Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.02.2020, RV/7500299/2019

Glücksspielabgabegesetz, Halten von Spielapparaten, zahlreiche Vorstrafen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Verwaltungsstrafsache gegen K, vertreten durch RA Dr. Fabian Alexander Maschke, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. 63/2016, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG über die Beschwerden der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde vom , MA MA1, MA MA2, MA MA3, MA MA4 und das Erkenntnis vom , MA MA5, MA MA6, MA MA7 MA MA8, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Vertreters Mag. Simon Wallner für die Kanzlei Dr. Fabian Alexander Maschke, des Behördenvertreters AR und der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Zum Erkenntnis vom :

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt (Geldstrafensumme € 2.400, je 4 Geldstrafen zu € 600,00).

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG werden für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 19 Stunden festgesetzt.

Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 240,00 (4 x 60 €) als Kosten des behördlichen Strafverfahrens zu ersetzen

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 480,00 (4 x 120 €) zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die Y.GmbH für die über ihren Geschäftsführer (Bf.) verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zum Erkenntnis vom :

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt (Geldstrafensumme € 2.400, je 4 Geldstrafen zu € 600,00).

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG werden für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 19 Stunden festgesetzt.

Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 240,00 (4 x 60 €) als Kosten des behördlichen Strafverfahrens zu ersetzen

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 480,00 (4 x 120 €) zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die Y.GmbH für die über ihren Geschäftsführer (Bf.) verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. wie folgt schuldig gesprochen:

"1) Zahl: MA MA1

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y.GmbH die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Jänner 2018 für den in Adr. ("J"), gehaltenen Glücksspielautomaten der Type KAJOT mit der Seriennummer T2404, fällig gewesen spätestens einen Tag
vor Beginn des Haltens, bis zum nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.


2) Zahl: MA MA2

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y.GmbH die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Februar 2018 für den in Adr. ("J"), gehaltenen Glücksspielautomaten der Type KAJOT mit der Seriennummer T2404, fällig gewesen am letzten Tag des
Vormonats, bis zum nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

3) Zahl: MA MA3

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y.GmbH die  Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Jänner 2018 für den in Adr. ("J"), gehaltenen Glücksspielautomaten der Type KAJOT mit der Seriennummer T7904, fällig gewesen spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens, bis zum nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

4) Zahl: MA MA4

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y.GmbH die  Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Februar 2018 für den in Adr. ("J"), gehaltenen ‚
Glücksspielautomaten der Type KAJOT mit der Seriennummer T7904, fällig gewesen am letzten Tag des Vormonats, bis zum nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 63/2016, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG).

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

4 Geldstrafen von je € 600,00, falls diese uneinbringlich sind,
4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 19 Stunden,

gemäß § 4 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 63/2016, in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

je € 60,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 660,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die Y.GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Nach § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes ist für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBI. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBI. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, eine Steuer zu entrichten. Die Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ist die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind
sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

Nach § 3 leg. cit. ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG sind Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Der Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegten Übertretungen ist durch die Feststellung der O.GmbH vom , die amtliche Feststellung der Magistratsabteilung 6,  Erhebungs- und Vollstreckungsdienst vom und den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde Ihnen vorgehalten; demnach haben Sie die Glücksspielautomatenabgabe nicht bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit entrichtet.

ln Ihrem Einspruch wurde eingewendet, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hätten und wurde der Sachverhalt bestritten. Demnach sei dieser im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht strafbar. Unter einem wurde die Einleitung des ordentlichen Verfahrens beantragt.

Einer darauffolgenden Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG wurde keine Folge geleistet. Die Verwaltungsstrafverfahren waren daher ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen.

Aufgrund der Aktenlage ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe nicht fristgerecht nachgekommen sind. Damit sind die Ihnen zur Last gelegten Tatbestände erfüllt.

Gemäß § 4 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes sind Übertretungen des § 3 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 42.000 € zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Als erschwerend waren 40 zu den Tatzeitpunkten rechtskräftige Vorstrafen zu werten.

