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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2020, RV/7102160/2013

Wann sind Bescheide in die FinanzOnline – Databox rechtsgültig zugestellt?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102160/2013-RS1
Die FinanzOnline – Databox ist ein elektronischer Postkasten. Die „Schlüssel“ zu diesem elektronischen Postkasten sind die Zugangscodes, die beim FinanzOnline-Login einzugeben sind. Werden daher Bescheide in der FinanzOnline – Databox bereitgestellt, muss der Anwender zumindest ab diesem Tag nicht gesperrte Zugangscodes haben, damit Bescheide am Tag, ab dem sie in der FinanzOnline – Databox bereit gestellt sind, auch rechtsgültig zugestellt sind.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf., über die Be­schwer­den vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisen­stadt Ober­wart vom be­tref­fend Zu­rück­wei­sung der Be­schwer­den vom ge­gen die Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de 2006 und 2007 vom entschieden:

I. Die Beschwerden vom 21.01.2009werden abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide blei­ben unverän­dert.

II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängi­ge Fi­nanz­se­nat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unab­hängi­gen Fi­nanz­senates endete am . An die Stelle des Unabhängigen Fi­nanz­se­nates trat am das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle Ende an­hän­gigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – wei­ter­führt. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeich­nun­gen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfah­ren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwer­den“ be­zeichnet, „Berufungsvorentscheidungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“, „Be­ru­fun­gen gegen Berufungsvorentscheidungen“ als „Vorlageanträge“ und „Be­ru­fungs­wer­ber“ als „Beschwerdeführer (Bf.)“.

B. Am , 11:34 Uhr, stimmte der Beschwerdeführer (Bf.) nachweislich der elek­tro­ni­schen Zustellung in die FinanzOnline – Databox zu. Er stimmte nachweislich nicht zu, dass er von Eingängen in der FinanzOnline – Databox per eMail verständigt wird.

Der Bf. war bis FinanzOnline – Teilnehmer.

C. Am erließ das Finanzamt die Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de 2006 und 2007 und stellte sie am in die FinanzOnline – Databox des Bf. zu. Diese Beschei­de waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit den am eingebrachten Beschwerden vom angefochten.

Die Beschwerden vom wurden mit den (in Folge als „Zurückweisungsbe­schei­de“ bezeichneten) Bescheiden vom als verspätet zurück gewiesen. Die Zu­rück­weisungsbescheide vom waren auch innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit den Beschwerden vom an­ge­foch­ten.

Die Beschwerden vom wurden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom abgewiesen. Begründend brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor, die Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de 2006 und 2007 vom seien am nach­weis­lich und rechtsgültig in die FinanzOnline – Databox des Bf. zugestellt worden, wes­halb die Beschwerdefrist am begonnen und am geendet habe. Die nach dem eingebrachten Beschwerden vom seien nicht fristge­recht eingebracht und deshalb rechtsrichtig mit den Zurückweisungsbescheiden vom als verspätet zurückgewiesen worden.

Die Beschwerdevorentscheidungen vom wurden mit den Vorlageanträgen vom angefochten.

Die Anfechtungserklärungen in den Beschwerden und Vorlageanträgen zusammenfas­send brachte der Bf. fallbezogen vor:

Der Bf. bestritt, am um 11:34 Uhr der elektronischen Zustellung in die Fi­nanz­On­li­ne – Da­ta­box zugestimmt zu haben. Er verwende seit FinanzOnline; da­mals sei zum ersten Mal ein Zugangscode für die FinanzOnline – Databox vergeben wor­den. Mit diesem Zugangscode habe er nur einmal auf seine FinanzOnline – Databox zu­grei­fen können. Ab dem zweiten Versuch, sich mit diesem Zugangscode bei FinanzOnli­ne ein­zu­loggen, habe er nicht mehr auf seine FinanzOnline – Databox zugreifen können. Neue Zugangscodes habe er sich am , und am (oder ) ausstellen lassen. Den am oder am ausgestellten Zu­gangs­code habe er zum ersten Mal am verwendet und sei beim Login sofort ge­sperrt worden.

Da er keine eMail – Adresse bekannt gegeben habe, sei er am schriftlich über erlassene Bescheide und Beschwerdefristen verständigt worden; jedoch sei dieses Schrei­ben auf dem Postweg verloren gegangen (Bf. in der Gegenschrift vom ).

