Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2020, RV/1100505/2018

Schätzung von Einkünften gem. § 184 BAO

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift, über die Beschwerde vom 19.  April 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2016 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer gründete gemeinsam mit seinem Bruder im August 2016 in der Schweiz eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LGmbH) und wurde diese im Handelsregister Bern in der Schweiz eingetragen .

In der vom Beschwerdeführer dem Finanzamt am übermittelten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 wurden keinerlei Einkünfte erklärt, weshalb dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Finanzamtes vom  vorgehalten wurde, dass er nach Erhebungen des Finanzamtes zusammen mit seinem Bruder, B, die Firma LGmbH leite und diesbezüglich aufgefordert, die Höhe seiner Einkünfte als Geschäftsführer bzw der Ausschüttungen der GmbH bekannt zu geben sowie den Steuerbescheid aus der Schweiz vorzulegen. Weiters wurde für den Fall, dass von der GmbH keine Einkünfte erzielt worden sein sollten, um Mitteilung ersucht, wie der Lebensunterhalt finanziert werde?

Da das Ersuchen des Finanzamtes um Ergänzung in weiterer Folge unbeantwortet verblieben ist, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom  nochmals aufgefordert, den Vorhalt des Finanzamtes zu beantworten. Da auch daraufhin seitens des Beschwerdeführers keine  Beantwortung des Vorhaltes erfolgte, wurden vom Finanzamt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter Abzug eines Gewinnfreibetrages gem. § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Höhe von 13 % gemäß § 184 BAO im Schätzungswege mit 26.100 € (30.000 € abzügl. Gewinnfreibetrag in Höhe von 3.900 €) ermittelt und mit Ausfertigungsdatum ein entsprechender Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom  Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass im Jahr 2016 keine Einkünfte erzielt worden seien und auch keine Gewinnausschüttungen der LGmbH an den Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer noch im Elternhaus wohnhaft sei und von den Eltern auch finanziell unterstützt werde.

Im Rahmen einer Befragung, zu welcher der Beschwerdeführer mit Schreiben des Finanzamtes vom unter der Aufforderung, die Jahresabschlüsse der LGmbH und die bezughabenden Steuererklärungen in der Schweiz mitzubringen, geladen wurde, gab der Beschwerdeführer am  zu Protokoll, dass er derzeit zwar arbeitslos sei, aber mangels Antrages, keine Bezüge vom Arbeitsmarktservice bezogen würden; er derzeit mit dem Ausbau des Schweizer Unternehmens LGmbH, deren Tätigkeit in der Vermittlung von Fußballspielern liege, beschäftigt sei, die Gesellschaft zwar schon geringfügige Provisionen erzielt habe, diese aber keine ausreichende Liquidität für die Bezahlung von Geschäftsführerbezügen ermöglichen würden und im Jahr 2016 auch noch keine Gewinnausschüttung stattgefunden habe. Weiter wurde vom Beschwerdeführer zudem bestritten, für die LGmbH als Geschäftsführer zu fungieren und weiters mitgeteilt, dass er den Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung der Eltern sowie der Lebensgefährtin bestreite.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und stellte der Beschwerdeführer sodann mit Eingabe vom  den Antrag, die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht vorgehalten (Vorhalt vom ), dass er entgegen seinen Angaben anlässlich der Einvernahme durch das Finanzamt am laut beiliegendem Handelsregisterauszug des Handelsregisteramt des Kantons Bern als Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. LGmbH fungiere und er  nochmals aufgefordert werde (vgl. Vorhalt des Finanzamtes vom ), die Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen betreffend die Fa. LGmbH für die Jahre 2016 und 2017 zur Einsichtnahme vorzulegen.

Dieser Vorhalt verblieb in weiterer Folge unbeantwortet.

In einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes an das Finanzamt, wurde darauf hingewiesen, dass im Streitfall die Einkünfte des Beschwerdeführers als Geschäftsführer Fa. LGmbH mit 30.000 € geschätzt worden seien und wurde das Finanzamt diesbezüglich um Mitteilung ersucht, in welcher Höhe dabei die monatlichen Geschäftsführerbezüge geschätzt worden seien. Da die Gesellschaft erst im August 2016 gegründet und im Handelsregisteramt in Bern in der Schweiz eingetragen worden sei, sei unklar, ob es sich sohin bei der Summe von 30.000 € um die Geschäftsführerbezüge für ein ganzes Jahr oder nur für die Monate ab August 2016 handeln sollte. Dazu teilte das Finanzamt mit, dass diesbezüglich eine Erledigung gemäß § 300 BAO - unter Berücksichtigung einer anteiligen Bemessungsgrundlage ab August 2016 - in Betracht gezogen werden könnte. Insoweit wurde vom Finanzamt eingeräumt, dass versehentlich Geschäftsführerbezüge für ein ganzes Jahr hinzugeschätzt wurden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gem. § 184 Abs. 1 erster Satz BAO zu schätzen. Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

In der Beschwerde wurde eingewendet, dass die Höhe der Schätzung der Einkünfte durch das Finanzamt nicht korrekt sei, da der Beschwerdeführer weder Einkünfte noch Ausschüttungen von der in der Schweiz ansässigen LGmbH erhalten habe.  

Zur Frage, wie der Lebensunterhalt bestritten werde, wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei den Eltern lebe und darüberhinaus von diesen sowie seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt werde.

Dass der Beschwerdeführer keinerlei Einkünfte erzielt hat und ausschließlich von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern sowie seiner Lebensgefährtin den Lebensunterhalt bestritten hat, erscheint nach Auffassung des Gerichtes als nicht glaubwürdig, vorallem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Finanzamtes, die Jahresabschlüsse der LGmbH und die bezughabenden Steuererklärungen in der Schweiz vorzulegen nicht Folge geleistet hat. 

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 167 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Fällen, in denen der steuerlich bedeutsame Sachverhalt seine Wurzeln im Ausland hat, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen; insbesondere gilt dies in Fällen, in denen wie etwa von den Schweizer Behörden eine Rechtshilfe in Abgabensachen nicht entsprechend geleistet wird ().

Danach wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, der Aufforderung des Finanzamtes die Jahresabschlüsse und die bezughabenden Steuererklärungen der LGmbH vorzulegen, um glaubhaft zu machen, dass an den Beschwerdeführer von dieser keinerlei Zahlungen geleistet wurden. 

Ist die Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Die Schätzungsmethode hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schatzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben ().

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Schätzung der Geschäftsführerbezüge in Höhe von 2.500 € monatlich (30.000 € jährlich) nach Auffassung des Bundesfinanzgericht grundsätzlich nicht als überschießend zu beurteilen ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes aber, dass die Gesellschaft erst im August des Streitjahres gegründet bzw. im Handelsregisteramt eingetragen wurde, ist eine Hinzuschätzung von Geschäftsführerbezügen erst ab August des Streitjahres als sachgerecht. Unter Zugrundelegung von 2.500 € monatlichen Geschäftsführerbezügen ab August des Streitjahres, errechnen sich sohin unter Abzug eines Gewinnfreibetrages (13 % von 12.500 €) Einkünfte in Höhe von 10.375 €. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im Streitfall die Lösung der strittigen Frage ausschließlich von Sachverhaltsfeststellungen abhängig war, ist die Revision nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100505.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at