Nachweispflichten in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme begünstigender Pauschalierungen (hier: Vertreterpauschale)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum Angestellter in einem Reisebüro und machte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 unter anderem das Werbungskostenpauschale für die Berufsgruppe der Vertreter geltend. Zudem erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund seiner Tätigkeit als Politiker.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, nachstehende Fragen zu beantworten bzw der Stellungnahme die entsprechenden Unterlagen anzuschließen:
„- Exakte Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber (Anforderungsprofil, Aufgabenbereiche)
- Was verkaufen Sie bzw. welche Kunden betreuen Sie? Haben Sie einen eigenen Kundenstock regelmäßig zu betreuen? Zielgruppe?
- Welche Aufgaben haben Sie im Bereich der Firmenleitung wahrzunehmen?
- Gehört die Betreuung, Schulung von Mitarbeitern zu Ihren Aufgaben?
- Üben Sie Inkassotätigkeit aus?
Ihre Angaben sind vom Dienstgeber zu bestätigen. Weiters wäre der Dienstvertrag in Kopie vorzulegen.“
Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben übermittelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers den Dienstvertrag des Beschwerdeführers sowie eine vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers unterfertigte Stellenbeschreibung.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung einer detaillierten Aufstellung der „Sonstigen Werbungskosten“ und der Reisekosten sowie um belegmäßigen Nachweis.
Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben übermittelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers unter anderem detaillierte Aufzeichnungen betreffend die in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Politiker stehenden Reisekosten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 wurde das beantragte Werbungskostenpauschale für die Berufsgruppe der Vertreter nicht anerkannt. Dies mit der Begründung, dass ein Vertreterpauschale bei „nicht selbständigen Tätigkeiten als Politiker sowie Reisebüroangestellter nicht zuerkannt und berücksichtigt werden“ könnte.
Mit Schreiben vom wurde vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den oa Bescheid erhoben und die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für die Berufsgruppe der Vertreter im Betrag von 952,80 Euro beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das beantragte Vertreterpauschale ausschließlich auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der Anstellung im Reisebüro beziehe. Aus der bereits vorgelegten Bestätigung des Dienstgebers gehe eindeutig hervor, dass es sich „im vorliegenden Sachverhalt eben nicht um eine durchschnittliche Reisebürotätigkeit, sondern um eine typische Vertretertätigkeit im Außendienst handelt.“
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung von „genauen Reisekostenabrechnungen“ sowie „Dienstaufzeichnungen“ bezüglich der Tätigkeit als Reisebüroangestellter.
Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben übermittelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers die Tätigkeit als Reisebüroangestellter betreffende Reisekostenaufzeichnungen des Beschwerdeführers. Ergänzend wurde im Begleitschreiben angemerkt, dass der Beschwerdeführer nur die Zeiten der jeweiligen Termine, nicht aber die Zeiten für die An- und Abreise mit aufgezeichnet habe. Rechne man diese An-/Abreisezeiten dazu, sei vom Überwiegen der Tätigkeit im Außendienst auszugehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass für eine Inanspruchnahme des Vertreterpauschales eine ausschließliche Vertretertätigkeit vorliegen müsse. Folgende Punkte würden jedoch belegen, dass keine ausschließliche Vertretertätigkeit vorliegt:
„ 1. In Ihren Aufzeichnungen finden sich in wiederkehrenden Abständen Fahrten zu den Büros in ***Ort1***, ***Ort2*** und ***Ort3***. Als Zweck der Reise wurde mehrmals Besprechung allgemein bzw. Turnier/Reise und/oder Abholung von diversen Gegenständen angegeben. Beides kann nicht als Vertretertätigkeit qualifiziert werden.
2.Außerdem zeigen die Unterlagen, dass Sie mehrmals als Reisebegleitung eingesetzt waren. Auf diesen Reisen werden keine Geschäftsabschlüsse getätigt, sondern steht die Betreuung von bereits bestehenden Kunden im Vordergrund. Dies zählt nicht zu den Vertretertätigkeiten. Gleiches gilt für die Betreuung sämtlicher Golfturniere etc.
3.Auch die Besichtigung zukünftiger Reiseziele als auch die diesbezüglichen Geschäftsbesprechungen stellen keine Vertretertätigkeiten dar.
