Wann sind Bescheide in die FinanzOnline – Databox rechtsgültig zugestellt?
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RV/7102160/2013-RS1 | Die FinanzOnline – Databox ist ein elektronischer Postkasten. Die „Schlüssel“ zu diesem elektronischen Postkasten sind die Zugangscodes, die beim FinanzOnline-Login einzugeben sind. Werden daher Bescheide in der FinanzOnline – Databox bereitgestellt, muss der Anwender zumindest ab diesem Tag nicht gesperrte Zugangscodes haben, damit Bescheide am Tag, ab dem sie in der FinanzOnline – Databox bereit gestellt sind, auch rechtsgültig zugestellt sind. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Zurückweisung der Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom entschieden:
I. Die Beschwerden vom 21.01.2009werden abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates endete am . An die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates trat am das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle Ende anhängigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiterführt. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet, „Berufungsvorentscheidungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“, „Berufungen gegen Berufungsvorentscheidungen“ als „Vorlageanträge“ und „Berufungswerber“ als „Beschwerdeführer (Bf.)“.
B. Am , 11:34 Uhr, stimmte der Beschwerdeführer (Bf.) nachweislich der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline – Databox zu. Er stimmte nachweislich nicht zu, dass er von Eingängen in der FinanzOnline – Databox per eMail verständigt wird.
Der Bf. war bis FinanzOnline – Teilnehmer.
C. Am erließ das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 und stellte sie am in die FinanzOnline – Databox des Bf. zu. Diese Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit den am eingebrachten Beschwerden vom angefochten.
Die Beschwerden vom wurden mit den (in Folge als „Zurückweisungsbescheide“ bezeichneten) Bescheiden vom als verspätet zurück gewiesen. Die Zurückweisungsbescheide vom waren auch innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit den Beschwerden vom angefochten.
Die Beschwerden vom wurden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom abgewiesen. Begründend brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor, die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom seien am nachweislich und rechtsgültig in die FinanzOnline – Databox des Bf. zugestellt worden, weshalb die Beschwerdefrist am begonnen und am geendet habe. Die nach dem eingebrachten Beschwerden vom seien nicht fristgerecht eingebracht und deshalb rechtsrichtig mit den Zurückweisungsbescheiden vom als verspätet zurückgewiesen worden.
Die Beschwerdevorentscheidungen vom wurden mit den Vorlageanträgen vom angefochten.
Die Anfechtungserklärungen in den Beschwerden und Vorlageanträgen zusammenfassend brachte der Bf. fallbezogen vor:
Der Bf. bestritt, am um 11:34 Uhr der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline – Databox zugestimmt zu haben. Er verwende seit FinanzOnline; damals sei zum ersten Mal ein Zugangscode für die FinanzOnline – Databox vergeben worden. Mit diesem Zugangscode habe er nur einmal auf seine FinanzOnline – Databox zugreifen können. Ab dem zweiten Versuch, sich mit diesem Zugangscode bei FinanzOnline einzuloggen, habe er nicht mehr auf seine FinanzOnline – Databox zugreifen können. Neue Zugangscodes habe er sich am , und am (oder ) ausstellen lassen. Den am oder am ausgestellten Zugangscode habe er zum ersten Mal am verwendet und sei beim Login sofort gesperrt worden.
Da er keine eMail – Adresse bekannt gegeben habe, sei er am schriftlich über erlassene Bescheide und Beschwerdefristen verständigt worden; jedoch sei dieses Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen (Bf. in der Gegenschrift vom ).
Mitte September 2008 habe der Bf. eine Zahlungsaufforderung bekommen, obwohl die Arbeitnehmerveranlagungen 2006 und 2007 wegen nicht beantworteter Vorhalte noch nicht durchgeführt worden seien; er habe jedoch Dienstreisen bedingt erst im Oktober 2008 im Finanzamt vorsprechen können.
In der Beschwerde vom brachte der Bf. vor, er gehe davon aus, dass die Beschwerdefrist am begonnen habe, da er am im Finanzamt vorgesprochen und sich dort die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom habe ausdrucken lassen.
Im Vorlageantrag vom und in der Gegenschrift vom brachte der Bf. vor, er gehe davon aus, dass die Beschwerdefrist am begonnen habe, da er am im Finanzamt vorgesprochen habe und sich dort die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom habe ausdrucken lassen.
D. Die Zurückweisungsbescheide vom wurden vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS) mit dem zu RV/1212-W/09 erlassenen Bescheid vom ersatzlos aufgehoben. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der den UFS-Bescheid vom , RV/1212-W/09, als inhaltlich rechtswidrig aufhob (siehe ).
