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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.03.2020, RV/7500133/2020

Vollstreckungsverfügung - Einwendungen gegen den Titelbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf, vom , gegen die  Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , GZ. MA67/GZ, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die
angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ. MA67/GZ vom für schuldig befunden, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Frauenstiftgasse 5, ein näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Für die dadurch bewirkte Verletzung von § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt. Die am an den Bf. als Empfänger ausgefolgte Strafverfügung der Magistratsabteilung 67, deren persönliche Übernahme der Bf. durch seine Unterschrift bestätigte, blieb unangefochten.

Mit  erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche
Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von 60,00 Euro, zuzüglich 5,00 Euro Mahngebühr zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf 65,00 Euro belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar war, wurde der Bf. noch einmal aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vor, gegenständliches Fahrzeug sei von seinem Freund Herrn [Freund] zum Beanstandungszeitpunkt gelenkt worden. Der Beschwerde legte er eine Kopie von einem Führerschein, ausgestellt auf den angegebenen Lenker [Freund], bei.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem
Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in
Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu
bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, können sie unter Setzung einer
angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ).

Die Zustellung der der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vorangegangenen Strafverfügung erfolgte an den Bf. am durch seine persönliche Übernahme und bestätigte er diese mit seiner Unterschrift. 

Ein Zustellmangel liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet.

Da der Bf. die Strafverfügung unbekämpft gelassen hat, liegt ein rechtskräftiger Strafbescheid im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG vor (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2, § 54b). Dieser bildet daher einen tauglichen Vollstreckungstitel.

Fest steht weiters, dass der Bf. seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügung sprechen könnten, hat der Bf. nicht vorgetragen. Mit seinem Vorbringen "gegenständliches Fahrzeug sei von seinem Freund Herrn [Freund] zum Beanstandungszeitpunkt gelenkt worden" wendet er sich ausschließlich gegen den Titelbescheid. Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die
Gesetzmäßigkeit der vollstreckbaren Bescheide gestützt werden. Im Rahmen des
Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.

Da der Bf. nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht
gegeben wären, war seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafsache" etwa ; uva oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500133.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at