4.Sie sind beim Reisebüro als Vollzeitmitarbeiter beschäftigt. Die Unterlagen belegen, dass ausgegangen von einer 40h Woche, keine ausschließliche Tätigkeit im Außendienst erfolgt.“
Mit Schreiben vom brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Im Rahmen des Vorlageantrages wurde nochmals auf die vorgelegte Dienstgeberbestätigung (Stellenbeschreibung) sowie auf die im Rahmen der Vorhaltsbeantwortungen vorgelegten Beweismittel verwiesen. Daran anschließend wurde zu den in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Punkten im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:
Zu Punkt 1: Zur Vertretertätigkeit gehöre sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten allgemeinen Besprechungen seien für das Vorliegen einer Vertretertätigkeit nicht schädlich, da diese der Vorbereitung bzw Nachbereitung der Geschäftsabschlüsse gedient hätten. Sonstige Arbeiten, die für die Vertretereigenschaft schädlich wären (Inkasso, Kontrolltätigkeiten, etc) seien vom Beschwerdeführer nicht durchgeführt worden. Daran anschließend wird unter Verweis auf die Rsp des VwGH ausgeführt, dass es für die Qualifizierung einer Tätigkeit als Vertretertätigkeit nicht schädlich sei, wenn sich auch die Notwendigkeit einer Tätigkeit im „Innendienst“ ergebe. Eine ausschließliche Befassung mit dem auswärtigen Kundenbesuch sei daher nicht erforderlich ().
Zu Punkt 2: Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Teilnahme an den verkauften Golfturnieren für die Vertretereigenschaft im vorliegenden Fall schädlich sein sollte. Einerseits beinhalte die Definition des Vertreters explizit auch die laufende Betreuung, anderseits seien auf diesen Reisen laufend Kontakte angebahnt und weitere Golfreisen verkauft worden. Die Zahl der auf diesen Reisen verkauften Reisen liege im Jahr 2016 (Stand: Anfang August 2016) bei rund 300. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Rsp des VwGH, der zufolge es genüge, wenn Kundentermine zumindest mittelbar auf die Durchführung von Geschäftsabschlüssen gerichtet seien ().
Zu Punkt 3: Auch die Besichtigung künftiger Veranstaltungsorte bzw das Zusammenstellen der zu verkaufenden Pakete seien als Tätigkeit eines Vertreters zu qualifizieren, da diese Tätigkeiten der Vorbereitung für künftige Abschlüsse dienen bzw deren Voraussetzung darstellen.
Zu Punkt 4: Es wird auf die zu Punkt 1 erfolgten Ausführungen verwiesen. Eine ausschließliche Befassung mit dem auswärtigen Kundenbesuch sei demzufolge nicht erforderlich.
Am erfolgte durch die belangte Behörde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Beschwerdeführer unter Verweis auf die in § 1 Z 9 VO BGBl II 2001/382 genannten Voraussetzungen aufgefordert, unter anderem zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
Einer vom Bundesfinanzgericht anhand der vorliegenden Reisekostenabrechnungen erstellten Auswertung zufolge betrug die auf den Außendienst entfallende Arbeitszeit im Monat Jänner 2014 39% der Gesamtarbeitszeit. Betreffend die in der oa Verordnung genannte Voraussetzung, dass von der Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden muss, wurde der Beschwerdeführer um Stellungnahme zu der genannten Auswertung ersucht.
Im Begleitschreiben zu den übermittelten Reiskostenaufzeichnungen vom wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe „nur die Zeiten der jeweiligen Termine, nicht aber die Zeiten für die An- und Abreise mit aufgezeichnet (…). Rechnet man diese An-/Abreisezeiten dazu, ist vom Überwiegen der Tätigkeit im Aussendienst auszugehen.“ Diesbezüglich teilte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer mit, dass „dieses Vorbringen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes prima facie jedenfalls im Hinblick auf die folgenden Aufzeichnungen widersprüchlich [erscheint]:‘16.2. 6:00 8:00 Flughafen ***Ort4***/Dienstreise ***Ort5*** :00 16:00 Flughafen ***Ort4*** Retour; 20.4. 8:00 10:00 Flughafen ***Ort4***/Besichtigung ***Ort6*** :00 24:00 Retour‘. Diese Aufzeichnungen erwecken nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes prima facie den Eindruck, dass bei diesen Reisen – entgegen dem Vorbringen im Begleitschreiben – ausschließlich die An-/Abreisezeiten aufgezeichnet wurden.“ Bezugnehmend auf diesen Aspekt wurde der Beschwerdeführer um Stellungnahme zu der Dauer der auf den Außendienst entfallenden Arbeitszeit sowie um Übermittlung einer die An- und Abreisezeiten berücksichtigenden Aufstellung ersucht.
Weiters wurde der Beschwerdeführer um Vorlage einer Beschreibung der im Innendienst verrichteten Tätigkeiten ersucht.