Mitte September 2008 habe der Bf. eine Zahlungsaufforderung bekommen, obwohl die Ar­beit­nehmerveranlagungen 2006 und 2007 wegen nicht beantworteter Vorhalte noch nicht durchgeführt worden seien; er habe jedoch Dienstreisen bedingt erst im Oktober 2008 im Fi­nanzamt vorsprechen können.

In der Beschwerde vom brachte der Bf. vor, er gehe davon aus, dass die Be­schwer­defrist am begonnen habe, da er am im Finanz­amt vor­ge­spro­chen und sich dort die Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de 2006 und 2007 vom ha­be aus­drucken lassen.

Im Vorlageantrag vom und in der Gegenschrift vom brachte der Bf. vor, er gehe davon aus, dass die Beschwerdefrist am be­gonnen ha­be, da er am im Finanzamt vorgesprochen habe und sich dort die Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de 2006 und 2007 vom habe ausdrucken lassen.

D. Die Zurückweisungsbescheide vom wurden vom Unabhängigen Fi­nanz­se­nat (UFS) mit dem zu RV/1212-W/09 erlassenen Bescheid vom ersatzlos auf­ge­hoben. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Amtsbeschwerde beim Ver­wal­tungsgerichtshof, der den UFS-Bescheid vom , RV/1212-W/09, als in­halt­lich rechts­widrig aufhob (siehe ).

E. Werden die Zugangscodes 3x unrichtig eingegeben, wird der Zu­gang zu FinanzOnli­ne ge­sperrt und die im Screenshot vom abgebildete, im Erkenntnis , wortwörtlich zitierte Fehlermeldung „Verarbeitung konnte nicht durch­geführt werden, folgende Fehler sind aufgetreten: Benutzer nach mehreren Fehl­ver­su­chen beim LOGIN gesperrt. Bitte wenden Sie sich an ein Finanzamt. Unter gewissen Vor­aussetzungen haben Sie auch die Möglichkeit, eine Online-Rücksetzung durch­zu­füh­ren. (siehe 'PIN vergessen/gesperrt')“ wird angezeigt.

F. Nach dem ersten erfolgreichen Einloggen in FinanzOnline wird der Anwender gefragt, ob er der elektronischen Zustellung von Dokumenten in die FinanzOnline – Databox zu­stimmt oder nicht. Hat ein Anwender der elektronischen Zustellung von Dokumenten zu­ge­stimmt, kann er der elektronischen Zustellung von Dokumenten jederzeit dadurch wi­der­spre­chen, dass er „elektronische Zustellung nein“ statt „elektronische Zustellung ja“ ein­gibt.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1. Beschwerdepunkt/e

Die im (fortgesetzten) Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheide sind die Zu­rück­wei­sungsbescheide vom . Mit diesen Bescheiden hat das Finanzamt die Be­schwer­den vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom als verspätet zurückgewiesen. Da der Bf. die Zurückweisungsbescheide in­ner­halb offener Be­schwer­defrist angefochten hat, ist strittig, ob die Einkommensteuerbeschei­de 2006 und 2007 vom innerhalb offener Beschwerdefrist oder danach ein­ge­bracht worden sind.

2. Rechtslage

Gemäß § 245 Abs 1 BundesabgabenordnungBAO idgF beträgt die Beschwerde­frist ge­gen Bescheide einen Monat und beginnt zu laufen, wenn die Bescheide rechtsgültig der Per­son zu­gestellt sind, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs 1 BAO idgF).

Gemäß § 98 Abs 2 BAO idgF gelten elektronische Dokumente als zugestellt, so­bald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Die Ausführungen in , sinngemäß zusammen ge­fasst hat der Verwaltungsgerichtshof über in die FinanzOnline – Databox zugestellte Do­ku­men­te entschieden: Wird der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline – Databox zu­ge­stimmt, gilt ein Dokument als zugestellt, wenn dieses Dokument in der FinanzOnline – Da­tabox eingelangt ist, als der FinanzOnline – Teilnehmer die Zugangscodes hatte, die er­for­derlich sind, um auf die in der FinanzOnline – Databox eingelangten Dokumente zu­grei­fen zu können.

