Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7103651/2019-RS1 | wie RV/7500521/2018-RS2 Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. |
RV/7103651/2019-RS2 | wie RV/7500521/2018-RS3 Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung des Empfängers, er habe von der Post keine Verständigung erhalten, ist nicht geeignet, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Zur Führung des Gegenbeweises bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür. |
RV/7103651/2019-RS3 | wie RV/7500521/2018-RS1 Mit der Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Zustellorgans nicht gesetzmäßig vorgenommen worden, wird ein Zustellmangel (§ 17 Abs. 2 ZustG) geltend gemacht. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchen gegenüber ***[1]*** ***[2]***, ***[3]***, die Einkommensteuer für das Jahr 2014 festgesetzt wurde, Steuernummer 03 ***[4]***, beschlossen:
I. Die am eingebrachte Beschwerde vom selben Tag gegen den am zugestellten Einkommensteuerbescheid 2014 vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorbemerkung
Das Finanzamt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) ***[1]*** ***[2]*** mit Datum Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013, die von diesem mit (rechtzeitiger) Beschwerde bekämpft wurden.
Der Bf wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 zum einen dem Grunde nach gegen die Annahme des Finanzamts des Vorliegens von Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) anstatt von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988), und zum anderen für den Fall des Vorliegens von Einkünften aus Gewerbebetrieb gegen deren vom Finanzamt angenommene Höhe.
Mit Beschluss vom heutigen Tag, RV/7106218/2015, hat das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Bescheide vom und die diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen vom gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen.
Einkommensteuerbescheid 2014
Das Finanzamt fertigte mit Datum einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 aus, mit welchem ausgehend von Einkünften aus Gewerbebetrieb von 19.000 € und nichtselbständigen Einkünften von 821,33 € Einkommensteuer i. H. v. 3.065,00 € festgesetzt wurde.
Der Bescheid enthält folgende Begründung:
Sie haben im Jahr 2014 steuerfreie Einkommensersatze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezuge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die fur das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezuge umgerechnet, so als ob sie auch wahrend des Bezugs der Einkommensersatze weiterbezogen worden waren. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schatzungswege ermittelt.
Aktenkundig ist ein vom Zusteller unterfertigtes Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes, mit welchem der Zusteller beurkundet, dass er eine Hinterlegungsverständigung in den Briefkasten eingelegt habe und die Abholfrist am bei der für die Anschrift des Bf zuständigen Poststelle beginne.
Beschwerde
Am langte beim Finanzamt eine Beschwerde des Bf vom selben Tag wie folgt ein:
Betreff: Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom Mrz.2016 (für.201,4) (EUR 3.065,00 - errechnet aus EUR 19.761,33 - für 2014)
Vorab zur Übersicht
1) An Eides statt erkläre ich vorab, dass ich den obangeführten Einkommensteuerbescheid niemals erhalten habe, und dagegen auch kein Rechtsmittel erheben konnte, so dass der Bescheid einen Zustellmangel aufweist; daher seine Gültigkeit verliert, den der Absender zu verantworten hat.
2) Im Jahr 2016 wurde derselbe Bescheid dem AMS Schwechat zugestellt, worauf mir ohne Überprüfung der Arbeitslosengeldbezug gesperrt wurde.
3) Nach Rücksprache mit Frau ***[5]*** am 19:09.2016 im AMS Schwechat wurde mir beschieden, dass ich mir den nichterhaltenen Einkommenssteuerbescheid vom FA-Wien (Marxergasse) abholen, und wenn unrichtig, Einspruch erheben - solle.
4) Am erhielt ich in den Räumen des gegenständlichen Finanzamtes persönlich in der zuständigen FA-Abteilung - eine Kopie des Bescheides mit dem O-Ton, ...das man mein Einkommen nur geschätzt habe aufgrund meiner Nichtmeldung, und nicht wisse wer den Bescheid ausgestellt und „wie“ versendet habe (gemeint Einschreiben normal etc)? Ein Zustellnachweis konnte seitens das Finanzamtes nicht vorgewiesen werden, was eindeutig ergibt. dass ich mich durch Nichterhalt auch nicht melden konnte, und die Schuldlast bei mir „nicht" liegt
5) Der in Punkt 4 angeführte Bescheid weist das Datum vom auf, wodurch die Monatsfrist der Beschwerde mit Empfangsdatum () beginnt, und erhebe ich umgehends die -
BESCHWERDE
gegen den Bescheid vom mit nachstehender -
BEGRÜNDUNG
Der Bescheid vom wird zur Gänze angefochten unter Hinweis, auf alle meine vorigen und nachträglichen Eingaben die in Summe beinhalten, dass ich „niemals“ einer selbständigen Tätigkeit nachging, und daher auch keine Selbstständigkeitsumsäze hatte, und daher eine Einkommensteuer auch fällig nicht sein kann.