E. Werden die Zugangscodes 3x unrichtig eingegeben, wird der Zugang zu FinanzOnline gesperrt und die im Screenshot vom abgebildete, im Erkenntnis , wortwörtlich zitierte Fehlermeldung „Verarbeitung konnte nicht durchgeführt werden, folgende Fehler sind aufgetreten: Benutzer nach mehreren Fehlversuchen beim LOGIN gesperrt. Bitte wenden Sie sich an ein Finanzamt. Unter gewissen Voraussetzungen haben Sie auch die Möglichkeit, eine Online-Rücksetzung durchzuführen. (siehe 'PIN vergessen/gesperrt')“ wird angezeigt.
F. Nach dem ersten erfolgreichen Einloggen in FinanzOnline wird der Anwender gefragt, ob er der elektronischen Zustellung von Dokumenten in die FinanzOnline – Databox zustimmt oder nicht. Hat ein Anwender der elektronischen Zustellung von Dokumenten zugestimmt, kann er der elektronischen Zustellung von Dokumenten jederzeit dadurch widersprechen, dass er „elektronische Zustellung nein“ statt „elektronische Zustellung ja“ eingibt.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1. Beschwerdepunkt/e
Die im (fortgesetzten) Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheide sind die Zurückweisungsbescheide vom . Mit diesen Bescheiden hat das Finanzamt die Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom als verspätet zurückgewiesen. Da der Bf. die Zurückweisungsbescheide innerhalb offener Beschwerdefrist angefochten hat, ist strittig, ob die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom innerhalb offener Beschwerdefrist oder danach eingebracht worden sind.
2. Rechtslage
Gemäß § 245 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF beträgt die Beschwerdefrist gegen Bescheide einen Monat und beginnt zu laufen, wenn die Bescheide rechtsgültig der Person zugestellt sind, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs 1 BAO idgF).
Gemäß § 98 Abs 2 BAO idgF gelten elektronische Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Die Ausführungen in , sinngemäß zusammen gefasst hat der Verwaltungsgerichtshof über in die FinanzOnline – Databox zugestellte Dokumente entschieden: Wird der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline – Databox zugestimmt, gilt ein Dokument als zugestellt, wenn dieses Dokument in der FinanzOnline – Databox eingelangt ist, als der FinanzOnline – Teilnehmer die Zugangscodes hatte, die erforderlich sind, um auf die in der FinanzOnline – Databox eingelangten Dokumente zugreifen zu können.
3. Sach- und Beweislage
Auf die Rechtslage (Pkt. 2.) bezogen ist der Entscheidung folgende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:
3.1. Nach dem ersten erfolgreichen Einloggen in FinanzOnline hat der Bf. auswählen können, ob er der elektronischen Zustellung von Dokumenten zustimmt oder nicht.
Am hat der Bf. der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline – Databox zugestimmt und hat diese Zustimmung nach dem bis zum – und damit bis zu dem Zeitpunkt, als er seine Teilnahme an FinanzOnline beendet hat – nicht widerrufen, obwohl er dies jederzeit hätte tun können.
3.2. Mit dem Screenshot vom hat der Bf. nachgewiesen, dass sein Zugang zu FinanzOnline am gesperrt gewesen ist.
3.3. Im Kalenderjahr 2008 sind am und am oder neue Zugangscodes für FinanzOnline ausgestellt worden.
3.4. Die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom sind ab in der FinanzOnline – Databox bereit gestellt gewesen.
3.5. Der Bf. hat nach eigenen Angaben Mitte September 2008 eine Zahlungsaufforderung erhalten. Am hat er deshalb im Finanzamt vorgesprochen und hat sich die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom ausdrucken lassen.
3.6. Mit der Beschwerde vom hat der Bf. die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom angefochten.
3.7. In der Gegenschrift vom hat der Bf. angegeben, dass er am schriftlich über erlassene Bescheide und Beschwerdefristen verständigt worden sei; jedoch sei dieses Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen.
4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung
4.1. Nach der vorzit. Sach- und Beweislage hat der Bf. der elektronischen Zustellung von Dokumenten in die FinanzOnline – Databox zugestimmt. Wer der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline – Databox zugestimmt hat, kann sie jederzeit widerrufen, was der Bf. jedoch nicht getan hat. Das Finanzamt ist daher am berechtigt gewesen, die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 in der FinanzOnline – Databox bereit zu stellen.
4.2. Die FinanzOnline – Databox ist ein elektronischer Postkasten. Die „Schlüssel“ zu diesem elektronischen Postkasten sind die Zugangscodes, die beim FinanzOnline-Login einzugeben sind. Werden daher Bescheide in der FinanzOnline – Databox bereitgestellt, muss der Anwender zumindest ab diesem Tag nicht gesperrte Zugangscodes haben, damit Bescheide am Tag, ab dem sie in der FinanzOnline – Databox bereit gestellt sind, auch rechtsgültig zugestellt sind.
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung darf eine Verfahrenspartei nicht daran gehindert werden, eine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist einzubringen (VwSlg 1908 A/1951; ; ). Werden daher Bescheide in der FinanzOnline – Databox bereitgestellt, muss der Anwender bis zum letzten Tag der einmonatigen Beschwerdefrist nicht gesperrte Zugangscodes haben.