Als mildernd war kein Umstand zu werten.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgendem Inhalt:

"Mein Mandant erhebt zu nachstehende Zahlen Beschwerde:
MA MA1 u.a..
Im Detail:
Gegen das am erlassenen Straferkenntnis zur Zahl MA MA1‚ MA MA1, MA MA3, MA MA4 erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist von 4 Wochen die nachstehende Beschwerde und führt hierzu aus wie folgt:
A.) Sachverhalt (Zusammenfassung):
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde wegen Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer Strafen verhängt.
B.) Rechtzeitigkeit:
Es wird ausgeführt, dass sich die eingebrachte Beschwerde gegen ein Straferkenntnis vom richtet (MA 6). Die 4 wöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde ist noch nicht abgelaufen. Daher ist die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig anzusehen.
C.) Beschwerdebegründung / Anfechtungserklärung:
Das bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Die Anfechtung stützt sich auf folgende Gründe, welche zur Rechtswidrigkeit führen bzw. wird das Straferkenntnis aus folgenden Gründen angefochten:
o Unrichtige rechtliche Beurteilung
o Rechtswidrigkeit des lnhaltes
C.1.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Der Bescheid ergeht aufgrund der angenommenen Anwendbarkeit des Vergnügungssteuergesetzes.
Die Behörde verabsäumt jedoch anzuführen wieso sie annimmt, dass in gegenständlichem Fall Vergnügungssteuer zu entrichten ist bzw. aus welchem Grund die angeführten Gesetzesgrundlagen zur Anwendung gelangen sollen.
In weiterer Folge wird aufgrund der Rechtsprechung statt Vergnügungssteuer der Begriff
Lustbarkeitsabgabe verwendet:
Hinsichtlich des Begriffes der (lustbarkeitsabgabepflichtigen) Veranstaltungen wurde als besonders prägnant die Definition des VwGH in Slg 200F/1950 angesehen (Wißgott, Der Finanzausgleich in Osterreich der Zweiten Republik 96), wonach als  vergnügungssteuerpflichtige (lustbarkeitsabgabepflichtige) Veranstaltungen, solche zu verstehen sind, die bei den Teilnehmern jedenfalls in irgendeiner Weise - Lustgefühle dadurch auszulösen geeignet sind, dass sie entweder den Vergnügungstrieb oder die Schaulust oder aber die Wissbegierde oder höhere Bedürfnisse der Teilnehmer (das Bildungsstreben, das Verlangen nach Erbauung oder seelische Aufrichtung) befriedigen.

Wenn nun als Veranstaltung nicht bloß eine Zusammenkunft mehrerer Personen verstanden wurde, sondern auch der Besuch von Räumlichkeiten oder das Aufstellen von Geldspielapparaten (Frank, a.a.O. 196, vgl. auch VfSlg. 17.343/2004), so dürfte dem zwar auch eine Erweiterung des Begriffsverständnisses, wie es noch in VwSlg 200F/1950 gesehen wurde, zu Grunde liegen, wesentlich blieb aber, dass diese finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung auf das Anbieten einer gewissen Art von Unterhaltung auf einen gewissen Vergnügungscharakter der Vorgangsweise (weiterhin) abgestellt wurde.

So hat der VfGH in ständiger Judikatur die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Vergnügung bzw. Lustbarkeit iSd finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung (derzeit § 14 Abs. 1 Z8 und 9 FAG 2008) zwar nicht unbedingt das Vorliegen einer Veranstaltung voraussetze (vgl. schon VfSlg. NUN/1995), wohl aber seitens des Anbieters eine Art von Unterhaltung geboten werden müsse. lm Erkenntnis VfSlg. l4.592/ T996 hat der
VfGH (vor dem Hintergrund der Regelungen des OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979) bei der Beurteilung von Brieflosautomaten darauf abgestellt, ob die Betätigung eines Apparates selbst die Eignung besitzt, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkommt. Im Hinblick darauf hat er das Betätigen eines Brieflosautomaten dem Erwerb eines Gegenstandes aus einem Warenautomaten gleichgestellt und den Vergnügungssteuercharakter verneint. Das für den Erwerber spannende aleatorische Element trete erst nach dem Loserwerb in Erscheinung, sodass das mit einem Münzeinwurf verbundene Betätigen eines Ausgabeautomaten als eines technischen Hilfsmittels zum Loserwerb grundsätzlich gleich zu werten sei wie der Kauf eines Loses in einer Verschleißstelle.