Bezüglich der Glaubwürdigkeit der bereits vorgelegten Aufzeichnungen wurde der Beschwerdeführer um Stellungnahme zu einer vom Bundesfinanzgericht angefertigten auszugsweisen Gegenüberstellung der übermittelten Reisekostenaufzeichnungen betreffend die Tätigkeit als Reisebüromitarbeiter und betreffend die Politikertätigkeit bzw zu den darin ersichtlichen Widersprüchen und Überschneidungen betreffend die Reiszeiten ersucht.
Nach Ablauf der vom Bundesfinanzgericht für die Beantwortung des oa Vorhalts gesetzten Frist führte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers mit eMail vom aus, „dass das Nachvollziehen von Reisetätigkeiten von vor 5 Jahren leider nicht mehr möglich ist. Aus diesem Grund kann fünf Jahre später keine korrigierte Reisekostenaufstellung mehr erstellt werden. Darüber hinaus wäre dies ohnehin nicht zulässig. Bezüglich der von Ihnen aufgezeigten Zeitüberschneidungen ist anzumerken, dass hier aufgrund des Zeitdruckes vermutlich Schlampigkeitsfehler passiert sind. Wie aus Ihrer Aufstellung ersichtlich ist, war [der Beschwerdeführer] regelmäßig den ganzen Tag unterwegs und absolvierte oft mehrere Termine an einem Tag. In der Regel wurde immer auf volle Stunden ab- bzw. aufgerundet, was zu den ausgewiesenen Überschneidungen führt. Im Ergebnis ist es jedoch unstrittig, dass Reisekosten in beachtlicher Höhe angefallen sind, weshalb wir um Stattgabe der Beschwerde ersuchen.“
Mit Schreiben vom zog der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück, nachdem vom Bundesfinanzgericht Terminvorschläge für die Anberaumung der mündlichen Verhandlung an die Parteien übermittelt worden waren.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr 2014 nichtselbständig als Angestellter in einem Reisebüro tätig. Seine Tätigkeit umfasste dabei insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, den Verkauf von Golfreisen im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers im Außendienst.
Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer auch Tätigkeiten im Innendienst zu verrichten. Aufgrund der insoweit unterlassenen Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsermittlung können jedoch keine konkreten Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Innendienst getroffen werden.
Der Beschwerdeführer war überwiegend im Außendienst tätig. Insbesondere aufgrund der Mangelhaftigkeit der vorgelegten Reiseaufzeichnungen können jedoch keine konkreten Feststellungen über das exakte zeitliche Ausmaß der im Innendienst verrichteten Tätigkeiten im Verhältnis zu der auf den Außendienst entfallenden Arbeitszeit bzw zur Gesamtarbeitszeit getroffen werden.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen wurden vom Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Erwägungen getroffen:
Der vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers unterfertigten Stellenbeschreibung zufolge war der Beschwerdeführer „den Großteil seiner Tätigkeiten im Außendienst beschäftigt. Aufgrund seiner kaufm. Ausbildung betreut [der Beschwerdeführer] selbstständig über 100 Golfturniere in ganz Österreich und ist Vorort hauptsächlich für den Verkauf von Golfreisen zuständig. [Der Beschwerdeführer] betreut auch die verkauften Golfgruppenreisen weltweit.“
Dem Dienstvertrag des Beschwerdeführers zufolge wurde dem Beschwerdeführer „insbesondere folgender Tätigkeitsbereich übertragen: Alle mit dem Bereich Golfreisen, Verkauf und Aquise [sic!] in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.“
Durch diese Dokumente wird weder eine ausschließliche Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bereich Verkauf noch eine ausschließliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Außendienst belegt. So wird in der vom Dienstgeber unterfertigten Stellenbeschreibung lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer „den Großteil seiner Tätigkeiten“ im Außendienst beschäftigt sei. Bei den vom Beschwerdeführer betreuten Golfturnieren sei der Beschwerdeführer „hauptsächlich für den Verkauf von Golfreisen“ zuständig.
Bereits aus einem Umkehrschluss ist in diesem Zusammenhang somit abzuleiten, dass der Beschwerdeführer auch Tätigkeiten im Innendienst zu verrichten hatte und dass diese nicht zwangsläufig mit der Verkaufstätigkeit in Zusammenhang standen. Darüber hinaus ist dies auch aus den übermittelten Reiseaufzeichnungen ableitbar. Insbesondere im Monat Jänner 2014 betrug die im Außendienst verbrachte Arbeitszeit den vom Beschwerdeführer geführten Aufzeichnungen zufolge zum Teil nur wenige Stunden pro Woche. Insgesamt betrug die auf den Außendienst entfallende Arbeitszeit im Monat Jänner 2014 einer vom Bundesfinanzgericht erfolgten Auswertung der Reiseaufzeichnungen zufolge 39% der Gesamtarbeitszeit. Eine Äußerung zu dieser Aufstellung erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht, obwohl ihm diese vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt wurde.
