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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2020, RV/1100098/2019

Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Versäumnis der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Feldkirch vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.), eine Kommanditgesellschaft, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom  gegründet.

Mit Erinnerungsschreiben vom teilte das Finanzamt der Bf. mit, sie habe offenbar übersehen, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Bf. werde um Nachholung dieser Meldung bis längstens ersucht. Sollte die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein, werde umgehend um Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt gebeten. Sollte dem Ersuchen nicht Folge geleistet werden, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt werden.

Mit Schriftsatz vom teilte die Bf. dem Finanzamt unter Bezugnahme auf eine ihr kürzlich zugeteilte Steuernummer, ein ihr übermitteltes Formular "Ersuchen um Ergänzung" sowie der Erinnerung bezüglich der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer mit, wie bereits mit Schreiben vom bekannt gegeben worden sei, sei die Kommanditgesellschaft lediglich gegründet worden, um bei Versteigerungen für den Erwerb einer Liegenschaft bereits einen Käufer zu haben. Bei der Bf. handle es sich um eine "VorratsKG". Aus diesem Grund werde ersucht, bis auf weiteres keine Steuernummer zuzuteilen, da bis dato keine Geschäftstätigkeit aufgenommen worden sei und weder Ausgaben noch Einnahmen getätigt würden. Bei Aufnahme einer Tätigkeit bzw. Aktivität werde Verbindung mit dem Finanzamt aufgenommen um alle notwendigen Schritte setzen zu können. Weiters werde das "Ersuchen um Ergänzung" sowie die Erinnerung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer als hinfällig angesehen.

Mit Bescheid vom  setzte die belangte Behörde die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer RegistergesetzWiEReG) diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Bf. nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Begründend führte die Bf. aus, wie bereits mit Schreiben vom , vom und vom mitgeteilt worden sei, sei die Gesellschaft lediglich dazu gegründet worden, um bei Versteigerungen für den Erwerb einer Liegenschaft bereits einen Käufer zu haben. Bei dieser Gesellschaft handle es sich daher um eine Vorrats-KG, in welcher bisher keine Geschäftstätigkeit aufgenommen worden sei. Die Gesellschaft verfüge über keinen Finanzonline-Zugang und es werde kein Jahresabschluss erstellt. Die Steuernummer sei laut Mitteilung des Finanzamtes vom nur aus internen Verwaltungsgründen des Finanzamtes angelegt worden, wie mit E-Mail vom bestätigt worden sei. Sobald die Gesellschaft eine Geschäftstätigkeit aufnehmen würde, würde auch der Firmenname und die Gesellschafterstruktur geändert werden. Außerdem würde dann auch das Finanzamt sofort verständigt werden. Diese Vorgehensweise werde schon seit mehreren Jahren bei ihren Firmen praktiziert (ca. 40 Stück) und bisher habe es auch noch keine Unstimmigkeiten gegeben.

In Folge der zeitlichen Nähe (Schreiben des Finanzamtes vom und vom ) seien die Vergabe der Steuernummer und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer (offenbar fälschlich) in Konnex gesetzt und seien aufgrund der mangelnden Geschäftstätigkeit der Gesellschaft daher beide Vorgänge für hinfällig erachtet worden. Diese Auffassung sei dem Finanzamt mit Schreiben vom mitgeteilt worden. Nachdem die Bf. auf dieses Schreiben keine Antwort, insbesondere keine abschlägige erhalten hätte, habe die Bf. dieses Vorgehen für korrekt und die Sache für erledigt gehalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer habe die Bf. am nachgeholt.

Festgehalten werde, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für alle aktiven Firmen sorgfältig bereits im Mai 2018 durchgeführt worden sei. Beispiele dafür seien die Steuernummern xxx, yyy, aaa, bbb.