In concreto: Ich habe im Zeitraum von 2008 - 2013 bei der Fa. ***[6]*** ***[7]*** GmbH, im „Geringfügigkeitsmodus“ (neben meinem AMS-Bezug) gearbeitet, welcher die Summe des vom AMS erlaubten Zuverdienstes „niemals“ üerschritt.
Die Schäzung aller meiner angeblichen Einnahmen, aus der angenommenen Selbstständigkeit sind komplett unrichtig, so weil ich - nicht nur - niemals selbstständig war, und die gegenständlichen Rechnungen nur Grund der - v.d. Fa. ***[6]*** ***[7]*** GmbH - so mir vorgegeben wurden, woraus sich jedoch weder Art noch Umfang der Leistungen, und daher des tatsächlichen Reinverdienstes, nämlich die Geringfügigkeitsgrenz-Überschreitung, nicht entnehmen lassen.
Die im Bescheid angeführte Firma ***[8]*** GmbH wurde dem AMS als Geringfügigkeitsbeschäftigung gemeldet, so auch verrechnet, und ist im Bescheid daher nicht maßgeblich.
Vor allem blieb unberücksichtigt in allen Mitteilungen die ich erhalten habe, dass auf meine umfangreichen Eingaben, unter anderem an das Bundesfinanzgericht - speziell auch auf die Rückziehung meiner Selbstanzeige, die lediglich aufgrund falscher Informationen zustande kam, welches mein einfacher Geist nicht erfasste - niemals Stellung bezogen wurde, was aber Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines jeden (Folge-) Bescheides ist.
In Subsumtion der Gegebenheiten stelle ich daher den höflichen -
ANTRAG
Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 und Schwechat Gerasdorf, Abteilung FA 03, möge den Bescheid vom - Grund meiner gegenständlichen Begründung - zur Gänze aufheben und als nichtig werten; mir die aufschiebende Wirkung nach § 212a BAO zuzuerkennen, und zur Vorsicht einer weitergehenden Abhandlung, mir gemäß § 63 ff. ZPO einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beistellen, da ich weder, über Vermögen, noch die, juristische Bildung verfüge, und mich zudem in neurologischer Behandlung, ob der vielen unwahren Anschuldigungen - mich außerstande sehe, dem Verfahren weiterhin korrekt zu folgen, und sohin meinem Antrag - stattzugeben.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom gemäß § 260 BAO zurück und führte aus:
Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurde mit Rückscheinbrief versendet. Da das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, wurde das Dokument bei der für den Zustelldienst zuständigen Geschäftsstelle hinterlegt und eine Verständigung von dieser Hinterlegung in Briefkasten eingelegt. Auf dieser Verständigung ist die Postfiliale ***[9]*** ***[10]*** als Abstelle und der Beginn der Abholfrist mit angegeben. Diese Angaben sind auf dem der Abgabenbehörde übermittelten Rückschein(Zustellnachweis) ersichtlich. Die hinterlegten Dokumente sind 2 Wochen zur Abholung bereit zu halten und gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Die Hinterlegung gilt als Zustellung, unabhängig davon, ob das Dokument behoben wurde.
Nicht behobene Dokumente sind an den Absender zurücksenden, was jedoch nicht erfolgt ist.
Der Bescheid wurde daher am zugestellt.Die Beschwerdefrist endete am . Die Beschwerde vom war daher als verspätet zurückzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein am zugestellt.
Vorlageantrag
Der Bf stellte am Vorlageantrag:
Beschwerde gegen den Bescheid "Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO" v.
Beschwerde gegen den Bescheid ü er die Abweisung eines Aussetzungsantrages v.
Sehr geehrte Damen und Herren
anfangs möchte ich darauf hinweisen, dass ich zu keinem Zeitpunkt selbständig war und die im Betreff abgeführte Steuernummer ohne meinen Antrag vergeben wurde und aus meiner Sicht kein Rechtsgrund für deren Vergabe besteht.
Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Jahr 2014 keine selbständigen Einkünfte erzielt habe und meine Einkommensteuer folglich nicht festzusetzen wäre. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wäre ich mit einer Festsetzung mit € 0 (NULL Euro) einverstanden.
Weil seitens des Finanzamtes jedoch die Festsetzung meiner Einkommensteuer 2014 mit € 3.065 ,- erfolgt ist, erhebe ich - wie in der Betreffzeile angeführt - Beschwerde gegen die beiden Bescheide.
