Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.03.2020, RV/2101398/2016

Auswärtige Berufsausbildung: Entfernung Heimatort - Studienort

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch haydn.steuerberatung OG, Jahnweg 1, 8530 Deutschlandsberg, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 und 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (folgend Bf.) beantragte in ihren jeweils am elektronisch eingebrachten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2014 und 2015 unter anderem die Berücksichtigung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter Kind, geb. Datum, in B.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 und 2015, jeweils vom , wurde das Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter nicht gewährt. Hierzu führte das Finanzamt aus, dass eine Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen anzusehen sei, wenn die Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Wohnort innerhalb von 80 Kilometern liege und die tägliche Fahrt zwischen der Gemeinde des Wohnortes und dem Studienort zumutbar sei. Da die Hin- und Rückfahrt zumutbar sei, habe die geltend gemachte auswärtige Berufsausbildung nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Die steuerliche Vertretung der Bf. brachte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide ein. In der Beschwerde wurde nochmalig die Berücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung ihrer Tochter in B in einem Ausmaß von vier Monaten für das Jahr 2014 und zwölf Monaten für das Jahr 2015 beantragt. Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem Studienort, der Universität B, betrage mehr als eine Stunde. Zur Ermittlung der Fahrzeit sei der Pendlerrechner des BMF herangezogen worden.

Mittels Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2014 vom und betreffend Einkommensteuer 2015 vom wurden die Beschwerden abgewiesen. Das Finanzamt führte für beide Jahre unter Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschiften des § 2 Abs. 1 VO des Bundesministerium für Finanzen betreffend auswärtige Berufsausbildung und § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 aus, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometern, nur dann nicht als innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Dabei seien die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden. Weiters sei es für das günstigste Verkehrsmittel ausreichend, dass in jede Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiere, das die Strecke in weniger als einer Stunde bewältigen könne. In diese Zeitspanne seien Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder im Studienort nicht einzurechnen. Laut Fahrplan der Bahn betrage die Fahrzeit der meisten Züge, die zwischen Abfahrtshaltestelle und B verkehren, nicht mehr als eine Stunde, sodass das Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht in Abzug gebracht werden könne.

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist stellte die steuerliche Vertretung der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Fahrzeit zwischen der Heimatadresse und der Studienadresse der Tochter mehr als eine Stunde betrage. Die Fahrzeit mit der S-Bahnlinie Sa betrage laut http://fahrplan.oebb.at/ eine Stunde, mit der S-Bahnlinie Sb, bei gleicher Ein- und Ausstiegshaltestelle, hingegen 75 Minuten. Die bloße Anwendung der Fahrzeiten zwischen den Gemeinden widerspreche den Grundsätzen des § 26 Abs. 3 StudFG. Ferner betrage der Weg von der Heimatadresse zur Bahnhaltestelle 850 Meter (dies seien ca. fünf Minuten mit dem Auto bzw. ca. zehn Minuten zu Fuß) sowie die Fahrzeit vom Hauptbahnhof B zur Universität mit der Buslinie 63 laut http://verkehrsauskunft.verbundlinie.at 12 Minuten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) idF BGBl. I 112/2012 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
nach Abs. 1 Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
Nach Abs. 2 gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.  3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

Gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 305/1992 idF BGBl I 40/2014 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen, von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 605/1993, ist von den angeführten Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch zumutbar: Allerheiligen bei Wildon, Brodingberg, Bruck an der Mur, Deutschfeistritz, Deutschlandsberg, Dobl, Edelsgrub, Edelstauden, Eggersdorf bei Graz, Ehrenhausen, Feldbach, Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Frauental an der Laßnitz, Frohnleiten, Georgsberg, Gleisdorf, Gössendorf, Grambach, Gratkorn, Gratwein, Groß St. Florian, Hart bei Graz, Haselsdorf, Hausmannstätten, Heiligenkreuz am Waasen, Hitzendorf, Höf-Präbach, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Judendorf-Straßengel, Kainbach, Kaindorf an der Sulm, Kalsdorf bei Graz, Kapfenberg, Köflach, Krottendorf-Gaisfeld, Krumegg, Kumberg, Lannach, Laßnitzhöhe, Laßnitzthal, Lebring-St. Margarethen, Leibnitz, Lieboch, Ludersdorf-Wilfersdorf, Mitterdorf an der Raab, Nestelbach bei Graz, Niklasdorf, Parschlug, Peggau, Pernegg an der Mur, Pirka, Preding, Raaba, Rohrbach-Steinberg, St. Bartholomä, St. Georgen an der Stiefing, St. Johann-Köppling, St. Lorenzen im Mürztal, St. Marein bei Graz, St. Marein im Mürztal, St. Oswald bei Plankenwarth, St. Radegund bei Graz, St. Ruprecht an der Raab, Seiersberg, Sinabelkirchen, Söding, Stainz, Stallhofen, Stocking, Übelbach, Unterfladnitz, Unterpremstätten, Vasoldsberg, Voitsberg, Weinitzen, Weiz, Werndorf, Wettmannstätten, Wildon, Wundschuh, Zettling, Zwaring-Pöls.

Unter Wohnort im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die jeweilige Ortsgemeinde (Art. 115 B-VG) zu verstehen (vgl. Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Rz 68 [Stand , rdb.at]).

