zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2020, RV/3100029/2020

Verspätungszuschlag zu Nova und KFZ-Steuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. B in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kitzbühel Lienz vom , betreffend Verspätungszuschläge zur Normverbrauchsabgabe April 2014 sowie betreffend Verspätungszuschläge zur Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 1-12/2015 und 1-12/2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist laut zentralem Melderegister seit mit Hauptwohnsitz in Anschrift, in Österreich, gemeldet, bewohnt dort mit seinen beiden, in den Jahren 1996 und 1998 geborenen Söhnen ein in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus und hat ebendort nach den unwidersprochenen gebliebenen Ausführungen in der Bescherdevorentscheidung den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich einer Befragung durch ein Organ der Abgabenbehörde (vgl. Niederschrift gem. § 144 BAO vom ) bzw. in einer Vorhaltsbeantwortung an das Bundesfinanzgericht steht darüberhinaus nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 1988 in Deutschland und hat ebendort einen weiteren (Arbeits)Wohnsitz in einem Appartement mit Küche, Bad, WC und einem Wohn/Schlafzimmer, welches ihm von seinem Arbeitgeber für 6,5 € pro Tag vermietet wird.

Er hält sich jeweils rund eine Woche bis 10 Tage (bzw. fallweise je nach Baustelle auch länger) durchgehend in Deutschland auf und kehrt anschließend jeweils für mehrere Tage im Streitzeitraum in der Regel mit seinem eigenen PKW an seinen Hauptwohnsitz in Österreich zurück. In den Jahren 2014 bis 2016 ist dem Beschwerdeführer drei bis fünfmal pro Jahr für Wochenendheimfahrten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestanden.

Nach den ergänzenden Ausführungen in den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide befindet sich das streitgegenständliche Fahrzeug erst seit Anfang 2017 neben den Wochenendaufenthalten des Beschwerdeführers jeweils über längere Zeiträume in Österreich, da dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ein Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitswohnsitz zur Verfügung stand, während sich in den Jahren zuvor wie bereits ausgeführt, das eigene Fahrzeug nur während der stattgehabten (Wochenend)Heimfahrten an seinem Hauptwohnsitz im Inland befunden hat.

Der Beschwerdeführer hat den streitgegenständlichen PKW mit einem amtlichen deutschen Kennzeichen im Jahr 2005 mit einem Kilometerstand von 20.000 Kilometern um 22.500 € erworben und hat dieser PKW zum Datum einer Einvernahme durch das Finanzamt am  einen Kilometerstand von 159.435 Kilometer aufgewiesen.

Aufgrund dieser Umstände erließ das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum  Bescheide über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe April 2014 sowie Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für Mai bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis September 2017, ebensowie Bescheide über einen Verspätungszuschlag betreffend Normverbrauchsabgabe April 2014 sowie betreffend die Kraftfahrzeugsteuer Jänner bis Dezember 2015 und Jänner bis Dezember 2016, mit der Begründung, dass aufgrund des feststehenden Sachverhaltes das Fahrzeug des Beschwerdeführer im Inland gem. § 82 Abs. 8 KFG widerrechtlich verwendet werde.

Gegen diese Bescheide wurde mit zwei gesonderten Schreiben vom Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen Wohnsitz habe, welcher für das deutsche Finanzamt als Hauptwohnsitz gelte, er das Fahrzeug in Deutschland nur für ein Jahr mit österreichischen Kennzeichen lenken dürfe und das Fahrzeug sich bis zum Jahr 2017 nur an den Wochenendaufenthalten an seinem Hauptwohnsitz in Österreich befunden habe. 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wurde der Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2014 dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum von Mai bis Dezember 2014 auf April bis Dezember 2014 abgeändert wurde und die Beschwerden im übrigen als unbegründet abgewiesen.

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein.

Mit Bescheiden vom wurde vom Finanzamt für April 2014 die Normverbrauchsabgabe sowie für 1 - 12/2015 und 1 - 12/2016 jeweils die Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt und dazu jeweils ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 %  festgesetzt.

Gegen diese Bescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben und nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum ) mit Eingabe des Beschwerdeführers vom  ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom zu RV/3100591/2018 wurde entschieden, dass die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe sowie der Kraftfahrzeugsteuer für die hier maßgeblichen Zeiträume jeweils zu Recht erfolgt ist.

Im gegenständlichen Verfahren ist nunmehr darüber abzusprechen, ob die bezughabenden Verspätungszuschläge vom Finanzamt zu Recht festgesetzt wurden.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Pflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen.

Der Verspätungszuschlag gehört nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und ist zur festgesetzten Abgabe formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert anfechtbar ().

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass der Abgabepflichtige die Frist bzw. die Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält bzw. die fälligen Abgaben nicht entrichtet und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt eine Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO³, § 135 Tz 4 und 10; ).

Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen hat der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits mehrfach ausgesprochen (), dass Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in Österreich wohnhaft ist und auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, hat er davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischen Kennzeichen zu fahren. Die Nichtabgabe der entsprechenden Abgabenerklärungen bzw. die Nichtentrichtung der Abgaben ist damit nach § 135 BAO nicht entschuldbar.

Das Finanzamt hat daher in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens dem Beschwerdeführer zu Recht einen Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe und zur Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben. Der Prozentsatz des Zuschlages ist vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Normverbrauchsabgabe nicht zeitgerecht bzw. die Kraftfahrzeugsteuer über Jahre hindurch nicht entrichtet wurde, wird die Verhängung der Verspätungszuschläge als sachgerecht erachtet. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100029.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at