungsakt zur Körperschaftsteuer 2018 (Vgl. Beilage ./B);

  • Vorauszahlungsakt zur Körperschaftsteuer 2019 (Vgl. Beilage ./C);

b) Angabe darüber, welches Organ die angefochtenen Verwaltungsakte gesetzt hat:

Finanzamt Linz, die Organe zu Beilage ./A bis ./C sind mir unbekannt;

c) die Sachverhalte:

Ich habe einen Bescheid betreffend der Körperschaftsteuererklärung 2017 erhalten (Vgl. Beilage ./A).

Weiters am habe ich die Bescheide vom betreffend der Körperschaftsteuer 2018 erhalten (Vgl. Beilage ./B).

Mit ist bei mir ein Bescheid vom wegen Vorauszahlungsteilbeträge an Körperschaftsteuer 2019 eingelangt (Vgl. Beilage ./C.

d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:

Aufgrund einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung“ nach § 160 BAO vom Finanzamt abgegeben für oa Gesellschaft beim zuständigen Landesgericht für das Firmenbuch, wurde die 0a Gesellschaft am gelöscht und ist somit seitdem aufgelöst (Vgl. BFG, RV/2100235/2016 iVm öffentlichen Firmenbuch).

Das Finanzamt hat gegen die amtswegige Löschung kein Rechtsmittel oder Widerspruch beim zuständigen Landesgericht dazu erhoben.

Aus den Entscheidungen (Erkenntnisse) des Bundesfinanzgerichtes (Vgl. RV/2100235/2016) mangels "Rechts- und Parteifähigkeit“ und der abgabenrechtlichen "Vollbeendigung“ des Abgabepflichtigen oa "bereits gelöschte Firma“, sind nach dem Tag der Löschung von der Abgabenbehörde ,"Ermittlungen“ zur Abgabenerhebung unzulässig und rechtswidrig (Vgl. BFG, RV/2100235/2016).

Mir fehlt als ehemaliger organschaftlicher Vertreter des Abgabepflichtigen oa "bereits gelöschte Firma“ jegliche gesetzliche Aktivlegitimation für den Abgabepflichtigen tätig zu werden, weiters fehlt mir zu den Büchern und Schriften des Abgabepflichtigen oa "bereits gelöschte Firma“ jegliche gesetzliche Aktivlegitimation sowie stehen diese nicht mehr in meiner Verfügungsgewalt.

Somit ist die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Vorschreibung von Vorauszahlungen an Körperschaftssteuer 2019 iVm den "Ermittlungen" zur Abgabenerhebung vom Finanzamt Linz als ein "rechtswidriger Verwaltungsakt“ iSd § 283 BAO bei oa "bereits gelöschte Firma" anzusehen.

e) Begehren, die angefochtenen Verwaltungsakte für rechtswidrig zu erklären:

Aufgrund vor- und nachstehender Ausführungen wird beantragt, das Verwaltungsgericht möge die genannten Verwaltungsakte beim Finanzamt als rechtswidrig erklären.

f) Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind:

Wie aus den Beilagen ./B bis ./C ersichtlich, sind diese Bescheide am bei mir als ehemaliger organschaftlicher Vertreter oa ”bereits gelöschter Firma" eingelangt.“

Beigelegt waren der Beschwerde an die X- GmbH in Liquidation gerichtete als "Bescheid" bezeichnete Schriftstücke des Finanzamtes Linz vom und , welche zu Handen des Beschwerdeführers zugestellt wurden. 

Mit Beschluss vom hat die damals zuständige Richterin dem Finanzamt Linz die Maßnahmenbeschwerde vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , zur Kenntnis gebracht und aufgefordert die zur Bearbeitung der Beschwerde bezughabenden Aktenteile  chronologisch geordnet und nummeriert samt Aktenverzeichnis binnen sechs Wochen vorzulegen. Weiters wurde der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, binnen sechs Wochen eine Stellungnahme zur Beschwerdesache abzugeben.

In der Stellungnahme vom stellte die belangte Behörde die Vorgeschichte dar und führte zusammengefasst aus, die nunmehr angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswirksam zugestellt. Sie hätten keine Rechtswirkungen entfalten können, weshalb
auch eine dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde nach Ansicht des
Finanzamtes unzulässig sei. Schon auf Grund des Umstandes, dass mit der Zusendung der Schriftstücke an den Beschwerdeführer tatsächlich keinerlei Rechtswirkungen verbunden gewesen wären, würden dagegen eingebrachte Beschwerden welcher Art
auch immer zwangsläufig ins Leere gehen.

