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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2020, RV/7500131/2020

Parkometerabgabe - Abstellort mittels Fotos bewiesen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. über die Beschwerde der Bf, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67, GZ. MA67/GZ vom , wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012,
zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das  angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro, das sind 20 Prozent der verhängten Strafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis GZ. MA67/GZ vom  wurde der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz Bf. genannt) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am  um 16:16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Liniengasse 26-30 (ident mit Liniengasse gegenüber ONr. 23) mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der
geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien
Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10,00 Euro für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 70,00 Euro."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, wobei es weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Organmandat, welches von einem Kontrollorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde.

lm Zuge des Verfahrens gaben Sie an, ein Kundengespräch geführt zu haben und eine Lieferung 'aufgeschrieben' zu haben.

Die daraufhin an Sie ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung wurde am durch persönliche Übernahme zugestellt. Da Sie von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht haben, wurde das Verfahren, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angekündigt, ohne Ihre Anhörung durchgeführt.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).

Die Durchführung eines Kundengespräches entbindet nicht von dieser Verpflichtung.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Als erschwerend waren zahlreiche rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu werten.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde (Mail vom ), in der sie wie folgt vorbringt:

"Guten Tag, gegenüber Liniengasse 23 ist eine Garage und Parkplatz für Fahrräder. Ist unmöglich sich hierher zum Parken."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem
Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt beim Bundesfinanzgericht am
).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz war am um 16:16 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Liniengasse 26-30 (ident mit Liniengasse gegenüber ONr. 23), ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Zum Beanstandungszeitpunkt war in dem näher bezeichneten Fahrzeug weder ein gültiger Papierparkschein eingelegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert.

Das Fahrzeug war somit ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Bf. hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener
Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans sowie den zwei zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Durch die zwei vom Kontrollorgan aufgenommenen Fotos wurde die Wahrnehmung des Organs zweifelsfrei dokumentiert, dass zum Beanstandungszeitpunkt ( um 16:16 Uhr) im Fahrzeug kein Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt war.

Dass die Beanstandung um 16:16 Uhr erfolgte und zum Beanstandungszeitpunkt kein elektronischer Parkschein aktiviert war, ist durch die am Personal Digital Assistant vom Meldungsleger erfassten Anzeigedaten erwiesen.

Das Vorbringen der Bf. in der Beschwerde: "gegenüber Liniengasse 23 ist eine Garage und Parkplatz für Fahrräder. Ist unmöglich sich hierher zum Parken."
- wurde von dieser durch keinerlei Beweismittel glaubhaft gemacht und
- lässt sich mit den aktenkundigen Fotos nicht in Einklang bringen:
Beide Fotos zeigen nicht nur das Kfz (ein Foto die gesamte Vorderansicht samt dem in der Anzeige ausgewiesenen behördlichen Kennzeichen, das andere Foto die gesamte Windschutzscheiben samt dem dahinterliegenden (Windschutzscheiben)Bereich), sondern auch drei bzw. vier Häuser der links- und rechtsseitig gelegenen Häuserzeilen.
Der Vergleich mit den Häuserfronten am in Rede stehenden Abstellplatz laut Internetabfragen (Google) weist den mit den Fotos dokumentierten Abstellplatz des Kfz eindeutig zwischen den Häusern mit den in der Anzeige ausgewiesenen Anschriften bzw. vor dem Haus mit der Anschrift 1060 Wien, Liniengasse 26 - 30, aus. Bemerkt sei:
Wohl geleitet vom Bestreben, den Verkehr in der Liniengasse möglichst wenig zu behindern, wurde der linke Außenspiegel, ein überdurchschnittlich großer Außenspiegel, eingeklappt.

Beim unsubstantiierten über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehenden Vorbringen der Bf. handelt es sich um eine reine Zweckbehauptung, die gemäß den obigen Ausführungen (auf Grund der Wahrnehmung des Meldungslegers und der diese dokumentierenden aussagekräftigen Fotos) eindeutig widerlegt werden konnte.
 

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Die Anzeige ist ein taugliches Beweismittel (vgl ua. , ).

Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. zB , , ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, nicht ausreichend, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen (vgl. ua. , , , , vgl. auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 890, zitierte Judikatur).

Wenn ein Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, wie gegenständlich der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom , ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (vgl. , unter Verweis auf ).

Die Bf. ist ihrer Mitwirkungspflicht in dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen. Es wurden von ihr im Zuge von diesem Verwaltungsstrafverfahren weder taugliche Beweismittel angeboten noch vorgelegt, welche den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären.

Die im Übrigen widersprüchlichen Behauptungen

• im Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung: "ich habe ein Kundengespräch gehabt und habe auch eine Lieferung aufgeschrieben",

in der gegenständlichen Beschwerde gegen das Straferkenntnis: "gegenüber Liniengasse 23 ist eine Garage und Parkplatz für Fahrräder. Ist unmöglich sich hierher zum Parken",

erwiesen sich gemäß den obigen Erwägungen als bloße Schutzbehauptungen.

Fahrlässigkeit und Verletzung der Sorgfaltspflicht

§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu der näher bezeichneten Tatzeit an dem näher bezeichneten Tatort ohne Parkschein war als Fahrlässigkeit zu werten und die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben den in § 19 VStG 1991 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- (zB ) und Generalprävention () Bedacht genommen werden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Die Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass sie das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Da die Bf. zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben machte, obwohl ihr dazu von der Behörde die Möglichkeit eingeräumt wurde, ging die Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus.

Der Aktenlage nach kommt der Bf. aufgrund der zahlreich vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und
tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten
Ersatzfreiheitsstrafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafen geeignet sein sollen, die Bf. von der erneuten Begehung von gleichartigen Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
 

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500131.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at