Diese Judikaturlinie hat der VfGH auch im (das n. Kriegsopferabgabegesetz betreffenden) rezenten Erkenntnis vom , G6/12, beibehalten.
Er ging dabei von folgenden Kriterien eines Wettterminals aus:
„Die Materialien zur Novelle des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes (RV 117/2010 BlgLT (Vbg.) 29, GP, 3) beschreiben Wettterminals als "dem Wettengesetz unterliegende technische Einrichtungen, die einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen." Diese Definition ist mit der Novelle zum Vbg. Wettengesetz, Vorarlberger LGBl, 9/2012, in das Wettengesetz aufgenommen worden (§ 1 Abs. 5 leg. cit.). Die
einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften in den Ländern Steiermark und Tirol beschreiben Wettterminals übereinstimmend als Wettannahmestellen an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden sind (§ 2 Z4 Stmk. Wettengesetz, § 2 Abs. 3 Tir. Buchmacher- und Totalisateurgesetz). Wettterminals erlauben es, Sportwetten ohne persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit einem Buchmacher oder Totalisateur abzuschließen. Dass das Gerät zu diesem Zweck Informationen über die angebotenen Wetten und die Bedingungen des Vertragsabschlusses bereit stellt, ist notwendige Voraussetzung des Vertragsabschlusses."

Der VfGH zog daraus den Schluss, dass bei Wettterminals, die keine andere Funktion erfüllen, das spannende und unterhaltende Element - ebenso wie im Fall des Brieflosautomaten - erst nach Vertragsschluss eintrete, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen worden sei, stattfinde. Daraus folge - so der VfGH weiters - ‚ dass es sich bei (der Betätigung von) Wettterminals, die über diese Funktion nicht hinausgingen, nicht um eine Lustbarkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 Z8 und 9 FAG 2008 handle, die der Vorarlberger Landesgesetzgeber unter diesem Titel einer
Kriegsopferabgabe unterwerfen dürfte.

Von einem solchen Verständnis eines Terminals ist auch hier auszugehen und ist dem Befund des VfGH, dass die Betätigung derartiger Terminals auch bei einem weit verstandenen Begriff der "Lustbarkeit" nicht unter § 14 Abs. 1 Z 8 und 9 FAG 2008 zu subsummieren ist, nichts hinzuzufügen. Hätte die entscheidende Behörde Erhebungen durchgeführt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass eine Abgabennachforderung ungerechtfertigt ist, da kein Abgabenanspruch besteht. Dies muss natürlich auch für Sachverhalte welche unter das Vergnügungssteuergesetz fallen gelten.

C2. Rechtswidrigkeit des lnhaltes:

Für Form und Inhalt von Bescheiden gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG. Ein Straferkenntnis folgt den selben Regelungen.
Die Behörde hat in der Begründung zumindest den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird; VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen ( Zl 1256/72). Weiters hat die Begründung die “Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu ”unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen. was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDR. Maier, Seite 131).
Insbesondere hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das ein Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.1 ‚1986, 85/03/0111, , 86/03/0222 uva.).
Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so ist der angefochtene Bescheid mehrfach mangelhaft. Es werden keine Beweise angeführt. Die Begründung enthält nur Feststellungen und auch diese sind nicht erschöpfend bzw. ausreichend.
Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung, dann leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH
, Z 1319/62). Jedenfalls findet die im Spruch genannte „Tat“ in den Feststellungen keine hinreichende Deckung.
Es wird nicht angeführt um welche Art von Geräten es sich handelt. Es wird lediglich angeführt, dass ein gewisser Betrag vorgeschrieben wird. Wie sich dieser berechnet, geht aus dem Bescheid ebenfalls nicht hervor. Es werden nur die verba legalia angeführt. Schon alleine aus diesen Gründen ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
ANTRÄGE
Das zuständige Verwaltungsgericht des Landes Wien möge
1. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben; in eventu
2. die gegenständliche Sache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung
zurückverweisen; jedenfalls
3. eine mündliche Verhandlung anberaumen.