In der ergänzenden Stellungnahme teilte die belangte Behörde per E-Mail vom mit, dass im Hinblick auf die aussichtslose Einbringungssituation für den Rückstand am Abgabenkonto der X- GmbH (***StNr) beabsichtigt sei, nach Beseitigung formaler Hindernisse (wie angemerkter offener Anträge auf Aussetzung der Einhebung) die Abgabenschuldigkeiten gem. § 235 BAO durch Abschreibung zu löschen.

Mit Beschluss vom hat die damals zuständige Richterin die Gegenschrift samt Aktenverzeichnis sowie eine Mailmitteilung der belangten Behörde vom zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, darzulegen und zu beweisen, dass durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im konkreten Fall eine Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers vorliegt.

Dazu führte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom ergänzend aus:

"Diese Anfechtungen erfolgten nur zur Rechtssicherheit, dass mit der Zusendung der (dieser vorher genannten) Schriftstücke an die Beschwerdeführerin tatsächlich keinerlei Rechtswirkungen verbunden waren, sodass dagegen eingebrachte Beschwerden welcher Art auch immer zwangläufig ins Leere gehen,
sowie:
Da gegenständliche (Nicht)bescheide (vom Finanzamt Wien 1/23) erlassen
worden waren, hätte eine Bekämpfung dieser ausschließlich mit Bescheidbeschwerden gemäß § 243 BAO erfolgen können. Im Rahmen der Erledigung der Beschwerden hätte die belangte Behörde in einem ersten Schritt darüber absprechen müssen, ob die bekämpften überhaupt rechtswirksam erlassen worden sind“.

"...

Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Verbuchungen auf dem Abgabenkonto zu ***StNr zu vorher genannten Abgabenarten, ohne Rechtsbestand, somit rechtswidrig und "nichtig“.

Somit bestehen Großteiles "auf dem Konto der Beschwerdeführerin bestehenden
Abgabeschuldigkeiten“ gar nicht.


Ob diese "nichtigen“, rechtswidrige Abgabenschuldigkeiten trotzdem "gemäß § 235 BAO durch Abschreibung zu löschen“ sind, möge das Bundesfinanzgericht dazu feststellen.

Im Sinne der Verwaltungsökonomie könnte die Beschwerdeführerin,

  • wenn das Bundesfinanzgericht in diesem Verfahren feststellt, dass die Bescheide in Beilage ./4 bis ./11, wie das Finanzamt Linz in seiner Stellungnahme (Vgl. "3) Abschließende Ergänzung zum Sachverhalt“) schon zu gibt, rechtsunwirksam sind;

und,

  • wenn das Bundesfinanzgericht in diesem Verfahren feststellt, dass die Bescheide in Beilage ./1/6 ff, ./2/8 ff, ./3 a/8 ff, ./3 b/8 ff und ./3 c/8 ff) vom Finanzamt Wien 1/23 "ins Leere“ gegangen sind (Vgl. dazu Beilage ./B);

sämtliche Vorlageanträge (Vgl. Beilage ./A iVm Beilage ./1 bis ./11) dann zurückziehen."

Die Gerichtsabteilung xxxx, der die Angelegenheit zugeteilt ist, ist seit unbesetzt, so dass die Rechtsangelegenheit durch den vertretenden Richter der Gerichtsabteilung aaaa (vgl. Geschäftsverteilung zum ) zu erledigen ist.

Rechtslage

§ 283 der Bundesabgabenordnung idF BGBl. I Nr. 117/2016 lautet:

"(1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;

b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;

c) den Sachverhalt;

d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;

f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.

(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis

a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder

c) als unbegründet abzuweisen ist.

(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 245 Abs. 3, 4 und 5 (Frist),

b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),

e) § 266 (Vorlage der Akten),

f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

g)

§ 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),

i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."

Erwägungen

Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass bestimmte näher bezeichnete Bescheide unwirksam oder ins Leere gegangen sind. Weiters behauptet er die Unrichtigkeit von Verbuchungen auf einem bestimmten Abgabenkonto.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahme) wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit.

Tauglicher Anfechtungsgegenstand ist

  • ein Verwaltungsakt,

  • der in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.

Voraussetzung ist also, dass Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, „dass dem Befehladressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird“. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl ).

Die Zusendung von als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücken stellt keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar, sodass sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig erweist. Die Feststellung von Bescheiden als unwirksam kann nach dem Wortlaut des § 283 Abs. 1 BAO iVm. Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG nicht Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens sein, sodass die gegenständliche Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig erweist. Gleiches gilt für die Behauptung der Unrichtigkeit von Verbuchungen auf Abgabenkonten, zumal hier allenfalls ein Verfahren nach § 216 BAO vorgesehen ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Zudem ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Vgl. ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 283 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RM.5100004.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at