3. Sach- und Beweislage

Auf die Rechtslage (Pkt. 2.) bezogen ist der Entscheidung folgende Sach- und Beweisla­ge zu­grun­de zu legen:

3.1. Nach dem ersten erfolgreichen Einloggen in FinanzOnline hat der Bf. auswählen kön­nen, ob er der elektronischen Zustellung von Dokumenten zustimmt oder nicht.

Am hat der Bf. der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline – Data­box zu­gestimmt und hat diese Zustimmung nach dem bis zum – und da­mit bis zu dem Zeitpunkt, als er seine Teilnahme an FinanzOnline beendet hat – nicht wi­derrufen, obwohl er dies jederzeit hätte tun können.

3.2. Mit dem Screenshot vom hat der Bf. nachgewiesen, dass sein Zugang zu Fi­nanzOnline am gesperrt gewesen ist.

3.3. Im Kalenderjahr 2008 sind am und am oder neue Zu­gangscodes für FinanzOnline ausgestellt worden.

3.4. Die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom sind ab in der FinanzOnline – Databox bereit gestellt gewesen.

3.5. Der Bf. hat nach eigenen Angaben Mitte September 2008 eine Zahlungsaufforderung er­halten. Am hat er deshalb im Finanzamt vorgesprochen und hat sich die Ein­kom­mensteuerbescheide 2006 und 2007 vom ausdrucken lassen.

3.6. Mit der Beschwerde vom hat der Bf. die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom angefochten.

3.7. In der Gegenschrift vom hat der Bf. angegeben, dass er am schriftl­ich über erlassene Bescheide und Beschwerdefristen verständigt worden sei; je­doch sei dieses Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen.

4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung

4.1. Nach der vorzit. Sach- und Beweislage hat der Bf. der elektronischen Zustellung von Do­ku­menten in die FinanzOnline – Databox zugestimmt. Wer der elektronischen Zu­stel­lung in die FinanzOnline – Databox zugestimmt hat, kann sie jederzeit widerrufen, was der Bf. jedoch nicht getan hat. Das Finanzamt ist daher am berechtigt gewesen, die Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de 2006 und 2007 in der Fi­nanz­Online – Databox bereit zu stellen.

4.2. Die FinanzOnline – Databox ist ein elektronischer Postkasten. Die „Schlüssel“ zu die­sem elektronischen Postkasten sind die Zugangscodes, die beim FinanzOnline-Login ein­zu­geben sind. Werden daher Bescheide in der FinanzOnline – Databox bereitgestellt, muss der Anwender zumindest ab diesem Tag nicht gesperrte Zugangscodes haben, da­mit Be­schei­de am Tag, ab dem sie in der FinanzOnline – Databox bereit ge­stellt sind, auch rechts­gül­tig zugestellt sind.

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung darf eine Verfahrenspartei nicht da­ran gehindert wer­den, eine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist einzubrin­gen (VwSlg 1908 A/1951; ; ). Werden da­her Be­scheide in der FinanzOnline – Databox bereitgestellt, muss der Anwender bis zum letz­ten Tag der einmonatigen Beschwerdefrist nicht gesperrte Zugangscodes haben.

Da das Finanzamt die  Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de 2006 und 2007 ab in der Fi­nanzOnline – Databox des Bf. bereit gestellt hat, endet eine an diesem Tag beginnen­de Be­schwerdefrist am . Der in der Beschwerdesache entscheidungsrelevan­te Zeitraum beginnt daher am und endet am .

Über im Zeitraum vom bis zum ge­sperrte oder nicht gesperr­te Zu­gangs­codes wird festgestellt:

Nach der aus dem Screenshot vom sich ergebenden Sach- und Beweislage ist der Zugang des Bf. zu FinanzOnline am nachweislich gesperrt gewesen. Die­se Sperre ist durch die am ausgestellten neuen Zugangscodes aufgehoben wor­den. Der Bf. hat daher ab nicht gesperrte Zugangscodes gehabt, um sich in FinanzOnline einzuloggen.

Ob und wenn ja, wann er sich nach dem zum ersten Mal in FinanzOnline ein­ge­loggt hat, hat der Bf. nicht angegeben. Er hat dem Finanzamt nach dem bis zum nicht gemeldet, dass er sich beim FinanzOnline-Login gesperrt hat und hat sich keine neuen Zugangscodes vom Finanzamt ausstellen lassen. Nach dieser offen ge­legten Sach- und Beweislage ist davon auszugehen, dass der Bf. zumindest bis zum nicht ge­sperr­te FinanzOnline – Zugangscodes gehabt hat.