Da das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 ab in der FinanzOnline – Databox des Bf. bereit gestellt hat, endet eine an diesem Tag beginnende Beschwerdefrist am . Der in der Beschwerdesache entscheidungsrelevante Zeitraum beginnt daher am und endet am .
Über im Zeitraum vom bis zum gesperrte oder nicht gesperrte Zugangscodes wird festgestellt:
Nach der aus dem Screenshot vom sich ergebenden Sach- und Beweislage ist der Zugang des Bf. zu FinanzOnline am nachweislich gesperrt gewesen. Diese Sperre ist durch die am ausgestellten neuen Zugangscodes aufgehoben worden. Der Bf. hat daher ab nicht gesperrte Zugangscodes gehabt, um sich in FinanzOnline einzuloggen.
Ob und wenn ja, wann er sich nach dem zum ersten Mal in FinanzOnline eingeloggt hat, hat der Bf. nicht angegeben. Er hat dem Finanzamt nach dem bis zum nicht gemeldet, dass er sich beim FinanzOnline-Login gesperrt hat und hat sich keine neuen Zugangscodes vom Finanzamt ausstellen lassen. Nach dieser offen gelegten Sach- und Beweislage ist davon auszugehen, dass der Bf. zumindest bis zum nicht gesperrte FinanzOnline – Zugangscodes gehabt hat.
Wer sich beim FinanzOnline-Login sperrt, kann die Zugangscodes durch Anklicken des in der Fehlermeldung angezeigten Buttons „PIN vergessen/gesperrt“ jederzeit zurücksetzen. Wer die Zugangscodes nicht sofort selbst zurücksetzt oder sofort neue Zugangscodes beim Finanzamt anfordert, nachdem er die Zugangscodes aus welchen Gründen auch immer nicht selbst zurücksetzen kann, handelt fahrlässig. Fahrlässiges Handeln bewirkt nicht, dass in der FinanzOnline – Databox bereit gestellte Dokumente nicht rechtsgültig zugestellt sind.
Der Button „PIN vergessen/gesperrt“ befindet sich auf der Startseite von FinanzOnline, weshalb nur ein Internetzugang erforderlich ist, um die Zugangscodes selbst zurückzusetzen. Einen Internetzugang hat jedes Smartphone, Tablet oder Notebook. Seine Dienstreisen haben daher den Bf. nicht daran gehindert, die Zugangscodes selbst zurücksetzen.
Neue Zugangscodes können österreichweit bei jedem Finanzamt angefordert werden. Seine Dienstreisen haben daher den Bf. nicht daran gehindert, neue Zugangscodes anzufordern.
Der Bf. hat nach eigenen Angaben Mitte September 2008 eine Zahlungsaufforderung erhalten. In einer Zahlungsaufforderung steht, welche Abgabenschulden zu bezahlen sind. Der Bf. hat daher dadurch fahrlässig gehandelt, dass er sich die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 nicht bereits damals, als er die Zahlungsaufforderung erhalten hat, sondern erst am (dem Tag, an dem er nach eigenen Angaben frühestens im Finanzamt vorgesprochen hat) oder am ausdrucken hat lassen.
Geht ein Schreiben auf dem Postweg verloren, kann der Bf. nicht wissen, von wem dieses Schreiben stammt und was in diesem Schreiben steht. Da der Bf. angeben kann, dass er vom Finanzamt schriftlich über erlassene Bescheide und Beschwerdefristen verständigt worden ist, ist davon auszugehen, dass das angeblich auf dem Postweg verloren gegangene Schreiben nicht auf dem Postweg verloren gegangen ist. Beginn, Lauf und Ende der Beschwerdefrist hat dieses Schreiben jedenfalls nicht beeinflusst.
Wer fahrlässig handelt, kann dadurch nicht verhindern, dass Bescheide rechtswirksam zugestellt sind und Beschwerdefristen beginnen. Die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom sind daher am rechtswirksam in die FinanzOnline – Databox des Bf. zugestellt worden und die Beschwerdefristen dieser Bescheide haben am begonnen und am geendet.
Eine abgelaufene Beschwerdefrist bleibt abgelaufen. Die am endenden Beschwerdefristen haben daher nicht nach dem durch Ausdrucken der Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 und Ausstellen neuer Zugangscodes erneut zu laufen begonnen.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bf. die Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 nach Ende der Beschwerdefrist – und damit verspätet – eingebracht hat.
Verspätet eingebrachte Beschwerden sind zurückzuweisen. Die verspätet eingebrachten Beschwerden vom sind daher vom Finanzamt mit dem jetzt angefochtenen Bescheid rechtsrichtig zurückgewiesen worden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
5. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, wann Dokumente in die FinanzOnline – Databox rechtsgültig zugestellt sind, in , bereits beantwortet hat.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102160.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at