Entgegen der Argumentation des Finanzamtes im Bescheid vom liegt hier ein Zustellfehler vor und ist das Finanzamt als Versender des Schriftstücks (Einkommensteuerbescheid 2014 vom ) beweispflichtig, dass die Zustellung tatsächlich erfolgt ist.
Faktum ist, dass ich keine Zustellnachricht vom Einkommensteuerbescheid 2014 vom erhalten habe und dass ich jenes Schriftstück folglich auch nicht beim Postamt bzw. einem Postpartner abholen konnte.
Schwierig wäre es nun, wenn der Zustelldienst den Einwurf der gelben Hinterlegungsnachricht in mein Postfach behaupten würde und das Finanzamt als Versender den Einkommensteuerbescheid 2014 vom mangels meiner Behebung zurückgesandt bekommen hätte.
Tatsächlich liegt aber weder die Behauptung des Zustelldienstes vor die gelbe Hinterlegungsnachricht in mein Postfach eingeworfen zu haben und damit eine Zustellung durch Hinterlegung durchgeführt zu haben noch wurde der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 31,03.2016 an das Finanzamt mangels meiner Behebung zurückgeschickt. Diesbezüglich verweise ich auf den vorletzten Absatz des Bescheides vom mit der Textstelle „Nicht behobene Dokumente sind an den Absender zurückzusenden ,was jedoch nicht erfolgt ist.“
Folglich liegt nahe, dass der Einkommensteuerbescheid 2014 vom beim Zustelldienst verloren ging und ist keine Zustellung an mich erfolgt.
Im Sinne der Verwaltungsökonomie ersuche ich um Feststellung meiner Einkommensteuer mit € 0 für das Jahr 2014, weil ich keine selbständige Tätigkeit ausgeübt und folglich keine selbständigen Einkünfte erzielt habe.
Es steht dem Finanzamt aber auch frei den Zustellnachweis zu erbringen.
Jedenfalls beantrage ich die Aufhebung der in der Betreffzeile genau bezeichneten Bescheide vom und vom .
Unter einem
beantrage
ich bezüglich des rechtswidrigen Zustellvorganges (Hinterlegung des Bescheides ohne Hinterlassung einer Verständigung über die Hinterlegung)
1. Ausforschung des Zustellorgans und dessen Befragung unter deutlichem Hinweis auf seine Verpflichtung, als Auskunftsperson wahrheitsgemäße Antworten zu geben, insbesondere darüber, daß eine Verständigung von der Hinterlegung am Zustellort und überhaupt nicht hinterlassen wurde, sodaß ich von der Hinterlegung keine Kenntnis hatte;
weiters
2. meine Einvernahme als Auskunftsperson zu demselben Beweisthema wie oben 1.
Vorsichtshalber
beantrage
ich überdies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 308 Abs 1 BAO.
Ich habe die Frist deshalb versäumt und durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erlitten, weil ich durch ein unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, denn es wurde eine Verständigung von der Hinterlegung des Schriftstückes, das den bekämpften Bescheid enthält, nicht durchgeführt, sodaß ich von der Hinterlegung, die ja als Zustellung wirkt, keine Kenntnis haben konnte.
Die einmonatige Frist gem. § 308 Abs 3 BAO ist eingehalten, weil ich erst mit Zustellung des Bescheides auf Zurückweisung der Beschwerde vom von dem Hindernis erfahren habe.
Vorsichtshalber
beantrage
ich weiters Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 1 lit b BAO unter Hinweis darauf, daß ich nie selbständige Tätigkeit ausübte und folglich keinerlei selbständige Einkünfte erzielt habe.
Ich verweise in diesem Zusammenhange darauf, daß am eine Außenprüfung gem. § 147 (gemeint wohl BAO) und eine Nachschau gem. § 144 BAO durchgeführt wurde. Dabei hat sich ergeben, daß ich keinerlei selbständige Tätigkeit jemals ausübte und daher auch ein diesbezügliches Einkommen nie bezogen habe. In diesem Zusammenhange verweise ich darauf, daß auch die Wiener Gebietskrankenkasse (zu deren Zeichen BP-BO ***[11]***/1 M4 ACE/ASP), ein Beschätigungsverhätnis und daher keine selbständige Täigkeit festgestellt hat.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
Bescheide
2 Einkommensteuer (Jahr: 2014)
Zusatzdokumente Bescheide
3 Rückschein zu Erstbescheid
4 Rückschein zu BVE
Beschwerdevorentscheidung
5 Beschwerdevorentscheidung inkl. Rückschein
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag
Bezughabende Normen
§ 17 Abs. 4 ZustG iVm § 261 Abs. 1 lit. b BAO
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom . Es liege aufgrund mangelnder Verständigung über die Hinterlegung des ESt-Bescheides 2014 ein Zustellmangel vor, den das Finanzamt zu verantworten hätte. Zudem wird vorsichtshalber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 308 Abs. 1 BAO eingebracht.
Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens, da er mangels Ausübung einer selbständigen Tätigkeit keinerlei selbständige Einkünfte erzielt habe. Es ist hierzu bereits ein die Kalenderjahre 2008 - 2013 betreffendes Verfahren beim Bundesfinanzgericht zu GZ RV/7106218/2015 anhängig, das ua. über die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer nichtselbständige oder selbständige Einkünfte erzielt, absprechen wird.
Im Erstbescheid wurden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen, da sie verspätet eingebracht wurde.
Dagegen richtet sich ua. der Vorlageantrag.
Beweismittel:
Rückschein vom
Stellungnahme:
Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es wird hierbei auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.
Der Versand der Beschwerdevorentscheidung 2014 erfolgte am mittels RSb Brief. Auf dem Rückschein ist eindeutig ersichtlich, dass die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde. Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte daher zurecht.
Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag behauptet, keine Verständigung über die Hinterlegung vom Zustelldienst erhalten zu haben, so ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die eindeutig dahin geht, dass die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges nicht davon abhängt, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt ist. Weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen hat Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung (vgl. § 17 Abs. 4 ZustellG). Die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus nicht abgeleitet werden (). Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Hinterlegungsanzeige sei niemals vorgefunden worden, enthält implizit die Bestreitung der Richtigkeit der Angaben des Zustellers auf dem Rückschein, die Verständigung von der Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind jedoch öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Wird – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Anbot eines Gegenbeweises anzusehen ().
Über die Eventualanträge Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme (siehe Vorlageantrag) ist seitens des FA nach Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG abzusprechen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Finanzamt fertigte mit Datum im Wege der Elektronischen Datenverarbeitung einen Einkommensteuerbescheid 2014 aus, der als Bescheidadressat ***[1]*** ***[2]***, ***[3]***, ausweist. Der Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 31. Marz 2016) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt werden. Insoweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.
Der Einkommensteuerbescheid 2014 wurde mit RSb versendet.
Der Zusteller dokumentierte auf dem Formular 4/1 zu § 22 ZustG, dass er eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt habe und das Dokument ab bei der Poststelle ***[9]*** abgeholt werden könne.
Das Dokument vom wurde dem Finanzamt nicht als "nicht behoben" von der Österreichischen Post AG zurückgestellt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wurde von ***[1]*** ***[2]*** mit Schreiben vom , beim Finanzamt am selben Tag eingelangt, Beschwerde erhoben.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist nicht strittig.
Der Bf behauptet, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom nicht im Postweg erhalten zu haben, ihm sei am am Finanzamt lediglich eine Kopie ausgefolgt worden.
Der Bf behauptet ferner, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, wobei er verschiedene Vermutungen über mögliche Fehlzustellungen in den Raum stellt.
Wie in weiterer Folge dargestellt, sind zu den Vermutungen des Bf weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 108 BAO lautet:
§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 243 BAO lautet:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 245 BAO lautet:
§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 17 ZustG lautet:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Wirksame Zustellung
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurde durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) gemäß § 17 Zustellgesetz zugestellt.
Dass sich der Bf im Zeitpunkt des Zustellversuches nicht regelmäßig an ihrem Hauptwohnsitz aufgehalten habe (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz) wurde von dem Bf ebenso wenig behauptet, wie dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz).
Es finden sich auch in den vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Hinweise auf eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung des Einkommensteuerbescheides.
Eine Hinterlegung ohne dem Gesetz entsprechende schriftliche Verständigung i. S. d. § 17 Abs 2 ZustG würde keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. ; ; ).
Der Bf erklärt in seiner Beschwerde, den Einkommensteuerbescheid nicht erhalten zu haben. Dieser Umstand allein macht eine durch Hinterlegung erfolgte Zustellung nicht unwirksam.
Im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass der Bf auch keine Hinterlegungsanzeige bekommen habe. Auch dieser Umstand hindert gemäß § 17 Abs. 4 ZustG die Wirksamkeit einer im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung nicht.
Wesentlich für die Wirksamkeit der Zustellung im gegenständlichen Fall ist, dass der Zusteller gemäß § 17 Abs. 2 ZustG eine Verständigung von der Hinterlegung mit den im Gesetz geforderten Daten in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (wie ein Briefkasten) einzulegen oder an einer Eingangstür anzubringen hat.
