Parkometerabgabe; kein Parkschein in gebührenpflichtiger Kurzparkzone; Antrag auf Verlängerung des Parkklebers erfolgte erst nach der Beanstandung; Begründung: keine Erinnerung vom Magistratischen Bezirksamt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG 1991 von € 10,00 bleibt unverändert.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Geldstrafe von € 48,00 und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 10,00, insgesamt somit € 58,00, gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zur Beanstandungszeit auf die Fa. AB OG, F-Gasse, 1100 Wien, zugelassen.
Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 17:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Laxenburger Straße 18, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. Einspruch erhoben (E-Mail vom ) und - soweit relevant - vorgebracht, dass er vom Magistratischen Bezirksamt keine Erinnerung betreffend Verlängerung des Parkpickerls erhalten habe. Die Behörde habe ihn die Verständigungspflicht versichert gehabt. Somit sei für ihn der Stichtag nicht erinnerlich gewesen, was zu diesen beiden Strafen (Anm.: hier nur strittig die Verwaltungsübertretung MA67/67/2019) geführt habe. Da für Gewerbetreibende immer auch die Bestätigung des Steuerberaters über die Privatnutzung verlangt werde, habe er erst nach Einholung dieser Bestätigung das neue Parkpickerl abholen können. Er ersuche, auch wegen des Versäumnisses des Magistrates, um Einstellung des Verfahrens. Die Behörde könne an Hand des Kennzeichens ersehen, dass sowohl davor als auch danach eine gültige Parkerlaubnis für dieses Kraftfahrzeug vorhanden gewesen sei.
Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass die vom Bf. beantragte Bewilligung mit Bescheid vom , GZ. 787640-2019 mit Wirksamkeit bis erteilt worden sei. Die Übertretung der Parkometerabgabeverordnung sei jedoch bereits am erfolgt. Es gehöre zu den Pflichten eines Fahrzeuglenkers, sich um notwendige Genehmigungen selbst zu kümmern.
Da zum Beanstandungszeitpunkt noch keine Pauschalierungsvereinbarung getroffen gewesen sei, hätte der Bf. die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen.
Der Bf. sei dieser Verpflichtung insofern nicht nachgekommen, da er erst nach dem Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung getroffen habe. Da somit keine Parkometerabgabe zum Tatzeitpunkt entrichtet worden sei, habe er diese fahrlässig verkürzt.
Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhalten Fahrlässigkeit.
Der Akteninhalt hätte keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Der Behörde sei die Übertretung angezeigt worden und es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung unbestritten nicht nachgekommen und sei die ihm angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt, wobei die Verschuldensfrage zu bejahen sei.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass die Behörde bei einer Überprüfung des Kennzeichens feststellen könne, dass genau für dieses Fahrzeug an eben dieser Meldeadresse bereits im Vorjahr eine Bewilligung zum Parken in 1100 Wien bestanden habe. Die Verständigung über die fristgerechte Verlängerung, welche am Bezirksamt Favoriten zugesagt worden sei, sei nicht erfolgt.
Der Magistrat legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 17:39 Uhr in 1100 Wien, Laxenburger Straße 18, abgestellt.
An der angeführten Örtlichkeit ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 19 Uhr kostenpflichtig (Parken mit Parkschein: max. 3 Stunden, BewohnerInnen mit Parkpickerl: unbegrenzt).
Somit bestand zum Beanstandungszeitpunkt Gebührenpflicht.
Das Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt ohne Parkschein abgestellt.
Beweiswürdigung:
Die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges an der näher bezeichneten Adresse zur näher bezeichneten Tatzeit ist unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans sowie den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.
Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wie sich aus den Bestimmungen des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt, hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Der Bf. hat das gegenständliche Fahrzeug unstrittig ohne gültigen Parkschein in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Laxenburger Straße 18, abgestellt und dadurch die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt.
Somit ist die objektive Tatseite der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Der Bf. wendet in seiner Beschwerde ein, dass er über ein altes Parkpickerl verfügt habe und er von der Behörde nicht über die fristgerechte Verlängerung des Parkpickerls verständigt worden sei.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) lauten:
Gemäß § 4 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung dürfen der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Demnach gilt die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung erst ab der Freischaltung und nicht rückwirkend.
