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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2020, RV/7102044/2019

private Krankenversicherung eines pensionierten Arztes keine Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid vom bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei Pensionen.

In seiner Arbeitnehmererklärung 2017 beantragte der Bf. die Berücksichtigung eines Betrages von € 4.719,20 an Sonderausgaben für Versicherungsprämien.

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 und berücksichtigte den Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von € 60,-. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 die Topfsonderausgaben bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte über 36.400 Euro nur mit € 60,- berücksichtigt werden.

Der Bf. erhob Beschwerde und erklärte, dass er seine Ersatzkrankenversicherung irrtümlich als Sonderausgaben deklariert habe. Es habe eine Krankenversicherung bei der UNIQA, welche keine Zusatzversicherung sei, sondern eine Ersatzkrankenversicherung, weil er als Arzt in Pension keiner anderen Krankenversicherung angehöre.

Der Bf. legte eine Bestätigung der UNIQA Versicherung über Zahlung einer Prämie betreffend seine Person von € 4.355,36 im Jahr 2017 für Gruppenkrankenversicherung vor, ein Betrag von € 363,74 wurde als Unfallversicherungsprämie gezahlt.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte aus, dass als Werbungskosten freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung, sowie zu Einrichtungen der Krankenversorgung absetzbar seien.

Als solche Einrichtungen kämen Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen in Betracht.

Bei den vom Bf. geleisteten Versicherungsprämien für die Gruppenkrankenversicherung an die UNIQA Versicherung handle es sich nicht um Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zu den erwähnten Einrichtungen der Krankenvorsorge. Derartige Prämien fallen vielmehr unter den Begriff Topfsonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988.

Aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

Der Bf. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte einen Betrag von € 3.216,69 als Werbungskosten und einen Betrag von € 1.138,77 als Sonderausgaben anzuerkennen.

Der Bf. legte eine Bestätigung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Vorarlberg vor, dass der Bf. ausschließlich eine Rentenleistung beziehe und über den Wohlfahrtsfonds nicht krankenversichert sei.

Außerdem übermittelte der Bf. eine Bestätigung der SVA der gewerblichen Wirtschaft, aus welcher ersichtlich ist, dass der Bf. auch von dieser Stelle nur eine Pension ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen im Jahr 2017 bezogen hat.

Ergänzend legte der Bf. eine Bestätigung der UNIQA Versicherung über bezahlte Beiträge zur Gruppenkrankenversicherung Ärztekammer Vorarlberg für das Jahr 2017 vor, in welcher  ein Betrag von € 1.138,77 unter der Spalte Sonderausgaben , sowie ein Betrag von € 3.216,69 als Gruppen Basis Versicherungsschutz für selbständige Ärzte ohne gesetzliche Krankenversicherung eingetragen ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall ob die vom Bf. bezahlten Prämien zur Gruppenkrankenversicherung bei der UNIQA Versicherung als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2017 zu berücksichtigen sind.

Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf. bezog im Streitjahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionen) von der Ärztekammer für Vorarlberg und der Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft.

Aus beiden Lohnzetteln und vorgelegten schriftlichen Bestätigungen der pensionsauszahlenden Stellen geht hervor, dass im Rahmen dieser Pensionen vom Bf. keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlt wurden.

Der Bf. hat laut Bestätigung im Jahr 2017 freiwillige Beträge zu einer Gruppenkrankenversicherung bei der UNIQA Versicherung in Höhe von € 4.355,46 bezahlt.

Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung wurden nicht geleistet.

Eine Verpflichtung zur Leistung von Krankenversicherungsbeiträgen liegt nicht vor und es wurde vom Bf. auch nicht behauptet, dass ihm zwingend die Leistung der Beiträge auferlegt worden war.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMS-VG und solche im Bereich der Prämienbegünstigen Zukunftsvorsorge (§108g) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 verringert sich der Betrag der Topfsonderausgaben bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von über € 36.400,- auf € 60,-.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e 1. Satz EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten auch Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebeneneinrichtung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht.

Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind derartige in Satz 1 aufgezählte Beiträge nur insoweit abzugsfähig als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall liegen weder Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, noch Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung noch Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht vor. Der Bf. hat aufgrund eines privaten Vertrages mit der UNIQA Versicherungsgesellschaft im Jahr 2017 auf freiwilliger Basis Prämien für eine Krankenversicherung bezahlt.

Eine Abzugsfähigkeit von bezahlten Prämien käme nur in Betracht, wenn der Bf. die Beträge aufgrund einer gesetzlichen Versicherungspflicht geleistet hätte.

Gemäß § 16 Abs. 1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbst versichern. Diese freiwilligen Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung sind nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit e  EStG 1988 insoweit sie der Höhe nach einer inländischen Pflichtversicherung entsprechen, als Werbungskosten absetzbar (Doralt EStG, § 16 TZ 95, ).

Von der Möglichkeit freiwillige Beiträge an die Gebietskrankenkasse gemäß § 16 ASVG zu leisten hat der Bf. nach der Aktenlage keinen Gebrauch gemacht, sondern hat sich für die Möglichkeit der privaten Krankenversicherung bei der UNIQA Versicherung entschieden und an diese Prämien bezahlt.

Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu Krankenversicherungen Werbungskosten sind, ist § 16 Abs.1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Es handelt sich um eine taxative Aufzählung (). Die hier relevante Bestimmung der gesetzlichen Versicherungspflicht in § 16 Abs. 1 Z 4 lit e EstG 1988 ist klar und eindeutig.

Bei - wie im vorliegenden Fall gegebener - nicht bestehender gesetzlicher Versicherungspflicht, stellen die freiwillig gezahlte Krankenversicherungsbeiträge keine Werbungskosten gemäß § 16 EStG dar.

Dem Bf. wäre es unbenommen gewesen, anstelle einer privaten Krankenversicherung, eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) abzuschließen, deren Beiträge bis zur Höhe von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung als Werbungkosten abzugsfähig sind.

Die hier vom Bf. an ein privates Versicherungsunternehmen (UNIQA) geleisteten Krankenversicherungsbeiträge können somit mangels gesetzlicher Versicherungspflicht nicht nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit e. EStG 1988 als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Das Finanzamt hat die im Jahr 2017 geleisteten Krankenversicherungsbeiträge daher zu Recht  als „Topfsonderausgaben“ iSd § 18 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 2 EStG 1988 eingeordnet und diese wurden gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mit € 60,- in Abzug gebracht.

Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist zulässig.

Die hier strittige Rechtsfrage, ob die Prämien für eine private Krankenversicherung eines pensionierten Arztes als Werbungskosten oder als Topfsonderausgaben abgezogen werden können ist bisher an den Verwaltungsgerichtshof nicht herangetragen worden .

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102044.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at