Betreffend den Inhalt der vom Beschwerdeführer im Innendienst verrichteten Tätigkeiten wurde der Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom um Vorlage einer Beschreibung der im Innendienst verrichteten Tätigkeiten ersucht. Diesem Ersuchen wurde nicht nachgekommen. Auch sonst enthalten die vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Schriftsätze keinerlei diesbezügliche Aussagen. So wird im Vorlagebericht in Zusammenhang mit dieser Thematik lediglich darauf verwiesen, dass eine ausschließliche Befassung mit auswärtigen Kundenbesuchen nach der Rsp des VwGH nicht erforderlich sei.
Betreffend den zeitlichen Umfang der vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer geführten Reiseaufzeichnungen zum Teil widersprüchlich sind, da sich bei einer Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Politiker geführten Reiseaufzeichnungen mit den in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Reisebüromitarbeiter geführten Aufzeichnungen zum Teil zeitliche Überschneidungen und Unvereinbarkeiten ergeben. Diese sind auch nicht dadurch aufklärbar, dass den Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers zufolge „auf volle Stunden ab- bzw. aufgerundet“ worden sei. So steht beispielsweise ein ganztägiger Besprechungstermin in ***Ort3*** ( von 8:00 bis 17:00 Uhr) einem angeblich am selben Tag wahrgenommenen Besprechungstermin in ***Ort2*** ( von 10:00 bis 12:00 Uhr) gegenüber. Insgesamt sind an 14 Tagen Überschneidungen der aufgezeichneten Termine feststellbar. Die vorgelegten Reiseaufzeichnungen erweisen sich vor diesem Hintergrund nicht als taugliches Beweismittel zum Zweck der Feststellung des genauen zeitlichen Umfanges der vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 17 Abs 6 EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, lautet auszugsweise:
„§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
(…)
9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Vertreters nach der Verkehrsauffassung auszulegen (vgl zB , 2008/15/0231). Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (vgl , mwN). Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist keine Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit; vgl , mwN). Auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst gehört gem § 1 Z 9 dritter Satz VO BGBl II 382/2001 zur Vertretertätigkeit. Hierzu zählen etwa Abrechnungen mit Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen oder Entgegennahme von Waren (vgl unter Verweis auf 2885 und 2994/80).
Der Vertreter muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben (vgl zB ). Das in der Verordnung normierte Erfordernis einer „ausschließlich“ ausgeübten Vertretertätigkeit kann nach der Rechtsprechung des VwGH auch noch erfüllt sein, wenn gemessen an der Gesamtarbeitszeit „in völlig untergeordnetem Ausmaß“ zusätzlich auch eine andere Tätigkeit ausgeübt wird (vgl ; ; ). Dass eine dem Berufsbild eines Vertreters zugehörige Tätigkeit „vorrangig“ oder „hauptsächlich“ ausgeübt wird, reicht zur Bejahung des Erfordernisses der Ausschließlichkeit nach den Maßstäben der Rsp des VwGH allerdings nicht aus (vgl mwN).
Im gegenständlichen Fall können aufgrund der insoweit unterlassenen Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsermittlung insbesondere keine konkreten Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Innendienst getroffen werden, sodass nicht beurteilt werden kann, ob es sich hierbei dem Grunde nach um Vertretertätigkeiten iSd Verkehrsauffassung handelte. Weiters können aufgrund der Mangelhaftigkeit der vorgelegten Reiseaufzeichnungen keine konkreten Feststellungen über das Ausmaß dieser Tätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit getroffen werden. Sollten im gegenständlichen Fall (im Innendienst) Tätigkeiten verrichtet worden sein, die nicht als Vertretertätigkeit qualifizieren, kann somit auch nicht beurteilt werden, ob diese gemessen an der Gesamtarbeitszeit iSd Rsp des VwGH „in völlig untergeordnetem Ausmaß“ ausgeübt wurden.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer im Außendienst verrichteten Tätigkeiten zur Gänze dem Berufsbild eines Vertreters entsprechen, da es der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall verabsäumt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des strittigen Pauschales einwandfrei darzulegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rsp des VwGH zu verweisen, der zufolge Pauschalierungsregelungen – wie auch die vorliegende – zwangsläufig Elemente einer Begünstigung enthalten (vgl ; ). Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige hat nach der Rsp des VwGH daher selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl zB ; ; Ritz, BAO6 § 115 Rz 12 mwH).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4
B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Strittig sind im gegenständlichen Fall im Wesentlichen der Tatsachenebene zuzuordnende Fragen. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101582.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at