Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2020, RV/7104149/2019

Werbungskosten Auslandsreisen, Unterhalt auswärtig studierendes Kind

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt: 

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Das Einkommen beträgt 95.071,14 Euro.
Die Einkommensteuer beträgt
nach Absetzbeträgen 34.665,17 Euro, unter Berücksichtigung der Steuer für sonstige Bezüge (876,46 Euro) und anrechenbarer Lohnsteuer (-37.445,22 Euro) sowie der Rundung nach § 39 Abs 3 EStG (-0,41 Euro) -1.904 Euro (Gutschrift).

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig im Verfahren sind einerseits dienstliche Auslandsreisen des Beschwerdeführers (Bf), die von der belangten Behörde laut Vorlagebericht grundsätzlich anerkannt werden, jedoch insoweit zu kürzen seien, als Diäten für einen fünf Tage überschreitenden Zeitraum begehrt werden; andererseits Kosten der auswärtigen Berufsausbildung für seine Tochter, die vom Bf. und der Kindesmutter geltend gemacht werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf leistet an seine Tochter monatliche Unterhaltszahlungen von 895 Euro, wie aus einem Schreiben der MA 11 hervorgeht. Die Kosten für das Auslandsstudium der Tochter trägt ihre Mutter, wie aus ihren vorliegenden Überweisungsbestätigungen über Studiengebühren der Van Hall Larenstein University und einen Niederländischkurs hervorgeht.

Der Bf ist Vorsitzender des Stiftungsrates einer international tätigen Privatstiftung und hat in dieser Funktion u.a. die Auslandsbüros zu bereisen. Dafür werden ihm vom Dienstgeber Fahrt-, Flug- und Nächtigungskosten ersetzt. Taggelder iSd § 26 Z 4 EStG erhält er nicht, weshalb er sie als Werbungskosten (Mehraufwendungen für Verpflegung bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen, § 16 Abs 1 Z 9 EStG) geltend macht.

Die Angaben des Bf zu seiner Reisetätigkeit und derern berufliche Veranlassung sind zwischen den Parteien unstrittig und erscheinen auch dem erkennenden Gericht stichhaltig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Mehraufwendungen für Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Mehraufwendungen für Verpflegung können nur vorliegen, wenn über dieses Ausmaß hinaus Aufwendungen anfallen. Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwand nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG findet ihre Begründung darin, dass dem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt. Hält sich der Steuerpflichtige jedoch - unter Umständen auch mit Unterbrechungen - länger (mehr als eine Woche) an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, sodass ein Mehraufwand für Verpflegung nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen ist (vgl. für viele ; zuletzt , 2012/15/0119).

Abzugsfähig sind bei längerdauernden beruflichen Auslandsaufenthalten Verpflegungskosten, die sich aus dem Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland und dem teureren Ausland ergeben. Denn dieser Verpflegungsmehraufwand lässt sich auch dann nicht vermeiden, wenn der Steuerpflichtige am ausländischen Aufenthaltsort die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt. Liegen die Verpflegungsaufwendungen wegen des höheren Niveaus der Lebenshaltungskosten erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung, können nicht mehr übliche Kosten der Verpflegung unterstellt werden. In einem solchen Fall werden die üblichen Kosten der Verpflegung berufsbedingt überschritten. Für einen Vergleich der Auslandstagessätze mit dem Inlandstagessatz bietet sich daher allenfalls die niedrigste Gehaltsstufe nach der zur RGV ergangenen Verordnung an, kann doch davon ausgegangen werden, dass auch Beamte, die in die niedrigste Gebührenstufe einzureihen gewesen wären, noch Tagessätze in einer Höhe erhalten, welche den unvermeidbaren Verpflegungsmehraufwand abdecken. (). 

Einem Steuerpflichtigen stehen auch dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während eines Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (; , 95/14/0156).

Der Bf hat einige Reisen unternommen, die nur Tagesreisen darstellen und einige Reisen, die den Zeitraum von fünf Tagen überschreiten. Die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand für eintägige Reisen hat die belangte Behörde nicht beanstandet. Auch das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich keine Bedenken, weil es sich regelmäßig um Auslandsreisen handelt, womit die Entfernung der Reiseziele einen frühen Aufbruch und eine späte Heimkehr bedingen. Damit ist es dem Bf nicht zumutbar, seine Mahlzeiten in die Tagesrandlagen zu verlegen. Auch ist die Mitnahme von hinreichend Proviant auf Flugreisen schwierig.

Für mehrtägige Reisen, die am Stück oder insgesamt im Kalenderjahr fünf Tage überschritten haben, hat die belangte Behörde eine Kürzung für die darüber hinaus gehenden Tage vorgenommen. In allen Zielländern sind die niedrigsten zustehenden Tagesdiäten nach der VO BGBl. II Nr. 434/2001 unter dem inländischen Satz gelegen. Ein Verpflegungsmehraufwand, der sich aus dem Kaufkraftunterschied zwischen Dienstort und Reiseort ergibt, war somit nicht zu berücksichtigen. 

Der von der belangten Behörde in der Beilage zum Vorlagebericht, ON 11, errechnete als Werbungskosten anzusehende Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 2.463,84 Euro ist somit zutreffend.

Die begehrte außergewöhnliche Belastung betreffend ist festzuhalten, dass der Bf lediglich den Unterhalt für seine Tochter getragen hat. Die Höhe der Unterhaltszahlungen ist unabhängig vom gewählten Studienort. Unterhaltszahlungen sind zudem durch den Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG) steuerlich berücksichtigt. Die Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung des Kindes wurden von der Mutter getragen, weshalb nur ihr und nicht dem Bf der Pauschbetrag nach § 34 Abs 8 EStG zusteht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104149.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at