Parkometerabgabeverordnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal über die Beschwerde der P1, z. H. P2, A1, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom , MA67/196700143561/2019, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde, hat über
die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom , MA67/196700143561/2019, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden, verhängt.
Die Bf. habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 09:56 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Währinger Gürtel 8, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Der am mittels E-Mail eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung wurde gemäß § 49 Abs. 1 VStG von der belangten Behörde wegen Verspätung zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid vom , MA67/196700143561/2019, wurde
folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom wurde am selben Tag dem Zustellprozess übergeben und am bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ein hinterlegtes Dokument als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Dass dies der Fall gewesen wäre, ist nicht anzunehmen.
Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am , somit lange nach Ablauf der Einspruchsfrist, bei dieser Behörde eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
In ihrer Beschwerde vom führte die Bf. hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung aus, sie habe ihre Post zu diesem Zeitpunkt nicht entgegennehmen können, da sie sich nicht in Österreich aufgehalten habe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 49 VStG normiert:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung."
§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung
vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden
Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in
Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet
jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu
begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung
zu widerlegen geeignet sind (vgl. , mwN).
Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten
vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 Zustellgesetz keine Beweispflicht,
sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens
korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des
maßgebenden Sachverhaltes, durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im
Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in
sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht
(vgl. , mwN).
Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot
entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung
durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl. ,
mwN).
Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 30) wurde die Strafverfügung vom
, MA67/196700143561/2019, am hinterlegt und zur Abholung
bereitgehalten.
Die Bf. hat zwar in ihrer Beschwerde ausgesagt sich "zu diesem Zeitpunkt" nicht in Österreich aufgehalten zu haben, aber die behauptete Abwesenheit von der Abgabestelle weder in zeitlicher Hinsicht eingegrenzt noch durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG
davon aus, dass die Strafverfügung vom , MA67/196700143561/2019, mit
deren Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am
rechtmäßig zugestellt wurde.
Die gesetzlich normierte und nicht erstreckbare, zweiwöchige Einspruchsfrist begann
daher am und endete am Donnerstag den .
Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde mittels E-Mail am eingebracht und von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung ist ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG erfolgt ist oder nicht. Die Rechtzeitigkeit des Einspruchs war aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig zu verneinen.
Da es dem Bundesfinanzgericht im konkreten Fall verwehrt ist auf den Inhalt der
Verwaltungsübertretung einzugehen, die der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung zu Grunde liegt, kann über die in der Beschwerde (darüber hinaus) erhobenen Einwendungen in diesem Verfahren nicht abgesprochen werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | kein Parkschein in gebührenpflichtiger Kurzparkzone Parkometerabgabe |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500128.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at