Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2020, RV/2100761/2017

Eingabengebühr nach § 24a VwGG für Revision

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. xxx, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit amtlichen Befund vom teilte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel mit, dass für eine vom Beschwerdeführer (Bf.) eingebrachte Revision vom , die am beim BVwG einlangte, die ordnungsgemäße Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24a Z 1 VwGG nicht nachgewiesen wurde.

In dieser an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Eingabe vom , mit dem Betreff GZ 10 führte der Bf. aus: "Berufung gegen der Entscheidungsgründe wegen Abrechnung von € 90,00 damals mit Beschluss , GZ 11, Landesgericht für Strafsachen Wien. 2 Schriftsätze erhalten am und Fristgerechten Antworten mit der Bitte dies an der Landesgericht für Strafsachen weiterzuleiten da ich einer Kopie GZ 10 bekam ohne Namen Absender oder Abteilung. Zur Kenntnisnahme, ich erhebe Einsprüche gegen etwaigen Gebühren weil ich keine Leistungen verlangt oder erhalten habe." In weiterer Folge stellte der Bf. - in schwer verständlichem Deutsch - seine Vorwürfe dar, die in von ihm angestrebten Strafverfahren behandelt werden sollten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Schriftsatz als (mangelhafte) Revision gegen die abweisende Rechtsmittelentscheidung des BVwG vom , Zl. 10, betreffend Pauschalkostenbeitrag angesehen und zu Zl. Ra 2017/16/0014  protokolliert und ein Mängelbehebungsverfahren eingeleitet. Der Bf. kam der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nach, weshalb der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom  einstellte. Eine Entrichtung der Gebühr für diese Eingabe vom  erfolgte nicht.

Aufgrund des amtlichen Befundes erließ das Finanzamt am einen Bescheid über eine Eingabengebühr nach § 24a VwGG in Höhe von 240 Euro und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 120 Euro.

Gegen diese Bescheide erhob der Bf. mit Schreiben vom fristgerecht Einsprüche, die vom Finanzamt als Beschwerde gewertet wurden. Er äußerte sich - soweit verständlich - umfangreich zu den bereits in der Revision genannten Verfahren und stellte seine damit zusammenhängenden Vorwürfe dar. Er wandte sich gegen die Vorschreibung von Gebühren, weil er keine Dienste von der Staatsanwaltschaft verlangt oder angenommen habe und brachte vor, dass laut einer Mitteilung der EU Justiz keine Gebühren verlangt würden, auch wenn die Behörden Ermittlungen gegen Beamte einstellen würden. 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und erläuterte in der Begründung die gesetzlichen Bestimmungen für eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Eingabengebühr.

Im als Vorlageantrag gewerteten Einspruch vom führte der Bf. - neben seinen Vorwürfen bzgl. Straftaten von mehreren verschiedenen Personen - wiederum aus, dass er keinen Cent Gebühren schulde, da er keine Leistung der Staatsanwaltschaft Wien in Anspruch genommen hätte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.

Revisionen sind nach § 24 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und beim Verwaltungsgericht einzubringen (Anwaltspflicht).

Mit BGBl. I Nr. 88/1997 wurde seinerzeit eine Eingabengebühr nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) und dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) mit dem Ziel eingeführt, die Gerichtshöfe zu entlasten und den Kostendeckungsgrad zu erhöhen. Diese Eingabegebühren sind eigenständige Abgaben iS der Bundesabgabenordnung, jedoch sind die Bestimmungen des Gebührengesetzes auf sie anzuwenden, sofern nicht hier spezielle Bestimmungen vorgesehen sind.

§ 24a VwGG lautet in der ab anzuwendenden Fassung, BGBl. I Nr. 33/2013, auszugsweise:

"Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 €. …

2. ...

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. …

5. ...

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."

Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu übersenden. 

Wurde die Abgabe nicht vorschriftsgemäß entrichtet, so ist nach § 203 BAO ein Abgabenbescheid zu erlassen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957).