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Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. weiterer Verwaltungsübertretungen schuldig gesprochen:

"1) Zahl: MA MA5

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y.GmbH die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Jänner 2018 für den in Adr1 ("M"), gehaltenen Glücksspielautomaten der Type KAJOT mit der Seriennummer T1481, fällig
gewesen spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens, bis zum nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

2) Zahl: MA MA6

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y.GmbH die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Jänner 2018 für den in Adr1 ("M"), gehaltenen Glücksspielautomaten der Type KAJOT mit der Seriennummer T7901, fällig
gewesen spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens, bis zum nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

3) Zahl: MA MA7

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y.GmbH die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Februar 2018 für den in Adr1 ("M"), gehaltenen Glücksspielautomaten der Type KAJOT mit der Seriennummer E8223, fällig
gewesen spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens, bis zum nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

4) Zahl: MA MA8

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y.GmbH die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Februar 2018 für den in Adr1 ("M"), gehaltenen Glücksspielautomaten der Type KAJOT mit der Seriennummer E8238, fällig
gewesen spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens, bis zum nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 63/2016, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991  (VStG).

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
4 Geldstrafen von je € 600,00, falls diese uneinbringlich sind,
4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 19 Stunden,
gemäß § 4 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 63/2016, in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

je € 60,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 660,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die Y.GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Nach § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes ist für das Halten von Spielapparaten, durch Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBI. Nr. 989, in der Fassung BGBI. l Nr. 111/2010, erteilt wurde, eine Steuer zu entrichten. Die Steuer beträgt pro
Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 S. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ist die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
Nach § 3 leg. cit. ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG sind Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Der Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegten Übertretungen ist durch die amtliche Feststellung der Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst vom , die Beschlagnahmen der Finanzpolizei am und den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde Ihnen vorgehalten; demnach haben Sie die Glücksspielautomatenabgabe nicht bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit entrichtet.

In lhrem Einspruch wurde eingewendet, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hätten und wurde der Sachverhalt bestritten. Demnach sei dieser im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht strafbar. Unter einem wurde die Einleitung des ordentlichen Verfahrens beantragt.
Einer darauf folgenden Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG wurde keine Folge geleistet. Die Verwaltungsstrafverfahren waren daher ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen.

Aufgrund der Aktenlage ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe nicht fristgerecht nachgekommen sind. Damit sind die Ihnen zur Last gelegten Tatbestände erfüllt.
Gemäß § 4 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes sind Übertretungen des § 3 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 42.000 € zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Als erschwerend waren 40 zu den Tatzeitpunkten rechtskräftige Vorstrafen zu werten.
Als mildernd war kein Umstand zu werten.
Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu lhren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

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Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde vom , die bis auf die Bezeichnung der bekämpften Schuldsprüche laut Straferkenntnis des Magistrates vom wortident ist mit der oben wiedergegebenen Beschwerde.

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In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt vorgebracht:

"Steuerlicher Vertreter: Aus den Gesetzesmaterialien zu dem hier maßgebliche Landesgesetzblatt für Wien NR 63/2016 lässt sich nicht entnehmen, dass diese Bestimmungen durch die europäischen Kommission notifiziert worden wären. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen nicht anwendbar sind. Diesbezüglich ist auf das Vorabentscheidungsersuchen des zur Zahl Ro 2019/15/0029-0031, protokolliert beim EuGH zu C-711/19, zu verweisen. Die dortige Fragenstellung zum Wiener Wettterminal Abgabegesetz gilt in gleicher Weise wie zum Wiener Glückspielautomatenabgabegesetz. Nach der Richtlinie 2015/1535 des europäischen Parlaments und des Rates vom übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Vorgänger Richtlinie führt ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschrift. Dementsprechend wird bis zu einer Entscheidung des EuGH die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens beantragt.

