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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2020, RV/7102687/2017

Berechnung Anrechnungshöchstbetrag - DBA USA.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Stb über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am übermittelte der Beschwerdeführer (Bf) die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 elektronisch via FinanzOnline.

Mit Bescheid vom wurde die Erklärung (bis auf die Korrektur der Anzahl der Lohnzettel von zwei auf eins) antragsgemäß veranlagt und ergab eine Gutschrift in Höhe von € 640,00. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurde die ausländische Steuer in Höhe von € 4.930,28 berücksichtigt.

Dagegen brachte der Bf mit Schreiben vom Beschwerde ein mit der Begründung, die in den USA bezahlte Einkommensteuer sie nicht mit dem Höchstbetrag von € 5.701,36 angerechnet worden. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages sei unrichtig durchgeführt worden. Für die Ermittlung des Welteinkommens und des Durchschnittssteuersatzes müsse nach nationalem Recht die sonstigen Bezüge berücksichtigt  werden. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages laute:

Einkommensteuer (Tarif+fester Satz) x Auslandseinkünfte (inkl. anteilige Sonderzahlungen) / Einkommen (gesamte veranlagte Einkünfte inkl. Sonderzahlungen

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde insoweit erledigt, dass keine Änderungen vorgenommen worden sind. Begründend führte die Abgabenbehörde Folgendes an:

„Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können (= dürfen) diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Staat besteuert werden, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer entspricht."
Dadurch unterliegt der im Ausland beschränkt Steuerpflichtige im Ansässigkeitsstaat der gleich hohen Steuerbelastung wie eine Person, die ihre Einkünfte in Inland erzielt. Die im Quellenstaat (rechtmäßig) einbehaltene Steuer vermindert die im Ansässigkeitsstaat zu entrichtende Steuer - jedoch maximal bis zu jenem Betrag, der im Wohnsitzstaat zur Vorschreibung gelangt. Eine Gutschrift aus der anzurechnenden ausländischen Steuer kann es nicht geben (Anrechnungshöchstbetrag).“

Auf die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages wurde nicht eingegangen.

Mit Schreiben vom brachte der Bf gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag gem. § 264 BAO ein, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie in der Beschwerde.

Am legte das Finanzamt den Akt dem Bundesfinanzgericht zur weiteren Bearbeitung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Der Bf erhielt im Jahr 2014 Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit als technischer Angestellter. Er war vom bis in den USA entsendet.
Er behielt im streitgegenständlichen Jahr seinen österreichischen Wohnsitz und seiner Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.
Die Arbeitstage waren in den USA steuerpflichtig. Die Steuer belief sich auf USD 35.420,00, das entsprach € 26.262,33.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, den darin befindlichen Unterlagen und den Angaben des Bf und sind insoweit unstrittig.

Strittig ist die Höhe des Anrechnungshöchstbetrages und dessen Berechnung.

Rechtliche Würdigung

Gem. Art. 15 Abs. 1 DBA-USA dürfen, vorbehaltlich der Artikel 18 (Ruhegehälter) und 19 (Öffentlicher Dienst), Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden – ausgenommen eine Besteuerung ausschließlich auf Grund der Staatsbürgerschaft gemäß Art. 1 Abs. 4 (persönlicher Geltungsbereich) –, so rechnet Österreich gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA-USA auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in den Vereinigten Staaten gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in den Vereinigten Staaten besteuert werden dürfen, entfällt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kann es bei der Anrechnung der ausländischen Steuer nicht auf die speziellen Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts ankommen. Die Anrechnung der ausländischen Steuer hat daher unabhängig davon zu erfolgen, ob bestimmte Bezüge in Österreich mit einem festen Steuersatz oder nach dem progressiven Tarif besteuert werden. Daher ist die ausländische Steuer auf die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) anzurechnen (vgl. auch die dazu Nachweise in SWI 2011, 21 f - Meinungen von Zorn, Lenneis, Renner und Gröhs). Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags sind in diesem Sinne zur Ermittlung des auf die ausländischen Einkünfte anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, 37. EL, Z 23 Tz 167 ff, zur Auslandssteueranrechnung im Fall "sonstiger Bezüge"; die fixbesteuerten ausländischen Sonderzahlungen sind dabei in sämtliche Daten der Formel - "Einkommensteuer", "Auslandseinkünfte", "Einkommen" - einzubeziehen).

Ausgehend von den ausländischen Einkünften zum laufenden Tarif in Höhe von € 16.127,87 sind diese um die sonstigen Bezüge in Höhe von € 5.552,10 zu erhöhen, und die auf die sonstigen Bezüge entfallende Sozialversicherung in Höhe von € 947,74 abzuziehen, sodass die ausländischen Einkünfte inkl. Sonstiger Bezüge € 20.732,23 betragen.

Das zum Tarif zu versteuernde Einkommen beträgt € 47.987,16 und ist um die sonstigen Bezüge in Höhe von 6.846,52 (3.451,30 + 5.552,10 – 589,14 – 947,74 – 620,00) zu erhöhen, sodass das gesamte Einkommen € 54.833,68 beträgt.

Die gesamte österreichische Einkommensteuer beträgt € 15.079,19.

Der Anrechnungshöchstbetrag errechnete sich wie folgt:
ausl. Einkünften / gesamte stpfl Einkommen (inkl. sonstige Bezüge) x österr. ESt

20.732,23 / 54.833,68 x 15.079,19 = 5.701,36 = Anrechnungshöchstbetrag

Der Beschwerde war Folge zu geben und unter Anrechnung von € 5.701,36 die Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit einer Gutschrift in Höhe von € 1.411,00 festzusetzen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da zur Frage der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages bereits Rechtsprechung des VwGH vorliegt (), ist die Revision nicht zuzulassen. 

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 15 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102687.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at