Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2020, RV/4100042/2020

Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ri über die Beschwerde vom

des Herrn Ing. VN Bf , vertreten durch die StB Steuerberatung GmbH, Stadt1 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer 2016  

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift betragen:

114.677,74 €……Gehalt AR AG

-150 €………………Werbungskosten

114.527,74………Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €…………………Sonderausgaben 1
-60 €…………………Spenden
-385,20 €…………Steuerberatungskosten
-318,55 €…………Kirchenbeitrag

-600 €………………Kinderfreibeträge § 106 a Abs 1

113.103,99 €……Einkommen

Die Einkommensteuer beträgt:

0 €…………………….Für die ersten 11.000 €

1.750 €……………..25% für die weiteren 7.000 €

4.550 €………………35 % für die weiteren 13.000 €

12.180 €……………42 % für die weiteren 29.000 €

14.400 €……………48 % für die weiteren 30.000 €

11.552 €……………50% für die restlichen 23.103,99

44.432 €……….. Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-400 €…………………Verkehrsabsetzbetrag

44.032 €………… Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

0 €……………………..Steuer sonstige Bezuge für die ersten 620 €

1.009,91 €………….Steuer sonstige Bezüge: 6% von 16.831,79 €

45.041,91 €………..Einkommensteuer

-45.732,82 €………Lohnsteuer

-690,91 €……………ESt-gutschrift vor Rundung

-691 €………………….festgesetzte Einkommensteuer nach Rundung gem. § 39 Abs 3

…………………………... EStG 1988

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Es ist strittig, ob der Beschwerdeführer (Bf) das Recht hat, Kosten für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend zu machen.

In der Erklärung des Bf zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 vom setzte der Bf Kosten für Familienheimfahrten von 3.672 € und Kosten für doppelte Haushaltsführung von 3.150 € an. Ferner begehrte er den Ansatz von 150 € für Arbeitsmittel. Er begehrte daher den Ansatz von Werbungskosten in Höhe von 6.972 €.

Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2016 wurde antragsgemäß entschieden.

In seiner Beschwerde vom begehrte der Bf ferner den Ansatz von Steuerberatungskosten von 385,20 €. In diesem Zusammenhang wies er Kosten in Höhe von 211,20 € und von 174 € , zusammen 385,20 € nach (Honorarnote vom und Honorarnote vom ).

Mit Ergänzungsauftrag vom forderte das Finanzamt den Bf auf , in Bezug auf Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nachzuweisen: Der Bf wurde aufgefordert, ein Fahrtenbuch mit Ausweis der Privatkilometer und geeignete Fahrtenaufzeichnungen zu übermitteln.

Der Bf wurde ferner in diesem Ergänzungsauftrag aufgefordert, die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nachzuweisen (Zahlungsbelege , usw).

Mit Schreiben des Bf vom wurde eine Aufstellung der Fahrten des Bf, die mit dem Firmen- KFZ getätigt worden seien , übermittelt.

Dieser Aufstellung „Dienstreisen GRML“ ist zu entnehmen:

11.585 km beruflich gefahrene Kilometer. Es wurde im Einzelnen Reise für Reise dargelegt, wie sich diese Zahl von 11.585 zusammensetzte.

Die Familienheimfahrten wurden darin mit xy77 km angegeben. Wie sich diese Zahl im Einzelnen zusammensetzte, wurde in diesem Schreiben nicht erwähnt. Zudem wurden weiter xy78 privat gefahrene Kilometer angegeben. Auch wie sich diese Zahl im Einzelnen ergeben hat, wurde in diesem Schreiben nicht erwähnt.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurden weder Familienheimfahrten noch eine doppelte Haushaltsführung anerkannt. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet: Werde für Familienheimfahrten ein arbeitgebereigenes KFZ benützt, seien Werbungskosten nur anzusetzen, wenn dafür ein Aufwand getragen werde. Da dem Bf durch die Verwendung des firmeneigenen KFZ für Familienheimfahrten keine zusätzlichen Kosten entstanden seien, habe das Finanzamt die vom Bf angesetzten Aufwendungen nicht berücksichtigen können.

Trotz Aufforderung habe das Finanzamt keine Unterlagen erhalten. Daher habe das Finanzamt nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen können. Es wurden durch das Finanzamt auch keine Kosten doppelter Hauhaltsführung angesetzt.

Im Vorlageantrag vom brachte der Bf vor:

1.) Familienheimfahrten

Am Familienwohnsitz in Land1 wohnten neben der Gattin des Bf, die einem Dienstverhältnis als Lehrerin im Bezirk FA nachgehe, auch die schulpflichtigen Zwillingssöhne des Bf (beide geb. ). Vom Dienstgeber werde ein KFZ zur Verfügung gestellt, für welches auf Grund Privatnutzung ein Sachbezug angesetzt worden sei.

Der Bf fahre wöchentlich von seinem Familienwohnsitz xykm an den Dienstort und wieder zurück. Unter Berücksichtigung von Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitszeiten sei im Jahr 2016 mit 45 Fahrten zwischen Dienstort und Familienwohnsitz zu rechnen, woraus sich xy79 km ergäben. Zudem habe der Bf dienstliche Fahrten im Ausmaß von 11.585 km (siehe Aufstellung Dienstreisen „GRML“) zurückgelegt. Unter Berücksichtigung der mit dem KFZ insgesamt zurückgelegten Strecke von 28.399 km (vgl. Bestätigung des Dienstgebers vom ) hätten sich für private Fahrten xy76 km ergeben.

