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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2020, RV/7500033/2020

Parkometerabgabeverordnung; Verlängerung des elektronischen Parkpickerl wegen fehlendem Erinnerungsschreiben der zuständigen Behörde zu spät beantragt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vertreten durch Vertreter, vom , gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/1/2019, und MA67/2/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von je € 60,00 auf je € 36,00 und die für den Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden auf je 8 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG 1991 von € 20,00 (2 x € 10,00) bleibt unverändert.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die Geldstrafe von € 72,00 (2 x € 36,00) und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens von € 20,00 (2 x € 10,00), insgesamt somit € 92,00 ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zu den unten angeführten Beanstandungszeitpunkten auf den Beschwerdeführer (Bf.) zugelassen.

I. MA67/1/2019

Das Fahrzeug wurde vom Kontrollorgan A. der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 15:15 Uhr zur Anzeige gebracht, da es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Grenzackerstraße 11, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.

Die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und die Organstrafverfügung somit gegenstandslos (§ 50 Abs. 6 VStG).

Mit Anonymverfügung vom wurde dem Bf. unter Anlastung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben. Die Anonymverfügung wurde nach Nichtentrichtung der Geldstrafe binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist gegenstandslos (§ 49a Abs. 6 VStG).

Mit Strafverfügung vom  wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 15:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Grenzackerstraße 11, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. am Einspruch erhoben.

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf.die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, dass den Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom zur GZ 111 und vom zur GZ 222zu entnehmen gewesen sei, dass der Bf. die Parkgebühr für das gegenständliche Fahrzeug für seinen Wohnbezirk bis einschließlich beglichen habe. Eine Verlängerung sei am erfolgt. Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gelte erst ab deren Erteilung und nicht rückwirkend. Die Besorgung eines neuen Parkklebers könne auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen. Zudem werde im ausgehändigten Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes zum Parkkleber die Gültigkeitsdauer desselben gut sichtbar angeführt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Bemerkt werde, dass die diesbezügliche Eingabe des Bf. durch die MA 67 per E-Mail am  beantwortet worden sei.

Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss und die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet gilt, nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage sei zu bejahen gewesen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

II. MA67/2/2019

Das in Rede stehende Fahrzeug wurde am um 13:27 Uhr vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der LPD Wien beanstandet, da es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Weldengasse 26, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.

Die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und dem Bf. in weiterer Folge mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von € 48,00, zahlbar bis vorgeschrieben. Die Geldstrafe wurde binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und die Anonymverfügung somit gegenstandslos.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der LPD Wien angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 13:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Weldengasse 26 ggü, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. am Einspruch erhoben.

Der Magistrat lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte über den Bf. wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, dass den Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom zur GZ 111 und vom zur GZ 222 zu entnehmen gewesen sei, dass der Bf. die Parkgebühr für das gegenständliche Fahrzeug für seinen Wohnbezirk bis einschließlich beglichen habe. Eine Verlängerung sei am erfolgt.

Die rechtlichen Ausführungen des Straferkenntnisses und die Ausführungen zur Strafbemessung sind ident mit den Ausführungen im Straferkenntnis vom zur GZ. MA67/1/2019 (siehe Pkt. I).

Der Bf. erhob gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde mit Schriftsatz vom in einem Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, dass ihm mit Bescheid vom , GZ. XXX-2017, die Ausnahmebewilligung für den 10. Bezirk bis einschließlich erteilt worden sei.

Es sei bekannt, dass ab dem in sämtlichen Wiener Gemeindebezirken nur mehr elektronische Parkpickerl ausgegeben und die alten Folienpickerl sukzessive getauscht werden. Dem Bf. sei ebenfalls ein elektronisches Parkpickerl ausgehändigt worden, welches er auch ordnungsgemäß an der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe seines Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen Vienna angebracht habe.

