zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2020, RV/7500619/2019

Parkometer-Strafe: Tat nicht erwiesen und Berichtigung eines offenkundigen Versehens in der Protokollierung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7500619/2019-RS1
Die aufgrund eines Versehens offenkundig unrichtige Protokollierung des mündlich verkündeten Spruches des Erkenntnisses in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung kann gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG iVm § 38 VwGVG berichtigt werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf (Beschwerdeführer, Bf.), AdrBf, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom , GZ. ma67, betreffend einer Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

I.) In der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, GZ. ma67, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien, Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 50 VwGVG und iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Das angefochtene Straferkenntnis wird stattgebend ersatzlos aufgehoben.

II.) Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde
nicht zulässig.

IV.) Weiters wird beschlossen: Die in der Niederschrift vom protokollierte Verkündung des Erkenntnisses wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass nicht das "Beschwerdeverfahren", sondern das "Verwaltungsstrafverfahren" gemäß § 38 VwGVG iVm § 50 VwGVG und iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird.

Entscheidungsgründe

Laut aktenkundiger Anzeige beanstandete ein Parkraumüberwachungsorgan, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer am Montag, dem um 14:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Beanstandungsort, abgestellt gewesen sei, ohne mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu sein. Das Parkraumüberwachungsorgan hatte drei Fotos des rechts am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges gemacht:

  • ein Foto des ganzen Fahrzeuges, wobei aus dem Bildwinkel zu schließen ist, dass der Aufnehmende rechts vor dem Fahrzeug stand (Aktenseite 7),

  • ein Foto auf die Windschutzscheibe, wobei aus dem Bildwinkel zu schließen ist, dass der Aufnehmende vor dem Fahrzeug, rechts von dessen Mitte, stand (Aktenseite 8),

  • ein Foto durch einen Teil der Windschutzscheibe von oben, sodass einige darunter liegende Gegenstände (aber kein Wiener Parkschein) zu sehen sind, wobei aus dem Bildwinkel zu schließen ist, dass der Aufnehmende rechts neben dem Fahrzeug stand (Aktenseite 9).

Zusätzlich zum behördlichen Kennzeichen ist das gegenständliche Fahrzeug (VW-Bus) in der gegenständlichen Anzeige beschrieben mit folgendem Text: "KFZ-Marke : VOLKSWAGEN / KFZ-Farbe : BLAU / KFZ-Art: ´A´ = alle anderen Kraftfahrzeuge (nicht ´K´, ´M´ oder ´P´)".

Das Fahrzeug war auf den Beschwerdeführer (Bf.) zugelassen. Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) richtete an den Bf.:

  • Anonymverfügung vom , die durch Nichtzahlung des Strafbetrages außer Kraft getreten ist.

  • Strafverfügung vom , zugestellt am , gegen die rechtzeitig am Einspruch erhoben worden ist, sodass sie gemäß § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) außer Kraft getreten ist.

  • Lenkererhebung vom , die der Bf. damit beantwortete, dass er das gegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt niemandem überlassen habe.

  • (unbeantwortete) Aufforderung zur Rechtfertigung vom mit den Beilagen:
    - Daten der elektronischen Anzeige,
    - vom Meldungsleger im Zuge der Beanstandung angefertigte Fotos.

Die belangte Behörde nahm eine am angefertigte Übersicht der Transaktionen zur m-Parking Rufnummer Telefonnummer zum Akt, wonach am nur ein elektronischer Parkschein gebucht wurde, und zwar um 19:01 Uhr für 120 min hinsichtlich des gegenständlichen KFZ-Kennzeichens.