Vorgelegt wird ein Erkenntnis des VwG Wien vom , aus dem sich ergibt, dass baugleiche Apparate als Geschicklichkeitsspiele bewertet wurden.

Vertreter übergibt auch dem Behördenvertreter eine Ausfertigung des vorgelegten Erkenntnisses.

BV verweist darauf, dass das Glücksspielabgabegesetz das Nachfolgegesetz zur Vergnügungssteuer darstellt. Hinsichtlich einer Steuerpflicht wird auf eine Gewinnerzielungsmöglichkeit durch das Bespielen eines Apparates abgestellt. Beispielsweise wurde zuvor ein Dartspiel, als Spielapparat mit Gewinnmöglichkeit gesehen. Weiters betraf dies auch ein Autorennspiel bei dem für den Sieger eine Playstation zu gewinnen war. In beiden Fällen wurde vom VwGH bestätigt, dass es sich um Apparate mit Gewinnspielmöglichkeit handelt. Es handelt sich um ein reines Abgabengesetz, dass von einer Notionierungspflicht ausgenommen ist.

BV gibt bekannt, dass er das anhängige EuGH Verfahren und die Gegenschrift dazu kennt.

Vorgelegt werden die Erkenntnisse des VwGH zu den Zahlen 2004/15/0030 und 99/15/0046.

Die Richterin trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. In diesem Zusammenhang werden die Akten des Magistrats der Stadt Wien verlesen.

Am erstattete die O.GmbH Anzeige an den Magistrat und führte dazu aus, dass am im Lokal J, Adr., um ca. 20 Uhr, das Veranstalten bzw. das Anbieten bzw. das Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 GSpG festgestellt worden sei.

Es seien Glücksspiele in Form virtueller Walzenspiele fortgesetzt angeboten bzw. zugänglich gemacht worden.

Dazu liegt ein Bericht der S.GmbH vom mit der Uhrzeit 20:00 Uhr vor, über 2 Geräte, mit denen verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 und 4 GSpG veranstaltet, angeboten oder zugänglich gemacht worden seien.

Die Type wurde mit Kajot Skill Games angegeben. Die Entscheidung des Automaten soll ohne Zutun oder Einflussnahme des Spielers über Gewinn oder Verlust erfolgt sein. Gespieltes Spiel sei das virtuelle Walzenspiel "Reels of Ra" gewesen. Mindesteinsatz 1 €, Höchstgewinn € 500,00, Höchsteinsatz € 20,00, Höchstgewinn € 10.000,00.

Der eingesetzte Betrag bei der Testung am Gerät wurde mit € 50,00 angegeben.

Der Spieleinsatz wurde demnach am Gerät geleistet. Nach Betätigung der Auszahlungstaste am Glücksspielgerät wird ein Gutscheinbon ausgedruckt, der am Personaldesk in Bar einzulösen ist.

Am hat daraufhin eine Erhebung der MA 6 stattgefunden, bei der 2 Glücksspielautomaten mit den Seriennummern T7904 und T2404 vorgefunden wurden.

Vorort war Frau I.G. anwesend. Nach den Angaben auf der Niederschrift handelte es sich um spielbereite Automaten mit Banknoteneinzug und erfolgte die Auszahlung über die Angestellte. Wie auf den vorliegenden Fotos erkennbar ist, scheint unter den Seriennummern die Bezeichnung Y auf.

Der Bf. fungiert seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y.GmbH.

Auch hinsichtlich der Adresse Adr1 liegt eine Anzeige der O.GmbH vor. Dieser Anzeige vom wurde ein Bericht der S.GmbH vom über Wahrnehmungen zu Glücksspielautomaten beigelegt. Demnach hat es an dieser Adresse 2 Glücksspielautomaten gegeben und wurde ein Gerät Kajot Skill Games mit dem Spiel Reels of Ra bespielt. Mindesteinsatz war € 0,5, Höchsteinsatz € 12,5.