Bezüglich des Layouts sei festzuhalten, dass auf diesem nur mehr die Identifikationsnummer ersichtlich sei. Der angebrachte RFID-Chip könne lediglich über ein Lesegerät von Mitarbeitern der Parkraumüberwachungsgruppe eingelesen werden. Auf dem elektronischen Parkpickerl selbst (Klebestreifen) sei die Gültigkeitsdauer des Pickerls nicht mehr ersichtlich.

Weder der Hauptwohnsitz des Bf. noch sein Kraftfahrzeug oder Kennzeichen hätten sich zwischen der Erteilung der ersten und der zweiten Ausnahmebewilligung (ausgestellt per zur GZ. 222) geändert.

Im Zuge der Erteilung der ersten Ausnahmebewilligung am sei von ihm die ausdrückliche Zustimmung erfragt worden, ob er einer automatischen Verlängerung der Ausnahmebewilligung zustimmen würde, was er getan habe. Die zuständige Magistratsmitarbeiterin habe ihm mitgeteilt, dass er bei Erteilung seiner Zustimmung fristgerecht zwei Monate vor Ablauf seines Parkpickerls (Ausnahmebewilligung) postalisch ein Erinnerungsschreiben samt zwei Zahlscheinen erhalte, mit welchen er schlicht durch Einzahlung des jeweiligen Betrages das Parkpickerl automatisch verlängern könne. Dies sei ein Service, welches die Behörde zur Verwaltungsvereinfachung anbiete.

Die per in Kraft getretene DSGVO, die bei dieser Information nicht in Betracht gezogen worden sei, habe durch divergierende Rechtsansichten der zuständigen Behörden dazu geführt, dass auch der Bf. trotz ausdrücklicher Erteilung seiner Zustimmung keine Erinnerung der Verlängerung seines Parkpickerls erhalten habe. Der Bf. habe sich auf die Rechtsauskunft des Magistratsmitarbeiters verlassen.

Tatsächlich habe er auch angenommen, dass die erste erteilte Ausnahmebewilligung vom zumindest bis gelten würde (Anm. des Bf.: erteilte Information über die materielle Zweijahresfrist).

Er habe auf Grund einer an ihn am ergangenen Anonymverfügung festgestellt, dass seine Ausnahmegenehmigung offensichtlich abgelaufen war und habe daher am einen Online-Antrag auf Ausstellung der Ausnahmebewilligung für den 10. Wiener Gemeindebezirk gestellt und in einem die anfallende Parkgebühr bezahlt. Die Behörde habe jedoch auf Grund der fehlenden Zahlungsreferenz den eingezahlten Betrag nicht zuordnen können, sodass er am ein Schreiben von der zuständigen Behörde erhalten habe, mit welchem festgehalten worden sei, dass keine Zahlung zum gestellten Online-Antrag getätigt worden sei. Bis zur Rückbuchung des nicht zuordenbaren Betrages seien einige Banktage vergangen. Erst per habe der Bf. die Überweisung neuerlich an die Behörde tätigen können. Die Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO, gültig bis , sei ihm per erteilt worden.

Die Verhängung der Verwaltungsstrafen sei nicht rechtens, da er auf die Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, dass er ein Erinnerungsschreiben samt Zahlungsanweisung erhalte, vertrauen durfte und geglaubt habe, dass die ursprüngliche Ausnahmebewilligung bis zumindest Geltung habe.

Weiters bringt der Bf. noch vor, dass die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Die belangte Behörde stütze sich auf die Rechtsansicht, dass die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. Ausnahmebewilligung erst ab ihrer Erteilung, aber nicht rückwirkend gelte. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass die Besorgung des Parkklebers auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des alten Parkklebers erfolgen könne und sei zudem auf dem ausgehändigten Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes die Gültigkeitsdauer des Parkklebers gut sichtbar angeführt worden.