Die belangte Behörde lastete dem Bf. in dem beschwerdegegenständlichen, mit datierten und laut Rückschein am (Beginn der Abholfrist der hinterlegten Sendung, § 17 Abs. 3 ZustG) zugestellten Straferkenntnis zur Zahl ma67 an: Der Bf. habe am um 14:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Beanstandungsort das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem gegenständlichen behördlichen Kennzeichen abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verhängte die belangte Behörde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde dem Bf. ein Betrag von 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, die von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Autonummer am um 14:39 Uhr in Wien 12, Beanstandungsort, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt wurde.
[Anm. des BFG zum Vorbringen des Bf:, wonach es keine Organstrafverfügung gegeben habe: Aus der Aktenlage ist nicht erkennbar, ob eine Organstrafverfügung ausgestellt worden ist oder nicht. Dies kann im vorliegenden Fall aber ohnehin jedenfalls dahingestellt bleiben.]


Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr.33/2008).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. [Anm. des BFG: § 4 Abs. 1 Parkometergesetz normiert kein Ungehorsamsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt (vgl. zur ähnlich formulierten, damaligen Fassung des § 19 Abs. 1 erster Satz Wiener Vergnügungssteuergesetz). Der Unterschied ist im vorliegenden Fall aber irrelevant, weil im Ergebnis bereits die objektive Tatseite nicht erwiesen ist.]

Somit sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche zu dessen Einstellung führen hätten können, und ist das im Spruch näher ausgeführte und Ihnen zur Last gelegte Delikt aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

In seiner am  (d.h. rechtzeitig innerhalb von vier Wochen ab Zustellung) eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:

"Gegen oben angeführte Straferkenntnis ma67 vom 30-7-2019 der Magistratsabteilung 67, Dresdner Str. 81-85, 1200 Wien, erhebe ich in offener Frist Beschwerde und beantrage eine öffentlich mündliche Verhandlung, da ich das mir zur Last gelegte Delikt nicht begangen habe."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor, eingelangt am .

Vor dem Bundesfinanzgericht wurde am  die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde hatte bereits am bekanntgegeben, nicht an der Verhandlung teilzunehmen. Der Bf. brachte vor:

In der Strafverfügung vom sei nicht ausgeführt worden, um welches Fahrzeug es sich handelte.

Am sei einzig bewiesen worden, dass der Meldungsleger nicht ordentlich nachgeschaut habe. Auf dem Akt Seite 8 ist zu erkennen, dass der Parkschein links oben eingeklemmt sei. Die Farbe des Fahrzeuges sei grau und nicht hellblau. Es sei weder die Fahrzeugart noch der Fahrzeugtyp angegeben. Die Farbe sei in der Anzeige (Rückseite der Beilage der Aufforderung zur Rechtfertigung) mit blau angegeben. Die Angabe der Marke Volkswagen des Überwachungsorganes treffe auf 60 Prozent der Fahrzeuge in Österreich zu. Das Überwachungsorgan habe möglicherweise das Fahrzeug verwechselt.

Der Bf. verwende je nach dem entweder elektronische oder Papierparkscheine. Er habe immer Papierparkscheine im Auto, weil das elektronische System nicht immer funktioniere. Zum Einklemmen in der linken oberen Ecke der Windschutzscheibe (vom Fahrer aus gesehen) habe er eine Halterung.

Wenn der Bf. unmittelbar durch ein Organmandat vom Vorwurf erfahren hätte, so hätte er sofort reagieren können. Es wäre auch möglich, dass ein Freund für ihn die elektronische Parkscheinbuchung vorgenommen habe; daher reiche das Überprüfen einer einzigen Telefonnummer beim M-Parking nicht aus.

Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet und der wesentliche Teil des Spruches folgendermaßen in der Niederschrift protokolliert: "wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 50 VwGVG und iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Das angefochtene Straferkenntnis wird stattgebend ersatzlos aufgehoben."

Mit der Verkündung gemeint war hingegen: "wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 50 VwGVG und iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Das angefochtene Straferkenntnis wird stattgebend ersatzlos aufgehoben."

Dieses Versehen bei der Protokollierung in der Niederschrift resultierte daraus, dass ein Textbaustein im Niederschriftsformular umformuliert wurde, damit er der Entscheidungsrichtung entspreche. Bei dieser Umformulierung wurde vergessen, das Wort "Beschwerdeverfahren" durch das Wort "Verwaltungsstrafverfahren" zu ersetzen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Bf. bringt einen Anbringungsort des Parkscheines vor, welcher der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) entspricht, weil deren  § 5 lautet: "Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen."