Der eingesetzte Betrag belief sich auf € 50,00. Bei Betätigen der Auszahlungstaste am Gerät, wurde ein Gutscheinbon ausgedruckt, der am Personaldesk in Bar einlösbar ist.

Am fand um 10:30 Uhr eine Erhebung der Finanzpolizei statt, bei der zwei Glücksspielgeräte und ein Abrechnungsgerät vorläufig beschlagnahmt wurden. Es wurde nach dem Bericht durch die FinPol beobachtet, dass an den Geräten Spiele durchgeführt worden seien, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Das Gerät mit der Bezeichnung FA Nr. 3 war ein Laptop, mit dem das Einlösen der Gewinngutscheine verbucht wurde.

Ein Kontrollorgan hat € 10,00 in ein Gerät eingeführt, um ein entsprechendes Guthaben herzustellen. In der Folge wurde das virtuelle Walzenspiel Lucky Fruits ausgewählt und bespielt. Bis 10:36 Uhr waren nach den Angaben im Bericht zwei Geräte bespielbar.

Zu den Geräten wird im Bericht ausgeführt, dass die Spiele an jedem Gerät durch Betätigung auf dem Bildschirm selbst zur Durchführung aufgerufen werden konnten. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der roten (BET)- Taste und Auslösung des Spieles durch die PLAY-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.

Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen.

Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrags als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

Die Abgabenbehörde hielt abschließend fest, dass als Eigentümer der Geräte und Veranstalter der illegalen Glücksspiele die Firma Y (Geräteaufschrift bzw. Angaben auf den Abrechnungsbons) ermittelt werden konnte. 

Im vorgelegten Akt des Magistrates befinden sich Dokumentationen der Überprüfung der Spielapparate mit genauer Beschreibung der getesteten Spiele auf den im Straferkenntnis mit der Seriennummer bezeichneten Geräten.

Auf Grund der Erhebungen der S.GmbH und den Amtshandlungen der Finanzpolizei steht demnach fest, dass zu den im Spruch der Straferkenntnisse genannten Zeitpunkten Spielapparate gehalten wurden und demnach die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes gegeben sind.

Die mittels Fotoaufnahme belegten Geräteaufschriften Y zeigen auf, dass die Spielapparate der Y.GmbH als Veranstalterin zuzurechnen sind.

Demnach wäre der Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y.GmbH verpflichtet gewesen, für eine entsprechende Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe Sorge zu tragen.

Auf Frage zu dem Spruchpunkten 3. und 4. des Erkenntnisses vom und der Angabe des Datums von :

BV: Die Glückspielabgabe ist nach dem Wiener Glücksspielabgabengesetz am Monatsletzten für den Folgemonat fällig. Dies jedoch erst ab dem 05. folgenden Werktag. Dies ergibt sich aus den Wiener Abgabenorganisationsgesetz, daher wurde zu Spruchpunkt 3. und 4. des Straferkenntnisses vom das Datum genannt. Es gibt dazu Feststellungen, dass die genannten Apparate mit den im Erkenntnis angeführten Seriennummern gehalten wurden, dies am 01.02. und 06.02. (Z). Verwiesen wird dazu auf Seite 4 und 5 des vorgelegten Magistratsaktes.

R: Ergänzend wird zum Sachverhalt vorgetragen, dass ein Bericht vom vorliegt über eine Erhebung an diesem Tag. Bezeichnung Lokal wieder in Betrieb, wieder zwei Glücksspielautomaten gehalten. Anwesend war bei dieser Kontrolle Herr D.M.. Angekreuzt ist auf dem Bericht, dass die Geräte spielbereit waren. Dem Bericht sind zwei Fotos, Blattzahl 6 und 7, angefügt.

Der Verteidiger verweist auf die Beschwerde. Zu den vorgehaltenen Unterlagen des Magistrates gibt es keine Ergänzungen, es wird auch nicht die Übermittlung der Erhebungsberichte beantragt.

Verhandlungsleiter: Wollen Sie zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. Angaben machen?

Vertreter: Keine Angaben.

Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Schluss des Beweisverfahrens.

Der Behördenvertreter beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Der Verteidiger beantragt die Stattgabe und verweist auf den heutigen Antrag."