Ist die jeweilige Gemeinde in der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudienförderungsG 1992, BGBl. 605/1993, nicht angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß § 2 Abs. 1 VO leg.cit. dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des „günstigsten“ öffentlichen Verkehrsmittels beträgt (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Rz 71 [Stand , rdb.at]).

Da die Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995, – ebenso wie das StudienförderungsG 1992 – auf den Wohnort bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen („günstigsten“) öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Die Wegzeiten von und zu der zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde zur und von der Ausbildungsstätte sind ebenso wie jene in der Wohnortgemeinde von und zu der Wohnung außer Ansatz zu lassen (vgl zu § 26 StudFG ; ; ; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Rz 72 [Stand , rdb.at]).

Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen dem Wohnort und dem Studienort ist somit die schnellstmögliche Verbindung zwischen diesen Orten (; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Rz 71 [Stand , rdb.at]).

Verkehrt daher während des Tages (also nicht bloß etwa um 23:00 Uhr in der Nacht) in eine Richtung ein öffentliches Verkehrsmittel mit einer – standardisierten – Fahrzeit von nicht über einer Stunde, steht der Pauschbetrag der Judikatur zufolge nicht zu (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Rz 71 [Stand , rdb.at]).

Im gegenständlichen Fall betreibt die Tochter der Bf. vier Monate im Jahr 2014 und im gesamten Jahr 2015 ein Studium an der X-Universität in B. Der Familienwohnsitz liegt in Adr.. Für die Zurücklegung dieser Strecke stehen zwei S-Bahnlinien zur Verfügung, die jeweilige Einstiegshaltestelle in der Wohnortgemeinde ist A und die jeweilige Ausstiegshaltestelle in der Ausbildungsgemeinde ist B Hauptbahnhof. Die Fahrzeit zwischen A und B Hauptbahnof beträgt laut Fahrplan der Bahn mit der S-Bahnlinie Sa 60 Minuten, mit der S-Bahnlinie Sb 75 Minuten. Die Fahrtzeit zwischen B Hauptbahnhof und A beträgt mit der S-Bahnlinie Sa 58 Minuten und mit der S-Bahnlinie Sb 72 Minuten.

Die Entfernung zwischen der Wohnortgemeinde a und der Gemeinde des Ausbildungsortes B beträgt laut Routenplaner (Google Maps) gerundet 50 Kilometer und somit weniger als 80 Kilometer. Der Ausbildungsort liegt nicht jedenfalls außerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gemäß § 1 Verordnung betreffend auswärtige Berufsausbildung, BGBl. 624/1995.

Wenn die Bf. bei der Berechnung der Wegstrecke auf den Pendlerrechner des BMF verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass der ab 2014 zwingend zu verwendende Pendlerrechner ausschließlich für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) und des Pendlereuros (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte von Bedeutung ist. Es fehlt somit an der Rechtsgrundlage, um die Ergebnisse des Pendlerrechners bei der Beurteilung der Frage, ob der Ausbildungsort noch im Einzugsbereich des Wohnortes liegt, heranzuziehen.

Weiters wird die Gemeinde a in § 2 der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudienförderungsG 1992, BGBl. 605/1993, nicht als Ort angeführt, von dem die tägliche Hin- und Rückfahrt jedenfalls zumutbar ist iSd § 2 Abs. 2 Verordnung betreffend  eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995.

Aus diesem Grund ist bei der Beurteilung, ob der Ausbildungsort außerhalb des Einzugsgebiets des Wohnortes liegt, auf § 2 Abs. 1 betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995, abzustellen. Beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort weniger als 80 Kilometer und beträgt die Fahrzeit unter Ausnützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde, dann gilt der Ausbildungsort als außerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen.

Bei der Beurteilung der Fahrzeit wird nicht auf die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, sondern auf die Fahrzeit zwischen der Wohnortgemeinde und der Gemeinde der Ausbildungsstätte abgestellt.

Zwischen der Wohnortgemeinde a und der Gemeinde der Ausbildungsstätte B steht ein öffentliches Verkehrsmittel, die Bahn, zur Verfügung. Die Einstiegshaltestelle ist die Haltestelle A in der Gemeinde a, die Ausstiegstelle in der Gemeinde der Ausbildungsstätte ist B Hauptbahnhof. Laut Fahrplan der Bahn verkehren zwei S-Bahnlinien zwischen den beiden Haltestellen. Die Fahrzeit zwischen den beiden Haltestellen dauert unter Benützung der S-Bahnlinie Sa 60 Minuten und unter Benützung der S-Bahnlinie Sb 75 Minuten. Die Fahrzeit für die Rückfahrt von B Hauptbahnhof nach A beträgt mit der S-Bahnlinie Sa 58 Minuten und mit der S-Bahn Sb 72 Minuten. Bei der S-Bahnlinie Sa handelt es sich somit um die schnellstmögliche und somit günstigste Verbindung, die der Tochter der Bf. mehrmals täglich zur Verfügung steht. Die Fahrzeit beträgt exakt 60 Minuten für die Hinfahrt und 58 Minuten für die Rückfahrt und somit in keine Richtung mehr als eine Stunde.

Da die Entfernung zwischen der Wohnortgemeinde a und der Gemeinde des Ausbildungsortes B unter 80 Kilometer und die Fahrzeit zwischen den beiden Gemeinden unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als eine Stunde betragen, gilt der Ausbildungsort als im Einzugsgebiet des Wohnortes gelegen. Die Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung liegt nicht vor.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101398.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at