Der Bf stellt in den Raum, dass die Zustellungaufgrund eines Fehlers der Post nicht gesetzmäßig vorgenommen worden sei ("Folglich liegt nahe, dass der Einkommensteuerbescheid 2014 vom beim Zustelldienst verloren ging und ist keine Zustellung an mich erfolgt."). Damit wird ein Zustellmangel (§ 17 Abs. 2 ZustG) geltend gemacht (vgl. ).
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde (vgl. etwa , m. w. N.; ; ).
Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (vgl. etwa , m. w. N.; ; ).
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG und § 168 BAO i. V. mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist (vgl. ; ; ).
Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. ; ; ; ).
Zur Führung des Gegenbeweises bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür (vgl. ; ).
Die bloße Behauptung des Bf, er habe von der Post keine Verständigung erhalten, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung der Zustellung zu widerlegen (vgl. ; ).
Der Bf behauptet im Vorlageantrag, es "liegt nahe", dass der Einkommensteuerbescheid vom beim Zustelldienst verloren gegangen sei.
Dem widerspricht der aktenkundige Rückschein.
Aus dem Umstand, dass der Einkommensteuerbescheid vom dem Finanzamt nicht als "nicht behoben" gemäß § 19 Abs. 1 ZustG zurückgesendet wurde, lässt sich in Zusammenhalt mit dem Rückschein nicht ableiten, dass der Bescheid bei der Post verloren ging, sondern vielmehr, dass dieser tatsächlich abgeholt worden ist.
Entgegen den Angaben des Bf liegt sehr wohl eine öffentliche Urkunde über den Einwurf der Hinterlegungsnachricht in den Briefkasten des Bf an der Abgabestelle ***[3]*** vor.
Zu den beiden Beweisanträgen im Vorlageantrag ist zu sagen:
Die Angaben des Bf zur Zustellung sind aus seinen Schriftsätzen bekannt. Zum Umstand, ob der Zusteller eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingeworfen hat, kann der Bf naturgemäß keine Angaben machen, außer er hätte dem Zusteller zwar nicht geöffnet, aber ständig seinen Briefkasten überwacht. Dass der Bf in seinem Briefkasten keine Verständigung vorgefunden haben will, schließt nicht aus, dass der Zusteller die Verständigung eingelegt hat. Diese Beweisaufnahme hat daher gemäß § 183 Abs. 3 BAO Satz 2 zu entfallen.
Der zweite Beweisantrag, der Zusteller möge ausgeforscht und "unter deutlichem Hinweis auf seine Verpflichtung, als Auskunftsperson wahrheitsgemäße Antworten zu geben", befragt werden, "insbesondere darüber, daß eine Verständigung von der Hinterlegung am Zustellort und überhaupt nicht hinterlassen wurde", läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Darüber hinaus widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass sich ohne besondere Umstände, die der Bf aber nicht ins Treffen führt, ein Zusteller auch bei "deutlichem Hinweis" auf seine Wahrheitspflicht mehr als drei Jahre nach der Zustellung daran konkret erinnern könnte, ob er eine Hinterlegungsanzeige im gegenständlichen Fall deponiert hat. Es liegt eine öffentliche Urkunde über den Zustellvorgang vor. Umstände, die an der materiellen Richtigkeit dieser Urkunde konkret zweifeln lassen, liegen nicht vor. Auch diese Beweisaufnahme hat daher gemäß § 183 Abs. 3 BAO Satz 2 zu entfallen.
Damit wird im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht der Gegenbeweis zu dem im ordnungsgemäßen und vollständig ausgefüllten Rückschein, der eine öffentliche Urkunde darstellt, dokumentierten Zustellvorgang, der auch die Bestätigung, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, umfasst, geführt.
Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. etwa ; ; ).
Verspätete Beschwerde
Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren ein Monat.
Der angefochtene Bescheid erhielt eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Wie ausgeführt, wurde der angefochtene Bescheid vom durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Bei der Hinterlegung eines Dokuments beginnt der Fristenlauf gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird.
Die einmonatige Beschwerdefrist endete somit gemäß § 108 Abs. 2 BAO am Mittwoch, .
Da die mit Beschwerde erst am beim Finanzamt eingereicht wurde, ist diese - wie das Finanzamt zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung ausführt - verspätet.
Entscheidung vor Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag
Das Finanzamt hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO noch nicht entschieden.
Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem allfälligen anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. ; ).
Daher ist nicht auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuzuwarten.
Zurückweisung der Beschwerde
Die Beschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103651.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at