**********

Zu Ro/2019/15/0029 v. hat der Verwaltungsgerichtshof basierend auf einem Revisionsverfahren zum Erkenntnis RV/7400063/2017 v. 23.8.2918 des BFG ein Vorabentscheidungsansuchen an den EuGH beschlossen, das unter der Zahl C-711/19 erfasst ist.

Diese beiden Anfragen wurden an den EuGH herangetragen:

1) Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als "technische Vorschriften" im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?

2) Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf? 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes ist für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBI. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBI. Nr. 111/2010, erteilt wurde, eine Steuer zu entrichten. Die Steuer beträgt je
Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ist die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind
sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
Nach § 3 leg. cit. ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG ist wer zur Vertretung nach außen berufen ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Am erstattete die O.GmbH Anzeige an den Magistrat und führte dazu aus, dass am im Lokal J, Adr., um ca. 20 Uhr, das Veranstalten bzw. das Anbieten bzw. das Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 GSpG festgestellt worden sei.

Es seien Glücksspiele in Form virtueller Walzenspiele fortgesetzt angeboten bzw. zugänglich gemacht worden.

Dazu liegt ein Bericht der S.GmbH vom mit der Uhrzeit 20:00 Uhr vor, über 2 Geräte, mit denen verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 und 4 GSpG veranstaltet, angeboten oder zugänglich gemacht worden seien.

Die Type wurde mit Kajot Skill Games angegeben. Die Entscheidung des Automaten soll ohne Zutun oder Einflussnahme des Spielers über Gewinn oder Verlust erfolgt sein. Gespieltes Spiel sei das virtuelle Walzenspiel "Reels of Ra" gewesen. Mindesteinsatz 1 €, Höchstgewinn € 500,00, Höchsteinsatz € 20,00, Höchstgewinn € 10.000,00.

Der eingesetzte Betrag bei der Testung am Gerät wurde mit € 50,00 angegeben.

Der Spieleinsatz wurde demnach am Gerät geleistet. Nach Betätigung der Auszahlungstaste am Glücksspielgerät wird ein Gutscheinbon ausgedruckt, der am Personaldesk in Bar einzulösen ist.

Am hat daraufhin eine Erhebung der MA 6 stattgefunden, bei der 2 Glücksspielautomaten mit den Seriennummern T7904 und T2404 vorgefunden wurden.

Vorort war Frau I.G. anwesend. Nach den Angaben auf der Niederschrift handelte es sich um spielbereite Automaten mit Banknoteneinzug und erfolgte die Auszahlung über die Angestellte. Wie auf den vorliegenden Fotos erkennbar ist, scheint unter den Seriennummern die Bezeichnung Y auf.

Der Bf. fungiert seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y.GmbH.

Auch hinsichtlich der Adresse Adr1 liegt eine Anzeige der O.GmbH vor. Dieser Anzeige vom wurde ein Bericht der S.GmbH vom über Wahrnehmungen zu Glücksspielautomaten beigelegt. Demnach hat es an dieser Adresse 2 Glücksspielautomaten gegeben und wurde ein Gerät Kajot Skill Games mit dem Spiel Reels of Ra bespielt. Mindesteinsatz war € 0,5, Höchsteinsatz € 12,5.

Der eingesetzte Betrag belief sich auf € 50,00. Bei Betätigen der Auszahlungstaste am Gerät, wurde ein Gutscheinbon ausgedruckt, der am Personaldesk in Bar einlösbar ist.

Am fand um 10:30 Uhr eine Erhebung der Finanzpolizei statt, bei der zwei Glücksspielgeräte und ein Abrechnungsgerät vorläufig beschlagnahmt wurden. Es wurde nach dem Bericht durch die FinPol beobachtet, dass an den Geräten Spiele durchgeführt worden seien, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Das Gerät mit der Bezeichnung FA Nr. 3 war ein Laptop, mit dem das Einlösen der Gewinngutscheine verbucht wurde.