Diesem Vorbringen sei zu replizieren, dass konträr hierzu die Rechtsauskunft erteilt worden sei, er könne sich einerseits auf die Zusendung der Zahlungserinnerung verlassen, da er seine ausdrückliche Zustimmung zur Zusendung erteilt habe und dass es sich andererseits bei der im Ausnahmebewilligungsbescheid angeführten Frist um eine materielle, nach Jahren berechnete Frist gemäß §§ 902f ABGB handle, welche eben erst an jenem Tag enden würde, an welchem der Bescheid ausgestellt worden sei. Diese wäre nach der Rechtsauskunft der gewesen. Der Bf. habe auf diese Rechtsauskünfte vertrauen können. Falsche Rechtsauskünfte durch die zuständige Behörde würden iSd § 5 Abs. 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund darstellen. Der Bf. hätte bei einer richtigen Rechtsauskunft in jedem Fall rechtzeitig um Verlängerung seiner Ausnahmebewilligung angesucht.

Symptomatisch sei auf der offiziellen Website der Stadt Wien einerseits die Rede
davon, dass zwar eine automatische Verlängerung möglich sei und eine Zusendung zwei Monate vor Gültigkeitsablauf des Parkpickerls erfolge, andererseits werde einschränkend festgehalten, dass es passieren könne, dass keine Zahlungsanweisung zugeschickt werde. Weiters liege auch objektive Willkür vor, weil es im Ermessen der Behörde liege, wer ein Erinnerungsschreiben erhalte und wer nicht. Es könne nicht angehen, dass dem Bf. Versäumnisse und Unklarheiten, welche einzig in der Sphäre der Behörde gelegen seien, zum Nachteil gereichen und darüber hinaus die Behörde mit Verhängung der resultierenden Verwaltungsstrafen an den Rechtsunterworfenen noch zusätzlich profitiere.

Der Bf. stellte die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben sowie das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 VStG einstellen, in eventu es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden lassen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

ad I. MA67/1/2019

Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 15:15 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Grenzackerstraße 11, ohne ordnungsgemäß ausgefüllten Parkschein abgestellt.

ad II. MA67/2/2019

Der Bf. hat das Fahrzeug am um 13:27 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Weldengasse 26, ohne ordnungsgemäß ausgefüllten Parkschein abgestellt.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie sich aus den untenstehenden Ausführungen ergibt, war zu den Beanstandungszeiten das alte Parkpickerl abgelaufen und das neue Parkpickerl noch nicht gültig.

Da in der Grenzackerstraße 11 und in der Weldengasse 26 im 10. Wiener Gemeindebezirk für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag (werktags) 9 bis 19 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parken mit Parkschein: max. 3 Stunden; BewohnerInnen mit Parkpickerl: unbegrenzt), hätte der Bf. mit Beginn des Abstellens des Fahrzeuges am um 15:15 Uhr und am um 13:27 Uhr das Fahrzeug mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten Parkschein kennzeichnen bzw. einen elektronischen Parkschein aktivieren müssen (§ 1 und § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung), was er unstrittig nicht getan hat.

Der Bf. hat daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Straftat erfüllt.

Rechtliche Beurteilung der Beschwerdeeinwendungen:

Fest steht nach der Aktenlage, dass dem Bf. mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom , GZ. XXX-2017, die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 10. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom bis einschließlich erteilt hat.

Der Antrag auf Verlängerung wurde vom Bf. am (online) gestellt. Die Ausnahmebewilligung wurde dem Bf. nach erfolgter Zahlung am (gültig bis ) mit Bescheid vom zur GZ 222 erteilt.

Die Gültigkeit des alten Parkpickerls lief zum ab. Der neue Parkkleber erlangte auf Grund des Antrages vom und der späteren pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe erst mit seiner Freischaltung am Gültigkeit.

Für das Fahrzeug wurde somit für die Zeit vom 1. September bis die pauschale Parkometerabgabe nicht entrichtet.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) lauten:

§ 45 Abs. 4 StVO 1960 lautet:

Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird."

§ 4 Pauschalierungsverordnung normiert:

(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden.

§ 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung lautet:

Anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR-Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a als Parkkleber, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. e in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. f sowie des § 3 Abs. 1 lit. a und b als Einlegetafel.