Nachdem die Meldung, wie dargelegt, nicht vorsätzlich, sondern aufgrund einer bedauerlichen Fehleinschätzung nicht fristgerecht erfolgt sei und nunmehr nachgeholt worden sei, werde ersucht, von einer Festsetzung einer Zwangsstrafe abzusehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, in den Anwendungsbereich des WiEReG würden gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG unter anderem Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland fallen. Sofern der Rechtsträger nicht von der Meldepflicht befreit sei (§ 6 WiEReG), sei dieser gemäß § 5 WiEReG dazu verpflichtet, seine wirtschaftlichen Eigentümer an die Registerbehörde zu melden. Dabei seien einerseits Daten zu direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern, als auch zu den obersten Rechtsträgern über das Meldeformular im Unternehmensserviceportal zu übermitteln.

Die Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG sehe eine Verringerung der Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger in jenen Fällen vor, wenn Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern wie z.B. dem Firmenbuch übernommen werden könnten. Befreit seien gemäß Abs. 1 leg. cit. unter anderem Kommanditgesellschaften, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen seien. Die meldepflichtigen Rechtsträger hätten die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene) oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der gemeldeten Angaben seien binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln (§ 5 Abs. 1 WiEReG).

§ 16 Abs. 1 WiEReG sehe die Möglichkeit einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO für den Fall vor, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet werde.

Die Abgabenbehörden seien gemäß § 111 BAO berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen würden, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Der Zweck der Zwangsstrafe liege nicht in der Bestrafung der Person, sondern darin, die Abgabenbehörde (bzw. Strafbehörde) bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten.

Zur effizienten Abwicklung der Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen im Zusammenhang mit der Nichtmeldung des wirtschaftlichen Eigentümers an das Register wirtschaftlicher Eigentümer sei der Prozess automatisiert worden. Werde eine Meldung gemäß § 5 WiEReG unterlassen, unrichtig oder nicht vollständig erstattet, ergehe an den Rechtsträger vom zuständigen Finanzamt unter Setzung einer Frist von drei Monaten ein automatisiertes Erinnerungsschreiben mit der Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000,00 Euro. Komme der Rechtsträger dieser Aufforderung nicht nach, werde die Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro nach § 111 BAO festgesetzt. Gleichzeitig ergehe die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro mit einer weiteren Frist von drei Monaten. Komme der Rechtsträger dieser weiteren Aufforderung binnen der Frist von drei Monaten nicht nach, werde die Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro festgesetzt.

§ 1 WiEReG normiere eine Meldepflicht für die gegenständliche Gesellschaft. Diese Meldepflicht sei verletzt worden bzw. erst nach Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe erfüllt worden. Der ins Treffen geführte Umstand, dass die Gesellschaft keine weitere Funktion innegehabt habe, als für einen zukünftigen Geschäftsfall auf Vorrat zu existieren, steuerliche Risiken jedoch nicht im Spiel gewesen seien, stelle keinen Ausnahmefall für die Meldeverpflichtung dar und sei daher sachlich unbeachtlich. Tatsächlich sei das gebotene Verhalten - das sei die Durchführung der Meldung gemäß § 1 WiEReG - erst am erfolgt, also zu einem Zeitpunkt nach Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe, die am der Bf. bekannt gegeben worden wäre.

Bei der Ermessensübung sei der Bedeutung der in § 1 WiEReG normierten Meldepflicht im Hinblick auf die Bedeutung der Einrichtung des Registers gegenüber den zuvor genannten, ins Treffen geführten Umständen der meldepflichtigen Partei eine wesentlich größere Gewichtung beigemessen worden.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde ergänzend unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vorgebracht, nach Auffassung der Bf. widerspreche der automatisierte Prozess bei der Verhängung einer Zwangsstrafe der Intention des Gesetzgebers. So weise die Formulierung des § 16 Abs. 1 WiEReG auf ein Ermessen der Behörde hin: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen." Nun liege es in der Natur eines automatisierten Prozesses, dass in der Praxis die Zwangsstrafe immer festgesetzt werde, sodass der vorgesehene Ermessensspielraum nicht nur eingeschränkt, sondern völlig aufgehoben werde.