§ 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung normiert:
Anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR-Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a als Parkkleber, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. e in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. f sowie des § 3 Abs. 1 lit. a und b als Einlegetafel.
Der Datenträger ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist dieser an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und die Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa sind gemäß Abs. 3 zu verwenden. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.
Nach der Aktenlage steht fest, dass dem Bf. mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom , GZ. 784748-2018, auf Grund seines Antrages eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 10. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna für den Zeitraum bis erteilt wurde.
Zufolge der mit dem Bf. am (GZ. 787640/2019) beim Magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk mit dem Bf. aufgenommenen Niederschrift steht weiters fest, dass dem Bf. für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf Grund seines am gestellten Antrages die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 10. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für den Zeitraum bis verlängert wurde.
Zum Beanstandungszeitpunkt lag somit noch keine gültige Ausnahmebewilligung vor.
Wenn sich der Bf. bezüglich des verspätet gestellten Antrages darauf beruft, dass er von der Behörde nicht über die bevorstehende Verlängerung des Parkpickerls verständigt worden sei, wird dazu festgestellt, dass es sich bei dieser Verständigung um eine Serviceleistung des Magistratischen Bezirksamtes handelte.
Personen, die bereits über ein Parkpickerl verfügten und bei denen der Hauptwohnsitz und das Fahrzeugkennzeichen gleich geblieben war, erhielten für die Verlängerung um ein oder zwei Jahre zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Parkpickerls zwei Zahlungsanweisungen zugeschickt. Dadurch konnte bei entsprechender Einzahlung das Parkpickerl ganz einfach verlängert werden.
Auf der Homepage der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html ) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es passieren könne, dass keine Zahlungsanweisung zugeschickt werde und man sich darauf nicht verlassen dürfe. Bekomme man keine Zahlungsanweisung, müsste ein Antrag für ein neues Parkpickerl spätestens vier Wochen, bevor die Gültigkeit des alten Parkpickerls endet, gestellt werden.
Es steht jedem Zulassungsbesitzer im betreffenden Bezirk frei, einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu stellen. Somit steht es auch in dessen Verantwortung sich vor Ablauf der Bewilligung um deren rechtzeitige Verlängerung zu kümmern.
Da es sich - wie schon festgehalten - um eine Serviceleistung der Stadt Wien handelte, bestand darauf kein Rechtsanspruch. Zulassungsbesitzer, welche bereits über eine Ausnahmegenehmigung verfügten, durften sich also nicht darauf verlassen, eine Verständigung über das bald ablaufende Parkpickerl zu erhalten.
Ist diese - wie im vorliegenden Fall unterblieben - kann sich der Bf. nicht darauf berufen und sein Versäumnis dem Magistratischen Bezirksamt anlasten, noch dazu wo auf der Homepage der Stadt Wien ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es passieren könne, dass keine Zahlungsanweisung zugeschickt werde und man sich darauf nicht verlassen dürfe.
Das Vorbringen des Bf. war daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Informationshalber wird auf die Internetseite https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html verwiesen, wo Personen die Gültigkeit ihres Fahrzeuges abfragen können.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.
Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. In diesen Fällen ist ein Schadenseintritt meist nicht so leicht vorhersehbar.
Das Bundesfinanzgericht geht auf Grund des vom Bf. erstatteten Vorbringens (Verlassen auf das Service der zuständigen Behörde (Erinnerung betreffend Verlängerung des Parkpickerls) - von einer leichten Fahrlässigkeit aus.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden wegen fehlender Angaben als durchschnittlich gewertet (vgl. ).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung, jedoch ist anzumerken, dass dem Bf. durch den verspätet gestellten Antrag und die verspätete Entrichtung der pauschalen Parkometerabgabe kein finanzieller Vorteil und dem Magistrat der Stadt Wien kein finanzieller Nachteil entstanden ist. Darüber hinaus ist auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen eines leicht fahrlässigen Verhaltens des Bf. zu verweisen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet aus den vorstehend genannten Gründen eine Geldstrafe von € 48,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf. nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 2 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Parkometerabgabe; kein Parkschein in gebührenpflichtiger Kurzparkzone; Antrag auf Verlängerung des Parkklebers erfolgte erst nach der Beanstandung; Begründung: keine Erinnerung vom Magistratischen Bezirksamt |
Verweise | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 2 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500066.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at