Ein Kontrollorgan hat € 10,00 in ein Gerät eingeführt um ein entsprechendes Guthaben herzustellen. In der Folge wurde das virtuelle Walzenspiel Lucky Fruits ausgewählt und bespielt. Bis 10:36 Uhr waren nach den Angaben im Bericht zwei Geräte bespielbar.

Zu den Geräten wird im Bericht ausgeführt, dass die Spiele an jedem Gerät durch Betätigung auf dem Bildschirm selbst zur Durchführung aufgerufen werden konnten. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der roten (BET)- Taste und Auslösung des Spieles durch die PLAY-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.

Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen.

Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrags als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

Die Abgabenbehörde hielt abschließend fest, dass als vermutlicher Eigentümer der Geräte und Veranstalter der illegalen Glücksspiele die Firma Y (Geräteaufschrift bzw. Angaben auf den Abrechnungsbons) ermittelt werden konnte. 

Im vorgelegten Akt des Magistrates befinden sich Dokumentationen der Überprüfung der Spielapparate mit genauer Beschreibung der getesteten Spiele auf den im Straferkenntnis mit der Seriennummer bezeichneten Geräten.

Am fand eine Kontrolle an der Adresse Adr1 statt, bei der D.M. angetroffen wurde. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die Apparate KAJOT E 8223 und KAJOT E 8238 spielbereit vorgefunden. Diese Geräte wurden beim Eintreffen des Kontrollorgans von Gästen bespielt.

Auf Grund der Erhebungen der S.GmbH und den Amtshandlungen der Finanzpolizei steht demnach fest, dass zu den im Spruch der Straferkenntnisse genannten Zeitpunkten Spielapparate gehalten wurden und demnach die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes gegeben sind.

Die mittels Fotoaufnahme belegten Geräteaufschriften Y zeigen auf, dass die Spielapparate der Y.GmbH als Veranstalterin zuzurechnen sind.

Demnach wäre der Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y.GmbH verpflichtet gewesen für eine entsprechende Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe Sorge zu tragen.

Die durch ihn bewirkte Unterlassung ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.

Der Einwand, dass nicht nur das Wettterminalabgabegesetz zu notionieren gewesen wäre, sondern auch das Glücksspielautomatenabgabegesetz geht ins Leere. Es gibt bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Revisionen zum Glücksspielautomatengesetz. Dieser Gesetz regelt eine Abgabepflicht aufgrund der Aufstellung von Apparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann und dies ist verfahrensgegenständlich gegeben.

Es liegt auch kein Hinweis darauf vor, dass die verfahrensgegenständlichen Apparate, wie im vorgelegten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom (VGW-002/011/7224/2018) offenbar gegeben war, eine Geschicklichkeits- Komponente aufgewiesen hätten.

Gemäß § 4 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes sind Übertretungen des § 3 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von bis zu € 42.000,00 zu bestrafen, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Als erschwerend wurden zahlreiche Vorstrafen gewertet. Nach Ansicht des BFG ist auch der mehrmalige Tatentschluss als erschwerend zu werten. Tat ist die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Abgabenerhebungszeitraum (Kalendermonat).

Mildernd war kein Umstand.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, da die wirtschaftlich Lage des Bf. nicht offengelegt wurde. 

Der Bf. hat im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht mitgewirkt und der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet. Im Verfahren vor dem BFG wurde auch lediglich die Steuerpflicht in Abrede gestellt und kein Vorbringen zu den konkreten Anschuldigungen erstattet. 

Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG gilt: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten "natürlichen Personen" für die über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Somit waren hinsichtlich der Y.GmbH Haftungsinanspruchnahmen auszusprechen. (siehe ).

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 120,00 pro Spruchpunkt (zusammen demnach 8 x € 120,00 = € 960,00) als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Summe € 6.240,00). Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031. Verwendungszweck: Geschäftszahlen der Straferkenntnisse ( MA MA1, MA MA2, MA MA3, MA MA4 und das Erkenntnis vom , MA MA5, MA MA6, MA MA7 MA MA8)

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG und § 24a VwGG.

Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG jeweils in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dem Bundesfinanzgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005
§ 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500299.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at