Auch § 111 Abs. 1 BAO spreche nur von der Berechtigung der Behörde, Zwangsstrafen zu verhängen: "Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen." Zur Einschränkung des Ermessensspielraums durch die Automatisierung werde auf das zu § 16 Abs. 1 WiEReG Gesagte verwiesen. Zudem sei festzuhalten, dass § 111 Abs. 3 BAO nur die maximale Höhe einer Zwangsstrafe festlege. Im Umkehrschluss wäre also auch bei der Höhe der Zwangsstrafe der Behörde ein Ermessen eingeräumt, das durch die ebenso automatisierte Festsetzung der Strafen (1000,00 Euro bzw. 4.000,00 Euro bei erneuter Unterlassung) in rechtswidriger Weise verhindert werde.

Weder § 16 Abs. 1 WiEReG noch § 111 BAO würden also eine automatische Verhängung einer Zwangsstrafe bzw. eine fixe Höhe der entsprechenden Zwangsstrafe vorsehen. Wenn nun die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung davon spreche, dass bei der Ermessensübung die Bedeutung der Meldepflicht höher gewichtet worden sei als die von der Bf. ins Treffen geführten Umstände, so sei dem entgegenzuhalten, dass eine eigentliche Ermessensübung nicht erfolgt sei. Eine solche habe gar nicht erfolgen können, weil die Verhängung der Zwangsstrafe und deren Höhe grundsätzlich schon von vorneherein bestimmt und in den automatisierten Prozess einbezogen wäre, sodass auch eine im Einzelfall anderslautende Ermessensentscheidung der Behörde ausgeschlossen wäre.

Insbesondere werde nochmals darauf verwiesen, dass bei intakter Möglichkeit der Ermessensübung seitens der Behörde berücksichtigt werden hätte können, dass die schriftliche Kontaktaufnahme für drei in Zusammenhang stehende und nun jeweils mit einer Zwangsstrafe belegte Gesellschaften (der Bf., der Name1, der Name2) jeweils durch die Meldepflichtige erfolgt sei und vom Finanzamt unbeantwortet geblieben sei. Somit habe es sich auf Seiten der Meldepflichtigen um eine einzelne Fehleinschätzung des Bearbeiters gehandelt und nicht um drei völlig separate Unterlassungen, sodass im vorliegenden Fall die automatische Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro ohne eingehender Prüfung des Sachverhaltes jedenfalls exzessiv sei. Bei entsprechender Würdigung aller Umstände hätte es als einleuchtend erscheinen müssen, dass bereits bei Festsetzung der Zwangsstrafe gegen eine Gesellschaft auch die Meldungen für die anderen Gesellschaften (welche auf Seiten der Meldepflichtigen gemeinsam bearbeitet worden seien) nachgeholt werden würden. Daran könne auch die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte höhere Gewichtung der Meldepflicht, die offenbar ausschließlich einmalig bei der Installation des automatisierten Verfahrens erfolgt sei, nichts ändern.

II. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

In Streit steht die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine fehlerhafte Ermessensübung vorliegt.

Das WiEReG trat am in Kraft. Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG waren die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger (Z 2 Kommanditgesellschaften) verpflichtet, die Daten gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Nach § 111 Abs. 2 erster Satz BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.

Wie die Abgabenbehörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz im Inland lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WiEReG von der gemäß § 5 leg. cit. bestehenden Pflicht zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an die Registerbehörde befreit. § 6 Abs. 1 WiEReG sieht keine Befreiung von der Meldepflicht für eine inaktive Gesellschaft vor. Da die Bf. ihrer gemäß § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht trotz behördlicher Erinnerung zur Nachholung dieser Meldung unter Androhung einer Zwangsstrafe nicht bis zur Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides nachgekommen ist, waren die Tatbestandsmerkmale des § 16 WiEReG iVm § 111 BAO erfüllt und deshalb die Verhängung einer Zwangsstrafe grundsätzlich zulässig (siehe dazu z.B. ; Ritz, BAO6, § 111 Tz 1ff).

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt - dem Grunde und der Höhe nach - im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (vgl. z.B. ). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (siehe dazu Ritz, BAO6, § 111 Tz 10 einschließlich der dort angeführten Judikate).