Wer sich beim FinanzOnline-Login sperrt, kann die Zugangscodes durch Anklicken des in der Fehlermeldung angezeigten Buttons „PIN vergessen/gesperrt“ jederzeit zurückset­zen. Wer die Zugangscodes nicht sofort selbst zurücksetzt oder sofort neue Zugangscodes beim Fi­nanz­amt anfordert, nachdem er die Zugangscodes aus welchen Gründen auch im­mer nicht selbst zurücksetzen kann, handelt fahrlässig. Fahrlässiges Handeln bewirkt nicht, dass in der FinanzOnline – Databox bereit gestellte Dokumente nicht rechtsgültig zu­gestellt sind.

Der Button „PIN vergessen/gesperrt“ befindet sich auf der Startseite von FinanzOnline, wes­halb nur ein Internetzugang erforderlich ist, um die Zugangscodes selbst zurück­zu­set­zen. Einen Internetzugang hat jedes Smartphone, Tablet oder Notebook. Seine Dienst­rei­sen haben daher den Bf. nicht daran gehindert, die Zugangscodes selbst zurücksetzen.

Neue Zugangscodes können österreichweit bei jedem Finanzamt angefordert werden. Sei­ne Dienstreisen haben daher den Bf. nicht daran gehindert, neue Zugangscodes anzufor­dern.

Der Bf. hat nach eigenen Angaben Mitte September 2008 eine Zahlungsaufforderung er­hal­ten. In einer Zahlungsaufforderung steht, welche Abgabenschulden zu bezahlen sind. Der Bf. hat daher dadurch fahrlässig gehandelt, dass er sich die Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de 2006 und 2007 nicht bereits damals, als er die Zahlungsaufforderung erhalten hat, sondern erst am (dem Tag, an dem er nach eigenen Angaben frühestens im Fi­nanzamt vorgesprochen hat) oder am ausdrucken hat lassen.

Geht ein Schreiben auf dem Postweg verloren, kann der Bf. nicht wissen, von wem die­ses Schreiben stammt und was in diesem Schreiben steht. Da der Bf. angeben kann, dass er vom Finanzamt schriftlich über erlassene Bescheide und Beschwerdefristen ver­stän­digt wor­den ist, ist davon auszugehen, dass das angeblich auf dem Postweg verloren ge­gan­ge­ne Schreiben nicht auf dem Postweg verloren gegangen ist. Beginn, Lauf und Ende der Be­schwerdefrist hat dieses Schreiben jedenfalls nicht beeinflusst.

Wer fahrlässig handelt, kann dadurch nicht verhindern, dass Bescheide rechtswirksam zu­ge­stellt sind und Beschwerdefristen beginnen. Die Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de 2006 und 2007 vom sind daher am rechtswirksam in die FinanzOnline – Da­ta­box des Bf. zugestellt worden und die Beschwerdefristen dieser Bescheide haben am begonnen und am geendet.

Eine abgelaufene Beschwerdefrist bleibt abgelaufen. Die am endenden Be­schwer­defristen haben daher nicht nach dem  durch Ausdrucken der Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de 2006 und 2007 und Ausstellen neuer Zugangscodes erneut zu lau­fen begonnen.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bf. die Beschwer­den vom ge­gen die Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de 2006 und 2007 nach Ende der Be­schwer­de­frist – und damit verspätet – eingebracht hat.

Verspätet eingebrachte Beschwerden sind zurückzuweisen. Die verspätet eingebrachten Be­schwer­den vom sind daher vom Finanzamt mit dem jetzt angefochte­nen Be­scheid rechtsrichtig zurückgewiesen worden. Die gegen die­sen Bescheid gerichte­te Be­schwerde ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

5. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entschei­dung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Eine grund­sätz­lich be­deutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­ant­wor­ten, da der Ver­wal­tungsgerichtshof die Rechtsfrage, wann Dokumente in die Fi­nanz­On­line – Da­ta­box rechts­gültig zugestellt sind, in , be­reits beantwortet hat.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102160.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at