Der Datenträger ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist dieser an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und die Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa sind gemäß Abs. 3 zu verwenden. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.

Der Bf. bringt zusammengefasst vor, dass er sich auf die Rechtsauskünfte der belangten Behörde (Zusendung der Zahlungserinnerung betreffend Verlängerung des Parkpickerls, Auskunft betreffend Gültigkeit der Ausnahmebewilligung) verlassen habe. Er habe auf Grund einer an ihn am ergangenen Anonymverfügung festgestellt, dass seine Ausnahmegenehmigung offensichtlich abgelaufen war.

Zusendung der Zahlungserinnerung - Serviceleistung

Der Bf. selbst bringt in seiner Beschwerde selbst vor, dass ihm von der zuständigen Magistratsmitarbeiterin gesagt worden sei, dass es sich bei der Erinnerung betreffend Verlängerung des Parkpickerls um ein Service handle, welches die Behörde anbiete um Verwaltungsvereinfachung zu betreiben. Er habe sich auf die Zahlungserinnerung der Behörde verlassen.

Wie vom Bf. ausgeführt, bot die Stadt Wien Personen, die über ein Parkpickerl verfügten und bei denen der Hauptwohnsitz und das Fahrzeugkennzeichen gleich geblieben war, das Service an, dem Antragsteller für die Verlängerung um ein oder zwei Jahre zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Parkpickerls zwei Zahlungsanweisungen zuzuschicken. Dadurch konnte bei entsprechender Einzahlung das Parkpickerl ganz einfach verlängert werden.

Auf der Homepage der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es passieren könne, dass keine Zahlungsanweisung zugeschickt werde und man sich darauf nicht verlassen dürfe. Bekomme man keine Zahlungsanweisung, müsste ein Antrag für ein neues Parkpickerl spätestens vier Wochen, bevor die Gültigkeit des alten Parkpickerls endet, gestellt werden.

Es steht jedem Zulassungsbesitzer im betreffenden Bezirk frei, einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu stellen. Somit steht es auch in der Verantwortung des Zulassungsbesitzers, sich vor Ablauf der Bewilligung um deren rechtzeitige Verlängerung zu kümmern.

Da es sich - wie schon festgehalten - um eine Serviceleistung der Stadt Wien handelte, bestand darauf kein Rechtsanspruch. Zulassungsbesitzer, welche bereits über eine Ausnahmegenehmigung verfügten, durften sich also nicht darauf verlassen, eine Verständigung über das demnächst ablaufende Parkpickerl zu erhalten.

Ist eine Verständigung - aus welchen Gründen immer - im vorliegenden Fall unterblieben, kann sich der Bf. nicht darauf berufen und sein Versäumnis dem Magistratischen Bezirksamt anlasten, wurde er von einer Magistratsmitarbeiterin doch dahingehend belehrt, dass es sich bei dem Erinnerungsschreiben um eine Serviceleistung handle und auch auf der Homepage der Stadt Wien wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es passieren könne, dass keine Zahlungsanweisung zugeschickt werde und man sich nicht darauf verlassen dürfe.

Das Vorbringen des Bf. war daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Informationshalber wird mitgeteilt, dass auf Grund des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 - wenn eine Erinnerung vom Ablauf des Parkpickerl erwünscht ist - dieser gesondert zugestimmt werden muss.

Weiters wird darauf verwiesen, dass der Antragsteller die Gültigkeit seines Parkpickerls auf der Internetseite https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html abfragen kann.

  • Erteilung einer Ausnahmebewilligung und Freischaltung des Parkchip

Die antragstellende Person erhält von der MA 65, Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, Parkraumbewirtschaftung, auf Grund ihres Antrages nach Überprüfung der Voraussetzungen die Ausnahmebewilligung von der in einem bestimmten Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das beantragte Fahrzeug.

Der Bescheid enthält die Zahlungsinformationen und den Hinweis, dass der Parkchip nach Eingang der Zahlung binnen zwei bis vier Werktagen freigeschaltet wird.