Der Bf habe Kosten i.V.m. der Nutzung des Firmenwagens gehabt. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass ein Familienvater mit intakten familiären Verhältnissen wöchentlich an den Familienwohnsitz zu seiner Frau und den Kindern zurückkehre.

Werbungskosten seien grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen seien jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde nachzuweisen. Auch eine Rekonstruktion aus der Erinnerung des Abgabepflichtigen sei nicht ausgeschlossen (; , 94/14/0066; ; ). Der Bf beantragte den Ansatz der Werbungskosten für Familienheimfahrten mit einem Höchstbetrag von 3.672 €.

2.) doppelte Haushaltsführung:

Mangels Aufbewahrung der Belege seien die Kosten für Übernachtungen des Jahres 2016 mit 45 Wochen x 2 Übernachtungen x 35 € pro Übernachtung = 3.150 € ermittelt worden. Es stünde zweifelsfrei fest, dass übernachtet worden sei. Es werde beantragt, die Kosten doppelter Haushaltsführung mit 3.150 € zu berücksichtigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.)Kosten der Familienheimfahrten:

Der Familienwohnsitz des Bf lag im Streitzeitraum in Land1, sein Arbeitsplatz lag im Streitzeitraum in Land2, xykm vom Familienwohnsitz entfernt. Der Bf macht Kosten für Familienheimfahrten geltend. Der Bf durfte ein KFZ, das im Eigentum seines Dienstgebers stand, auch für private Fahrten, insbesondere auch für Familienheimfahrten nutzen.

Das Finanzamt hat dem Bf in der BVE vom u.a. vorgehalten: „Werde für Familienheimfahrten ein arbeitgebereigenes KFZ benützt, seien Werbungskosten nur anzusetzen, wenn dafür auch ein Aufwand getragen werde…. Da dem Bf durch die Verwendung des firmeneigenen KFZ keine zusätzlichen Kosten entstanden seien, habe das Finanzamt die angesetzten Aufwendungen nicht berücksichtigen können.“

Der Bf hat trotz dieses Vorhaltes weder bewiesen, noch glaubhaft gemacht ,dass dem Bf trotz der Verwendung des firmeneigenen KFZ Kosten der Familienheimfahrten entstanden seien. Daher ist davon auszugehen, dass der Bf, der für die Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsplatz ein dem Arbeitgeber gehöriges KFZ nutzen durfte, im ursächlichen Zusammenhang mit den Familienheimfahrten keine KFZ-Kosten hatte.

Das Finanzamt hat daher zu Recht keine Kosten für Familienheimfahrten berücksichtigt.

2.) Kosten der doppelten Haushaltsführung:

Der Familienwohnsitz des Bf lag im Streitzeitraum in Land1, sein Arbeitsplatz lag im Streitzeitraum in Land2, xykm vom Familienwohnsitz entfernt. Der Bf macht Kosten doppelter Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt hat den Bf im Ergänzungsauftrag vom aufgefordert, die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nachzuweisen (Zahlungsbelege, usw). Der Bf ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Daher können keine Kosten der Aufwendungen doppelter Haushaltsführung angesetzt werden. Auch insoweit ist dem Finanzamt kein Fehler unterlaufen.

3.) Werbungskosten von 150 € für Arbeitsmittel:

Der Bf hat den Ansatz dieser Kosten in der Beschwerde begehrt. Das Finanzamt hat diesem Begehren nicht entsprochen, ohne dafür nachvollziehbare Gründe bekannt zu geben. Daher ist insoweit davon auszugehen, dass dem Bf. Kosten für Arbeitsmittel von 150 € erwachsen sind. Insoweit wird dem Beschwerdebegehren daher gefolgt.

4.) Bemessungsgrundlagen:

114.677,74 €….Gehalt AR AG

-150 €………………Werbungskosten

114.527,74………Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €…………………Sonderausgaben 1
-60 €…………………Spenden
-385,20 €………….Steuerberatungskosten
-318,55 €………….Kirchenbeitrag

-600 €……………….Kinderfreibeträge § 106 a Abs 1

113.103,99 €……Einkommen

Die Einkommensteuer beträgt:

0 €…………………….Für die ersten 11.000 €

1.750 €……………..25% für die weiteren 7.000 €

4.550 €………………35 % für die weiteren 13.000 €

12.180 €……………42 % für die weiteren 29.000 €

14.400 €……………48 % für die weiteren 30.000 €

11.552 €……………50% für die restlichen 23.103,99

44.432 €……….. Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-400 €………………..Verkehrsabsetzbetrag

44.032 €………… Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

0 €……………………..Steuer sonstige Bezuge für die ersten 620 €

1.009,91 €…………Steuer sonstige Bezüge: 6% von 16.831,79 €

45.041,91 €……….Einkommensteuer

-45.732,82 €……..Lohnsteuer

-690,91 €……………ESt-gutschrift vor Rundung

-691 €…………………festgesetzte Einkommensteuer nach Rundung gem. § 39 Abs 3

………………………….. EStG 1988

5.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Begründung gemäߧ 25 a Abs 1 VwGG:

 Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 bs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es ist strittig, ob der Bf einen Anspruch auf den Ansatz der Kosten von Familienheimfahrten und der Kosten einer doppelten Haushaltsführung hatte. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bf weder mit Kosten von Familienheimfahrten noch mit Kosten einer doppelten Haushaltsführung belastet worden ist.

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
doppelte Haushaltsführung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100042.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at