Revisionen, bei denen die Vorschriften über Form und Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, sind nach § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

1.) Gebühr gemäß § 24a VwGG

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde) können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, § 14 TP 6, Rz 161). So ändert es auch nichts an der Gebührenpflicht der Eingabe, wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren - wie hier vorliegend - durch den VwGH eingestellt wird (vgl. auch ; ).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Einstellungsbeschluss des  deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen einer - wenn auch mangelhaften - Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom , Zl. 10 ausgegangen ist. Die Beurteilung, ob die Eingabe eine Revision darstellt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. ).

Im Zeitpunkt des Einlangens der als Revision gewerteten Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht, also am , entstand daher nach § 24a Z 3 VwGG die Gebührenschuld für die Eingabe vom  und wurde die Gebühr gleichzeitig fällig.

Die Nichtentrichtung der Gebühr ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).

Der Bf. bezieht sich in seiner Beschwerde auf eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom  an ihn und liest daraus, dass keine Gebühren verlangt werden dürfen, wenn Behörden Ermittlungen gegen Beamte einstellen würden. Dieser Brief ist ein Informationsschreiben der Kommission mit dem Inhalt, dass eine Beschwerde des Bf. bei der Kommission eingelangt ist und wird die weitere Vorgangsweise erläutert. Die Stelle, die sich auf die Verfahrenskosten bezieht, lautet übersetzt: "Sie werden nicht aufgefordert, einen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten, selbst wenn die Kommission beschließt, ein Vertragsverletzungsverfahren zu eröffnen." (= im Original: "You will not be requested to contribute to the procedural costs, even where the commission decides to open infringement proceedings.") Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich diese Aussage lediglich auf die Nichtbeanspruchung von Beiträgen zu Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einem eventuell von der Kommission eingeleiteten Verfahren bezieht. Dass die Einbringung eines Rechtsmittels beim nationalen Höchstgericht von den Gebühren befreit wäre, wird darin nicht behauptet. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) selbst kennt keine Gebührenbefreiungen, dies schon im Hinblick auf die Bestimmungen zum Aufwandersatz (§§ 47 ff) und zur Verfahrenshilfe (§ 61).

Wenn der Bf. mehrfach betont, dass er keine Leistung der Staatsanwaltschaft in Anspruch genommen hat, so ist ihm zu entgegnen, dass dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, in dem es ausschließlich darum geht, ob für die Einbringung der Eingabe vom , die vom Verwaltungsgerichtshof als Revision gewertet wurde, eine Eingabegebühr/Abgabe anfällt, nicht von Relevanz ist. Die Eingabengebühr wird ja deshalb erhoben, weil die Tätigkeit des VwGH in Anspruch genommen wurde, und soll so ein Beitrag zur Kostendeckung erreicht werden.

Von der Festsetzung der hier gegenständlichen Eingabengebühr für Revisionen ist die Festsetzung von Pauschalkosten nach der Strafprozessordnung zu unterscheiden. Ob die Zahlungspflicht über 90 Euro (= Pauschalkostenbeitrag als Beitrag zu den Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren) zu Recht angeordnet wurde, ist ein Vorbringen, das unter Wahrung der Rechtsmittelfristen in einem Rechtsmittelverfahren bzgl. des erlassenen Beschlusses des Landesgerichtes vom , GZ 11, zu klären gewesen ist. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig, weil eine vom Bf. eingebrachte Beschwerde verspätet war. Daraufhin wurde ein Zahlungsauftrag bzw. Mandatsbescheid erlassen, der durch das Erkenntnis des BVwG vom , 10, bestätigt wurde und Gegenstand der (mangelhaften) Revision beim Verwaltungsgerichtshof war. (Diese Feststellungen ergeben sich aus der genannten Entscheidung des BVwG, die von der Richterin des BFG im Rechtsinformationssystem des Bundes, RIS, eingesehen wurde, und dem vorgelegten Akteninhalt.)

Da der Bf. - wie oben ausgeführt - mit seiner Eingabe vom den Tatbestand nach § 24a VwGG verwirklicht und die Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet hat, erweist sich die Festsetzung der Gebühr als rechtens.

2.) Bescheid betreffend Gebührenerhöhung   

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).

Der nach § 9 Abs. 1 GebG1957 zu verhängende Mehrbetrag ist als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().

Die Bescheide waren daher rechtsrichtig erlassen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.) Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage und folgt der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision nicht zugelassen wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100761.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at