Seit wird bei einer Verlängerung oder einem neu ausgestellten Parkpickerl nur mehr das elektronische Parkpickerl ausgegeben. Dieses ist mit einem RFID-Chip ausgestattet und enthält keine von außen direkt ablesbaren Informationen. Durch einen integrierten RFID-Chip (Radio Frequency Identification) wird mit einem Lesegerät ausgelesen, ob das Parkpickerl noch gültig ist (https://www.stadt-wien.at/wien/parken-in-wien/parkpickerl.html ).

Aus den vorzitierten Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung ergibt sich, dass der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden kann, die Freischaltung des Datenträgers von der Behörde jedoch erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden darf (s. zur Aktivierung des elektronischen Parkchip auch die Informationen auf der Homepage der Stadt Wien https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/recht/parken/parkkarte.html ).

Demnach gilt die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung erst ab der Freischaltung und nicht rückwirkend.

  • Parkpickerl - Gültigkeit

Gemäß § 2 Abs. 1 iZm § 7 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung)  beträgt die Parkometerabgabe für zwei Jahre € 180,00. Bereits begonnene Monate werden voll angerechnet (§ 2 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung).

Die Zweijahresfrist beginnt - unabhängig wann der Antrag in einem Monat gestellt wird, mit Beginn des Monats und endet nach Ablauf der 24 Monate mit dem letzten Tag dieses Monats.

Der Bf. hat den Antrag auf Verlängerung des Parkpickerls für das mehrspurige Kraftfahrzeug Vienna nachweislich am online gestellt. Die Zweijahresfrist begann  mit zu laufen und endete nach Ablauf der 24 Monate am .

Die von der zuständigen Behörde erteilte Auskunft bezüglich der Zweijahresfrist wurde somit rechtsrichtig erteilt.

Zur subjektiven Tatseite wird auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen. Nach dieser Bestimmung genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert.

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen. Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. In diesen Fällen ist ein Schadenseintritt meist nicht so leicht vorhersehbar.

Das Bundesfinanzgericht geht auf Grund des vom Bf. erstatteten Vorbringens (Verlassen auf das Service der zuständigen Behörde - Erinnerung betreffend Verlängerung des Parkpickerls) - von einer leichten Fahrlässigkeit aus.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. , , , vgl. auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at).

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde entsprechend berücksichtigt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden wegen fehlender Angaben als durchschnittlich gewertet (vgl. ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung, jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Bf. durch den verspätet gestellten Antrag und die verspätete Entrichtung der pauschalen Parkometerabgabe kein finanzieller Vorteil und dem Magistrat der Stadt Wien kein finanzieller Nachteil entstanden ist. Darüber hinaus ist auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen eines leicht fahrlässigen Verhaltens des Bf. zu verweisen.

Die belangte Behörde hätte zudem bei der Strafbemessung zugunsten des Bf. dessen Vertrauen in die Zusage des Erinnerungsschreibens der Behörde erster Instanz, auch wenn dies lediglich als behördliche Serviceleistung ohne Rechtsanspruch für den Bf.  zu werten ist, als mildernden Umstand berücksichtigen müssen. Im Hinblick darauf, dass der Bf. (fahrlässig) darauf vertraut hat, dass ihm vom zuständigen Magistrat das Schreiben und der Zahlschein für die Verlängerung des Parkpickerls rechtzeitig übermittelt wird, er jedoch ein solches nach seinen Angaben nicht erhalten hat, und er den Antrag auf Verlängerung der Ausnahmebewilligung nach erfolgter Kenntnisnahme des Ablaufs (nach Erhalt der Anonymverfügung vom ) - zeitnah bereits am online eingebracht  hat - erachtet das Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe von je € 36,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 8 Stunden als schuld- und tatangemessen. 

Eine weitere Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die bereits berücksichtigten Strafbemessungsgründe sowie die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf. nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
§ 7 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500033.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at