Auf den drei Fotos, die vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigt worden sind, ist nicht erkennbar, ob an der vom Bf. vorgebrachten Stelle der Windschutzscheibe, an welcher er Papierparkscheine mit einer Halterung zu befestigen pflege (oben links, d.h. fahrerseitig) ein Parkschein angebracht war oder nicht. Vielmehr spiegelt die Windschutzscheibe auf den ersten beiden Fotos (Aktenseiten 7 und 8) in diesem Bereich derart auf der Außenseite, dass im gegenständlichen Bereich kein Durchblick durch die Windschutzscheibe möglich ist. Auf dem dritten Foto (von oben durch die Windschutzscheibe, Aktenseite 9) ist nur der mittlere Teil der Windschutzscheibe samt den dort liegenden Dingen aufgenommen - wie der Vergleich zum zweiten Foto (Aktenseite 8) zeigt. Damit ist aber der gegenständliche - vom Bf. als Anbringungsort für Papierparkscheine vorgebrachte - Bereich der Windschutzscheibe auf dem dritten Foto nicht abgebildet.

Es ist daher nicht erwiesen, dass der Bf. keinen Parkschein angebracht hatte. Die Tat ist daher nicht erwiesen.

Folglich ist mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (hier: BFG) stattgebend das angefochtene Straferkenntnis (Bescheid) des Magistrates der Stadt Wien aufzuheben und zugleich das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II):

§ 52 Abs. 8 VwGVG: "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist."

Sohin sind dem Bf. die Kosten nicht aufzuerlegen.

Zum Ausspruch über die (Un)Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision durch die belangte Behörde (Spruchpunkt III):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die (ordentliche) Revision war hier mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen, da es sich hier um eine reine Sachverhaltsfrage (Tatfrage) handelte.

Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

Zur Berichtigung der in der Niederschrift vom protokollierten Verkündung des Erkenntnisses (Spruchpunkt IV):

§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG betrifft Einleitung, Fortführung oder Einstellung eines Strafverfahrens, nicht aber eines Beschwerdeverfahrens. Im Fall der stattgebenden Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses (Bescheides) hat das Verwaltungsgericht zugleich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (vgl. ; vgl. auch und ). Hingegen wäre es widersprüchlich, zugleich mit der stattgebenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass es sich um ein - einem Schreibfehler gleichzuhaltendes - Versehen handelt, wenn in der Niederschrift vom  statt des richtigen Wortes "Verwaltungsstrafverfahren" das unrichtige Wort "Beschwerdeverfahren" bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses protokolliert worden ist.

§ 62 Abs. 4 AVG: "(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

§ 62 Abs. 4 AVG ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Dies gilt gemäß § 38 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis kann daher gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und iVm § 62 Abs. 4 AVG unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden. Diese Voraussetzungen (Schreibfehler bzw. einem solchen gleichzuhaltendes Versehen) und auch die Offenkundigkeit der Unrichtigkeit sind hier erfüllt. Ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis wird (zumindest gegenüber der anwesenden Partei) mit der mündlichen Verkündung existent; der verkündete und protokollierte Spruch erwächst in Rechtskraft (vgl. Walbert-Satek in Bumberger et al., VwGVG, § 47 Rz 9). Zwar toleriert der VwGH unwesentliche Abweichungen zwischen Verkündung und Ausfertigung des Erkenntnisses (vgl. aaO, Rz 10), aber es erscheint geboten, zur Klarheit den Spruch des in der Niederschrift protokollierten Erkenntnisses zu berichtigen, was durch den (beschlussmäßigen) Spruchpunkt IV der vorliegenden, schriftlichen Ausfertigung geschieht. Damit stehen Spruchpunkt I der vorliegenden, schriftlichen Ausfertigung und Spruchpunkt I des verkündeten Erkenntnisses laut Niederschrift im Einklang miteinander.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 62 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500619.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at