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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2020, RV/2100523/2019

Einwendungen gegen die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, vertreten durch V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , Abgabenkontonummer x2, über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Nach einer vom Finanzamt beim Beschwerdeführer (Bf.), einem Taxiunternehmer, durchgeführten Außenprüfung  (Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr. x1) erließ das Finanzamt am im gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommenen Verfahren u.a. Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2016, deren Verbuchung am Abgabenkonto Nachforderungen in der Höhe von 3.606,34 Euro (2013), 3.550 Euro (2014), 6.390,53 Euro (2015) und 3.129,72 Euro (2016) zur Folge hatten .

Da die Umsatzsteuernachforderungen nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet worden waren, setzte das Finanzamt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom erste Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt 333,53 Euro fest.

In der im Schriftsatz vom gegen die Wiederaufnahmsbescheide, die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2016 sowie gegen den Säumniszuschlagsbescheid eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, vom Prüfer sei beanstandet worden, dass Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Taxameter fehlten. Dies sei jedoch nicht der Fall, da sämtliche im Unternehmen eingesetzten Taxameter vorhanden seien und jederzeit, soweit technisch möglich, überprüft und die Daten daraus analysiert werden könnten. Es gäbe keinen Grund, die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2013 bis 2016 zu schätzen, weil die Bemessungsgrundlagen ordnungsgemäß ermittelt worden seien und deren materielle Richtigkeit gegeben sei.

Es werde ersucht, die Bescheide der Betriebsprüfung aufzuheben.

Nach einem vom Finanzamt erlassenen, alle in der Beschwerde angeführten Bescheide betreffenden Mängelbehebungsauftrag vom wurden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom die Beschwerde u.a. gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2016 für zurückgenommen erklärt.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid vom mit der Begründung als unbegründet ab, die Beschwerde gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 sei mit dem Bescheid vom als zurückgenommen erklärt worden.

Im Schriftsatz vom beantragte der Bf., die Beschwerde gemäß § 264 BAO dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzendes Vorbringen wurde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zu der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung ist der Bf. nicht erschienen. Die Vertreterin des Finanzamtes beantragte die Abweisung der mündlichen Verhandlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegenstand dieses Verfahrens sind die im Bescheid vom festgesetzten Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2013 und 2016 im Gesamtausmaß von 333,53 Euro.

Die Einhebung der Säumniszuschläge ist derzeit gemäß § 212a BAO ausgesetzt (Buchungsabfrage Abgabenkonto StNr. x2).

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt auch kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. ; , 2009/17/0125).

Die Fälligkeit der Abgaben ist in den jeweiligen Abgabenvorschriften geregelt.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 normiert als Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils den 15. Tag des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates. Gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 abweichende Fälligkeit begründet.

Im Fall einer nachträglichen Offenlegung oder Festsetzung von (rückständiger) Umsatzsteuer kann die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Allgemeinen nicht verhindert werden, da der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt dieser Selbstbemessungsabgaben zumeist in der Vergangenheit gelegen, aber ungenützt verstrichen ist.

Im vorliegenden Fall war die Umsatzsteuer 2013 am , die Umsatzsteuer 2014 am , die Umsatzsteuer 2015 am und die Umsatzsteuer 2016 am fällig. Da die Abgaben bis zu diesen Fälligkeitstagen nicht entrichtet wurden, waren gemäß § 217 BAO die Säumniszuschläge - unter Ausschaltung jeglichen Ermessens - festzusetzen.

Die Einwendungen des Bf. in der Beschwerde richten sich ausschließlich gegen die Abgabenfestsetzung.

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (z.B. , 2002/16/0072), ob die Festsetzung rechtskräftig ist (z.B. , 2005/16/0240), ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (z.B. ).

Da die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraussetzt, kommt den Einwendungen des Bf. gegen die Abgabenfestsetzung im Verfahren über die Festsetzung von Säumniszuschlägen keine Relevanz zu.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde ().

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nämlich nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages.

Da im vorliegenden Fall die Umsatzsteuer 2013 bis 2016 jeweils vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig waren, kann auch der in der Beschwerde vom und somit innerhalb der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung keine Auswirkung auf den mit Ablauf des Fälligkeitstages bereits entstandenen Säumniszuschlagsanspruch bewirken ().

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; …..

Sollte der Beschwerde gegen die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenbescheiden daher (teilweise) stattgegeben werden, wären die Säumniszuschläge von Amts wegen herabzusetzen bzw. aufzuheben.

Die Festsetzung der angefochtenen Säumniszuschläge erfolgte daher - ungeachtet ihrer H erabzusetzung oder Aufhebung im Falle einer Abänderung oder Aufhebung der Umsatzsteuer bescheide 2013 bis 2016 - zu Recht.

Nicht vorgebracht wurde, dass der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid rechtsunwirksam sei oder falsch berechnet wurde.

Da keine weiteren Gründe vorgebracht wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen bzw. keine solchen Gründe aktenkundig sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Auf die oben zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen .

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100523.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at