Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2020, RV/7104335/2018

Studiumwechsel und Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache R.R., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Familienbeihilfe für P., für den Zeitraum Juli 2016 bis August 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Für den Zeitraum Juli 2016 bis August 2017 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) für P..

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Zunächst ist festzuhalten:

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom wurde der streitgegenständliche Fall, der ursprünglich der Gerichtsabteilung 7005 des BFG zugeteilt war, nunmehr der Gerichtsabteilung 7019 des BFG zugeteilt. Damit bestand für die nun zuständige Gerichtsabteilung 7019 des BFG erst ab (Inkrafttretung der Umverteilung) die Möglichkeit, das streitgegenständliche Verfahren abzuführen.

I. Verfahrensgang
Der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf), P., maturierte am und war vom bis an der Universität Wien zum Bachelorstudium Biologie gemeldet (siehe dazu Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom , Studienzeitbestätigung, Abgangsbestätigung der Universität Wien vom , Abmeldung mit ).
Im September 2017 wechselte er an die Fachhochschule St. Pölten zum Studium Medienmanagement (siehe dazu Ausbildungsvertrag vom , Studienerfolgsnachweis über das Wintersemester 2017/18).
Im Studienfach Biologie hat der Sohn der Bf keine Prüfung abgelegt.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für den Zeitraum Juli 2016 bis August 2017 zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbeträge) in Höhe von € 3.278,80 zurück (siehe dazu Rückforderungsbescheid).

Gegen diesen Bescheid legte die Bf am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte dazu aus, dass es sich beim Biologiestudium des Sohnes um kein vorgetäuschtes Studium, sondern damals um sein Wunschstudium gehandelt hätte. Er hätte sehr wohl Vorlesungen besucht. Es wäre für ihn nicht die richtige Entscheidung gewesen, sodass er beschlossen hätte, diese Ausbildung nicht zu beenden. Mit Beginn des nächsten Jahres wäre er auf die Studienrichtung Medienmanagement in der Fachhochschule St. Pölten umgestiegen. Der Sohn hätte im Biologiestudium keine Prüfung gemacht und könnte daraus keine ETCS Punkte vorweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass in der Zeit von Oktober 2016 bis August 2017 keine Berufsausbildung vorgelegen wäre. Da die Berufsausbildung damit nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen worden wäre, bestände für den Zeitraum Juli bis September 2016 für P. kein Anspruch auf Familienbeihilfe (FB).

Am stellte die Bf den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat.

Mit Schriftsatz vom zog die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat zurück.

II. entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf), P., maturierte am und war vom bis an der Universität Wien zum Bachelorstudium Biologie gemeldet.
Im Studienfach Biologie hat der Sohn der Bf Vorlesungen besucht, aber keine Prüfung abgelegt.
Im Wintersemester 2017/2018 wechselte er an die Fachhochschule St. Pölten zum Studium Medienmanagement.

III. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

IV. rechtliche Ausführungen
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF  (FLAG) lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c)…
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e)-l)…  .

§ 26 Abs. 1-4 FLAG lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 idgF lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

V. Erwägungen
Beschwerdezeitraum ist der Zeitraum Juli 2016 bis August 2017 (Spruch des angefochtenen Rückforderungsbescheids).
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Anspruch. Das heißt, dass im Familienbeihilfeverfahren der Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) monatsbezogen zu prüfen ist (vgl. etwa oder jeweils unter Hinweis auf ; ; oder ).

In weiterer Folge wird daher auf die einzelnen Anspruchszeiträume im Beschwerdezeitraum chronologisch eingegangen:

Zeitraum Juli bis September 2016
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 steht Familienbeihilfe zu "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird".
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schloss P. im Juni 2016 seine Schulausbildung mit der letzten Prüfung der Reifeprüfung ab.
Sollte der Sohn der Bf im Oktober 2016 eine weitere Berufsausbildung nach Beendigung der Schulausbildung ernsthaft begonnen haben, stünde der Bf für den Zeitraum Juli bis September 2016 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.
Allerdings, wie im Folgenden ausgeführt, fehlt es an einer Berufsausbildung ab Oktober 2016.

Zeitraum Oktober bis November 2016
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe unter für Studenten näher im Gesetz ausgeführten Bedingungen zu "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist".

P. inskribierte ab das Bachelorstudium Biologie in Wien. Insoweit läge grundsätzlich eine Berufsausbildung vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die positive Ablegung von Prüfungen im ersten Studienjahr fordert das Gesetz nicht.
Nun wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung - bezogen auf ein Universitätsstudium - nicht schon mit der bloßen Inskription erfüllt, sondern es ist erforderlich, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 59 m.w.N.; ; ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. etwa ).
Es versteht sich von selbst, dass eine Inskription eines mehrjährigen Studiums im Umfang von wenigen Wochen keine Berufsausbildung ist. Das bloße Ausprobieren innerhalb einiger Wochen, ob man für ein Studium geeignet ist, vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Zu den Ausführungen im Vorlageantrag (Beschwerde) ist zu sagen, dass das Anstreben einer Berufsausbildung ebenso wenig wie eine allgemeine Vorbereitung auf eine Berufsausbildung eine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist.

Eine Rückforderung für das erste Studienjahr ist dann nicht auszuschließen, wenn aus den Umständen des Einzelfalles hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium in keiner Weise vorgelegen ist.
Nachweise, dass über den schon nach einigen Wochen erfolgten Studienabbruch hinaus eine ernsthafte Berufsausbildung von P. betrieben wurde, hat die Bf im Ermittlungsverfahren nicht vorlegen können. Vorgelegt wurden Mitschriften von Vorlesungen für den Zeitraum 11.10. bis , 10 Mitschriften für Oktober und 4 für November, ab Dezember 2016 keine. Mehrere Mitschriften umfassen pro Tagesdatum nur je 1 Din A4 Seite.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist für das BFG nicht ersichtlich, dass P. im Studium der Biologie bzw. an der Universität Wien tatsächlich aktiv war.
Liegen aber keine Unterlagen über ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungserfolg vor, kann auch im ersten Semester keine Berufsausbildung vorliegen und die FB ist zurückzufordern.

Zeitraum Dezember 2016 bis August 2017
Fest steht, dass der Sohn der Bf in weiterer Folge im Zeitraum Dezember 2016 bis August 2017 keiner Berufsausbildung nachgegangen ist und auch kein anderer Anspruchstatbestand vorliegt.

Da der Sohn der Bf, P., während des gesamten Beschwerdezeitraumes nicht in Berufsausbildung war, bestand weder ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 infolge Studiums noch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 infolge Überbrückung der Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Studienbeginn. 

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. ).

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sind auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der angefochtene Bescheid vom nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist.


Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

VI. Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes und Verwaltungsgerichtshofes.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Studiumwechsel
Berufsausbildung
Mitschriften von Vorlesungen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104335.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at