Aus § 18 Abs. 1 WiEReG ergibt sich, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG von der Bf. längstens bis erfolgen hätte sollen. Die gesetzliche Frist zur Meldung wurde seitens der Bf. unbeachtet gelassen. Trotz Ablaufs der gesetzlichen Frist hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Meldung der genannten Daten unter Androhung einer Zwangsstrafe bis zum zugewartet. Auf die Erinnerung an die Meldeverpflichtung in Verbindung mit der Vergabe einer Steuernummer hat die Bf. zwar insofern reagiert, als sie die Abgabenbehörde nochmals auf ihre Inaktivität hingewiesen hat, allerdings wurde die unrichtige Rechtsmeinung vertreten, dass deshalb die Erinnerung an die Meldepflicht als unbeachtlich gewertet werde könne. Erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro wurde die Meldepflicht erfüllt.

Obwohl die Zwangsstrafe keine Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten im Sinne einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist, sondern eine Maßnahme zur Erzwingung einer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnung darstellt, ist im Rahmen des Ermessens der Grad des Verschuldens der Partei zu berücksichtigen.

Die Bf. erachtet die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro schon deshalb als exzessiv, weil die Nichtmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG für drei in Zusammenhang stehende und nun jeweils mit einer Zwangsstrafe belegte Gesellschaften (der Bf., der Name1, der Name2) auf eine einzelne Fehleinschätzung eines Bearbeiters zurückzuführen sei. Bei entsprechender Würdigung aller Umstände hätte es als einleuchtend erscheinen müssen, dass bereits bei Festsetzung der Zwangsstrafe gegen eine Gesellschaft auch die Meldungen für die anderen Gesellschaften (welche auf Seiten der Meldepflichtigen gemeinsam bearbeitet worden seien) nachgeholt worden wären.

Abgesehen davon, dass die rechtlichen Voraussetzungen (einschließlich des ausgeübten Ermessens) für jede mittels Zwangsstrafe zu erzwingende Leistung gesondert zu beurteilen sind (siehe dazu Ritz, BAO6, § 111 Tz 8), ist der Schluss, dass bereits bei Festsetzung der Zwangsstrafe gegen eine Gesellschaft auch die Meldungen für die anderen Gesellschaften nachgeholt worden wären, aus der Sicht des BFG keineswegs zwingend. Auch hätte gerade der Umstand, dass nicht nur für eine einzelne, sondern für mehrere der in § 1 Abs. 2 Z 2 WiEReG genannten Rechtsträger die Daten über ihre jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümer der Registerbehörde zu melden gewesen wären, die für die Meldung Verantwortlichen veranlassen müssen, sich längstens bis zum Ende der gesetzlichen Meldefrist () Gewissheit zu verschaffen, ob auch für inaktive Gesellschaften eine Meldepflicht besteht. Dass erst nach Erhalt des behördlichen Erinnerungsschreibens an die gemäß § 5 WiEReG bestehende Meldepflicht erstmals diesbezüglich mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen wurde, erachtet das BFG als grobe Fahrlässigkeit.

Zu beachten ist im Rahmen des Ermessens auch die abgabenrechtliche Bedeutung der gemäß § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden.

Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt das BFG zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach nicht unbillig ist.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint.

Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages im gegenständlichen Fall nicht unangemessen.

Soweit sich die Bf. gegen das automatisierte Verfahren bei der Verhängung einer Zwangsstrafe wendet, das eine Ermessensentscheidung im Einzelfall nicht erlaubt, wird angemerkt, dass durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde dieser Mangel sanktioniert wird. Denn im Rechtsmittelverfahren können alle jene Umstände vorgebracht werden, die im Einzelfall die Festsetzung einer Zwangsstrafe als unbillig erscheinen lassen.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass die Verhängung der Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte.

III) Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall waren zum einen einer Revision nicht zugängliche Tatsachenfragen zu beurteilen. Soweit Rechtsfragen zu klären waren, ist das Bundesfinanzgericht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Auch hat der Beschwerdefall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind daher nicht erfüllt.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100098.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100098.2019

Fundstelle(n):
IAAAC-23507